1. Wie viele so genannte Disko-Unfälle wurden im Lande Sachsen-Anhalt vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2001 polizeilich erfasst, wie viele Tote und Verletzte waren zu beklagen und welches sind die verkehrsrechtlichen und persönlichen Hauptunfallursachen für die Disko-Unfälle?
2. Auf welche Maßnahmen setzte und setzt die Polizei des Landes Sachsen-Anhalt bei der Bekämpfung von Disko-Unfällen?
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich beantworte die Kleine Anfrage des Abgeordneten Herrn Weich namens der Landesregierung wie folgt.
Zu 1: So genannte Disko-Unfälle sind auch in unserem Bundesland seit Jahren ein folgenschweres Phänomen der Verkehrsunfalllage. Zu den Verursachern zählen junge Fahrzeugführer von etwa 18 bis 25 Jahren, häufig in Begleitung von Gleichaltrigen als Beifahrer. Unangepasste Geschwindigkeit, risikoreiches Überholen und Unaufmerksamkeit einerseits sowie Alkohol- und/oder Drogeneinfluss andererseits stellen häufig die Unfallursachen dar. Schließlich sind die Nächte zu Samstagen und Sonn- und Feiertagen überwiegende Zeiten einschlägiger Unglücksfälle.
In der bundeseinheitlichen Straßenverkehrsunfallstatistik werden keine gesonderten Daten zu so genannten Disko-Unfällen erhoben, sodass ich über die Zahl dieser Unfälle keine Angaben machen kann. Bedrückende Realität ist jedoch, dass im Zeitraum Januar 2000 bis Ende Juni 2001 insgesamt 132 Personen der Alters
Zu 2: Landesweit setzt die Polizei neben repressiven Maßnahmen verstärkt auf präventive Verkehrssicherheitsaktionen. Im Hinblick auf die angesprochene Zielgruppe sind insbesondere folgende Maßnahmen zu nennen: die landesweite Verkehrssicherheitskampagne „Einfach besser fahren - ich mach mit!“, die fortgeführt wird; die Aktion „Fifty-fifty-Taxi“, die jungen Leuten die Nutzung eines Taxis für den nächtlichen Heimweg zum halben Fahrpreis ermöglicht; die Berufsschultour 2002 „Lieber gut ankommen - mach mit!“, die mit einem noch zu vereinbarenden Rundfunksender des Landes Sachsen-Anhalt an den Berufsschulen durchgeführt wird; das Projekt „Erhöhung der Mobilitätskompetenz junger Fahranfänger“, das so genannte Peer-Projekt im Rahmen der Fahrschulausbildung; das schulische Fahrsicherheitstraining, das jetzt anläuft; und schließlich das öffentlichkeitswirksame Projekt „Straßenkreuze - Unorte des Sterbens“, das auch eine Ausstellung für die schulische Verkehrserziehung enthält.
Die Frage 6 stellt der Abgeordnete Herr Wolf zum Thema Nachträgliche Sicherungsverwahrung für gefährliche Straftäter.
Die süddeutschen Länder Baden-Württemberg und Bayern wollen mit einem Landesgesetz die Möglichkeit schaffen, besonders gefährliche Straftäter auch nachträglich in Sicherungsverwahrung zu nehmen, nachdem die Bundesregierung bekundete, eine entsprechende bundesrechtliche Regelung nicht zu initiieren.
1. Welche rechtlichen Gegebenheiten schöpft das Land nach geltender Rechtslage aus, um die Bevölkerung vor Straftätern zu schützen, deren Gefährlichkeit sich erst während der Verbüßung der Haftstrafe zeigte oder zeigt?
2. Beabsichtigt die Landesregierung, in Anlehnung an die Vorhaben der süddeutschen Länder die gesetzliche Lücke landesrechtlich zu schließen? Wenn ja: Wann ist mit einer gesetzlichen Initiative zu rechnen? Wenn nein: Welches sind die Hinderungsgründe für einen wirksamen Opferschutz, oder wird die Landesregierung eine Bundesratsinitiative veranlassen?
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Kleine Anfrage des Abgeordneten Wolf ist im Grunde schon mit einem Blick auf die aktuelle Tagesordnung zu beantworten; denn der Landtag wird sich am morgigen Tag mit zwei Gesetzesinitiativen zur Unterbringung besonders gefährlicher Straftäter beschäftigen.
