Liebe Kolleginnen und Kollegen, wenn Studierende es versuchen, aber durch Prüfungen fallen und ihren Prüfungsanspruch verlieren, sind sie eigentlich schon gestraft genug. In diesem Fall, das wurde eben nochmals aufgenommen, sollten sie nicht noch zusätzlich bestraft werden. Herr Schäfer hat eben mitgeteilt, dass genau der Punkt in der Anhörung von Bedeutung war. Wir wollten mit unserem Gesetzentwurf eine Klarstellung, denn im Gesetz steht an keiner Stelle, dass es eine Notlage ist, wenn ein Student durch die Prüfung fällt. Die Bedenken bei den Studierenden waren gerade in dieser Hinsicht sehr groß. Wir haben diesen Aspekt aus der Anhörung mitgenommen. Wenn Sie es aber jetzt geklärt haben, ist es so weit in Ordnung, wir hoffen, dass es den Studenten dann auch wirklich hilft.
Außerdem halten wir es für wichtig, dass bei den Auswahlgesprächen nicht doch wieder eine Rangfolge anhand der Noten vorgenommen wird. Die Kassenärztliche Vereinigung hat sich in der Anhörung ebenfalls gegen diese Priorisierung gewandt. Wir wollen den entsprechenden Satz deshalb streichen. Übrigens hat die Kassenärztliche Vereinigung auch zu Recht darauf hingewiesen, dass im Gesetzestext unklar bleibt, wer ein strukturiertes Gespräch, ein Auswahlgespräch, wie führen soll. Das muss natürlich noch verdeutlicht werden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bitte um Zustimmung zu unserem Änderungsvorschlag. Da wir das Gesetz insgesamt für einen guten Schritt halten, werden wir zustimmen. Wir wissen aber auch, dass weitere Schritte folgen müssen. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Im letzten Plenum hat Ministerin Bachmann das Landarztge
setz vorgestellt und deutlich gemacht, dass es sich bei diesem Gesetz nicht um eine romantische Vorstellung, eine Art Bergdoktoridylle, handelt. Nein, meine sehr geehrten Damen und Herren, es geht darum, eine gute wohnortnahe medizinische Versorgung auch im ländlichen Raum zu gewährleisten. Ich glaube, gerade die letzten Wochen und Monate haben uns gezeigt, wie wichtig unser Arzt vor Ort ist. An dieser Stelle auch von unserer Fraktion nochmals ein herzliches Dankeschön an alle Ärzte, Pflegerinnen und Pfleger und alle anderen Angestellten in den Praxen und Krankenhäusern, die uns vorbildlich und unter größtem Einsatz in der schwierigen Zeit der Pandemie begleitet haben und weiter für uns da sind.
Ich komme aus dem Kreis Merzig-Wadern, der sicher - sehen Sie mir das bitte nach - für mich der schönste Landkreis ist. Wir sind aber auch der flächenmäßig größte Landkreis und haben im Landkreis verteilt viele kleine Dörfer. Es gibt jetzt schon Lücken in der hausärztlichen Versorgung, es sind nicht mehr alle Hausarztsitze besetzt. Eine Unterversorgung ist in manchen Bereichen keine Zukunftsvision, sondern bereits jetzt schon vorhanden. Sieht man sich die Altersstruktur an, die Kollegen haben es eben schon erwähnt, so kann man dieses Gesetz nur als folgerichtig und absolut notwendig bezeichnet. Die hausärztliche und fachärztliche Versorgung muss langfristig sichergestellt werden. Hierzu wurden bereits 2017 das Landarztförderprogramm und das Stipendienprogramm initiiert. Mit dem Masterplan Medizinstudium 2020 wird es den Ländern jetzt ermöglicht, einen weiteren Anreiz für eine hausärztliche Quote, die Landarztquote, zu schaffen. Mit dieser kann das Saarland bis zu 10 Prozent der Medizinstudienplätze vorab an Bewerber geben, die sich verpflichten, nach ihrem Abschluss und der fachlichen Weiterbildung für bis zu zehn Jahre in der hausärztlichen Versorgung beziehungsweise in den von Unterversorgung bedrohten ländlichen Gebieten tätig zu werden.
