Protokoll der Sitzung vom 26.04.2018

Meine Damen und Herren! Es liegen folgende Änderungsanträge vor, über die wir gemäß § 46 Abs. 4 der Geschäftsordnung in der Reihenfolge ihres Eingangs abstimmen, zunächst die Drucksache 6/13198. Es handelt sich hier um einen Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE, der bereits eingebracht ist. Wird hierzu noch einmal das Wort gewünscht? – Das ist nicht der Fall. Herr Hartmann hat bereits Stellung bezogen. Gibt es weitere Wortmeldungen? – Herr Abg. Pallas, bitte. Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben über die Punkte des Änderungsantrages zumindest in größten Teilen schon im Innenausschuss debattiert. Wir haben aus guten Gründen dem Punkt aus dem Änderungsantrag der LINKEN nicht zugestimmt.

Ich möchte beispielhaft noch einmal auf einen Ihnen auch sehr wichtigen Punkt eingehen, auf den Beschäftigtendatenschutz. Das ist ein Thema, das auch uns sehr wichtig war. Wir haben uns damit sehr intensiv auseinandergesetzt und sind am Ende zu dem Entschluss gekommen, dass es womöglich sogar das Schutzniveau für Beschäftigte in Sachsen zunächst einmal absenken könnte, hier Änderungen vorzunehmen.

Das liegt daran, dass der Beschäftigtendatenschutz zu einem eher kleineren Teil durch Gesetze und zum größeren Teil durch Richterrecht normiert ist. Wenn man jetzt die Gesetze so ändern würde, dass sich Rechtsprechung nicht mehr auf einen konkreten Wortlaut beziehen kann, birgt das die Gefahr, dass das Schutzniveau zunächst einmal absinkt.

Aus diesem pragmatischen Grund haben wir gesagt, lieber eine Regelung, die wir weiterentwickeln wollen und müssen, als eine Regelung mit einem niedrigeren Schutzniveau für die Beschäftigten. Deshalb haben wir dem sehr dominanten Punkt in Ihrem Änderungsantrag nicht zugestimmt und werden es auch heute nicht tun.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank. Gibt es weitere Wortmeldungen? – Das ist nicht der Fall. Somit lasse ich über die Drucksache 6/13198 abstimmen. Wer zustimmen möchte, zeigt das bitte an. – Die Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Bei zahlreichen Stimmen dafür und Stimmenthaltungen ist die Drucksache dennoch nicht beschlossen.

Meine Damen und Herren! Es liegt ein weiterer Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor, Drucksache 6/13213. Es besteht nun die Möglichkeit, den Antrag einzubringen. Herr Lippmann, bitte.

Vielen Dank, Herr Präsident. Mit Ihrem Einverständnis würde ich das der Zeitersparnis halber gleich von hier aus machen.

Bitte sehr.

Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Wir greifen mit unserem Änderungsantrag im Wesentlichen Empfehlungen der Sachverständigenanhörung auf. Zum einen wollen wir, dass die Regelungsspielräume, die den nationalen Gesetzgebern eingeräumt wurden, breiter genutzt werden als das, was die Koalition hier vorschlägt, insbesondere zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger, indem wir die Abwägungsgründe und die Zweckbindung von Daten konkretisieren und indem wir die Auskunfts- und Informationsrechte betroffener Personen stärken; Letzteres beispielsweise insbesondere bei der Videoüberwachung, wo zukünftig gelten soll, dass auch, wenn eine Person konkret auf einem Video identifiziert werden kann, sie dann darüber informiert werden muss.

Ein zentrales Anliegen ist uns GRÜNEN aber auch die Stärkung der Stellung des Datenschutzbeauftragten. Hier überzeugt uns das, was die Koalition gemacht hat, noch nicht. Aus diesem Grund haben wir eine Ergänzung in § 14 aufgenommen, die klarstellt, dass der Datenschutzbeauftragte weiterhin auch Aufsichtsbehörde für jene Teile ist, die über dieses Gesetz bisher nicht geregelt werden, sondern die möglicherweise in zukünftigen Gesetzen geregelt werden, um das gesetzlich klarzustellen.

Wir haben mit § 18 eine weitere Aufgabe aufgenommen, die der Datenschutzbeauftragte wahrnehmen soll. Das ist vielen Kolleginnen und Kollegen, insbesondere des Innenausschusses, sicherlich bekannt. Bisher ist es möglich, dass sich der Innenausschuss bzw. der Landtag an den Datenschutzbeauftragten wenden und das Petitum aussprechen kann, einen besonderen Bericht des Datenschutzbeauftragten zu bestimmten Fragen zu erhalten. Das fehlt jetzt in dem Gesetzentwurf, und wenn wir das nicht aufnehmen, ist das insbesondere für unsere parlamentarische Arbeit mehr als misslich. Ich sage das auch für diejenigen, die in der Koalition sind. Kann sein, dass man sich irgendwann auch wieder in der Opposition befindet. Da ist das ein durchaus beliebtes Instrument. Wir halten es für zulässig, insbesondere aufgrund der Öffnungsklausel nach Artikel 57 Abs. 1 c der entsprechenden Verordnung. Wir halten das vor allem für die parlamentarische Arbeit für sinnvoll. Aus diesen Gründen wollen wir das noch einmal in das Gesetz aufgenommen haben.

