1. Aus welchen Gründen soll Löbau nicht als Haltestation der neuen Schnellzugverbindungen berücksichtigt werden?
2. Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, Löbau als Haltestation zu berücksichtigen, und welche diesbezüglichen Initiativen hat sie unternommen bzw. wird sie unternehmen?
Meine Frage gleicht der von Herrn Lehmann. Ich habe sie allerdings zwei Tage eher eingereicht und bin offensichtlich ein Opfer nach d’Hondt geworden, sodass es schwierig wäre, die Frage noch einmal zu stellen. Herr Lehmann, vielleicht können wir uns, da es in dieser Frage kein parteipolitisches Kalkül zu berücksichtigen gibt, zu einer gemeinsamen Presseerklärung durchringen – ich bin gern dazu bereit; ob Sie sich durchringen können, werde ich erleben –, damit wir in Löbau die Dinge gemeinsam klären können. Deswegen erkläre ich meine Fragen mit der Antwort, die Sie soeben gegeben haben, Herr Jurk, als beantwortet und bedanke mich.
Ich bitte jetzt, dass der Abg. Herr Petzold, Fraktion der NPD, seine Fragen an die Staatsregierung stellt; Frage Nr. 1.
Herr Präsident, der Titel meiner Frage lautet: Möglichkeit der Einführung elektronischer Fahrscheine (eTicket) im Freistaat Sachsen.
Nach Aussagen von Ulrich Kasparick, Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW) soll bundesweit ein einheitlicher elektronischer Fahrschein (eTicket) eingeführt werden. Der Bund hat zur Förderung der Interoperabilität ein knapp 10 Millionen Euro umfassendes Förderprogramm für das eTicket gestartet. Pilotversuche für den papierlosen Fahrschein gab es bereits in sieben Regionen, so unter anderem bei Saarbahn, Kreisverkehr Schwäbisch Hall, Verkehrsverbünde Rhein-Sieg und Rhein Ruhr.
1. In welchem Umfang werden seitens der Staatsregierung auch im Freistaat Sachsen Möglichkeiten zur Einführung elektronischer Fahrscheine (eTicket) geprüft, und welche Fördermöglichkeiten für private Investoren bestehen dabei?
2. Wie können aus der Sicht der Staatsregierung bei der Einführung elektronischer Fahrscheine (eTicket) im Freistaat Sachsen der Datenschutz der Bahnreisenden gewährleistet und die Erstellung von Bewegungsprofilen von Kunden verhindert werden?
Herr Petzold, zu einem modernen öffentlichen Personennahverkehr gehören heutzutage nicht nur kurze Taktfolgen, schnelle Fahrzeuge, Fahrsicherheit und Komfort; auch die Bezahlung der Verkehrsdienstleistungen muss den neuesten Ansprüchen genügen.
Unter dem Begriff „elektronischer Fahrschein“, kurz: „eTicket“, fasst man die elektronischen Alternativen zu
konventionellen Fahrscheinen aus Papier zusammen. Im ÖPNV kommen bereits erste eTickets zum Einsatz. Der Fahrschein existiert hier nur noch als Datensatz, der verschlüsselt auf einer Chipkarte abgespeichert ist. ETickets haben, nebenbei bemerkt, auch den Vorteil, dass sie weitgehend fälschungssicher sind.
Nachdem die anfängliche Initiative von mehreren unabhängig agierenden regionalen Akteuren ausging, gibt es für eTickets im öffentlichen Personenverkehr mit der sogenannten VDV-Kernapplikation mittlerweile einen deutschlandweiten Standard. Um die Vielfalt in der Entwicklung nicht einzuschränken, aber gegenüber den Kunden, vor allem den Selten- und Gelegenheitsnutzern, eine einfache, kundenwirksame Zugangsmöglichkeit zu Bussen und Bahnen zu schaffen, hat sich der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen, kurz: VDV, mit dem Projekt „Kernapplikation“ das lobenswerte Ziel gesetzt, die Kundenschnittstellen zu standardisieren und gegenseitig interoperabel zu gestalten.
