beraten nun die Einberufung oder Gründung einer gemeinsamen Ethikkommission. Wir haben uns bereits im zuständigen Fachausschuss am 8. Dezember zu diesem Thema verständigt. Wir haben darüber diskutiert und es gibt einen einstimmigen Beschluss. Deshalb bitte ich auch Sie heute um Zustimmung.
Ich möchte noch einige wenige Ausführungen dazu machen; denn der Staatsvertrag der Länder BadenWürttemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen, Thüringen,
Sachsen und des Saarlandes dient zur Umsetzung der Vorgaben des Embryonenschutzgesetzes im Zusammenhang mit der Präimplantationsdiagnostik.
Was verstehen wir unter der Präimplantationsdiagnostik, also kurz der PID? Dies ist eine genetische Untersuchung eines außerhalb des Körpers erzeugten Embryos vor dessen Implantation in die Gebärmutter einer Frau. Sie darf ausschließlich zur Vermeidung von schweren Erbkrankheiten, dem Tod oder Fehlgeburten Anwendung finden.
Das Embryonenschutzgesetz erlaubt die Präimplantationsdiagnostik aber nur dann, wenn eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission die Einhaltung der Voraussetzungen geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat. Deshalb ist auch die Einsetzung dieser Ethikkommission wichtig.
Wie setzt sich diese Ethikkommission zukünftig zusammen? Sie wird aus insgesamt 24 Personen bestehen: acht Mitgliedern und jeweils zwei Stellvertretern. Vier davon werden ärztliche Mitglieder sein, weitere zwei einmal ein Patientenvertreter und ein Vertreter für die Wahrung der Interessenten behinderter Menschen, und schließlich zwei Mitglieder: eins für rechtliche und eins für ethische Fragen.
Die Zulässigkeit einer Präimplantationsdiagnostik kann so optimal an medizinische, psychologische, soziale und ethische Aspekte geknüpft werden.
Meine Damen und Herren, was machen die anderen Bundesländer? Es gibt einen Verbund aus sechs Nordländern. Er ist bereits seit dem Februar gegründet. Dort werden jährlich 50 Anträge für eine PID gestellt. Diese überschaubare Anzahl von Anträgen zeigt, dass ein Zusammenschluss in einer Ethikkommission hier sinnhaft ist. Außerdem kann die Zusammenarbeit zu einer einheitlichen Spruchpraxis und Rechtssicherheit gegenüber den betroffenen Paaren beitragen.
Verhindert werden soll nämlich auch, dass Paare ihre Anträge in den Bundesländern mit der mutmaßlich liberalsten Genehmigungspraxis stellen.
Meine Damen und Herren, ich bin der festen Überzeugung, dass dieser Staatsvertrag dem sensiblen Thema der Untersuchung von Embryonen gerecht wird. Denn wir wollen mit der PID keinen perfekten Menschen aus dem Baukasten produzieren, sondern wir wollen den betroffenen Eltern in ganz bestimmten Ausnahmefällen viel Leid ersparen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir begrüßen es, dass Sachverstand in einer höchst komplizierten ethischen Frage gebündelt wird. Wir begrüßen auch deshalb ganz ausdrücklich, dass eine gemeinsame Ethikkommission zur Präimplantationsdiagnostik durch die Länder Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Thüringen, Sachsen und Saarland eingerichtet werden soll. Es ist uns auch ein wichtiges und notwendiges Anliegen für unsere Gesellschaft und für die Umsetzung und Fortentwicklung moderner Versorgung und Medizin.
Wir als Fraktion DIE LINKE lehnen aber ab, dass dem Parlament bzw. seinen Ausschüssen letztlich lediglich nur die vorgeschriebenen hoheitlichen Rechte eingeräumt werden. Faktisch dient heute der Landtag nur noch zum nachträglichen Abnicken. Einfluss auf den Text kann man zu diesem Zeitpunkt nicht mehr nehmen, denn der Staatsvertrag wurde bereits am 1. Juli dieses Jahres von der damaligen Sozialministerin Frau Clauß unterzeichnet.
Auch wenn die sächsische Ratifikationsurkunde erst nach dem heutigen zustimmenden Beschluss hinterlegt werden kann, sodass die formalen Rechte des Landtages eingehalten sind, hätte ich vorher sehr gern eine Diskussionsmöglichkeit gehabt, zumal das Thema – wie Kollege Wehner es gerade angesprochen hat – nicht immer unstrittig ist. Ein Referentenentwurf im Vorfeld hätte allen die Möglichkeit eröffnet, dazu einzubringen, was einzubringen ist, und dazu zu sagen, was zu sagen ist. Das ist aber leider nicht passiert. Insofern war eine Diskussion in den Ausschüssen in den letzten Wochen und abschließend heute im Plenum nicht mehr möglich.