Wir bitten um Zustimmung.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Vielen Dank. Gibt es hierzu Wortmeldungen? – Herr Hartmann hat sich dazu bereits geäußert. Weitere Wortmeldungen? – Bitte sehr, Herr Abg. Pallas.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Lippmann, auch Ihrem Änderungsantrag werden wir nicht zustimmen. Zu den Punkten gab es zumindest teilweise Diskussionen und Auseinandersetzungen im Innenausschuss und auch außerhalb dessen. Die Koalition hat sich zu diesem bereits im Entwurf sehr weit abgestimmten Gesetz weitere Gedanken gemacht und insbesondere auch zu den Punkten der Videoüberwachung und anderen, die Sie auch angesprochen haben, eigene Schlüsse gezogen. Unsere Absicht als Koalitionsfraktionen steckt in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses. Insofern haben Sie sicher Verständnis, dass wir auch heute Ihrem Änderungsantrag nicht zustimmen werden.

Ein letzter Punkt: Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich Fraktionen des Sächsischen Landtages auch zukünftig an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten wenden können.

Vielen Dank.

Vielen Dank, Herr Pallas. Gibt es weitere Wortmeldungen? – Das ist nicht der Fall. Somit lasse ich über die Drucksache 6/13213 abstimmen. Wer stimmt zu? – Wer ist dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Bei zahlreichen Stimmenthaltungen, Stimmen dafür ist die Drucksache dennoch nicht mit der Mehrheit beschlossen.

Meine Damen und Herren! Somit kommen wir nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Innenausschusses.

Meine Damen und Herren! Es liegen mir keine weiteren Änderungsanträge vor. Weil es aber eine sehr umfangreiche Materie ist, möchte ich Ihnen vorschlagen, dass ich zunächst die einzelnen Bestandteile vortrage und dann en bloc abstimmen lasse. Oder wünscht jemand immer Einzelabstimmung?

(Dr. Stephan Meyer, CDU: Nein!)

Vielen Dank.

Jetzt bitte ich um Konzentration und genaue Kontrolle, damit ich hier keinen Fehler mache.

Zunächst müssen wir abstimmen über die Überschrift, danach über die Inhaltsübersicht, dann Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen, Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank/Förderbank, Artikel 4 Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes, Artikel 5 Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Presse, Artikel 6 Änderung des Sächsischen Stiftungsgesetzes, Artikel 7 Änderung des Landesbeauftragtengesetzes, Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Volksantrag,

Volksbegehren und Volksentscheid, Artikel 9 Änderung des Sächsischen E-Government-Gesetzes, Artikel 10 Änderung der Sächsischen E-Government-Gesetz

Durchführungsverordnung, Artikel 11 Änderung des

Sächsischen Beamtengesetzes, Artikel 12 Änderung des Sächsischen Disziplinargesetzes, Artikel 13 Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes, Artikel 14 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen, Artikel 15 Änderung der Berufsordnung Pflegefachkräfte, Artikel 16 Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes, Artikel 17 Änderung des Sächsischen Früherkennungsdurchführungsgesetzes, Artikel 18 Änderung des Sächsischen Krankenhausgesetze

(Unruhe bei der CDU)

brauchen Sie eine Unterbrechung, meine Damen und Herren von der CDU? –, Artikel 19 Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes, Artikel 20 Änderung des Sächsischen Hebammengesetzes, Artikel 21 Änderung der Verordnung Heilberufe und Pharmazie, Artikel 22 Änderung der Sächsischen Härtefallkommissionsverordnung, Artikel 23 Änderung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes, Artikel 24 Änderung des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes, Artikel 25 Änderung des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen, Artikel 26 Änderung des Sächsischen Statistikgesetzes, Artikel 27 Änderung des Sächsischen Gaststättengesetzes, Artikel 28 Änderung des Sächsischen Ingenieurgesetzes, Artikel 29 Änderung des Sächsischen Architektengesetzes, Artikel 30 Änderung des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes, Artikel 31 Änderung des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes, Artikel 32 Änderung des Sächsischen Schulgesetzes, Artikel 33 Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien, Artikel 34 Änderung der Schulordnung Berufsschulen, Artikel 35 Änderung der Schulordnung Grundschulen, Artikel 36 Änderung der Schulordnung Fachschulen, Artikel 37 Änderung der Schulordnung Förderschulen, Artikel 38 Änderung der Schulordnung Fachoberschulen, Artikel 39 Änderung der Schulordnung Berufsfachschulen, Artikel 40 Änderung der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen, Artikel 41 Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung, Artikel 42 Änderung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes,

Artikel 43 Änderung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, Artikel 44 Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes, Artikel 45 Änderung des Landesblindengesetzes, Artikel 46 Änderung des Sächsischen Datenschutzgesetzes, Artikel 47 Inkrafttreten.

