Protokoll der Sitzung vom 15.05.2009

Zur ersten Frage nehme ich wie folgt Stellung: Der Staatsregierung liegen weder über die Häufigkeit des Auftretens von Duftstoffallergien bei Patienten im Freistaat Sachsen noch über die derzeit angewandten Therapieformen Daten vor.

Zur zweiten Frage: Rechtliche Vorgaben existieren derzeit nur für einen Teil der möglichen Einsatzbereiche von Duftstoffen, und zwar für die kosmetischen Mittel. Gemäß europäischem Kosmetikrecht müssen seit 2003 Duftstoffe, die allergische Reaktionen hervorrufen können, bei kosmetischen Mitteln gekennzeichnet werden. Damit werden die Verbraucher in die Lage versetzt, die für sie unverträglichen kosmetischen Mittel zu meiden, und es erleichtert die Diagnose von Kontaktallergien. Diese Regelungen werden in Sachsen von der Landesuntersuchungsanstalt schwerpunktmäßig überwacht.

Produktion von Bioethanol im Freistaat Sachsen (Frage Nr. 4)

Nach Angaben des Bundesverbandes der deutschen Bioethanolwirtschaft (BDBe) in Berlin ist die Bioethanolerzeugung im Vorjahr 2008 deutlich gewachsen. So wurden im Jahr 2008 mit 458 000 Tonnen Bioethanol rund ein Drittel mehr produziert als noch 2007. Wichtigster Rohstoff für Bioethanol ist Getreide. 61 % der Bioethanolerzeugung entfallen auf Weizen und Roggen.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wie entwickelten sich im Zeitraum von 2005 bis 2008 Produktion, Vertrieb und Absatz von Bioethanol im Freistaat Sachsen und inwieweit kommen neben Rohstof

fen wie Weizen und Roggen auch Zuckerrüben zum Einsatz?

2. Wie beurteilt die Staatsregierung die ökonomischen und ökologischen Zukunftsperspektiven der Produktion von Bioethanol im Freistaat Sachsen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund weltweit steigender Lebensmittelpreise sowie dem Anwachsen der Weltbevölkerung?

Sehr geehrter Herr Abgeordneter, Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1: In Sachsen sind keine Anlagen, die Bioethanol aus Getreide oder Zuckerrüben herstellen, in Betrieb. Angaben über den Vertrieb und den Absatz von Bioethanol im Freistaat Sachsen im Zeitraum von 2005 bis 2008 liegen der Staatsregierung nicht vor.

Die Sachsenmilch AG in Leppersdorf hat im Jahr 2008 eine Bioethanolanlage, die Bioethanol aus Molkepermeat herstellt, in Betrieb genommen. Ziel ist es, in dieser Anlage jährlich zehn Millionen Liter Bioethanol herzustellen.

Zu Frage 2: Die Wettbewerbsfähigkeit der Bioethanolerzeugung hängt in starkem Maße von der Entwicklung des Öl- und Getreidepreises ab. Das in Deutschland erzeugte Bioethanol unterliegt einem starken Konkurrenzdruck aufgrund der Bioethanolimporte. Daher werden der Schaffung von Herstellungskapazitäten in Sachsen dann Zukunftsperspektiven eingeräumt, wenn – wie in Leppersdorf – kostengünstige und den Kriterien der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechende Rohstoffe zur Verfügung stehen.

Übernahme der Reisekosten bei Qualifizierungsmaßnahmen nach § 7/3 SGB III (Frage Nr. 5)

Durch den Fachdienst für Beschäftigung werden im Landkreis Görlitz Qualifizierungsmaßnahmen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses nur noch an den Standorten Görlitz und Bautzen angeboten. Daraus ergeben sich für ALG-II-Empfänger aus den Bereichen Zittau erhebliche Reiskosten nach Görlitz oder nach Bautzen. Nach der gegenwärtigen Rechtslage dürfen die Reisekosten durch den Fachdienst nicht übernommen werden.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wer ist befugt, dem Fachdienst für Beschäftigung die Übernahme der Reisekosten zu genehmigen?

2. Unter welchen Bedingungen ist es möglich, dass der Freistaat diese Kosten übernimmt?

Sehr geehrter Herr Abg. Lehmann, zur ersten Frage nehme ich wie folgt Stellung: Der nachträgliche Erwerb eines

Hauptschulabschlusses wird nach dem SGB II in Verbindung mit dem SGB III nur dann gefördert, wenn er mit einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme gekoppelt ist. In diesem Fall werden die anfallenden Fahrtkosten von dem zuständigen Grundsicherungsträger übernommen.

In der Vergangenheit haben viele Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Hauptschulabschluss einschließlich entsprechender Fahrtkosten auf der Basis des früheren § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II als sogenannte „weitere Leistung“ gefördert. Diese Förderpraxis hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als unzulässig erachtet.