Wir sehen dies als Ausdruck eines selbstherrlichen politischen Stils, wie ihn vermutlich die vorhergehende CDU/FDP-Koalition gepflegt hat, wie wir ihn nicht gutheißen können und der so nicht bleiben sollte. Wir sind aus diesem Grund sehr hoffnungsvoll, und ich wünsche mir, Frau Staatsministerin Klepsch, dass Ihr Stil ein anderer sein wird, und zwar ein grundsätzlich anderer.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Staatsvertrag dient der längst überfälligen Umsetzung des bereits 2011 verabschiedeten Präimplantationsdiagnostikgesetzes des Bundestages. Dieses hatte nach einer langen und sehr intensiven Diskussion im Deutschen Bundestag
eine Ergänzung des Embryonenschutzgesetzes vorgenommen. Diese Änderung wiederum war nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2010 notwendig geworden.
Dieser hatte nämlich festgestellt, dass Präimplantationsdiagnostik in bestimmten und sehr eng definierten Fällen möglich gemacht werden sollte. Das war vorher durch das Embryonenschutzgesetz verboten. Die medizinisch
technischen Möglichkeiten zu Untersuchungen und zur Forschung an menschlichen Embryonen waren unter Strafe gestellt.
Der Bundestag hat daraufhin 2011 das Präimplantationsdiagnostikgesetz verabschiedet, das die PID in sehr engen Grenzen erlaubt, nämlich nur dann, wenn ein hohes Risiko für eine schwerwiegende Erbkrankheit beim Embryo oder die hohe Wahrscheinlichkeit einer Tod- oder Fehlgeburt vorliegen. Dahinter steckt auch die Einsicht, dass beim Schutz von Embryonen nicht nur ethische Fragestellungen vorliegen, sondern dass auch medizinische Indikationen einen hohen Anteil haben.
Das Embryonenschutzgesetz wurde daraufhin um einen § 3 a ergänzt. Dieser legt die notwendigen Voraussetzungen für Präimplantationsdiagnostik und auch das Verfahren fest. Beispielsweise muss vor diesem diagnostischen Verfahren eine umfassende Beratung und Aufklärung der Frau bzw. des Paares stattgefunden haben.
Dabei handelt es sich um ein hoch spezialisiertes Fachberatungsangebot, das nicht nur medizinisches, sondern auch ethisches Wissen bei den Beraterinnen und Beratern voraussetzt. Nach dieser Beratung wiederum muss die Frau eine schriftliche Einwilligung geben. Für den diagnostischen Eingriff braucht man die Zustimmung einer interdisziplinär zusammengesetzten Ethikkommission und eines speziell qualifizierten Arztes in einem zugelassenen PID-Zentrum. Es sind also sehr hohe Hürden, die für die Inanspruchnahme dieser Ausnahme gesetzt wurden.
Um die Einsetzung einer solchen Ethikkommission geht es im vorliegenden Staatsvertrag, welche die Voraussetzung wiederum dafür ist, dass endlich auch Frauen in Sachsen von dieser Regelung Gebrauch machen können.
Dass das jetzt gemeinsam mit den Bundesländern BadenWürttemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen, Saarland und Sachsen erfolgen soll, dass man sich mit anderen Bundesländern fachlich abstimmen will, die wichtige Expertise in einer gemeinsamen, komplexen Stelle zusammenfasst und in dieser Ethikkommission bündelt, das erscheint bei dieser diffizilen Fragestellung wirklich sinnvoll.
Wir dürfen in Sachsen trotzdem nicht vergessen, dass auch hier die vorhandenen Beratungskapazitäten für Schwangere, für Familien in Konfliktsituationen weiterhin in den Blickpunkt gerückt werden müssen. Schwangeren-, Schwangerenkonfliktberatungsstellen, Ehe-, Familien-, Lebensberatungsstellen, aber auch die ärztlichen Beratungsleistungen müssen im Hinblick auf solche komplexen Lebens- und Konfliktsituationen von Frauen und Familien gestärkt und ausgebaut werden. Das ist es,
Meine Fraktion wird dem Gesetzentwurf zustimmen und somit die Ratifizierung des Staatsvertrages durch den Freistaat ermöglichen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wie bereits mehrfach erwähnt, stimmen wir am heutigen Tag nicht über das Präimplantationsgesetz, sondern über den Gesetzentwurf zum Staatsvertrag über die gemeinsame Errichtung einer Ethikkommission für die Präimplantationsdiagnostik, kurz: PID, ab.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der PräimplantationsdiagnostikVerordnung, kurz: PIDV, können die Bundesländer gemeinsame Ethikkommissionen bilden. Davon soll und möchte gemäß diesem Staatsvertrag auch der Freistaat Sachsen Gebrauch machen.
