Protokoll der Sitzung vom 15.07.2015

und allein darauf wollte ich hinaus. Wenn wir fördern, dann muss das Stichwort Gute Arbeit auch eine der Bedingungen sein. Ich brauche jetzt nicht aufzuzählen, in welchen Bereichen überall gerade kleinere Unternehmungen aus der Wertschöpfungskette fallen und damit aus gut organisierter Arbeit oft prekäre Verhältnisse machen. Diese Diskussion kann man an anderer Stelle führen.

Lassen Sie mich noch kurz ein Wort zum schlanken Staat sagen. Natürlich bezahlt niemand gerne Steuern. Was der Staat aufwendet, darf möglichst gering sein, aber die Betonung liegt auf „möglichst“. Die Frage ist, in welcher Qualität und zu welchen Kosten ich als Bürger des Saarlandes öffentliche Leistungen erhalte. Der Preis ist nur ein Kriterium. Es geht auch um die Qualität und darum, was und wie es getan wird. Deshalb bleibe ich dabei: Ich warne in diesem Zusammenhang vor dem Begriff des schlanken Staates. Das wollte ich nur noch einmal klarstellen. Vielen Dank.

(Beifall von den PIRATEN.)

Vielen Dank, Herr Fraktionsvorsitzender. - Kolleginnen und Kollegen, weitere Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/1443 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1443 in Erster Lesung mit Stimmenmehrheit angenommen ist und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr überwiesen ist. Zugestimmt haben die Koalitionsfraktionen, dagegen gestimmt hat die Fraktion DIE LINKE. Enthalten haben sich die Fraktion der PIRATEN sowie die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Fraktion.

Wir kommen zu Punkt 5 der Tagesordnung:

Erste Lesung des von der DIE LINKE-Landtagsfraktion eingebrachten Landesgesetzes zur Selbstverwaltung der Justiz (Landesju- stizselbstverwaltungsgesetz - LJSvG) (Druck- sache 15/1457)

Zur Begründung erteile ich Frau Abgeordneter Birgit Huonker das Wort.

(Abg. Ulrich (B 90/GRÜNE) )

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf möchten wir die die Selbstverwaltung in der saarländischen Justiz einführen, was seit Langem ein Kernanliegen linker Politik ist. Bereits im Vorfeld des Landtagswahlkampfes 2012 haben wir stets betont, dass die Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter kein Selbstzweck ist, sondern gemeinwohlorientiert, und dass die Justizstrukturen aus der wilhelminischen Zeit immer noch nicht überwunden sind. Deswegen weist das Selbstverwaltungsmodell in die richtige Richtung. Wahlausschüsse mit umfassenden Kompetenzen hielten wir damals schon für zwingend notwendig.

Grundlage unseres Gesetzentwurfes ist eine Ausarbeitung des Deutschen Richterbundes. Darauf hatten wir auch hingewiesen. Das ist der größte Berufsverband von Richterinnen und Richtern aller Gerichtszweige und der Staatsanwälte in Deutschland. Diese Ausarbeitung haben wir nur an wenigen Stellen modifiziert. Der Deutsche Richterbund mit seinen Vertreterinnen und Vertretern im Saarland setzt sich seit Jahren für eine demokratisch legitimierte selbstverwaltete Justiz ein. Denn als einzige der drei Staatsgewalten ist die Justiz eben nicht organisatorisch unabhängig, sondern wird von der Exekutive verwaltet, das heißt das Justizministerium hat bisher erheblichen Einfluss auf die Auswahl der einzustellenden Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auf deren Beurteilungen und Beförderungen sowie auf die Ausstattung von Gerichten und Staatsanwaltschaften.

