Protokoll der Sitzung vom 13.10.2015

Die Mehrheit der Großen Koalition gleichzusetzen mit einer besseren Politik ist Hybris.

(Beifall von der LINKEN und B 90/GRÜNE.)

Sie sollten deshalb öfters einmal die guten Vorschläge der Opposition aufgreifen und sie übernehmen. Ich habe hier schon viel zu oft erlebt, dass aus Koalitionsdisziplin Vorschläge aus der Opposition nicht aufgegriffen, sondern abgelehnt wurden.

(Beifall von der LINKEN und B 90/GRÜNE.)

Ich will darauf hinweisen, dass gerade die gesellschaftliche Auseinandersetzung wichtig als Voraussetzung für Veränderungen ist, wie sie sich in Gesetzen ausdrücken. Ein Beispiel. Nehmen wir den Mindestlohn. Er ist lange Zeit parlamentarisch weit

(Abg. Prof. Dr. Bierbaum (DIE LINKE) )

gehend abgelehnt worden. Erst die gesellschaftliche Auseinandersetzung über den Mindestlohn und die Veränderung in den gesellschaftlichen Verhältnissen wie der Erkenntnis, dass wir einen Damm gegen den Niedriglohn und eine bestimmte Form der Ausbeutung brauchen, war die Voraussetzung dafür, dass es zu einem Gesetz wurde. Ich möchte damit sagen: Politik findet eben nicht nur im Parlament statt. Deswegen bin ich dagegen, dass man eine Stimme für eine Partei, die den Sprung ins Parlament nicht schafft, als eine verlorene Stimme bezeichnet.

(Beifall bei der LINKEN.)

Es gibt einen weiteren Punkt. Ich glaube, dass dem Vorschlag der Alternativstimme eine bestimmte Beliebigkeit anhaftet. Ich frage mich, welche Ernsthaftigkeit der politischen Entscheidung und Willensbildung dahinter steht, wenn man sagen kann, na gut, wenn die Partei, die ich eigentlich bevorzuge, nicht reinkommt, dann wähle ich eine andere. Das halte ich für außerordentlich fragwürdig.

Es gibt noch einen Punkt. Die Alternativstimme würde die großen Parteien bevorzugen. Das ist doch völlig klar. Wenn man eine kleinere Partei wählen möchte und wenn man befürchtet, dass sie nicht ins Parlament kommt, dann wird man eine Partei bevorzugen, die relativ sicher oder sicher ins Parlament kommt. Das sind in der Regel die größeren Parteien. Da braucht man nicht viel nachzudenken. Aus all diesen Gründen sind wir dagegen, dass eine solche Alternativstimme eingeführt wird.

Der letzte Punkt, den ich ansprechen möchte und der im Gesetzentwurf der Großen Koalition vorgesehen ist, betrifft eine Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes dahingehend, dass das Konnexitätsprinzip eingeführt wird. Wir haben hier im Landtag immer deutlich gemacht, dass wir für das Konnexitätsprinzip sind, haben allerdings mit der Formulierung „wesentliche Mehrbelastung“ erhebliche Schwierigkeiten, weil dies ein nicht eindeutiger Begriff ist. Was heißt eigentlich „wesentliche Mehrbelastung“? Ich hätte es besser gefunden, wenn wir ganz einfach das Konnexitätsprinzip ohne den Zusatz der wesentlichen Mehrbelastung verankert hätten. Ich glaube, dass dies in der Praxis hinderlich ist.

Zusammenfassend werden wir uns also wie schon im Ausschuss bei der Abstimmung enthalten. Wir werden den Gesetzentwurf der Großen Koalition zur Änderung der Verfassung und des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes ablehnen. Wir unterstützen den Antrag der GRÜNEN und werden uns beim Antrag der PIRATEN enthalten. - Vielen Dank.

(Beifall von der LINKEN.)

