Protokoll der Sitzung vom 15.11.2001

2. Welche Position bezieht die Landesregierung zur Einlassung von faseroptischen Sensoren in die Fahrbahn, um die Vereinbarkeit zu den vorhandenen Radarmessanlagen herzustellen, und welche Vorteile hat die Messung durch neue Messsensoren gegenüber der hergebrachten Radarmessung auf Bundesautobahnen?

Bitte, Herr Minister, Sie antworten für die Landesregierung.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Kleine Anfrage des Abgeordneten Herrn Weich beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt.

Zu 1: Auf den Bundesautobahnabschnitten des Landes Sachsen-Anhalt wurden und werden keine Geschwindigkeitsmessgeräte des Typs Multanova 6F eingesetzt. Stattdessen kommt die Eso-Lichtschranke 4.0 zur Anwendung. Dieses Gerät bietet gegenüber dem Multanova 6F bessere Möglichkeiten einer sicheren Installation, sodass Gefahren für Bediener und Verkehrsteilnehmer vermieden werden können.

Darüber hinaus greift das Land zur Geschwindigkeitsmessung verstärkt auf videounterstützte Verkehrskontrollsysteme sowie auf mobile Videokamerawagen mit dem System Provida 2000 zurück.

Meine Damen und Herren! Der Polizeieinsatz auf den Bundesautobahnen unterliegt besonderen Anforderungen. Leicht zu unterschätzende Geschwindigkeiten, eine hohe Verkehrsdichte und mehrere Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung sind Faktoren, die die Notwendigkeit des Eigensicherungsverhaltens der Beamten unterstreichen. In den Bundesautobahnpolizeirevieren des Landes werden daher nur speziell ausgebildete Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte eingesetzt.

Zu 2: In Sachsen-Anhalt werden ausschließlich mobile Geschwindigkeitsmessgeräte an erkannten Unfallbrennpunkten oder besonders unfallbelasteten Strecken ein

setzt. Damit wird die erforderliche Flexibilität in der Verkehrssicherheitsarbeit gewährleistet. Eine stationäre Geschwindigkeitsmessung mit faseroptischen Sensoren in der Fahrbahn ist daher nicht vorgesehen.

Danke sehr.

Die Frage 5 stellt die Abgeordnete Frau Wiechmann zum Thema Titelkauf in Sachsen-Anhalt. Bitte, Frau Wiechmann.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Immer wieder tauchen dubiose Titelhändler auf, die Doktortitel für Riesensummen anbieten. Bis zu 20 000 DM werden beispielsweise für Professorentitel verlangt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Strafvorschriften werden durch die Machenschaften der dubiosen Titelhändler tangiert und wie viele Ermittlungsverfahren wurden landesweit gegen Titelhändler und Titelnehmer eingeleitet?

2. Welche rechtliche Relevanz haben von Titelhändlern erworbene kirchliche Titel und wurden dahin gehend verwaltungs- und/oder strafrechtliche Repressionen verfügt?

Danke sehr. - Für die Landesregierung antwortet die Justizministerin Frau Schubert. Bitte, Frau Schubert.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Strafgesetzbuch droht in § 132 a für das unbefugte Führen von akademischen Graden oder Titeln, aber auch von in- oder ausländischen Amts- oder Dienstbezeichnungen wie Arzt, Apotheker, Rechtsanwalt oder Steuerberater sowie für das Tragen in- oder ausländischer Uniformen oder Amtskleidungen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen an. Danach ist der unberechtigte Gebrauch beispielsweise eines Doktortitels als Zusatz zum Namen strafbar. Ein solcher akademischer Grad kann auch nicht wirksam käuflich erworben werden.

Inländische akademische Grade werden von den deutschen Hochschulen entsprechend den Hochschulgesetzen der Bundesländer in Verbindung mit den jeweiligen Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen verliehen, wenn der Bewerber die im Einzelnen geregelten Voraussetzungen erfüllt. In Sachsen-Anhalt sind das die §§ 23 bis 25 des Landeshochschulgesetzes. Erst mit der Verleihung darf der akademische Grad geführt werden.

