In der Anhörung zu diesem Gesetzentwurf im Landtag ist deutlich geworden, dass zumindest vonseiten des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Landtages die Begründung und die von der Landesregierung für ausreichend erachtete Bestimmtheit in der Begründung und im Gesetzestext nicht als ausreichend angesehen werden. Deswegen wird - so ist verabredet worden - der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst eine Stellungnahme zur erweiterten Bestimmtheit vorlegen. Das ist dann ein Vorschlag für den Landtag.
Wir als Landesregierung haben die Formulierungen im Gesetzentwurf als ausreichend erachtet. Wenn jetzt der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages darüber hinausgehen will, müssen wir uns damit befassen. Sobald uns die Vorschläge des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vorliegen, werden wir als Landesregierung unsere Stellungnahme dazu abgeben. Aber die Entscheidung liegt in den Händen der Mitglieder des Landtages. Wir als Landesregierung können dieser Entscheidung nicht vorgreifen oder sie Ihnen aus der Hand nehmen.
Frau Ministerin, damit ich Sie nicht falsch verstehe: Sie haben eine Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, dass es rechtliche Bedenken gibt?
Wir haben noch keine Stellungnahme aus dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst, aber im parlamentarischen Raum läuft die Diskussion, dass der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst eine solche Stellungnahme abgeben will. Auf diese Stellungnahme warten wir noch. Das steht auch im Protokoll der Sitzung des Sozialausschusses vom 14. März so drin.
Aber das hindert Sie doch nicht daran, uns vorzulegen, was nach Ihren Vorstellungen in der Verordnung stehen soll. Ob wir das dann als Gesetz, als Verordnungsermächtigung oder als Verordnung umsetzen, ist doch eine zweite Sache. Wenn Sie eine rechtliche Regelung ändern wollen, müssten Sie doch zunächst eine Vorstellung haben, was Sie tun möchten. So habe ich das gelernt. Man läuft doch nicht einfach los und sagt, man wolle etwas ändern, damit man etwas zu tun habe. Sie müssen doch eine Handlungsnotwendigkeit sehen, die sich in Eckpunkten niederschlagen müsste. Gibt es die?
Die Handlungsnotwendigkeiten und die entsprechenden Vorstellungen unseres Hauses zu diesen Sportstättennutzungsverordnungen nach Artikel 1 und Artikel 2 gibt es natürlich. Diese Vorstellungen beruhen aber auf dem Text des Gesetzentwurfes der Landesregierung. Wenn der Landtag die Bestimmtheit der Verordnungen noch einmal anders formuliert, müssen sich natürlich auch die Vorstellungen der Landesregierung ändern. Das ist die Diskrepanz, in der wir uns befinden und die wir derzeit offensichtlich nicht auflösen können.
Wenn Sie erlauben: Im Gesetzentwurf der Landesregierung steht nichts drin. Dort steht der lustige Satz, dass die Landesregierung eine Verordnungsermächtigung haben möchte, um diesen Regelungsbereich zu regeln. Sonst nichts! Anderenfalls würde es doch gar nicht zu einer Diskussion darüber kommen, ob die Verordnungsermächtigung hinreichend bestimmt ist. Dort steht nichts. Das bedeutet aber, dass wir uns auch inhaltlich nicht dazu verhalten können. Wir können sagen: Okay, wir vertrauen der Landesregierung - dieses Vertrauen ist bei uns nicht so stark ausgeprägt - und die wird es schon machen. In Ihrer Mitte wird dieses Vertrauen wahrscheinlich ausgeprägter sein. Aber es steht nichts drin. Deshalb weiß ich nicht, was Sie mit dem Gesetz meinen.
Ich kann Ihnen nur noch einmal das sagen, was ich schon mehrfach dargelegt habe: Ich kann Ihnen die Vorstellungen meines Hauses zu diesen Verordnungen darstellen. Aber das sind noch keine Beschlüsse der Landesregierung zu Texten der Verordnung. Wir werden uns als Landesregierung insgesamt erst mit den Texten der Verordnungen befassen, wenn der Landtag, so wie es jetzt offensichtlich auch diskutiert wird, die Bestimmtheit in der Verordnungsermächtigung verändert.
Frau Präsidentin, mit Ihrer Erlaubnis, ich habe keine Frage, sondern möchte eine Kurzintervention machen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete, nach dem, was die Frau Ministerin ausgeführt hat, würde ich Sie herzlich bitten, von einer Verordnungsermächtigung zugunsten der Landesregierung Abstand zu nehmen, weil wir ansonsten eine Ermächtigung beschließen, aber nicht wissen, was die Landesregierung daraus macht. Das sollte in den Händen des Parlaments bleiben. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bin zwar der erste Debattenredner, aber es ist schon fast alles zu diesem Thema gesagt worden. Deshalb kann ich mich kurz fassen.
