Die überörtliche Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes sehen wir äußerst kritisch. Das liegt im Grunde daran, dass die Doppelstrukturen, die man damit aufbaut, nicht nur einen Effizienzgewinn verhindern, sondern eine Effizienzminderung bedeuten. Es ist deshalb eine Doppelstruktur, weil es Rechnungsprüfungsämter, Aufsichträte und ein Beteiligungsmanagement auf kommunaler Ebene gibt, die alle die Aufgabe haben, dort Prüfungen vorzunehmen. Dass es dann einen überörtlichen Rechnungshof geben soll, der auch noch prüft, ist nicht zwingend eine Verbesserung der Lage.
Es mag durchaus gerechtfertigt sein zu sagen, dass es bei der Kommunalprüfung auch Schwierigkeiten gab. Das allein rechtfertigt aber nicht eine strukturelle Änderung; denn auch dieser Landtag hat schon einmal schlechte Gesetzentwürfe beschlossen. Deshalb wird er
auch nicht gleich aufgelöst und durch eine überörtliche Institution ersetzt. Das ist also nicht der Grund, den man anführen kann.
Für sehr bedenklich halte ich die Nachrangigkeit der Kreisumlage. Das ist ein ganz schwieriges Element. Dabei kommen wir nämlich in einen Bereich, bei dem wir überlegt haben, ob wir den Gesetzentwurf nicht auch in den Ausschuss für Recht und Verfassung überweisen müssen.
Ein Kreis ist nach unserer Verfassung eine Kommune und unterliegt damit dem geschützten Bereich der kommunalen Selbstverwaltung. Kommunale Selbstverwaltung heißt auch, dass man freiwillige Aufgaben wahrnehmen muss. Darin liegt nämlich die kommunale Selbstverwaltung. Ansonsten blieben nur Pflichtaufgaben und vor allen Dingen übertragene Aufgaben.
Wenn also jetzt eine Nachrangigkeit der Kreisumlage festgeschrieben wird, dann wird sich für die Kommunalaufsicht grundsätzlich die Situation so darstellen, dass zunächst einmal die anderen Einnahmequellen ausgeschöpft werden müssen und, wenn das nicht geht, weil dem Kreis nicht mehr Mittel zur Verfügung stehen, dass die Ausgaben verringert werden müssen. Das ist aber bei den Pflichtaufgaben und bei den übertragenen Aufgaben nicht möglich, sondern nur bei den freiwilligen Aufgaben. Werden aber die Ausgaben für freiwillige Aufgaben reduziert, dann reduziert man damit die kommunale Selbstverwaltung auf null.
Dieser Gesetzentwurf, mit dem dies vorgeschrieben werden soll, ist deshalb verfassungsrechtlich ein bisschen bedenklich, weil er die Möglichkeit eröffnet, die kommunale Selbstverwaltung abzutöten. Das muss nicht zwingend so sein, aber das muss man zumindest im Blick haben. Dann muss man sich fragen, ob es das wirklich wert ist. Ist der aus diesem Gesetz resultierende Gewinn so groß, dass man die Gefahr in Kauf nimmt und dass dies gerechtfertigt ist?
Zum Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. Sie haben ganz viele basisdemokratische Elemente eingebracht. Ich weiß, dass das Ihr Anliegen ist. Grundsätzlich haben wir auch nichts dagegen, sondern befürworten das. Sie kommen aber langsam in einen Bereich hinein, in dem Sie abwägen müssen zwischen dem bürgerlichem Engagement und dem politischem Ehrenamt.
Sie können nicht allein auf die Basisdemokratie abstellen und die gewählten Gremien außen vor lassen. Sie laufen langsam Gefahr, dass dies geschieht. Glauben Sie mir - auch wenn Sie Sachverstand in die Gremien hineinbringen wollen -: Auf kommunaler Ebene ist der Wunsch, dort mitzumachen, nicht mehr so weit verbreitet.
