Beides haben wir auch in Zusammenhang mit der vorliegenden Novellierung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof im Blick, wobei ich aber gleichzeitig mit allem Nachdruck darauf hinweisen möchte, dass solche Fortentwicklungen einer verfassungsgerichtlichen Prozessordnung nur gemeinsam mit dem Gerichtshof in einem vertrauensvollen Umgang miteinander und dem gebührenden Respekt gegenüber dieser Verfassungsinstitution vonstatten gehen können.
Dies ist bei den hier vorgelegten Regelungen der Fall. Ich möchte sie Ihnen kurz vorstellen. Der Entwurf bedient sich einer ganzen Reihe von Stellschrauben in den einzelnen Verfahrensarten, um ein übergreifendes Ziel zu erreichen, nämlich die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes zur verfahrensleitenden Gestaltung zu stärken und das Verfahrensrecht hierdurch zu vereinfachen und zu flexibilisieren. So soll der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich die Möglichkeit erhalten, ein Verfassungsbeschwerdeverfahren bis zum Abschluss eines vor dem Bundesverfassungsgericht noch laufenden Parallelverfahrens auszusetzen. Dies vermeidet einen unnötigen doppelspurigen Rechtsschutz in derselben Sache. Daneben wird dem Gerichtshof bei der Verfassungsbeschwerde und der Wahlprüfung - wie derzeit beim Bundesverfassungsgericht bereits der Fall - ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung eröffnet, wenn von einer solchen mündlichen Verhandlung keine weitere Förderung des Verfahrens mehr zu erwarten ist.
Der Rechtsschutz im Verfahren zur Überprüfung von Wahlen und Abstimmungen wird - im Geleitzug zur entsprechenden Neuregelung im Bundesrecht - dadurch erleichtert und gestärkt, dass auf die Beibringung von 100 Unterstützungsunterschriften durch den Beschwerdeführer verzichtet werden soll.
Ein weiterer Baustein des Entwurfs betrifft die Einführung eines neuen Instituts der Verzögerungsbeschwerde, wie sie auf Veranlassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte so in allen
bundesrechtlichen Prozessordnungen, einschließlich des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, bereits existiert und nun auch in die Prozessordnungen der Landesverfassungsgerichte Eingang finden muss. Auch hier werden also die Rechte von Verfahrensbeteiligten gestärkt. Der Gesetzentwurf übernimmt insoweit das austarierte bundesgesetzliche Konzept für das Bundesverfassungsgericht und passt es bereichsspezifisch an die hiesigen organisatorischen Gegebenheiten im Verfassungsgerichtshofgesetz an.
Ich will in diesem Zusammenhang aber mit Blick auf unseren ausgesprochen leistungsstarken Verfassungsgerichtshof ausdrücklich klarstellen, dass die vorgesehenen Regelungen nicht darauf zurückzuführen sind, dass hierzulande ein wie auch immer gearteter konkreter Bedarf oder gar Anlass hierfür gesehen würde. Die vorgesehenen Regelungen sind vielmehr ausschließlich dem Umstand geschuldet, dass auch die hiesige Landesrechtsordnung, bezogen auf die von ihr erfasste Gerichtsbarkeit, ihren autonomen Beitrag zur bundesweit konsequenten Umsetzung des im vorgenannten Sinne rechtlich notwendigen Konzepts eines effektiven Systems gesetzlichen Rechtsschutzes bei überlangen Gerichtsverfahren leisten muss.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, der dritte Baustein des Entwurfs bezieht sich auf den Bereich der Gerichtsorganisation. Hier ist unter anderem eine die bisherige gerichtliche Praxis wiedergebende Klarstellung vorgesehen, dass das Amt eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs endet, wenn es im Laufe seiner Amtszeit seine Wählbarkeit verliert oder seine richterlichen Rechte und Pflichten als Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ruhen, weil es im Hauptamt als Richter zwischenzeitlich in die Verwaltung abgeordnet oder zum Mitglied des Bundesverfassungsgerichts gewählt wurde.
Gerade im Bereich der Gerichtsorganisation ist es uns aber möglich, die oben erwähnten landesspezifischen Akzente zu setzen. Hierzu möchte ich Ihre Aufmerksamkeit auf die angedachte Neuregelung lenken, wonach eine angemessene Berücksichtigung von Frauen und Männern bei der Richterwahl angestrebt werden soll und insoweit dem Verfassungsauftrag zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung auch bei der Besetzung des Verfassungsgerichtshofs Rechnung getragen wird. Der derzeitige Frauenanteil beim Verfassungsgerichtshof kann sich sehen lassen, aber das Anliegen ist bekanntermaßen eine Daueraufgabe.