Im Prinzip gibt es heute zwei Arten des eTickets: erstens die Chipkarte und zweitens das Handy. Ich möchte an dieser Stelle klar und deutlich darauf hinweisen, dass es einzig und allein die jeweiligen Verkehrsunternehmen selbst sind, die entscheiden, wo und in welchem Umfang elektronische Fahrscheine eingeführt bzw. akzeptiert werden. Der Bund und die Länder – somit auch der Freistaat Sachsen – haben die Verkehrsunternehmen und ihre Partner bei der Umsetzung jedoch rege unterstützt. So wurde die Einführung des Handytickets beispielsweise in den Räumen Dresden und Chemnitz sowie im Vogtland gefördert. Weitere Vorhaben werden im Rahmen des ÖPNV-Landesinvestitionsprogramms unterstützt.
Zu Ihrer zweiten Frage. Bei der Einführung des eTicketing hat es sich der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen, wie bereits in der Antwort auf Frage 1 angedeutet, auf die Fahne geschrieben, eine deutschlandweit einheitliche und abgestimmte Strategie zu entwickeln. Der Datenschutz spielte in diesem Zusammenhang von Anfang an eine sehr große Rolle. So hat der VDV für das eTicketing auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes eine Rahmenrichtlinie erarbeitet und mit dem sogenannten Düsseldorfer Kreis, der Vereinigung der obersten Datenschutzbehörden, abgestimmt.
Demzufolge unterliegt die Entrichtung des Fahrgeldes mittels Handy oder Chipkarte den gleichen hohen datenschutzrechtlichen Anforderungen, wie sie beim Telefonieren mit Handy oder dem Einkaufen mit EC-Karte bereits Standard sind. In der täglichen Praxis trägt für den Datenschutz derjenige die Verantwortung, der das elektronische Verfahren betreibt.
Ich bitte jetzt die Abg. Frau Günther-Schmidt, ihre Frage an die Staatsregierung zu stellen; Frage Nr. 7.
Die Firma ETU GmbH Altbernsdorf erhielt am 12.06.2008 durch das damalige Regierungspräsidium Dresden die Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen sowie zur Behandlung ausgewählter Abfälle auf dem Betriebsgelände der ETU GmbH in Altbernsdorf. Die Genehmigung bezieht sich auf das Betriebsgelände „in 02748 Bernstadt a. d. Eigen, Große Seite 67, der Gemarkung Bernstadt, Flur Altbernsdorf, Flst.-Nr. 562/1 und 573/5“. Da lediglich das Flurstück 562/1 durch die Stadt Bernstadt als Industriegebiet ausgewiesen wurde, erfüllt das Flurstück 573/5 dieses Kriterium nicht.
1. Mit welcher rechtlichen Begründung wurde eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für ein Gebiet erteilt, welches nicht als Industriegebiet ausgewiesen ist?
2. Welche Nutzung des Flurstückes 573/5 ist derzeit im Flächennutzungsplan der zuständigen Gemeinde vorgesehen?
Zur ersten Frage: Im Bescheid für die Genehmigung des Regierungspräsidiums Dresden vom 12.06.2008 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Zwischenlagerung von Abfällen sowie zur Behandlung ausgewählter Abfälle auf dem Betriebsgelände der ETU GmbH in Altbernsdorf ist auf der Seite 13 ausgeführt: „Es gibt einen bestätigten Flächennutzungsplan. Das Verfahren zum Flächennutzungsplan lief von 1994 bis 1999. Das betreffende Gebiet ist als Industriegebiet ausgewiesen.“
Weiterhin ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bernstadt die Fläche, auf der sich die Firma ETU befindet, als Industriegebiet dargestellt. Da sich der Genehmigungsbescheid ausdrücklich auf die Flurstücke 562/1 und 573/5 bezieht, ist eine Einordnung des Flurstückes 573/5 als Industriegebiet anzunehmen.
Zur Frage 2: Hierzu verweise ich auf die Antwort zur Frage 1. Des Weiteren ist anzumerken, dass Flächennutzungspläne nicht zwingend flurstücksgenau sind. Die parzellenscharfe Festsetzung ist der aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden verbindlichen Bauleitplanung vorbehalten.