Die Landesregierung stellt 7,8 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze für Studierenden zur Verfügung, die sich bereit erklären, im Anschluss an ihr Fachstudium für zehn Jahre als niedergelassener Allgemeinmediziner - sogenannte Landärzte - zu arbeiten. Ein Numerus clausus ist nicht erforderlich, um den Beruf des Hausarztes zu ergreifen. Ich glaube, das ist eine gute Entscheidung, denn Arzt zu sein ist sicher nicht nur ein Beruf, sondern vielmehr eine Berufung. Das wissen wir alle nur zu gut.
Die Landesregierung hat trotzdem einen gewissen Rahmen gesetzt, mit dem wir uns nach der Ersten Lesung des Gesetzes, nach der Anhörung und den Stellungnahmen beschäftigt haben und den wir noch mal verändern wollen. Ein wichtiges Anliegen war,
eine Veränderung bei der Vertragsstrafe von 250.000 Euro vorzunehmen. Es heißt nun, wie eben schon erwähnt, bis zu 250.000 Euro Strafzahlung, wenn nach dem Studium keine allgemeinmedizinische Ausbildung oder keine Niederlassung im Saarland erfolgt. Dies hat mein Kollege Dr. Magnus Jung schon nach der Ersten Lesung aufgegriffen und im Ausschuss zur Beratung vorgebracht. Diese Änderung wollen wir jetzt in unserem vorliegenden Antrag auch vornehmen.
Auch konnte in der Anhörung klargestellt werden das war ein wichtiges Anliegen der Studierenden -, dass die Strafe Studienabbrecher nicht betrifft. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass von den zuständigen Stellen bei der Bemessung der Strafe die soziale Lage der Studierenden berücksichtigt werden kann. Wir verstehen das so, dass das zuständige Amt von dieser Regelung im Bedarfsfall auch Gebrauch macht. Natürlich steht neben allen Bemühungen dieses Gesetz dafür, den ländlichen Raum attraktiv für Hausärzte zu machen. Klar ist es schön, wenn alle ihren Doktor vor Ort kennen und schätzen, aber das alleine reicht nicht, um eine Attraktivitätssteigerung im Bereich der Hausärzte sicherzustellen. Nein, auch gute infrastrukturelle Bedingungen müssen vorhanden sein, um mögliche Neuansiedlungen von Hausärzten zu fördern. Hier gilt es natürlich - und es ist gut und richtig, dass dies von der Kassenärztlichen Vereinigung auch so praktiziert wird -, dass mögliche Hausärzte vor Ort bestimmte Stundenkontingente teilen können, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten. Es muss auch so sein, dass unser Doktor, dem wir vertrauen und der meist unser erster Ansprechpartner ist, Zeit für seine Patientinnen und Patienten haben kann, um sich um die Menschen vor Ort ausreichend zu kümmern.
Das Landarztgesetz ist ein Baustein, dass zukünftig auch die Grenzen zwischen ambulanten und stationären Angeboten vernetzt werden. Wir brauchen Gesundheitszentren und natürlich muss auch - ich spreche von meiner Heimat im Nordsaarland - eine ausreichende und gute stationäre Versorgung für die Menschen im ländlichen Raum vorgehalten werden.
Meine Damen und Herren, wir wissen, dass es noch einige Jahre dauern wird, bis diese Maßnahme greift. Sicherlich sind weitere Maßnahmen erforderlich, um die Attraktivität des Arztberufes zu steigern. Ich hoffe, dass wir viele Interessierte finden werden, die dann irgendwann vielleicht auch bei uns im ländlichen Raum Hausarzt oder Hausärztin werden wollen. Denn wir wollen mit diesem Gesetz Politik für die Menschen im ländlichen Raum machen. In diesem Sinne bitte ich Sie um Zustimmung zu unserem Abänderungsantrag und um Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das Gesetz ist grundsätzlich gut und wir wollen ihm zustimmen. In der Diskussion ist klar geworden, dass es mal wieder auch um Geld geht, um relativ viel Geld. Mir ist dazu gerade ein schöner Reim eingefallen, in dem es auch darum geht: „Was bringt den Doktor um sein Brot? - A) die Gesundheit, B) der Tod. Drum hält der Arzt, auf dass er lebe, uns zwischen beiden in der Schwebe.“ - Es geht also um eine Menge Geld, die so ein Studienplatz erst einmal kostet. Auf dem Weg dahin gibt es gewisse Hürden. Diese Hürden sollen für einen gewissen Teil der Studenten abgesenkt werden. Als Gegenleistung muss dann eben dort gearbeitet werden, wo man es wünscht, nämlich auf dem Land. Wenn das nicht der Fall ist, dann ist dafür eine Vertragsstrafe vorgesehen. Das ist etwas ganz Normales, das gibt es in der Wirtschaft sehr häufig.