Vielen Dank. - Das Wort hat nun Roland Theis von der CDU-Landtagsfraktion.

Sehr geehrte Frau Vizepräsidentin! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Mit dem heutigen Gesetzentwurf bringt die Große Koalition gleich zwei wesentliche Weiterentwicklungen der Verfassung des Saarlandes in den Gesetzgebungsprozess ein, die in den vergangenen Jahren und Legislaturperioden bereits mehrfach in diesem Haus, aber auch in der gesellschaftspolitischen Debatte zu Diskussionen geführt haben. Wir führen sie damit einer Regelung zu. Nach der Einbringung durch die Kollegin Berg erlaube ich mir, noch auf einige wenige Punkte hinzuweisen, die zum einen die Sperrklausel und zum anderen - das ist vorhin vom Kollegen Bierbaum angesprochen worden - das Konnexitätsprinzip betreffen.

Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes über die Sperrklausel bei der Wahl zum saarländischen Landtag haben wir uns in den zuständigen Ausschüssen intensiv mit den damit verbundenen Fragen des Landtagswahlrechts beschäftigt. Ich glaube, es ist deutlich geworden: Entscheidungsleitend für den heutigen Gesetzentwurf war dabei für uns neben der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsfragen von Sperrklauseln bei den Wahlen zum Deutschen Bundestag beziehungsweise zum saarländischen Landtag, denn dort wie hier steht im Mittelpunkt der juristischen Prüfung zunächst die Frage, ob der Eingriff in die Erfolgswertgleichheit - der ist objektiv gegeben, darüber besteht auch kein Zweifel - verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Bundestagswahlgesetz bedarf es hierfür eines zwingenden Grundes. Dessen sind wir uns bewusst. Frau Kollegin Berg ist vorhin auf die entscheidungsleitenden Gründe eingegangen. Den zwingenden Grund sehen das Bundesverfassungsgericht und wir weiterhin in der Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung.

Die Argumente hierfür sind bereits gefallen. Die Sperrklausel dient dem Ziel der Bildung stabiler Mehrheiten. Diese sind kein Selbstzweck, vielmehr dient das Vorhandensein einer stabilen Mehrheit im Parlament der Stabilität der von ihr getragenen Regierung. Auch außerhalb der sogenannten Kreationsfunktion des Parlaments, also der Wahl des Ministerpräsidenten oder der Ministerpräsidentin und der sich anschließenden Regierungsbildung, bedürfen Landesregierungen stets des Rückhalts ihrer parla

(Abg. Prof. Dr. Bierbaum (DIE LINKE) )

mentarischen Basis. Das akzeptiert das Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlichen Grund. Auch das war für unseren Gesetzentwurf entscheidungsleitend. Das war entscheidungsleitend für das Bundesverfassungsgericht. Ich glaube, wir haben gute Argumente auf unserer Seite, meine sehr verehrten Damen und Herren.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Ich möchte auf den Nebensatz erwidern, den vorhin Kollege Bierbaum gesagt hat, dass im Übrigen auch diejenigen fehlgehen - das war heute in der Debatte vielleicht weniger der Fall, aber das haben wir in den vergangenen Jahren in den Diskussionen erlebt -, die sagen, ja, Sperrklauseln sind auf dem Rückzug, bei Kommunalwahlen sind sie gefallen, bei der Europawahl sind sie gefallen, als nächstes sind die Länder dran. Meine sehr verehrten Damen und Herren, wer so argumentiert, der verkennt gerade die differenzierte Rechtsprechung der Verfassungsgerichte. Er hat diese nicht verstanden, denn die zentralen Funktionen der Landesparlamente sowie des Deutschen Bundestags, die Kreationsfunktion und die Funktion, stabile politische Basis einer durch sie getragenen Regierung zu sein, sind gerade die Argumente, die zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit führen. Das sind genau die Funktionen, die sowohl so jedenfalls das Bundesverfassungsgericht - im europäischen Parlament als auch den kommunalen Gremien fehlen.