Ich bin zitiert worden. Ich stehe natürlich auch ganz eindeutig zu den Zitaten, die wiedergegeben worden sind. Das ist überhaupt kein Thema. Insofern kann ich mich bei dem, was ich dazu noch beitragen kann, kurz fassen.
Also, es ist eindeutig. Auch ich erinnere mich natürlich daran, dass wir uns mehrfach sowohl im Landtag als auch in den Ausschüssen mit dieser Problematik beschäftigt haben. Wir waren uns darüber einig und stehen weiterhin dazu, dass eine Veränderung des Status quo in dieser Sache nicht zu einer Bedrohung und Verschlechterung der wichtigen Arbeit der vielen Sportvereine und des Schulsports führen darf. Aber - auch das ist schon gesagt worden - die Kommunen dürfen diesbezüglich nicht in eine durch die Haushaltskonsolidierung und durch Auflagen des Landesverwaltungsamtes bedingte unbeherrschbare Drucksituation gebracht werden.
Gerade deshalb gab es - das ist auch noch einmal diskutiert worden - nach den Anhörungen in den Ausschüssen die klare Bitte an den GBD, die rechtlichen Rahmenbedingungen hinsichtlich der Verordnungsermächtigung zu prüfen. Erst nach der Vorlage dieses Gutachtens wollten wir uns erneut mit dieser Problematik befassen.
Dieses Gutachten liegt bisher weder mir noch der Ministerin vor, sodass es, denke ich, nicht in unserem Interesse sein kann, jetzt schon eine Regelung zuzulassen, die vor Gericht nicht standhält, sodass dadurch möglicherweise die hervorragende Arbeit der vielen engagierten Sportler und Sportlerinnen, Trainer, Lehrer, Funktionäre usw. vor Ort gefährdet wird.
Kurz gesagt: Gut gewollt ist nicht gleich gut gemacht. Lassen Sie uns also dieses Thema mit Sorgfalt - ich sage ausdrücklich Sorgfalt -, unaufgeregt und mit ein wenig Geduld bearbeiten, damit am Ende eine brauchbare Regelung steht, wie auch immer sie aussehen mag. Diesbezüglich bin ich offen.
Ich habe schon im Zusammenhang mit dem Sportfördergesetz gesagt, dass ich durchaus mehrere Optionen für ein am Ende sinnvolles Ergebnis sehe. Wichtig ist, dass die Interessen des Sports und der Kommunen im Blick bleiben und dass die Regelung dem Titel „Sportland Sachsen-Anhalt“ gerecht wird. Das muss am Ende stehen.
Insofern denke ich, mit Verlaub, dass Ihr Antrag, so wichtig die Diskussion ist, derzeit zur Unzeit kommt; denn er hat wiederum für Unruhe vor Ort gesorgt. Das, denke ich, sollten wir uns nicht leisten.
Wir müssen den Antrag heute ablehnen, werden aber am Thema bleiben und aufpassen, dass das Ergebnis stimmt. Viel mehr will ich dazu heute nicht sagen. - Vielen Dank.
Es ist Aufgabe der Opposition, auch einmal für Unruhe zu sorgen. Aber mich würde Folgendes interessieren: Unabhängig von dem, was der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst feststellen wird, haben wir alle festgestellt, dass diese Verordnungsermächtigung der Landesregierung übersichtlich ist. Jetzt frage ich Sie als Vertreter der CDU - ich kenne Sie als jemanden, der sich immer intensiv für den Sport einsetzt -:
Wird die CDU eine derart übersichtliche Verordnungsermächtigung, die im Endeffekt den gesamten Handlungskomplex dem Minister des Innern zuordnet, so durchgehen lassen, oder werden Sie dafür Sorge tragen, dass die Verordnungsermächtigung zumindest so qualifiziert wird, dass wir hinterher den Sportvereinen noch in die Augen blicken können und sagen können, dass wir alles getan haben, damit die Rahmenbedingungen so sind, wie sie gerade beschrieben wurden, nämlich dass sowohl Vereine als auch Kommunen vernünftig miteinander leben können, oder lassen Sie die Verordnungsermächtigung so laufen, wie sie im Augenblick ist?
Ich denke, auch dazu haben wir uns bereits klar geäußert. Wir möchten sehen, was hierbei am Ende entsteht, und wir möchten eine Chance haben, dies mitzubestimmen. Das ist genau der Prozess, in dem wir uns derzeit befinden. An dieser Stelle diskutieren wir völlig unbesehen. Ohne zu wissen, was am Ende für die
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Zunächst möchte ich sagen, dass für mich die materielle Notwendigkeit zur Änderung der gegenwärtigen Situation nicht klar ersichtlich ist. Man könnte aus meiner Sicht weiter so verfahren, wie es bisher gelaufen ist.