Wer den genannten Einzelvorschriften seine Zustimmung geben möchte, zeigt das bitte an. – Wer ist dagegen? –. Wer enthält sich? – Bei wenigen Stimmen dagegen, zahlreichen Stimmenthaltungen ist den Bestandteilen des hier zur Abstimmung aufgerufenen Gesetzentwurfs zugestimmt worden.

Damit komme ich zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben möchte, zeigt das

jetzt bitte an. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Auch hier ist bei Stimmen dagegen und zahlreichen Stimmenthaltungen das Gesetz beschlossen.

(Beifall bei der CDU, der SPD und der Staatsregierung)

Meine Damen und Herren! Mir liegt ein Antrag auf unverzügliche Ausfertigung dieses Gesetzes vor. Dem wird entsprochen, wenn der Landtag gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung die Dringlichkeit beschließt. Wenn es keinen Widerspruch gibt, würden wir dem so entsprechen. – Ich sehe keinen Widerspruch. Damit entsprechen wir dem so.

Meine Damen und Herren! Es liegt nun noch ein Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 6/13226, vor. Bevor ich darüber abstimmen lasse, besteht die Möglichkeit, den Entschließungsantrag einzubringen und zu diskutieren. – Bitte sehr, Frau Abg. Nagel.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ihnen liegt ein Entschließungsantrag vor, der sich mit drei Aspekten der Umsetzung des Gesetzes befasst. Erstens geht es um die Ausstattung des Datenschutzbeauftragten und zweitens um Informationen, die der sächsischen Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden. Drittens geht es um Unterstützung der damit befassten bzw. davon betroffenen verschiedenen Akteure in der sächsischen Gesellschaft. Ich führe ganz kurz zu den einzelnen Punkten aus.

Die Ausstattung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ist in den verschiedenen Redebeiträgen bereits angeklungen. Wir wollen mit unserem Antrag erreichen und nachdrücklich dafür werben, dass Sie für diese notwendige Ausstattung – das Rechtsgutachten hat ebenfalls darauf verwiesen – entsprechend den Bedarfsanmeldungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten für den Doppelhaushalt 2019/2020 Ihr Votum explizit abgeben. Das ist aus unserer Sicht ein wichtiges Signal.

Ich verweise noch kurz darauf: Wenn Sie die Tätigkeitsberichte des Sächsischen Datenschutzbeauftragten in der Vergangenheit gelesen haben, konnten Sie auch zur Kenntnis nehmen, wie prekär die Ausstattung auch ohne das Mammutprojekt ist, das wir jetzt beschlossen haben, das aber erst ab dem 25. Mai 2018 wirksam werden wird. Wir denken, dass es wichtig ist, dieses Signal auch in Korrespondenz mit der Datenschutz-Grundverordnung selbst zu setzen – Artikel 25 Abs. 4 ist bereits zitiert worden – und mit dem Votum einer auskömmlichen Ausstattung von Personal, Räumen und Infrastruktur Rechnung zu tragen.

Der zweite Punkt des Antrags bezieht sich auf die Information. Der Herr Staatsminister hat bereits auf das Portal www.datenschutzrecht.sachsen.de verwiesen – eine gute Sache; aber die Informationen sind dort recht oberflächlich zusammengetragen. Wir stellen uns eine tiefgründigere Kommunikationsstrategie und Informationskampagne vor. Insbesondere die kommunalen Spitzenverbände haben in ihren Stellungnahmen sehr deutlich zum Aus

druck gebracht, dass sie Unterstützung und umfangreiche Informationen auch über dieses Portal hinaus erwarten.

Dritter Punkt: Unterstützung. Hierzu kann ich, obwohl ich es ungern tue, auf Herrn Wurlitzer Bezug nehmen. Wir nehmen genau diese Unsicherheiten auf, die kursieren. Es ist kein Geheimnis: Im Internet kann man, wenn man das Stichwort Datenschutz-Grundverordnung aufruft, alle möglichen Weiterbildungsangebote – sicher auch geldschneiderische – finden. Es herrscht eine große Unsicherheit, das müssen wir zur Kenntnis nehmen. Aber wir wollen und können die Datenschutz-Grundverordnung und deren Umsetzung nicht infrage stellen. Es gilt vielmehr, die Akteure – dies bezieht sich sowohl auf öffentliche Stellen und Behörden als auch auf die Zivilgesellschaft und die Unternehmen – in die Lage zu versetzen, die Datenschutz-Grundverordnung durch Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote –

Bitte zum Schluss kommen.

– ich komme zum Schluss – adäquat umzusetzen. – Das sind die drei Punkte.

Mit dem heutigen Beschluss des Gesetzes beginnen wir einen Prozess, und diesem wollen wir –

Frau Nagel, bitte!

– mit dem Entschließungsantrag Nachdruck verleihen.