Soweit Bewerber, um einen solchen Titel zu erlangen, zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen falsche Angaben machen oder gefälschte Urkunden einreichen, kommt deren Strafbarkeit wegen Falschversicherung an Eides statt nach § 156 StGB oder wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB in Betracht.

Soweit Titelhändler oder auch so genannte Berater gegen Entgelt an der Beschaffung falscher Urkunden oder der Erstellung von Abschlussarbeiten oder Promotionen mitwirken, die der Bewerber dann als Eigenleistung zur Erlangung des akademischen Grades einreicht, kommt gegebenenfalls für diese eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung oder Falschversicherung an

Eides statt in Betracht. Eine eigene Vorschrift für diese Form der Unterstützung gibt es allerdings nicht.

Im Falle des Widerrufs der Verleihung eines akademischen Grades erfüllt dessen weitere Verwendung ebenfalls den Tatbestand von § 132 a StGB.

Ausländische Titel oder akademische Grade dürfen abgesehen von Ausländern, die sich in Sachsen-Anhalt lediglich vorübergehend aufhalten, nur geführt werden, wenn zuvor eine entsprechende Genehmigung im Einzelfall erteilt worden ist, es sei denn, dass die Genehmigung ein anderes Bundesland erteilt hat oder die Führung akademischer Grade bestimmter ausländischer Hochschulen allgemein anerkannt ist. Auch diesbezüglich finden sich entsprechende Regelungen in den Landeshochschulgesetzen. Für Sachsen-Anhalt gilt § 26 des Hochschulgesetzes.

Sofern ohne eine solche Genehmigung ein entsprechender Titel geführt wird, ist das ebenfalls nach § 132 a StGB strafbar.

Es kommt hinzu, dass § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade das Erbieten eines Titelhändlers, gegen Vergütung den Erwerb eines ausländischen akademischen Grades zu ermöglichen oder auch nur zu vermitteln, unter Strafe stellt und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Wird ein so vermittelter ausländischer Titel unberechtigt geführt, kommt darüber hinaus eine Strafbarkeit des Titelhändlers wegen Beihilfe zum Missbrauch von Titeln in Betracht.

Gesonderte Erhebungen über staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen Titelhändler und deren Abnehmer werden nicht geführt.

Der Schutzbereich des § 132 a StGB erstreckt sich auch auf Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Abzeichen der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften, soweit es sich um solche des öffentlichen Rechts handelt, entweder kraft Verfassung oder kraft eines entsprechenden Verleihungsaktes. Dies gilt auch für die von den Kirchen verliehenen akademischen Grade, hingegen nicht für Würdenträger eines privaten religiösen Vereins.

Auch der Missbrauch ausländischer Amts- oder Dienstbezeichnungen sowie von Titeln der Kirchen stellt § 132 a des Strafgesetzbuches unter Strafe. Hinsichtlich so genannter Titelhändler gelten auch hierbei die allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuchs; insbesondere kommt die Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unbefugten Gebrauch in Betracht.

Die Landesregierung hat mangels einer entsprechenden Statistik und wegen des Umfangs der Tatbestandsvoraussetzungen des § 132 a StGB über das Tragen von Titeln hinaus keine Erkenntnisse, wie viele Taten in diesem Bereich mit welchem Strafmaß geahndet worden sind.

Die Frage 6 wird durch den Abgeordneten Herrn Wiechmann zum Thema Motorradunfälle in Sachsen-Anhalt gestellt. Bitte, Herr Wiechmann.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Motorräder gelten heute als Fortbewegungsmittel, bei dem eindeutig Fahrspaß und Fahrerlebnis dominieren. Motorradfahren ist kein ungefährliches Hobby. Todesfälle und Verletzun

gen sind, am Kfz-Verkehr gemessen, überproportional häufig.