Dem Sozialministerium obliegt zwar die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger – wie zum Beispiel dem Fachdienst für Beschäftigung und Arbeit des Landkreises Görlitz –; trotzdem kann das Sozialministerium nicht genehmigen, dass Fahrtkosten für Maßnahmen bewilligt werden, wenn diese nicht die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Derzeit sind Bund und Länder miteinander im Gespräch, um eine Lösung für Probleme dieser Art zu finden. Bevor jedoch die Bund-LänderArbeitsgruppe zu einem Ergebnis gekommen ist, kann das Sozialministerium nicht agieren. Ansonsten könnten die zugelassenen kommunalen Träger mit Rückforderungen vonseiten des Bundes konfrontiert werden. Das soll vermieden werden.

Zu Frage 2: Wie bei schulpflichtigen werden auch bei schulfremden Prüfungsteilnehmern für die Prüfungsabnahme derzeit keine Gebühren erhoben. Im Haushalt des Freistaates Sachsen sind keine Mittel für eine Übernahme von Reisekosten für Maßnahmen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses eingestellt.

Pestalozzi-Mittelschule in Löbau (Frage Nr. 6)

Mit Schließung der Mittelschule Löbau-Süd zum Ende des Schuljahres 2009/2010 sollen nachfolgend alle Mittelschüler der Stadt an der Löbauer PestalozziMittelschule unterrichtet werden. Um dies zu ermöglichen, ist es notwendig, rechtzeitig den Ausbau des bereits errichteten Anbaus sowie die Rekonstruktion des bisherigen Schulgebäudes abzuschließen.

Fragen an die Staatsregierung:

1. In welchem Umfang und zu welchen Terminen sind bzw. werden die Mittel für den Ausbau des neu errichteten Schulanbaus und für die Rekonstruktion des bisherigen Schulgebäudes bereitgestellt, um die uneingeschränkte Verfügbarkeit beider Bereiche mit Beginn des Schuljahres 2010/2011 sicherzustellen?

2. Welche Unterlagen müssen durch wen bis wann wo eingereicht werden und welche Entscheidungen welcher Instanzen müssen bis zu welchen Terminen getroffen sein, um die rechtzeitige Zuweisung der benötigten finanziellen Mittel sicherzustellen?

Zu Frage 1: Das Investitionsvorhaben an der Pestalozzi

Mittelschule in Löbau konnte im Rahmen der im Jahr 2009 zur Verfügung gestellten Landesmittel keine Berücksichtigung finden. Grund hierfür ist die Erhöhung des Fördersatzes von bisher bis zu 60 % auf einheitlich 80 % durch die Regelungen der VwV KommInfra2009, die auf eine Forderung der beiden kommunalen Spitzenverbände zurückgeht. Um eine Förderung noch in diesem Jahr zu erreichen, soll die Stadt Initiativen ergreifen, diese wegen der Bedeutung des Investitionsvorhabens im Einvernehmen mit dem Landkreis Görlitz als Träger der Schulnetzplanung auf die sogenannte Nachrückerliste für die zweite Runde des Bewilligungsverfahrens nach der VwV KommInfra2009 zu nehmen.

Zu Frage 2: Die Stadt Löbau hat den Fördermittelantrag für die Pestalozzi-Mittelschule mit den nach der Förderrichtlinie Schulhausbau erforderlichen Unterlagen am 26.08.2008 eingereicht. Die Bearbeitung des Antrages erfolgt durch die SAB als zuständige Bewilligungsstelle. Die Gesamtkosten für das Vorhaben betragen rund 1,5 Millionen Euro. Die Standortsicherheit des Schulstandortes ist gegeben. Hinsichtlich der Frage nach der rechtzeitigen Zuweisung der Finanzmittel verweise ich auf die Antwort auf Frage 1.

Trinkwasserschutzgebiet interjection: (Frage Nr. 7)

Auf Grundlage der natürlichen Bedingungen und des Bedarfs der im Umkreis wohnenden Bevölkerung befand sich im Bereich der Gemeinde Ruppersdorf ein Trinkwasserschutzgebiet. Dieses wurde im Zusammenhang mit der Planung des Neubaus der B 178 aufgehoben.

Fragen an die Staatsregierung:

1. In welcher Weise haben sich die natürlichen Bedingungen und der Bedarf der Bevölkerung verändert, dass die Aufhebung des Trinkwasserschutzgebietes gerechtfertigt ist?

2. Welche Alternativen wurden geprüft, um das bisherige Trinkwasserschutzgebiet zu erhalten, aus welchen Gründen wurden sie verworfen und wie wird abgesichert, dass sich aus dem Neubau der B 178 keine Gefahren für das Trinkwasser in diesem Gebiet ergeben?