Zu 1: Die prinzipiell bestehenden Möglichkeiten der Unterbringung von Menschen in geschlossenen Einrichtungen ergeben sich nach § 1906 des Bürgerlichen
Gesetzbuches im Rahmen eines Betreuungsverfahrens oder nach § 11 des Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes SachsenAnhalt. Beide Möglichkeiten der Unterbringung erfassen jedoch nicht den in Rede stehenden Täterkreis.
Nach § 1906 Abs. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist. Das Gesetz sieht hierfür nur zwei Fälle vor. Dabei handelt es sich um den Fall der Selbstgefährdung sowie um den Fall, dass eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist. Diese Vorschrift ist demnach nicht anzuwenden auf Personen, die infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.
In ähnlicher Weise schwierig stellt sich die Anwendung der Regelung des Gesetzes über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes SachsenAnhalt auf den in Rede stehenden Täterkreis dar. Das Gesetz gestattet eine Unterbringung nur, wenn und so lange die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass der Betreffende sich infolge einer Krankheit, Störung oder Behinderung schwerwiegende gesundheitliche Schäden zufügt, oder das durch die Krankheit, Störung oder Behinderung bedingte Verhalten des Betroffenen aus anderen Gründen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.
In den genannten Fällen ist immer das Vorliegen einer Krankheit erforderlich. In den Fällen, die Gegenstand der Kleinen Anfrage sind, dürfte aber selten ein Krankheitsbild zu diagnostizieren sein. Vielmehr liegt der Ansatz zu Überlegungen für eine geschlossene Unterbringung gerade im nicht durch eine Krankheit bedingten Verhalten des Betroffenen. Demzufolge ist nach anderen Möglichkeiten zu suchen, um den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten.
Mit dieser Suche beschäftigt sich die Landesregierung seit längerem intensiv, unter anderem auch in einer Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses, der sich speziell mit dieser Frage auseinander setzt. Im Übrigen möchte ich auf die morgen stattfindende Debatte zu den Vorlagen eines Straftäterunterbringungsgesetzes verweisen.
Spricht man von der Zusammenarbeit von Notarzt und Polizei, werden damit regelmäßig Situationen wie Verkehrsunfälle oder auch das gemeinsame Vorgehen bei Unglücksfällen und Katastrophen assoziiert. Die Anforderung des Rettungsdienstes ist allerdings - häufig nur präventiv - auch bei Einsatzlagen erforderlich, die dem originären Aufgabenbereich der SEK zugeschrieben werden. Gemeint sind Bedrohungslagen wie Geiselnahmen oder Situationen, die das Vorgehen gegen bewaffnete und gewaltbereite Straftäter erforderlich machen.
1. In wie vielen Fällen wurde der Rettungsdienst für Einsatzlagen des SEK seit dem 1. Januar 2000 beigezogen, medizinisch eingesetzt und mit welchen über die medizinische Ausrüstung hinausgehenden einsatztaktischen Ausrüstungsgegenständen versehen?
2. Wie werden die Angehörigen des Rettungsdienstes auf die besonderen Einsätze im Verbund mit dem SEK vorbereitet, in welchen Abständen und wie sind die Befehls- und Unterstellungsverhältnisse in den Einsätzen?
Zu 1: Der Rettungsdienst wird bei allen Einsätzen des Sondereinsatzkommandos hinzugezogen. Im Jahr 2000 handelte es sich um 107, im Jahr 2001 bislang um 66 polizeiliche Einsätze. Der Rettungsdienst musste in diesem Zusammenhang im Jahr 2000 siebenmal medizinisch tätig werden, im Jahr 2001 bislang viermal; für das Jahr 2001 wurde der Stand bis zum 7. Dezember berücksichtigt. Über die medizinische Ausrüstung hinausgehende einsatztaktische Ausrüstungsgegenstände wurden nicht verwendet.
Zu 2: Die Angehörigen des Rettungsdienstes unterstehen im Einsatz nicht der Polizei, also auch nicht dem Sondereinsatzkommando. Notärztinnen und Notärzte unterliegen der Berufsordnung der Ärztekammer wie andere Ärzte und Ärztinnen auch. Sie sind gehalten, allen Verletzten und Verwundeten die bestmögliche medizinische Versorgung zukommen zu lassen.
Wie auch das übrige Rettungsdienstpersonal halten sie sich im Hintergrund und werden von den Polizeieinsatzkräften erst dann zu den Patientinnen und Patienten vorgelassen, wenn sichergestellt ist, dass ihnen keine Gefahr, etwa durch den Einsatz von Schusswaffen, droht. Insofern unterscheiden sich diese Einsätze grundsätzlich nicht von den übrigen Notfalleinsätzen. Daher bedarf es auch keiner besonderen Vorbereitung der Rettungskräfte.