Bei der Beurteilung der Ursachen für Verkehrsunfälle mit Beteiligung motorisierter Zweiradfahrer ist festzustellen, dass es d i e Unfallursache nicht gibt. Die Bekämpfung solcher Unfälle erfordert daher zwingend eine Strategie.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Motorradfahrer verloren im Jahre 2000 auf den Straßen von Sachsen-Anhalt ihr Leben und auf wie viel Fahrkilometer ist ein Motorradfahrer-Todesfall festzustellen?

2. Welche Strategien hat die Landesregierung zur Bekämpfung von Motorradunfällen für die Vorsaison, Fahrsaison und Nachsaison entwickelt und durchgesetzt?

Danke sehr. - Für die Landesregierung antwortet wiederum Innenminister Herr Dr. Püchel. Bitte, Herr Minister.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Kleine Anfrage des Abgeordneten Herrn Wiechmann beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt.

Zu 1: Im Jahre 2000 verloren 22 Motorradfahrer auf den Straßen Sachsen-Anhalts ihr Leben, davon eine Person als Mitfahrer. Sechs von ihnen waren zwischen 18 und 25 Jahre alt. Mit den 22 Getöteten liegen wir auf die Einwohnerzahl bezogen an elfter Stelle unter den Ländern. Eine Aussage über den Zusammenhang von Fahrkilometern und Motorradfahrer-Todesfällen kann nicht getroffen werden, da darüber keine statistischen Angaben vorliegen.

Zu 2: Motorradfahrer sind nach wie vor die am stärksten gefährdeten Kraftfahrzeugbenutzer. Die Sicherheitsstrategie der Landesregierung zur wirksamen Verbesserung der Unfallbelastung von Kradfahrern beinhaltet präventive und repressive Elemente. Im Rahmen der landesweiten Verkehrssicherheitsaktion „Einfach besser fahren“ werden insbesondere zu Beginn der Motorradsaison in den Printmedien und Fachzeitschriften gezielt nützliche Tipps und Ratschläge zum sicheren Umgang mit Motorrädern veröffentlicht. Mitglieder des Beirats für Verkehrssicherheitsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt bieten zudem ein spezielles Fahrsicherheitstraining für Motorradfahrer an.

Begleitend zu den Präventionsmaßnahmen führt die Polizei insbesondere an häufig befahrenen so genannten Motorradstrecken verstärkt Geschwindigkeitskontrollen durch. - Herr Oleikiewitz nickt; er hat auch schon eigene Erfahrungen gesammelt.

Danke sehr.

Die Frage 7 wird gestellt durch Frau Helmecke. Sie betrifft das Thema Frauen und Führung in der Polizei. Bitte, Frau Helmecke.

Frauen in Führungspositionen in der Polizei sind auch im Jahre 2001 nicht alltäglich. Selbst wenn Frauen Füh

rungspositionen erreicht haben, so haben sie meines Erachtens doch häufig mit fremden oder eigenen Beeinträchtigungen zu kämpfen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Frauen bekleiden im Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt die Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 und höher und welche tatsächlichen Behinderungen wurden festgestellt?

2. Welche Perspektiven wurden seitens der Landesregierung für Polizeibeamtinnen für Führungspositionen eröffnet, die derartige Positionen übernehmen wollen oder sich dafür bisher nicht entscheiden konnten?

Danke sehr. - Es antwortet der Innenminister Herr Dr. Püchel für die Landesregierung.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Helmecke beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt.

Zu 1: Im Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt haben 31 Frauen ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 und höher inne. Behinderungen bei der Übernahme höherer Besoldungsgruppen liegen nicht vor. Letzteres zeigt vielleicht auch der Umstand, dass zwei von sechs Polizeipräsidenten Polizeipräsidentinnen sind.

Zu 2: Polizeibeamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes können nach dem Absolvieren einer Aufstiegsausbildung bis in den höheren Dienst aufsteigen. Bereits ab der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes eröffnen sich vielfältige Führungspositionen in unserer Landespolizei.