Ich habe mich im Bauamt der Stadt Bernstadt erkundigt und mir wurde mitgeteilt, dass ausdrücklich das zweite Flurstück nicht
als Industriegebiet ausgewiesen und somit als solches auch nicht im Flächennutzungsplan enthalten ist. Ich bitte Sie also, mir erstens die Frage zu beantworten, wie Sie die Rechtmäßigkeit unter diesem Aspekt einschätzen, und mir zweitens mitzuteilen, welche vergleichbaren Verfahrensmängel in Sachsen vorgekommen sind, bei denen jeweils Industriegebiete als solche genutzt werden, aber nicht ausgewiesen sind.
Die zweite Frage ist schon mal eine Unterstellung. Nach den Angaben, die ich Ihnen eben gegeben habe, ist dieses Flurstück Industriegebiet. Was Ihnen die Gemeinde Bernstadt dazu gesagt hat, kann ich nicht beurteilen.
Ich bitte jetzt, dass Frau Abg. Simon, Linksfraktion, ihre Frage an die Staatsregierung stellt; Frage Nr. 4.
Gemäß Sozialgesetzbuch V haben gesetzlich versicherte Alleinerziehende bei Erkrankung ihres Kindes einen Anspruch auf Freistellung von 20 Tagen bei Zahlung von Krankengeld. Mitarbeiter des SKH Großschweidnitz verwiesen darauf, dass ihnen die Inanspruchnahme dieser Regelung verwehrt wird.
1. In welcher Weise und mit welchen Ergebnissen prüft das Sozialministerium, ob in den ihm nachgeordneten Einrichtungen entsprechend dieser Regelung verfahren wird?
2. Zu welchen Schritten sieht sich das Sozialministerium veranlasst, die Einhaltung dieser Regelung durchzusetzen?
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Abg. Simon, zur ersten Frage nehme ich wie folgt Stellung: Das Sozialministerium prüft lediglich anlassbezogen, also, wenn Beschwerden von Beschäftigten oder Anfragen der nachgeordneten Dienststellen bzw. Einrichtungen vorliegen.
Zur zweiten Frage: Aus Sicht des Sozialministeriums braucht es keine besonderen Mittel, um die gesetzlichen Vorschriften in diesem Bereich durchzusetzen. Die Dienststellen sind von sich aus daran interessiert und müssen es auch sein, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Das trifft auch auf den Fall im sächsischen Krankenhaus Großschweidnitz zu. Gemäß § 45 SGB V haben gesetzlich krankenversicherte Eltern jeweils zehn Tage Freistellungsanspruch bei Erkrankung eines Kindes; Alleinerziehende haben 20 Tage.
Bis vor Kurzem galt als alleinerziehend derjenige Elternteil, der das alleinige Sorgerecht hatte. Das Bundessozial
gericht hat im Urteil vom 26. Juni 2007 die Vorschrift jedoch so ausgelegt, dass es für den Begriff „alleinerziehend“ bereits ausreichend ist, wenn ein Elternteil die Erziehung und Betreuung faktisch allein wahrnimmt, also unabhängig davon, ob ein alleiniges oder gemeinsames Sorgerecht besteht.
Das SMS hat im Rundschreiben vom 20.10.2008 darüber informiert und entsprechende Durchführungshinweise bekannt gegeben. Vor diesem Zeitpunkt – also das, was Sie angefragt hatten –, zuletzt im Oktober 2008, hat das Krankenhaus Großschweidnitz in zwei Fällen, in denen gemeinsames Sorgerecht bestand, die Gewährung von Freistellung über zehn Tage hinaus abgelehnt bzw. von einer Erklärung der Krankenkasse abhängig gemacht, dass diese 20 Tage Lohnersatz, also das Krankengeld, übernommen würde. Dieses Verhalten stand im Einklang mit der alten Rechtslage bzw. den alten Durchführungshinweisen. Inzwischen gibt es ja das neue Rundschreiben.