Im Kern geht es also im vorliegenden Entwurf zur Selbstverwaltung der Justiz darum, dass anstelle des Justizministers ein Justizverwaltungsrat aus Richtern und Staatsanwälten tritt, die wiederum von einem Justizwahlausschuss bestimmt werden, dem mehrheitlich Landtagsabgeordnete und daneben gewählte Richterinnen und Richter sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen angehören. Der Justizverwaltungsrat ist verantwortlich für die Sicherung der Qualität richterlicher und staatsanwaltschaftlicher Arbeit und ist gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit auch rechenschaftspflichtig. Außerdem gehören zu seinen Aufgaben alle Personalentscheidungen und die Dienstaufsicht in der Justiz.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir wollen eine wirklich unabhängige Justiz. Dass dieses Thema nicht nur im Saarland aktuell ist, sieht man am Beispiel Brandenburg. Dort hat am vergangenen Freitag eine Diskussionsveranstaltung stattgefunden mit Wissenschaftlern und Vertretern aus Politik und Justiz unter der Überschrift: „Brauchen wir eine Selbstverwaltung der Justiz?“ - Sie sehen also, wir im Saarland sind schon ein Stückchen weiter. Unsere Fraktion hat hiermit eine parlamentarische Initiati

ve ergriffen. Natürlich hoffen wir darauf, dass dieser Gesetzentwurf unterstützt wird und wir dann gemeinsam im Ausschuss die entsprechenden Fachleute anhören können. Über Details lässt sich sicherlich an dem einen oder anderen Punkt noch diskutieren.

Lassen Sie mich auf einen Punkt besonders eingehen. Zwar sind Richterinnen und Richter nicht durch das Justizministerium weisungsgebunden, wohl aber die Staatsanwaltschaft. Dass dies zu rechtsstaatlich gelinde gesagt höchst bedenklichen Situationen führen kann, wurde im Saarland in der jüngsten Vergangenheit mehr als deutlich. Wir sind der Meinung, die Staatsanwaltschaft darf nicht länger dem Ministerium zugeordnet und auch nicht von ihm kontrolliert werden, denn die Gefahr einer politischen Einflussnahme ist groß. Damit wir nicht wieder bezichtigt werden, den Untergang des Abendlandes beschwören zu wollen, zitiere ich an dieser Stelle einmal Heribert Prantl, einen früheren Staatsanwalt und Redakteur der Süddeutschen Zeitung, der Ihnen allen bekannt sein dürfte. Er hat das Dilemma einmal so beschrieben: „Die Staatsanwälte sind Zwitter: Sie selbst halten sich, weil sie bei und in den Gerichten arbeiten, für einen Teil der Judikative - das Gesetz aber schlägt sie der Exekutive zu. Das heißt: Mit den unabhängigen Richtern haben sie nur ihr Gewand gemein, sie tragen die gleiche Robe - darunter aber steckt ein normaler Beamter. Abhängig und weisungsgebunden. Das ist die Crux der deutschen Staatsanwaltschaft: In allen Verfahren, in denen die Politik eine Rolle spielt, ist sie gefesselt und gegängelt. Ihr oberster Chef ist nämlich ein Politiker, der Landesjustizminister. Und der sitzt in der Landesregierung, und die wiederum wird von bestimmten Parteien gestellt, und diese Parteien haben Interessen und wer glaubt, dass sie diese nicht geltend machen, lebt auf dem Mond. Den Richtern hat der Justizministern de jure nichts zu sagen, den Staatsanwälten sehr wohl.“

Meine Damen und Herren, genau deshalb ist es unerlässlich, dass die Staatsanwaltschaft in eine selbstverwaltete Justiz miteinbezogen ist und dabei die Einflussmöglichkeiten des Justizministers auf die Staatsanwaltschaft abzuschaffen sind. Ein externes Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft, wie es bisher dem Justizministerium zusteht, gibt es nach dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht mehr, lediglich eine reine Dienstaufsicht durch den Justizverwaltungsrat.

Sehr geehrte Damen und Herren, stimmen Sie dem vorliegenden Gesetzentwurf unter gleichzeitiger Überweisung in den Ausschuss für Justiz zu. Dort können wir dann über Details der Ausgestaltung einer unabhängigen Justiz beraten. Lassen Sie uns gemeinsam daran arbeiten, dass die Justiz im Saarland ihre Aufgaben in die eigenen Hände nimmt, so

wie es in den meisten Ländern Europas jetzt schon der Fall ist. - Vielen Dank.

(Beifall bei der LINKEN und den PIRATEN.)

Vielen Dank, Frau Abgeordnete. Ich eröffne die Aussprache. - Das Wort hat für die SPD-Fraktion die Kollegin Petra Berg.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Um es vorwegzunehmen, Frau Kollegin Huonker: Warum Ihre Ausführungen völlig irregeleitet sind und an der Sache vorbeigehen

(Lachen bei den Oppositionsfraktionen)

und warum sie von einem völligen Unverständnis der parlamentarischen Demokratie und des Gewaltenteilungsprinzips geprägt sind, werde ich in meinen Ausführungen darlegen.