Sehr geehrte Frau Abgeordnete, Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1: Die Stilllegung bzw. Aufhebung des Trinkwasserschutzgebietes in der Ortslage Ruppersdorf steht nicht im Zusammenhang mit dem geplanten Bau der B 178n, sondern erfolgte in erster Linie aus wirtschaftlichen Erwägungen des Aufgabenträgers der öffentlichen Wasserversorgung.

Die natürlichen Bedingungen und der Bedarf der Bevölkerung sind im Wesentlichen unverändert. Das für die Trinkwassergewinnung in Ruppersdorf gewonnene Rohwasser ist stark eisenhaltig und bedarf einer entsprechenden technischen Aufbereitung, um die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung einzuhalten. Die Enteisenungsan

lage war seit längerer Zeit verschlissen und erneuerungsbedürftig. Der Wasserversorger „SOWAG“ hat den Ersatzneubau gegen einen Anschluss an das Fernwassernetz von Obercunnersdorf abgewogen, mit dem Ergebnis, dass die Anschlussleitung den Vorrang erhielt und gebaut wurde.

Darüber hinaus befindet sich die Wasserfassung in der Ortslage. Ein zentraler Abwasseranschluss ist hier in absehbarer Zeit nicht vorgesehen, sodass die Schutzfähigkeit der Anlage nur bedingt gegeben wäre.

Die Anlage ist nicht mehr versorgungswirksam, sodass die Rechtsgrundlage für den Erhalt des Wasserschutzgebietes entfallen ist. Das Wasserschutzgebiet einschließlich der Schutzbestimmungen waren somit aufzuheben.

Zu Frage 2: Die Antwort ergibt sich aus meinen Aussagen zur Frage 1.

Präqualifikation bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben für Hochbaumaßnahmen des Freistaates Sachsen (Frage Nr. 8)

Das sächsische Ministerium der Finanzen hat mit Erlass vom 30.01.2009 veranlasst, dass ab 01.06.2009 Unternehmen bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben bei Hochbaumaßnahmen des Freistaates Sachsen zur Eignung einen Präqualifikationsnachweis vorlegen müssen. Eine entsprechende Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei und aller weiteren sächsischen Ministerien sieht jedoch die Präqualifikation als Kriterium für die Eignung nicht vor. In Sachsen sind gerade mal ungefähr 100 Unternehmen präqualifiziert, da die Kosten für dieses Verfahren für viele kleine Bau- und Handwerksunternehmen zu teuer sind.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wie positioniert sich die Staatsregierung zu dem ab 01.06.2009 für Unternehmen erforderlichen Eignungsnachweis durch Präqualifikation, um an beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben von Bauleistungen des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) teilzunehmen?

2. Wird die Staatsregierung den Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (SMF) vom 30.01.2009 wieder zurückziehen bzw. ist dies bereits geschehen?

Zu 1: Die Einführung der Regelung zur Präqualifikation im SIB steht nicht im Zusammenhang mit dem Konjunkturpaket II oder der VwV Beschleunigung Vergabeverfahren. Die Präqualifikation wurde von den Bauverbänden gefordert und auch vom Zentralverband des Deutschen Handwerks unterstützt. Der Bauindustrieverband Sachsen/Sachsen-Anhalt fordert in seinem gerade erschienenen Schwarzbuch Bauwirtschaft die konsequente Anwendung des bundesweit anerkannten Systems des PQVereins.

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die präqualifizierten Unternehmen bessere Chancen auf

Aufträge haben und in vielen Bereichen ausgelastet sind. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache ist auch ein Betrag in Höhe von etwa 400 Euro jährlich bzw. etwa 35 Euro monatlich vertretbar. Jedenfalls kann dies nicht ernsthaft als Begründung herangeführt werden, sich nicht präqualifizieren zu lassen. Auch die Beibringung der erforderlichen Unterlagen dürfte kein Problem sein, da diese für ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren ohnehin erforderlich sind.

In der Vergangenheit haben die sächsischen Bauunternehmen und Handwerksbetriebe die Präqualifikation trotz Informationsveranstaltung nicht zur Kenntnis genommen. Durch die Verbände erfolgte ebenfalls keine hinreichende Unterstützung. Unter diesen Umständen stand zu befürchten, dass die sächsischen Unternehmen und Verbände die darin bestehenden Wettbewerbsvorteile „verpassen“. Wie die Reaktionen auf den genannten Erlass des SMF zeigen, besteht seither eine rege Diskussion und die Unternehmen befassen sich mit diesem Thema. Nur so können sie selbst einschätzen, ob sich die Präqualifikation für ihr Unternehmen rechnet. Würde man den Erlass zurückziehen, wäre dies das falsche Signal.