Insoweit waren die Entscheidungen zur Kommunalebene und zum europäischen Parlament keine Infragestellung der Sperrklauseln auf der Landesebene, sondern eine Bestätigung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Sperrklauseln. Um es kurz zu verdeutlichen: Weil wir die Kreationsfunktion erfüllen, braucht es ein stabiles Parlament; da darf es Sperrklauseln geben. Weil Kommunalparlamente und das europäische Parlament diese Kreationsfunktion nicht in der Art ausüben, kann es dort keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung geben. Das ist kein Infragestellen der Sperrklausel im Land. Das ist eine Bestätigung der Sperrklausel für den saarländischen Landtag. Das muss zur Vollständigkeit der Debatte an dieser Stelle ausgeführt werden, meine sehr verehrten Damen und Herren.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Für den Landtag des Saarlandes kann man auf Basis dieser Rechtsprechung hinzufügen, dass die besonders weitgehende Rolle des Landtags bei der Regierungsbildung und bei der Regierungsumbildung sogar ein zusätzliches Argument für die Bedeutung der Stabilität parlamentarischer Mehrheiten bietet, denn der Landtag des Saarlandes spielt bei der Kabinettsbildung eine weitaus wichtigere Rolle

als der Bundestag bei der Kreation der Bundesregierung.

Während sich die Einflussnahme des Bundestages bei der Kabinettsbildung im Bund mit der Wahl des Bundeskanzlers erschöpft, weist Art. 87 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes dem Landtag für uns eine weitergehende Einflussnahme sowohl auf die Regierungsbildung als auch auf die Regierungsumbildung zu. Nach unserer Verfassung bedarf der Ministerpräsident zur Ernennung und zur Entlassung der Minister der Zustimmung des Landtags. Damit geht unsere Verfassung weiter als die fast aller anderen Bundesländer, denn regelmäßig haben die Landesparlamente lediglich der Ernennung des Kabinetts zuzustimmen, bisweilen sogar lediglich im Rahmen einer nachträglichen Genehmigung.

Wenn also die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes sagt, wegen der Kreationsfunktion des Parlaments ist die politische Stabilität von Mehrheiten für die Funktionsfähigkeit und Aktionsfähigkeit der von ihr getragenen Regierung ein hohes Gut, das die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sperrklauseln rechtfertigt, dann kann man im Saarland sagen - wir tun dies heute -, wegen der besonders weitgehenden Rolle bei Regierungsbildung im Rahmen unserer Kreationsfunktion ist der Wert der Stabilität in diesem Parlament umso höher und daher auch besonders zu schützen. Dieser Argumentation fühlen wir uns verpflichtet. Deshalb bringen wir heute diesen Gesetzentwurf in die Gesetzgebung des saarländischen Landtags ein.

Was stabile demokratische Institutionen wert sind, das sieht man erst in Krisenzeiten. Verfassung und demokratische Verfahren müssen nicht nur in Sonntagsreden und bei Schönwetterperioden bestehen, sie beweisen ihre Qualität erst dann, wenn sie herausgefordert werden. Die Stabilität demokratischer Institutionen und Verfahren - Frau Kollegin Berg ist darauf eingegangen ist dabei allerdings kein Selbstzweck. Sie schützen am Ende des Tages die Funktionsfähigkeit unserer Demokratie und damit die Rechte der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes. Wenn Sie heute kritisieren - das wurde zumindest vom Kollegen Bierbaum getan -, dass wir mit der Aufnahme der Sperrklausel in die Verfassung diese Regel besonders schützen wollen, dann kann ich Ihnen, jedenfalls was die Feststellung angeht, dass wir sie besonders schützen wollen, nur recht geben. Diese Koalition ist der Auffassung, dass die wesentlichen demokratischen Spielregeln durch die Aufnahme in die Verfassung auch für schwere Zeiten sturmfest gemacht werden, damit die Stabilität demokratischer Institutionen auch in schwierigen Zeiten besteht.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