Es ist schon befremdlich zu hören, wie Sie hier den Gesetzentwurf, der durchaus diskussionswürdig ist, zu begründen versuchen. Sie haben mit diesem Gesetzentwurf identisch das Muster des Deutschen Richterbundes aus dem Jahre 2010 übernommen. Der Mustertext, global erstellt, berücksichtigt in der Tat keine länderspezifischen Besonderheiten. Aber das könnte man im Anhörverfahren und nachfolgend noch einmal spezifizieren. Sollte er ernsthaft diskutiert werden, wäre er tatsächlich auf die saarländischen Verhältnisse abzustimmen. Die Fragestellung jedoch, ob die Justiz aus dem bestehenden System ausgegliedert und in ein völlig neues System überführt werden soll, ist nichts Neues, das beschäftigt die Rechtspolitik in der Tat schon seit Jahrzehnten. Nur weil es jetzt in Brandenburg diskutiert worden ist, ändert das nichts an der Tatsache, dass es wahrlich nichts Neues ist.

Bereits der erste Präsident des Oberverwaltungsgerichtes Münster, Paulus van Husen, hat dieses Thema als Entfesselung der dritten Gewalt umschrieben. Als Gründe einer solchen Reform werden nachvollziehbar die Entbürokratisierung und auch die Modernisierung der Justizverwaltung genannt. Die Forderung nach einer Selbstverwaltung der Justiz beruht im Wesentlichen auf der Annahme, dass Gerichte und Staatsanwälte sich zum einen in vielfältiger Abhängigkeit von den Justizverwaltungen befinden. Zum anderen gelänge es den unter Kabinettsund Parteizwängen stehenden Ministerinnen und Ministern nicht mehr, ausreichende Mittel zu beschaffen, damit der in der Verfassung verankerte Justizgewährungsanspruch umfassend erfüllt werden könne. Frau Huonker, das sind eigentlich haushalterische Argumente, die hier angeführt werden, weniger die der Einflussnahme.

Das grundgesetzlich garantierte Prinzip der Gewaltenteilung legt fest, dass die Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird. Der Verfassungsgeber war sich nach den Erfahrungen der Vergangenheit bewusst, dass die rechtsstaatliche Ordnung nur Bestand haben kann, Frau Huonker, wenn neben der Legislative und der Exekutive eine starke dritte Gewalt, nämlich die Rechtsprechung besteht. Deshalb stellt sich auch die Frage: Kann durch eine Selbstverwaltung der Justiz in den Ländern die dritte Gewalt, die Rechtsprechung, gestärkt werden? Bei dem vorliegenden Entwurf handelt es sich um einen radikalen Systemwechsel von der Ministerial- hin zur Selbstverwaltung der Justiz. Mit diesem Zwei-Säulen-Modell sollen anstelle der Justizverwaltungen, wie Sie ausgeführt haben, der Justizwahlausschuss und der Justizverwaltungsrat treten. Als Ziele dieser Reform werden vielfach formuliert: die Eigenständigkeit und Autonomie der Justiz, die Sicherung der Unabhängigkeit der Justiz, die Schaffung eines repräsentativen Organs und so weiter und so fort.

Sie haben auch richtig gesagt, wie sich die Gremien zusammensetzen sollen. Man muss sehr genau sehen, dass der Justizwahlausschuss sich zur Hälfte aus Richtern und Staatsanwälten, zur anderen Hälfte aber auch aus Parlamentariern zusammensetzt im Verhältnis der Sitzverteilung der Parteien im jeweiligen Parlament. Der Justizwahlausschuss soll ferner zuständig sein für die Wahl der Mitglieder des Justizverwaltungsrates und hat auch die Letztentscheidung in dem Fall, dass zwischen dem Justizverwaltungsrat und dem Präsidialrat beziehungsweise dem Hauptpersonalrat der Staatsanwälte bei Einstellungen, Lebenszeiternennungen und Beförderungen keine Einigung hergestellt werden kann.

(Sprechen.)