Ich habe den Antrag der FDP-Fraktion zunächst so interpretiert, dass man, um dem Gesetzentwurf zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften möglicherweise zustimmen zu können, genauer wissen wollte, was sich hinter der Verordnungsermächtigung verbirgt. Unter diesem Aspekt habe ich dafür geworben, dass die PDSFraktion den Antrag unterstützt. Dass Sie diesen formalrechtlichen Aspekt so betonen, damit muss man leben. Aber es wäre auf alle Fälle hilfreich, wenn man vorher wissen würde, wozu wir die Landesregierung ermächtigen sollen.
Unter diesem Aspekt werbe ich auch dafür, dass, auch wenn der Antrag abgelehnt wird, dargestellt wird, wie die Eckpunkte - von mir aus muss auch nicht „Entwurf einer Verordnung“ darüber stehen - und wie die Richtung dessen, was zu regeln wäre und was Sie regeln wollen, aussieht.
Außerdem möchte ich klarstellen, dass wir die in der Begründung des FDP-Antrages aufgeführten Vermutungen nicht teilen und dass es für uns viel wichtiger wäre darzustellen, unter welchen Aspekten eine solche Verordnung ihre Wirkung entfaltet, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Konsolidierung der Kommunen und des damit möglichen Zugriffes der Kommunalaufsicht mit den entsprechenden Folgen für das Sporttreiben gemeinnütziger Vereine und entsprechender Sportgruppen. Diesen Aspekt halten wir für wesentlich wichtiger.
Ich will es noch einmal ganz deutlich sagen: Wir halten eine interne Vereinbarung zwischen dem Ministerium des Innern und dem Ministerium für Gesundheit und Soziales zur Abwendung einer solchen drohenden Verschlechterung des Sporttreibens für nicht haltbar. Das ist auch ein Ergebnis der Anhörung, in der vor allem von den kommunalen Spitzenverbänden deutlich gesagt wurde, dass es ihnen völlig unbekannt sei, dass solch eine interne Vereinbarung irgendeine Wirkung entfalten könnte.
Abschließend würden wir dem Antrag unter dem Aspekt zustimmen, dass wir natürlich nicht das Recht des Landtages verletzten. - Danke
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Mit dem vorliegenden Antrag der FDP wird die Landesregierung aufgefordert, den Entwurf für eine neue Sportstättenverordnung endlich vorzulegen bzw. die Eckpunkte dieser zu nennen. Die FDP hat dabei übersehen, dass noch unklar ist, auf welcher konkreten Rechtsgrundlage die neue Verordnung für die Sporteinrichtungen erlassen werden soll bzw. kann.
Zwar liegt uns der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vor, dessen Artikel 1 und 2 Verordnungsermächtigungen hinsichtlich der Sportstätten der Gemeinden bzw. der Landkreise enthalten. Auch der Vertreter des Städte- und Gemeindebundes hat in der Anhörung am 8. März 2007 in diesem Haus erklärt, dass man einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes zufolge solche Angelegenheiten mit Verordnungsermächtigungen regeln kann. Nach der Auffassung des Städte- und Gemeindebundes ist aber der vorliegende Entwurf einer Verordnungsermächtigung - ich zitiere - „vage und unpräzise“ abgefasst.
Dem Vernehmen nach teilt auch der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages diese Bedenken. Nach Artikel 79 der Landesverfassung muss ein Gesetz, durch welches die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen erteilt wird, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen.
Was heißt das? - Den Inhalt bestimmen heißt, dass der Gesetzgeber selbst entscheiden muss, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen. Das Ausmaß bestimmen heißt, dass der Gesetzgeber selbst die Grenzen einer solchen Regelung festsetzen muss. Den Zweck bestimmen heißt, dass der Gesetzgeber selbst angeben muss, welchem Ziel die Regelung dienen soll.
Wenn namhafte Juristen der Meinung sind, dass die vorliegende Verordnungsermächtigung zu unbestimmt ist, dann ist es ein Gebot der Sorgfalt, diese Bedenken zu prüfen und ihnen in der Formulierung der Verordnungsermächtigung Rechnung zu tragen. Anderenfalls droht ein Streit vor Gericht. Daran kann niemand in diesem Haus und am wenigsten können daran die Freunde des Sports interessiert sein bzw. können es wollen.
Wir sollten also zunächst abwarten, bis eine offizielle Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vorliegt. Daraufhin muss die Verordnungsermächtigung so weit präzisiert werden, dass sie keinen verfassungsrechtlichen Bedenken mehr begegnet. Erst wenn der Landtag das entschieden hat, was er nach der Verfassung selbst entscheiden muss, ist die Landesregierung aufgefordert, den ihr vom Gesetzgeber überlassenen Entscheidungsspielraum auszufüllen, also die Verordnung zu erlassen.