(Abg. Theis (CDU) )

Wir wollen ganz bewusst die wesentlichen demokratischen Grundlagen unseres Gemeinwesens dem Spiel der Politik und der Bildung von zufälligen Mehrheiten entziehen. Demokratie braucht stabile Institutionen. Wir sind der Auffassung, dass dies nicht nur eine Lehre aus der deutschen Geschichte ist, sondern eine zeitlose Regel politischer Klugheit. Beidem fühlen wir uns mit diesem Gesetzentwurf verpflichtet.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Gestatten Sie mir an dieser Stelle, noch das eine oder andere zum Thema Alternativ- und Nebenstimme anzufügen. Herr Kollege Augustin hat das vorhin eingebracht. Wir haben es im Ausschuss diskutiert. Es ist ein Konzept, das von Teilen der Politikwissenschaft vorgetragen wird. Professor Jesse war im Ausschuss. Er vertritt allerdings ein anderes Konzept. Ich will Ihnen im Grunde genommen gar nicht absprechen, dass es ernsthaft vorgetragen und mit ernsthaften Gründen und einer ernsthaften Argumentation unterstrichen wird, aber ich will Ihnen einen entscheidenden und grundsätzlichen Punkt nennen, warum wir ein solches Modell ablehnen. Für uns ist das Gegenstück von demokratischer Macht eines Gewählten seine Pflicht zur demokratischen Verantwortlichkeit. Kurz: Die Pflicht, Rechenschaft ablegen zu müssen gegenüber dem Bürger, der ihm Macht auf Zeit verliehen hat. Spätestens nach vier oder nach fünf Jahren, also nach Ablauf einer Legislaturperiode, kann der Bürger den Gewählten zur Rechenschaft ziehen, indem er ihn wählt oder eben nicht mehr.

Zu dieser Rechenschaftspflicht gehört aber - damit sie funktioniert -, dass Verantwortlichkeiten auch zurechenbar sind, dass der Bürger erkennen kann, wer für was Verantwortung trägt. Das, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist in unserem komplexen politischen System heute schon nicht einfach. War es das Parlament oder die Regierung? War es Brüssel oder Berlin? Waren es die Kommunen oder war es das Land? - All das ist heute bereits nicht einfach. Demokratische Legitimation lebt aber gerade davon, dass einigermaßen klar ist: Wen habe ich gewählt? Was hat er geleistet? Was hat er mit seiner Macht getan? Wie beurteile ich das als Bürger?

Ich bin der Auffassung: Dafür braucht es - Kollege Bierbaum hat das vorhin ähnlich formuliert - ein Mehr an Klarheit und nicht ein Weniger. Dafür braucht es ein Mehr an einfach nachzuvollziehenden demokratischen Abläufen und Strukturen und nicht ein Weniger. Daher halte ich nichts von einem Vorschlag, der den demokratischen Ablauf noch weiter verkompliziert. Daher halte ich nichts von einem Vorschlag, der beim Wähler und bei den Gewählten noch mehr taktische Überlegungen als eigene Überzeugungen in den Vordergrund schiebt. Ich bin der

Auffassung: Unsere Demokratie braucht mehr klare Entscheidung und weniger taktische Komplexität.

Sehr geehrter Herr Kollege Augustin, es ist wie im Leben. Wenn Sie vor dem Traualtar stehen und der Priester Sie fragt, ob Sie diese Frau heiraten wollen, dann müssen Sie Ja oder Nein sagen. Sie können nicht sagen: „Ja, aber wenn es mit der nicht klappt, dann nehme ich eben die andere!“

(Heiterkeit.)

So ist das im Leben. So gehört sich das auch in der Politik. Und ich finde, das ist auch gut so, meine sehr verehrten Damen und Herren.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen und anhal- tende Heiterkeit.)