Der Justizverwaltungsrat soll aus mindestens je einem auf sechs Jahre gewählten Mitglied aus jeder Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft bestehen. An der Spitze soll ein Generalsekretär oder eine Generalsekretärin stehen, der die Führung der Behörde obliegt. Die Aufgaben des Justizverwaltungsrates - und das halte ich für wichtig - sind zum einen die Haushaltsverantwortung, die Dienstaufsicht, Qualitätsmanagement, Qualitätssicherung, die Anhörung im Hinblick auf justizrelevante Gesetze und auch der Erlass von Rechtsverordnungen für den Bereich der Justiz.

Bereits hier darf die Frage gestellt werden, ob diese Aufgaben die originären Aufgaben der dritten Gewalt in der parlamentarischen Demokratie sein dürfen und sein müssen. Das Zwei-Säulen-Modell hätte folgende Auswirkungen auf die bestehenden Justizstrukturen. Bei den Justizministerien verblieben die Zuständigkeiten für die Erarbeitung von Gesetzen,

(Abg. Huonker (DIE LINKE) )

die Juristenausbildung, die Notaraufsicht, die Strafvollstreckung und Gnadenakte. Es wurde eine gemeinsame Konferenz der Justizverwaltungsräte eingerichtet und dem Justizpräsidenten oder der Justizpräsidentin obläge die Vertretung des Landes in der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister des Bundes und der Länder, soweit es um Angelegenheiten der Justizverwaltungen ginge. Ganz wichtig ist, dass das externe Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft entfallen würde. Dazu werde ich gleich noch gesondert Ausführungen machen.

(Anhaltendes Sprechen.)

Mit Blick auf diese Folgen scheint die Ausschaltung der parlamentarisch kontrollierten Justizverwaltung verfassungsrechtlich durchaus problematisch, denn, meine Damen und Herren, das Prinzip der Gewaltenteilung gebietet gerade keine Selbstverwaltung der Justiz, da es nicht allein auf die Trennung der Staatsgewalten, sondern auf ihr arbeitsteiliges Zusammenwirken im Interesse einer möglichst effektiven staatlichen Aufgabenerfüllung gerichtet ist. Die Kernidee der Gewaltenteilung in der parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes ist, dass die staatliche Macht auf verschiedene, sich begrenzende und ergänzende und kontrollierende staatliche Organe verteilt werden muss und dass sich die Machtausübung nirgends ungeteilt zentralisieren darf. Sachlich kompetente Organe sollen dabei die arbeitsteilige Erfüllung staatlicher Aufgaben ermöglichen.

Kolleginnen und Kollegen, es ist ziemlich unruhig. Ich bitte Sie um etwas mehr Disziplin. - Danke.

Erst das kooperative Zusammenwirken der jeweils Zuständigen gewährleistet ihre optimale Erledigung. Ebenso wenig wie eine Selbstverwaltung der Gerichte aus der Garantie der richterlichen Unabhängigkeit in Artikel 97 des Grundgesetzes abzuleiten ist, denn die richterliche Unabhängigkeit zielt auf die institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte ab, so erstreckt sich der Schutzbereich nur auf die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt. Entscheidungen in personellen Angelegenheiten sowie die Aufstellung und der Vollzug des Haushaltsplanes erfolgen aber gerade nicht in Ausübung der rechtsprechenden Gewalt. Gesetzlich normiert zum Schutze der Gewaltenteilung ist auch die grundsätzliche Unvereinbarkeit der Wahrnehmung von legislativen Aufgaben der Exekutive. Auch diese Norm bietet die Gewähr für die richterliche Unabhängigkeit und ist auch zu deren Schutz da.

Die sachliche und persönliche Unabhängigkeit der Justiz wird im Saarland des Weiteren durch umfassende Beteiligungsrechte der personellen Interes