Das effektivste und auch ehrlichste Mittel, um eine angemessene Repräsentanz beider Geschlechter sicherzustellen, ist aus unserer Sicht deshalb eine entsprechende Regelung im Gesetz.
Frauenquoten sind in aller Munde; wir wollen aber nicht nur darüber reden, sondern auch konkret etwas dafür tun, aus gleichstellungspolitischen Gründen, aber auch, weil das Saarland, wie bereits die jetzige Besetzung des Gerichtshofs und viele Personalentscheidungen in der Justiz in den vergangenen Jahren und Monaten zeigen, über herausragend qualifizierte Juristinnen verfügt, welche zumindest und zunehmend die Rechtsprechung prägen und die deshalb - ich halte das für nicht mehr als eine Selbstverständlichkeit - auch angemessen in der „Krone“ der Gerichtsbarkeit unseres Landes vertreten sein sollten.
Konkret ist vorgesehen, dass Frauen und Männer jeweils mindestens drei der acht Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs stellen sollen. Eine solche Regelung ist gleichermaßen ambitioniert wie ausgewogen und mit Augenmaß gestrickt. Dies ist ein wichtiges Signal für die weitere Gleichstellung, aber auch die Anerkennung der hervorragenden Arbeit und Qualifikation der Juristinnen in unserem Land.
Insgesamt verschaffen wir mit diesem Gesetzentwurf dem Prozessrecht der saarländischen Verfassungsgerichtsbarkeit einen notwendigen Innovationsschub, um das Gericht in die Lage zu versetzen, seine vielfältigen und verantwortungsvollen Aufgaben als Verfassungsorgan und Migrant der Eigenstaatlichkeit -
Der Kollege Theis hat zugehört und mich direkt korrigiert, vielen Dank dafür. - Also: um das Gericht in die Lage zu versetzen, seine vielfältigen und verantwortungsvollen Aufgaben als Verfassungsorgan und Mitgarant der Eigenstaatlichkeit dieses Landes auch weiterhin effektiv wahrnehmen zu können.
In diesem Sinne bitte ich den Landtag um Zustimmung in Erster Lesung und Überweisung an den zuständigen Ausschuss.
Ich danke dem Herrn Minister und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe daher die Aussprache.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme dieses Gesetzentwurfes Drucksache 15/956 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den zuständigen Ausschuss ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stim
me? - Dann ist der Gesetzentwurf Drucksache 15/ 956 in Erster Lesung mit großer Mehrheit angenommen worden, bei Enthaltung der drei Abgeordneten der PIRATEN.
Zweite Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften
Zur Berichterstattung erteile ich dem Ausschussvorsitzenden, Herrn Abgeordneten Günter Waluga, das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der von der Landesregierung eingebrachte Gesetzentwurf zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften wurde vom Plenum in seiner 26. Sitzung am 14.05.2014 in Erster Lesung einstimmig, bei Enthaltung der PIRATEN-Landtagsfraktion, angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen.
Die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder stimmen im Wortlaut weitestgehend überein. Dies ist seit Jahrzehnten geübte Praxis und soll eine grundsätzlich einheitliche Anwendung für den Bürger und eine einheitliche Auslegung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit ermöglichen. Das vorliegende Gesetz dient diesem Ziel und vollzieht Änderungen im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes nach. Im Wesentlichen wird dabei die Öffentlichkeitsbeteiligung der Bürgerinnen und Bürger bei Großbauvorhaben verbessert. Als Lehre aus „Stuttgart 21“ sind jetzt eine frühzeitigere Information und Beteiligung der Bürger und eine größere Transparenz bei Planungsverfahren vorgesehen. Daneben erleichtert das Gesetz auch die rechtlichen Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation anstelle der klassischen Schriftform.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat einen redaktionellen Änderungsantrag bezüglich der Bezeichnung des zuständigen Landesministeriums eingebracht. Der Abänderungsantrag wurde im Ausschuss einstimmig, bei Enthaltung der DIE LINKELandtagsfraktion, angenommen. Das Gesetz wurde dem Plenum sodann einstimmig, bei Enthaltung der DIE LINKE-Landtagsfraktion und der PIRATENLandtagsfraktion, zur Annahme empfohlen. Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum daher die Annahme des Gesetzes in Zweiter und letzter Lesung. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit!