Die Ausbildung dauert nun etwa zehn Jahre, so viel muss man da schon rechnen. Hier ist die Rede von 250.000 Euro Strafzahlung. Es heißt nun „bis zu 250.000 Euro“. Es kann also erheblich weniger sein, aber was in zehn Jahren 250.000 Euro noch wert sind, das wissen wir nicht. Ich wollte Ihnen heute eigentlich ein paar Milliarden mitbringen. Sie liegen bei mir zuhause rum. Es ist Geld aus der Zeit, als es eine richtige Inflation gab. Das Geld war nichts mehr wert. Ganz so schlimm wird es vielleicht nicht kommen, aber bei der aktuellen Gelddruckerei, die schon seit Jahren vonstatten geht und die bereits die sogenannten Vermögenspreise inflationiert hat, und jetzt bei der Corona-Krise, in der wieder massenhaft Geld gedruckt wird, was der einfachste Ausweg ist, um kurzfristig weiterzukommen, bei all diesen Zuständen und Umständen ist durchaus damit zu rechnen, dass in zehn Jahren 250.000 Euro, wenn es denn den Euro noch gibt, nicht mehr viel wert sind. Vielleicht kriegt man dann noch einen rostigen Gebrauchtwagen dafür. Derjenige, der ein schönes Studium auf Kosten der Allgemeinheit gemacht hat, überlegt sich dann vielleicht zu sagen: „In der Bahnhofstraße gefällt es mir doch besser, hier habt ihr das Geld für den rostigen Gebrauchtwagen“, und er zieht die 250.000 mit links aus der Tasche. Das sollte nicht vorkommen. Das sollte nicht sein. Es sollte nicht dazu kommen. Wir wissen aber wie gesagt nicht, wie sich der Geldwert entwickelt. Daher unser, wie ich meine, durch und durch vernünftiger Änderungsantrag, diese 250.000 Euro Vertragsstrafe zu indexieren. - Ich danke Ihnen.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich will mich bedanken, dass Sie den Gesetzentwurf so angenommen und diskutiert haben und jetzt mit gewissen Änderungsanträgen hoffentlich verabschieden werden. Herzlichen Dank der CDU-Fraktion, ich danke der SPD-Fraktion und ich bedanke mich ganz herzlich bei der LINKEN. Wir haben eine große Aufgabe vor uns. Es war mein besonderer Wunsch, in diesen Corona-Zeiten beim Landarztgesetz nicht einfach zu warten, bis wir irgendwann nochmals diskutieren. Heute haben wir es ausdiskutiert. 7,8 Prozent der Studienplätze sind vorgesehen, wir können im Wintersemester beginnen. Ich freue mich sehr. Wenn Sie nun abgestimmt haben, wird das Bewerbungsverfahren zeitnah gestartet. - Herzlichen Dank für die gute Diskussion, die Sie heute zu diesem Tagesordnungspunkt geführt haben. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Ministerin. - Weitere Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat mit der Drucksache 16/1299 einen Abänderungsantrag zu dem Gesetzentwurf eingebracht.
Wir kommen nun zur Abstimmung über den Abänderungsantrag des Ausschusses. Wer für die Annahme des Abänderungsantrages Drucksache 16/1299 ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Ich stelle fest, dass der Abänderungsantrag Drucksache 16/1299 mit Stimmenmehrheit angenommen ist. Zugestimmt haben die Koalitionsfraktionen sowie die Fraktion DIE LINKE, dagegen gestimmt hat die AfD-Fraktion.