senvertretungen gewahrt. Für richterliche Angelegenheiten werden Präsidialräte gebildet, und in Personalangelegenheiten der Staatsanwaltschaft hat der Personalrat der Staatsanwälte ein Mitbestimmungsrecht. Und weil dieses System im Saarland sehr gut funktioniert, wird das hier diskutierte System der zwei Säulen auch von den Interessenvertretungen nicht befürwortet. Auch der Bund deutscher Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter bewertet eine Selbstverwaltung wegen der Gefahr einer rückhaltlosen Politisierung der Justiz äußerst kritisch. Es ist nicht belegt und auch bei verständiger Betrachtung nicht erkennbar, welche messbaren Vorteile mit der Übertragung der Aufgaben auf Justizwahlausschüsse und Justizverwaltungsräte zu erzielen sind. Zum einen würden Richter und Richterinnen in großem Umfang mit fachfremden Aufgaben befasst, die nicht zu ihren Kernaufgaben gehören. Das ist einer Verbesserung der Qualität der Rechtsprechung sicher abträglich. Zudem fehlt es den Mitgliedern des Verwaltungsrates regelmäßig an der erforderlichen Verwaltungserfahrung und auch an Fachwissen wie es das eigens ausgebildete Personal in den Ministerien besitzt. Ebenso wird sich die mit der Wahrnehmung der Haushaltsverantwortung verbundene Hoffnung auf eine bessere finanzielle Ausstattung der Justiz nicht erfüllen.

Frau Huonker, Sie wissen auch, der Justizhaushalt genießt per se keinen Vorrang vor anderen Ressorts. Auch dieser Haushalt muss von kompetenten Personen hart verhandelt werden. Die vielfältigen Maßnahmen und umfangreichen Investitionen der letzten Jahre in der personellen und sächlichen Ausstattung der saarländischen Justiz, etwa die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs, die regelmäßige Fortschreibung des Personalbedarfsberechnungssystems und auch die Einführung des psychologischen Coachings für Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, belegen, dass die saarländische Justizverwaltung bisher durchaus in der Lage war und ist, die ohnehin sich auf einem hohen Niveau befindlichen Rahmenbedingungen der saarländischen Justiz stetig zu verbessern.

Lassen Sie mich noch auf die mit dem vorliegenden Entwurf beabsichtigte Abschaffung des externen Weisungsrechtes gegenüber der Staatsanwaltschaft eingehen. Ich glaube, Frau Huonker, Sie haben auch die Stellung und die Aufgabe der Staatsanwaltschaft in diesem System völlig falsch bewertet. Die Staatsanwaltschaft entfaltet nämlich gerade keine Rechtsprechungstätigkeit. Dennoch erfüllt sie bei der Strafverfolgungstätigkeit gemeinsam mit dem Richter Aufgaben der Justizgewährung. Das ist eine sehr, sehr wichtige Aufgabe, der die Staatsanwaltschaft auch vollumfänglich und in sehr gutem Maße nachkommt. Und weil die Staatsanwaltschaft Organ der Strafrechtspflege ist, ist ihre organisatorische

(Abg. Berg (SPD) )

Herauslösung aus der Verwaltung und die organische Eingliederung in die Justiz auch gerechtfertigt.

Das Weisungsrecht soll einerseits eine einheitliche Rechtsanwendung und andererseits eine dienstaufsichtsrechtliche Richtigkeitskontrolle gewährleisten. Dabei ist Leitlinie, dass das Weisungsrecht in dem Sinne auszuüben ist, dass die Staatsanwaltschaft nur den Rechtswillen, nicht den politischen Machtwillen des Staates, zu vertreten hat. Und das macht die Staatsanwaltschaft auch. Die Staatsanwaltschaft übt allein den Rechtswillen aus. Eine weisungsunabhängige Staatsanwaltschaft wäre demgegenüber einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle entzogen. Frau Huonker, das Weisungsrecht hat seinen legitimen Platz im Staats- und Behördenaufbau. Eine Streichung des externen Weisungsrechts wäre verfassungsrechtlich bedenklich, weil jede staatlich ausgeübte Hoheitsgewalt einer demokratischen Legitimation bedarf und es folglich staatliches Handeln ohne Verantwortung gegenüber den Volksvertretern nicht geben darf. Sie wissen alle, meine Damen und Herren, wie oft und wie detailliert in den Ausschüssen, insbesondere im Ausschuss für Justiz, die Staatsanwaltschaft in nicht öffentlichen Sitzungen berichtet. Das ist für uns alle sehr wichtig, damit wir als Volksvertreter die notwendigen Informationen für unsere Arbeit erhalten können.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Insofern würden hier schon erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Das externe Weisungsrecht gegenüber der Staatsanwaltschaft findet deshalb seine Grundlage im Prinzip der parlamentarischen Demokratie. Und die parlamentarische Kontrolle der Exekutive, im Alltag ausgeübt durch die Informationspflichten der Regierung des Saarlandes gegenüber dem Landtag, ist eben nur möglich, wenn das Ministerium der Justiz als oberste Landesbehörde von den Stellen, für die es auch die Verantwortung trägt, Auskunft und Rechenschaft verlangen und Missstände abstellen kann. Das externe Weisungsrecht ist bundesgesetzlich verankert und könnte demgemäß nur dann verändert werden, wenn auch das Bundesrecht verändert wird. Das hat der Deutsche Richterbund im Übrigen zwischenzeitlich erkannt, der den Schwerpunkt seiner rechtspolitischen Arbeit jetzt auf die Modifizierung dieses staatsanwaltschaftlichen Weisungsrechts legt. Er will es auch nicht mehr abschaffen, sondern schlägt jetzt vor, ein Klageerzwingungsverfahren auf Antrag der Landesjustizverwaltungen einzuführen. Diese Diskussion werden wir mit Interesse verfolgen und begleiten. Aber eines steht fest. Der Entwurf, der hier vorgelegt wurde, ist veraltet. Er wird auch vom Deutschen Richterbund so nicht mehr vorgelegt und nicht mehr aufrechterhalten. Aus den eben dargelegten Gründen hat er meiner Meinung nach auch zu keiner Zeit die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllt.