Ich danke dem Herrn Berichterstatter und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.
Der Ausschuss für Inneres und Sport hat mit der Drucksache 15/932 einen Abänderungsantrag zu dem Gesetzentwurf eingebracht. Wir kommen zur Abstimmung über diesen Abänderungsantrag. Wer für die Annahme des Abänderungsantrages Drucksache 15/932 ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Dann stelle ich fest, dass dieser Abänderungsantrag, bei zwei Enthaltungen der LINKEN, einstimmig angenommen ist.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/898 in Zweiter und letzter Lesung unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrages ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Dann stelle ich fest, dass dieser Gesetzentwurf Drucksache 15/898 in Zweiter und letzter Lesung unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrages einstimmig, mit den Stimmen aller Abgeordneten, angenommen ist.
Zweite Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 (Drucksache 15/812) (Ab- änderungsanträge Drucksachen 15/946 und 15/960 - neu)
Beschlussfassung über den von der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion und der PIRATEN-Landtagsfraktion eingebrachten Antrag betreffend: Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Inklusion verbessern (Druck- sache 15/961 - neu)
Zur Berichterstattung über die Beratungen im Ausschuss erteile ich dem Ausschussvorsitzenden und Abgeordneten Thomas Schmitt das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Landtag des Saarlandes hat den von der Regierung eingebrachten und als Drucksache 15/812 vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014 in seiner 24. Sitzung am 19. März dieses Jahres in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien überwiesen.
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im saarländischen Schulwesen. Nach dieser Konvention, die in Deutschland geltendes Recht ist, sind die Bundesländer verpflichtet, ein Bildungssystem zu entwickeln, an dem in gleicher Weise Menschen mit wie Menschen ohne Behinderung teilhaben können. Aus der Menschenwürde wird der Gedanke eines gleichberechtigten, gemeinsamen Lebens und Lernens in der Schule abgeleitet. Nach dem Gesetzentwurf sollen alle öffentlichen Schulen der Regelform inklusive Schulen werden. Das Inklusionsprinzip soll für die Grundschulen zum Schuljahr 2014/2015 in Kraft treten, für die allgemeinbildenden, weiterführenden Schulen zum Schuljahr 2016/2017 und für die beruflichen Schulen zum Schuljahr 2018/2019.
Dem Grundsatz der gemeinsamen Beschulung aller an Schulen der Regelform stellt der Gesetzentwurf ein Wahlrecht der Erziehungsberechtigten an die Seite. Eltern von Kindern, die sonderpädagogischer Unterstützung bedürfen, können künftig selbst entscheiden, ob ihr Kind an einer Förder- oder an einer Regelschule unterrichtet werden soll.
Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien hat den Gesetzentwurf in drei Sitzungen ausführlich beraten. Zur Förderung seiner Sachkenntnis und Meinungsbildung hat er eine ganztägige Anhörung durchgeführt, an der in mündlicher und schriftlicher Form 28 Adressaten mit unterschiedlichen Bezügen zur Thematik mitgewirkt haben.
Einigkeit ergab sich dabei im Grundsätzlichen. Das Prinzip der inklusiven Bildung, die Ausrichtung aller schulischen Angebote am Prinzip der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderung wurde von keiner Seite infrage gestellt, sondern von allen Angehörten bejaht und unterstützt. Nicht ganz einvernehmlich, in mancher Hinsicht sogar ausgesprochen kontrovers, stellte sich dagegen das Meinungsbild im Konkreten dar. Einige Anzuhörende haben in Zweifel gezogen, dass unter den gegebenen Umständen die Umsetzung des Inklusionskonzeptes so wie im Gesetzentwurf vorgesehen möglich sei. Die kommunalen Spitzenverbände zogen für ihre Schulträger in Zweifel, ob im Rahmen der zeitlichen Vorgaben die sächlichen und finanziellen Möglichkeiten und die Ausstattung den neuen Aufgaben rechtzeitig angepasst werden könnten. Sie baten um eine Änderung der Verordnungsermächtigung. Diese sollte auf die gesamte Landesregierung ausgedehnt werden, um auch den Belangen der Kommunen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Die Organisationen der Elternschaft wie der Lehrerschaft äußerten Befürchtungen, dass der hohe Anspruch des Gesetzgebungsverfahrens durch zu wenige Ressourcen, insbesondere mit Blick auf den Personalbedarf, Schaden nehmen könne.