Die gemeinsame Ethikkommission, die, wie bereits angesprochen, bei der Landesärztekammer in BadenWürttemberg eingerichtet werden soll, wäre dann für die Freistaaten Sachsen und Thüringen und die Länder Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland zuständig. So haben beispielsweise Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern sich Anfang dieses Jahres auf eine gemeinsame Ethikkommission bei der Ärztekammer in Hamburg geeinigt.
Bevor ich auf die zu beschließende Ethikkommission etwas näher eingehe, möchte ich vorab nochmals auf die PID eingehen, damit eine leicht verständliche Brücke zur geplanten Kommission aufgebaut werden kann. Die PID ist, wie mehrfach angesprochen, die genetische Untersuchung eines außerhalb des Körpers erzeugten Embryos vor dessen Einpflanzung in die Gebärmutter einer Frau. Damit eine PID überhaupt durchgeführt werden kann, muss die schriftliche Einwilligung beider Elternteile vorliegen. Sie darf darüber hinaus nur dann durchgeführt werden, wenn die Elternteile über die medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der Diagnostik aufgeklärt worden sind und zudem eine zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für die PID die Einhaltung der Voraussetzungen geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat.
Kommen wir zur Beschlussfassung. Am heutigen Tag geht es, wie bereits erwähnt, um die Beschlussfassung zur Einsetzung einer gemeinsamen länderübergreifenden Ethikkommission, die über den Einsatz einer PID entscheidet. Schätzungen zufolge kann von jährlich 300 PIDs im gesamten Bundesgebiet ausgegangen werden, womit sich der Anteil der zu bearbeitenden Fälle unserer Ethik
Durch das Installieren einer gemeinsamen Ethikkommission kann zudem der Verwaltungsaufwand reduziert und die Behandlung dieser Fälle auf eine einheitliche Basis gestellt werden. Weiterhin werden, wie in § 6 des Staatsvertrages beschrieben, keine Haushaltsmittel aus den am Staatsvertrag beteiligten Ländern herausgezogen. Aufgrund dieser Richtlinien wird die AfD diesem Staatsvertrag zustimmen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir möchten jedoch auf einige Punkte hinweisen, die uns wichtig sind. Wie die Bundesärztekammer in ihren im Oktober 2013 herausgegebenen Eckpunkten für die Verfahrensregeln der Ethikkommission hinweist, sind auch wir für die Erarbeitung und Anwendung bundeseinheitlicher Verfahrensregelungen, um widersprüchlichen Entscheidungen entgegenzuwirken.
Weiterhin muss sich die Ethikkommission der hohen Verantwortung bewusst sein und die Aufgabe gewissenhaft erfüllen. So ist es unabdingbar, dass die Ethikkommission die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 3 a Embryonenschutzgesetz prüft und einem Missbrauch der geltenden Gesetze entgegenwirkt. Bei der Auswahl der Mitglieder ist aufgrund der Brisanz dieser Thematik insbesondere auf die ethische, soziale und fachliche Eignung sowie auf die inhaltliche Ausgewogenheit zu achten.
Des Weiteren möchte ich unterstreichen, dass eine PID nach § 3 a Embryonenschutzgesetz nur dann durchgeführt werden darf, wenn aufgrund der genetischen Veranlagung der Eltern eine schwerwiegende Erbkrankheit beim Kind oder eine Tot- bzw. Fehlgeburt wahrscheinlich ist. Durch die vorausgehende Diagnostik soll damit einem späteren Schwangerschaftsabbruch mit all seinen Konsequenzen entgegengewirkt werden. Aus diesen Gründen ist ein äußerst sensibler Umgang vonnöten, um die Eingriffe in die Natur und das ungeborene Leben so gering wie möglich zu halten. Die Kriterien dürfen nicht löchrig werden. Es muss ein strenger Maßstab angesetzt werden, um einer möglichen Verwässerung bei der Bewertung dieser Fälle entgegenzuwirken.
Alle diese Punkte müssen die entsprechende Beachtung finden, um eine Selektion nach wertvollem und minderwertigem Leben von vornherein auszuschließen.