Er ist insgesamt überholt und ist deshalb abzulehnen. - Vielen Dank.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Vielen Dank. - Das Wort hat für die Fraktion DIE PIRATEN Herr Fraktionsvorsitzender Michael Hilberer.

Vielen Dank! Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Frau Berg, ich bin mir nicht ganz sicher, ob in Ihrer Rede Kontrollrechte und Weisungsrechte nicht ein bisschen durcheinander gekommen sind. Es bestünde, wenn man ein solches Gesetz, wie es hier vorliegt, verabschieden würde, durchaus noch die Möglichkeit, Kontrollrechte unterzubringen. Wie dem auch sei, wir müssen uns die Gesamtsituation anschauen. Auf der Justiz lastet aufgrund der Umsetzung der Schuldenbremse, wie auf allen anderen Teilen der Landesverwaltung auch, ein enormer Druck. Der Abbau von Personal führt beim Personal zu einer höheren Belastung und arbeitstechnisch zu einer psychisch und physisch höheren Belastung. Und das, obwohl wir in der Justiz gleichzeitig immer noch eine steigende Anzahl von Verfahren haben. Vor allem - und das darf man nicht unterschätzen - haben wir auch eine höhere Komplexität in den Verfahren. Das alles wiederum führt zu längeren Bearbeitungs- und Verfahrenszeiten und das ist für einen Rechtsstaat problematisch. Das ist also das Umfeld, in dem wir uns bewegen, und das sollten wir im Hinterkopf behalten.

Dagegen setzen wir das Leitbild einer leistungsfähigen Justiz, deren Leistungsfähigkeit auch messbar ist. Wir setzen natürlich auch auf die Unabhängigkeit der Justiz und auf eine schnelle Durchführung von Verfahren, denn das bedeutet eine hohe Rechtssicherheit für die Saarländerinnen und Saarländer. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus ein interessanter Vorschlag, den der Richterbund gemacht hat und den die LINKEN jetzt hier auch in dieses Haus einbringen. Das ist ein interessanter Vorschlag, den man verfolgen sollte, um in dieser Situation, die ich kurz umrissen habe, die Justiz nicht mit Bürokratie zu erschlagen, sondern mit klaren Vorgaben, wie die Justiz zu arbeiten hat, wie die Rahmenbedingungen zu sein haben, zu einem System mit hoher Eigenverantwortung zu kommen, in dem geforderte Standards eingehalten werden. Daher plädieren wir dafür, diese Diskussion im Ausschuss dieses Landtages weiterzuführen und uns grundlegende Gedanken darüber zu machen, ob ein solches Modell in der jetzigen Situation nicht eine gute Idee wäre. Denn das Ziel, das wir haben, das wir haben müssen, ist es, für das Saarland die beste Justiz zu erreichen, die wir kriegen können. Wir sehen diesbezüglich durchaus gewisse Möglichkeiten. Wir emp

(Abg. Berg (SPD) )