Die Frage 8 zur Umsetzung der Verständigung des Bundes mit der EU zur Anstaltslast und Gewährträgerhaftung stellt der Abgeordnete Herr Jeziorsky.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Nach der Verständigung der Bundesregierung mit der EU-Kommission am 17. Juli 2001, der die Länder zugestimmt haben, hat Deutschland gegenüber der EU die Verpflichtung übernommen, dass die Landesregierungen bis zum 31. Dezember 2001 „ihren jeweiligen Gesetzgebungsorganen Vorschläge für die notwendigen rechtlichen Maßnahmen“ machen. Für Sachsen-Anhalt bedeutet das, dass die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2001 dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Abschaffung der Gewährträgerhaftung
Die Sparkassen des Landes und die NordLB stehen vor einer nachhaltigen Neuorientierung ihrer rechtlichen Grundlagen. Die zentralen Grundlagen stellten bislang die Gewährträgerhaftung - die Sicherung der Einlagen und die Anstaltslast - die Sicherung der Funktionsfähigkeit - dar. Dieses Haftungssystem betrachtet die Europäische Kommission als eine mit dem EG-Vertrag nicht vereinbare Beihilfe.
Am 17. Juli 2001 ist mit EU-Kommissar Monti eine erste Verständigung erzielt worden. Aufgrund der Verständigung muss die Gewährträgerhaftung abgeschafft und die Anstaltslast nach festgelegten Grundsätzen geändert werden. Jegliche Verpflichtung des öffentlichen Trägers zur wirtschaftlichen Unterstützung ohne kaufmännisch nachvollziehbaren Grund und jeglicher Automatismus hierbei sind ebenso ausgeschlossen wie eine unbeschränkte Haftung des Trägers oder Garantien, die den Bestand des Instituts sicherstellen sollen.
Auf der Grundlage der Verhandlungslösung sind bereits erste Vorschläge für eine bundeseinheitliche Anpassung der Ländergesetze über Sparkassen und Landesbanken erarbeitet worden. Diese Vorschläge sind noch nicht abschließend mit der EU-Kommission abgestimmt. Erst wenn alle Formulierungen im Einvernehmen mit der EUKommission erarbeitet sein werden, werden die Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden.
Angesichts der noch offenen Formulierungen ist hinsichtlich der NordLB wegen der notwendigen Abstimmung unter den Trägerländern voraussichtlich nicht vor Beginn der nächsten Legislaturperiode mit dem Staatsvertrag und dem entsprechenden Gesetzentwurf zu rechnen.
In Bezug auf das Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt wird unverzüglich nach der Herstellung des Einvernehmens mit der EU-Kommission über alle Formulierungen das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden. Alle notwendigen rechtlichen Maßnahmen müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2002 endgültig verabschiedet werden.
Die Verständigung enthält auch die Verpflichtung der Länder, den Gesetzgebungsorganen spätestens bis zum 31. Dezember 2001 Vorschläge für die notwendigen rechtlichen Maßnahmen zu unterbreiten. Dieser Verpflichtung ist die Landesregierung in der Kabinettssitzung am 11. Dezember 2001 nachgekommen, indem sie eine Unterrichtung des Landtages gemäß Artikel 62 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt beschlossen hat. Der Ministerpräsident hat den Landtagspräsidenten über die im nächsten Jahr rechtlich notwendigen Maßnahmen bereits informiert.
Wir kommen zur Frage 9. Sie betrifft Buchführungspflichten im Gebrauchtwarenhandel und wird von dem Abgeordneten Herrn Dr. Bergner gestellt.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ergänzend zu der Antwort der Landesregierung in Drs. 3/4547 unter Nr. 8 auf meine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung - ich verweise auf Drs. 3/4418; es ging um den Wegfall der Buchführungspflichten im Gebrauchtwarenhandel und die möglichen Auswirkungen auf Hehlerkriminalität - frage ich die Landesregierung:
1. Wie viele Straftäter konnten in Sachsen-Anhalt aufgrund der bis zum 1. Oktober 1998 gültigen besonderen Buchführungspflichten für den Gebrauchtwarenhandel, also für An- und Verkaufläden, ermittelt werden? Wie viele Straftäter konnten insbesondere in den Jahren 1996, 1997 und 1998 jeweils in den kreisfreien Städten Dessau, Halle und Magdeburg aufgrund der Buchführungspflichten dingfest gemacht werden? Sofern keine genauen statistischen Angaben vorliegen, bitte ich polizeiliche Schätzungen anzugeben.