Die DIE LINKE-Landtagsfraktion hat mit der Drucksache 16/1305 einen Abänderungsantrag zu dem Gesetzentwurf eingebracht. Wir kommen zur Abstimmung über diesen Abänderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. Wer für die Annahme des Abänderungsantrages Drucksache 16/1305 ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Danke. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Abänderungsantrag Drucksache 16/1305 mit Stimmenmehrheit abgelehnt ist. Zugestimmt hat die Fraktion DIE LINKE, dagegen gestimmt haben die Koalitionsfraktionen sowie die AfD-Landtagsfraktion.
Die AfD-Landtagsfraktion hat mit der Drucksache 16/1308 einen Abänderungsantrag zu dem Gesetzentwurf eingebracht. Wir kommen zur Abstimmung über den Abänderungsantrag der AfD-Fraktion. Wer für die Annahme dieses Änderungsantrages Drucksache 16/1308 ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Danke schön. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Ich stelle fest, dass der Abänderungsantrag Drucksache 16/1308 mit Stimmenmehrheit abgelehnt ist. Zugestimmt hat die AfD-Landtagsfraktion, dagegen gestimmt haben die Koalitionsfraktionen sowie die Fraktion DIE LINKE.
Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 16/1173. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrages in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/1173 unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrages in Zweiter und letzter Lesung einstimmig bei Zustimmung aller Fraktionen im Hohen Hause angenommen ist.
Zweite Lesung des Gesetzes zur Änderung des Unterbringungsgesetzes (Drucksache 16/1174) (Abänderungsantrag: Drucksache 16/1309)
Zur Berichterstattung erteile ich dem Vorsitzenden des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Herrn Abgeordneten Dr. Magnus Jung, das Wort.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sie sehen, wir waren fleißig und haben als Gesundheitsausschuss in der Corona-Zeit einige Gesetze beraten. Ich kann Ihnen heute über die Beratungen zum Gesetzentwurf zum Unterbringungsgesetz berichten.
Der von der Landesregierung eingebrachte Gesetzentwurf zur Änderung des Unterbringungsgesetzes wurde vom Plenum in seiner 36. Sitzung am 12. Februar 2020 in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie überwiesen. Das Änderungsgesetz reagiert auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 2018, durch welche Teile der entsprechenden Landesgesetze in Bayern und Baden-Württemberg für verfassungswidrig erklärt wurden. Diese Entscheidung implizierte auch in den übrigen Bundesländern die Notwendigkeit einer materiellrechtlichen Anpassung der entsprechenden Unterbringungsgesetze.
Das vorliegende Gesetz trägt diesem Urteil durch folgende wesentlichen Änderungen Rechnung. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen im Fall einer von einer untergebrachten Person ausgehenden Gefahr werden explizit benannt. Besonders tiefgreifende Maßnahmen unterliegen dem Richtervorbehalt. Bei der Anwendung von solchen Maßnahmen über einen längeren Zeitraum sieht das Gesetz eine regelmäßige richterliche Überprüfung des Fortbestehens der Erforderlichkeit vor. Alle angeordneten Maßnahmen sind zudem hinsichtlich ihrer Anordnung, Begründung, Durchsetzung, Dauer sowie Überwachung zu dokumentieren.
Des Weiteren wird die Möglichkeit einer Fixierung von untergebrachten Personen bei bestehendem Risiko des Entweichens ausdrücklich im Gesetz verankert. Für die Fixierung während eines Transports ist im Gesetz ein erweiterter Eingriffstatbestand enthalten. Ein Richtervorbehalt ist für eine kurzfristige Fesselung nicht erforderlich, jedoch dürfen derartige Maßnahmen weder über einen längeren Zeitraum noch regelmäßig erfolgen.