Auch in konzeptioneller Hinsicht sind in der Anhörung Unterschiede hervorgetreten. Für manche, etwa aus der Wissenschaft oder von Betroffenenverbänden, erforderten die Belange von Menschen mit Behinderung eine strikte und ausnahmslose Geltung des schulischen Inklusionsangebotes, teilweise unter Wegfall der Förderschulen. Andere, etwa Organisationen des sonderpädagogischen Personals, nahmen einen differenzierten Standpunkt ein, der auch Raum ließ für das Angebotsprofil von Förderschulen. Aus dieser Sicht erschien das Votum des Gesetzentwurfes zugunsten eines Elternwahlrechtes als gut begründet.
Die Auswertung der Anhörung hat im Ausschuss zur Vorlage von drei Abänderungsanträgen geführt. Die PIRATEN-Fraktion stellte den Antrag, die Einführung der Inklusion an den einzelnen Schulformen jeweils um ein Schuljahr zu verschieben. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte den Antrag, das Organisationsprinzip der Inklusion strenger zu fassen, das heißt Ausnahmen von diesem Prinzip, die nach dem Gesetzentwurf möglich sind, rechtlich nicht zuzulassen. Beide Oppositionsfraktionen regten darüber hinaus an, in Zusammenhang mit der im Gesetzentwurf geregelten Weitergabe personenbezogener Daten von Kindern in Vorschuleinrichtungen an schulische Adressaten die Datenschutzbelange der Erziehungsberechtigten zu stärken.
Die Anträge der PIRATEN-Landtagsfraktion und der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion sind im Ausschuss von der Mehrheit der Koalitionsfraktionen aus CDU und SPD abgelehnt worden. Die Koalitionsfraktionen haben ihrerseits einen Abänderungsantrag vorgelegt, der die mehrheitliche Zustimmung des Ausschusses gefunden hat. In diesem Antrag wird den erwähnten Datenschutzbelangen der Erziehungsberechtigten in Form einer Benachrichtigungspflicht bei einer Weitergabe von Daten entsprochen. Darüber hinaus bindet der Abänderungsantrag der Koalitionsfraktionen das Innenministerium und damit die Belange der Kommunen stärker in das Verfahren zum Erlass einer Inklusionsverordnung ein, die federführend vom Bildungsministerium vorbereitet wird.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien empfiehlt dem Landtag einstimmig - unter Zustimmung aller Fraktionen - die Annahme des Gesetzentwurfs zur Änderung schulrechtlicher Gesetze 2014, Drucksache 15/812, unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrags. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Zur Begründung des gemeinsamen Antrages von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion und PIRATEN-Landtagsfraktion erteile ich das Wort Herrn Abgeordneten Klaus Kessler.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute in Zweiter Lesung die notwendigen Änderungen im Schulordnungs- und Schulpflichtgesetz, um auch im Saarland ein inklusives Schulsystem einzurichten, wie es in den meisten anderen Bundesländern bereits erfolgt ist. Die Umstellung des Schulsystems in Richtung Inklusion ist erforderlich geworden, weil sich auch Deutschland mit der Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention seit 2009 verpflichtet hat, allen Schülerinnen und Schülern gleiche Teilhabe am Bildungssystem zu gewährleisten.
Dies hat zur Folge, dass wir unsere Bildungseinrichtungen personell, sächlich und räumlich so ausstatten müssen, dass eine gleiche Teilhabe von Schülerinnen und Schülern an Bildung möglich ist. Dazu ist es natürlich notwendig, auch die Pädagogik an unseren Schulen zu verändern, sodass eine individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern in heterogenen Lerngruppen Normalität wird und Vorrang hat vor einer Pädagogik des Aussortierens. Es ist weiterhin erforderlich, dass sich unsere Gesellschaft verändert, dass sie sich in dieser Hinsicht öffnet und dass sich auch in der Schule bei den Pädagogen eine Haltung entwickelt, bei der die Verschiedenheit der Menschen inklusive ihrer Behinderung als normal angesehen und diese Verschiedenheit der Menschen als Bereicherung erkannt wird.