Gestatten Sie mir eine letzte Anmerkung zur Einführung des Konnexitätsprinzips in die Verfassung des Saarlandes. Auch hier wird die parlamentarische Beratung und die einfachgesetzliche Umsetzung mit Sicherheit noch einige Fragen beantworten müssen. Das ist in der Debatte teilweise auch deutlich geworden. Ich denke, wir sind uns alle einig, dass auch eine solche Norm, die wir alle unterstützen, eben nicht dazu führen darf, dass Gesetzgebung überreguliert und unhandhabbar wird. Auch hier steckt der Teufel mit Sicherheit im Detail.

Heute, bei Einbringung dieses Gesetzentwurfs, können wir aber feststellen: Mit diesem Gesetzentwurf lösen wir ein Versprechen ein, das wir den Kommunen im Rahmen des Kommunalpakets gegeben haben. Und das zeigt zweierlei: Erstens, Verlässlichkeit. Auf diese Koalition ist Verlass. Wer mit dieser Koalition eine Vereinbarung trifft, der weiß, dass er sich auf das Zugesagte verlassen kann. Zweitens, Partnerschaft. Wir wissen, Land und Kommunen sitzen bei der Bewältigung der schwierigen, gerade auch finanziellen Herausforderungen in einem Boot. Diese werden wir nur gemeinsam stemmen können. Und daher zeigt dieser Gesetzentwurf: Verlässlichkeit und Partnerschaft sind nicht nur gute Regeln in einer Ehe, das sind auch gute saarländische Werte. Diesen fühlen wir uns verpflichtet. Das zeigt der heutige Gesetzentwurf. Wir bitten um Zustimmung. Herzlichen Dank.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Vielen Dank. - Das Wort hat nun Andreas Augustin von der Fraktion der PIRATEN.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nachdem ich eben unseren Gesetzentwurf eingebracht habe, möchte ich jetzt auf die anderen Entwürfe eingehen. Dazu eines vorneweg: Wir sehen den Gesetzentwurf der GRÜNEN als Ergänzung

(Abg. Theis (CDU) )

zu dem der Großen Koalition. Die GRÜNEN befassen sich nur mit dem Sitzzuteilungsverfahren, aber nicht mit allem anderen. Die Koalition befasst sich mit allem anderen, sogar mit Sachen wie dem Konnexitätsprinzip, was mit dem Wahlrecht und dem Prüfauftrag des Verfassungsgerichtshofes nichts zu tun hat,

(Abg. Thul (SPD) : Da siehst du mal, wie weit wir schon sind!)

aber nicht mit dem Sitzzuteilungsverfahren. Dementsprechend sehen wir das als Ergänzung. Umgekehrt muss man sagen, dass im Gesetzentwurf der GRÜNEN nichts steht, was wir nicht auch haben. Wir haben das gleiche Sitzzuteilungsverfahren, darüber hinaus haben wir aber noch die Alternativstimme. In diesem Sinne können wir dem Gesetzentwurf der GRÜNEN auch zustimmen.

Zum Gesetzentwurf der Großen Koalition. Ich möchte zunächst einmal auf das bereits genannte kleine Detail, das Konnexitätsprinzip, eingehen. Das Konnexitätsprinzip und die entsprechende gesetzliche Verankerung wurden, soweit ich das beurteilen kann, von allen Oppositionsfraktionen auf die eine oder andere Weise schon einmal eingebracht. Würden wir heute nur darüber beraten, würde das sicher einstimmig durchgehen. Kollege Bierbaum hat schon das Detail angesprochen, dass es in der Begründung Optionen zu pauschalierten Erstattungen gibt. Gewisse Details könnten wieder kritisch sein. Trotzdem wird niemand einer Überweisung in den Ausschuss und einer dortigen weiteren Beratung in der Ersten Lesung entgegentreten. Wie gesagt, wäre es nur das, wäre es einfach.