Die behandelnde Einrichtung wird mit dem Gesetz auch zur Anwendung unmittelbaren Zwangs bei der Umsetzung der besonderen Sicherungsmaßnahmen berechtigt. Auch für ärztliche Zwangsmaßnahmen bei Gefahr in Verzug wird eine entsprechende Normierung aufgenommen. In diesen Fällen kann die hierzu notwendige richterliche Zustimmung unverzüglich nachgeholt werden. Die betroffene untergebrachte Person ist im Nachhinein über die Erforderlichkeit einer solchen Eilmaßnahme aufzuklären, ebenso wie Betreuer, Verfahrenspfleger oder sonstige Sorgeberechtigte. - So weit zu den Hauptanliegen des Gesetzes.
Der Ausschuss hat diesen Gesetzentwurf am 04.03.2020 gelesen und die Durchführung einer Anhörung der betroffenen Verbände, der entsprechenden Fachabteilungen der Krankenhäuser, der Landräte sowie der Polizei und Justiz beschlossen. Nach schriftlich erfolgter Anhörung hat der Ausschuss das Gesetz am 29.04.2020 abschließend beraten.
Ein Abänderungsantrag der DIE LINKE-Landtagsfraktion wurde mit den Gegenstimmen der Koalitionsfraktionen und bei Enthaltung der AfD-Landtagsfraktion mehrheitlich abgelehnt.
Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum einstimmig bei Enthaltung der DIE LINKE-Landtagsfraktion die Annahme des Gesetzes in Zweiter und letzter Lesung. - Vielen Dank.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter und eröffne die Aussprache. - Das Wort für die CDU-Fraktion hat die Kollegin Dagmar Heib.
Vielen Dank, Frau Präsidentin! Wir beraten heute in Zweiter Lesung das Gesetz zur Änderung des Unterbringungsgesetzes; der Ausschussvorsitzende hat es gesagt. In der Ersten Lesung haben wir den Gesetzentwurf einstimmig ohne Aussprache angenommen und in den Ausschuss überwiesen.
Es gab der Corona-Pandemie geschuldet eine schriftliche Anhörung, in der es einige Anregungen gab. Sie finden sich auch in einem Abänderungsantrag der Fraktion DIE LINKE wieder. Wir werden den Abänderungsantrag ablehnen, aber dem Gesetzentwurf in Zweiter Lesung zustimmen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 24.07.2018 gesetzliche Voraussetzungen im Hinblick auf Fixierungen benannt. Schwerwiegende Grundrechtseingriffe wie Fixierungen könne der Gesetzgeber zwar grundsätzlich zulassen, jedoch müsse die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hinreichend bestimmt sein und als materielle Voraussetzung vorsehen, dass eine Fixierung nur als letztes Mittel angewendet werden darf, wenn mildere Mittel nicht oder nicht mehr in Betracht kommen. Wenn Sie sich erinnern, so hatten wir dies auch im Bereich des Datenschutzgesetzes in Zusammenhang mit der Justiz schon diskutiert. Auch dort ist diese Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 wichtig.
Die Entscheidung beinhaltet, zudem müsse die gesetzliche Grundlage auch Verfahrensanforderungen zum Schutz der Grundrechte der untergebrachten Person vorsehen, die auf verfassungsmäßige Sicherung ihres Freiheitsrechts in ganz besonderer Weise angewiesen sei. Hier sind besonders zu nennen die Anordnung und Überwachung der Fixierungsmaßnahmen durch einen Arzt, die in Fällen der Fünfpunkt- oder Siebenpunktfixierungen grundsätzlich von einer Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal begleitet werden.
Weiterhin ist die Dokumentation der maßgeblichen Gründe dafür zu nennen, genauso auch die Dokumentation der Durchsetzung. Darüber hinaus ist die Dokumentation der Dauer sowie der Art und der Überwachung ein wichtiges Element, das in diesem Urteil angesprochen wurde.
Das Bundesverfassungsgericht sprach ebenfalls von der Verpflichtung, die Betroffenen nach Beendigung der Maßnahme auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass es auch im Nachhinein zulässig sei, die durchgeführte Fixierung gerichtlich prüfen zu lassen. All das hat der Vorsitzende in seinen Bericht aufgenom
men, genauso auch, dass diese Entscheidung damals die Gesetze von Bayern und Baden-Württemberg betraf. Das betraf darüber hinaus auch für uns den Bedarf zur materiellrechtlichen Anpassung für unser Unterbringungsgesetz.