Mit diesen weiten Beteiligungsfeldern laufen Sie auch Gefahr, die Effizienz zu verlieren. Das politische Ehrenamt ist in der Zeit begrenzt. Das, was Sie jetzt alles vorschalten, bis eine Entscheidung getroffen wird, und was hinterher kommt, um die Entscheidung zu erklären, ist alles möglich, aber Sie werden kaum noch jemanden finden, der die Zeit hat, dies in seiner Freizeit wahrzunehmen. Deshalb ist dies ein Abwägungsprozess, den wir durchführen müssen. Dabei wünsche ich uns viel Spaß.
Ich beantrage ebenfalls die Überweisung an den Innenausschuss zur federführenden Beratung und an den Fi
Herr Kollege Wolpert, ich sehe, dass meine Zwischenfrage die anderen Kollegen im Landtag wieder aufregt. Das freut mich. - Eine kurze Frage: In einem Kleinstparlament einer Gemeinde mit acht Abgeordneten würden zwei Abgeordnete 25 % ausmachen. Was würde das übertragen auf diesen Landtag bedeuten? Wie viele Fraktionen hätten wir dann noch?
Ich bin Jurist. Deshalb kann ich nicht rechnen. Aber, Herr Kollege Kley, das Gesetz betrifft nur Gemeindeparlamente mit mehr als 50 Mitgliedern.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Meine Vorredner sind schon darauf eingegangen, dass uns ein sehr umfangreiches Material vorliegt. Vieles sind, wie auch der Herr Minister ausgeführt hat, Klarstellungen oder Änderungen, die aus der Praxis aufgenommen worden sind. Es gibt aber auch Änderungen, die substanziell sind und die sehr viele inhaltliche Diskussionen hervorrufen, wie es die Redebeiträge meiner Vorredner bereits gezeigt haben.
Viele Änderungen sind aus der Praxis aufgenommen worden, wichtige Änderungen, zum Beispiel das Wahlrecht der Zweckverbände und Eigenbetriebe zwischen der doppischen Haushaltsführung und der kaufmännischen Buchführung. Dies ist aus der Praxis angeregt worden. Dies ist in den Gesetzentwurf zur Einführung der Doppik bei den kommunalen Haushalten aufgenommen worden. Erst auf Anraten der Verbände ist jetzt wieder darüber diskutiert worden, woraufhin die Änderung vorgeschlagen worden ist.
Das begrüßen wir ausdrücklich. Auch auf dem Wasserverbandstag, der in der vorigen Woche in Magdeburg stattgefunden hat, wurde sehr begrüßt, dass diese Anregung aus der Praxis aufgenommen wurde.
Zu der Anhebung der Mindestfraktionsstärke bei größeren Gremien habe ich eine andere Auffassung. Es geht nicht um Gemeindevertretungen mit 20, 25 oder 30 Mitgliedern, sondern es geht um Gemeindevertretungen mit mehr als 50 Mitgliedern. In diesen Fällen soll die Fraktionsstärke angehoben werden.
Ähnliche Reglungen gibt es in den Kommunalverfassungen anderer Länder, so in Mecklenburg-Vorpommern und in Nordrhein-Westfalen. Das können wir uns m Ausschuss zum Vergleich noch einmal ansehen, auch welche Begründungen dort gegeben worden sind.
Im Vorgrund sehe ich die Arbeitsfähigkeit der Kommunalvertretung und die Verhinderung der Zersplitterung.
- Am Ende. - Wenn ich in dem Änderungsantrag der LINKEN lese, dass einer Fraktion auch gesetzlich zugesicherte Mittel zugebilligt werden sollen bzw. den Fraktionen sogar die Ausstattung mit Geschäftsstellen zugebilligt werden soll, dann betrachte ich das mit einem noch kritischeren Blick; denn das wäre ein Eingriff per Gesetz in die kommunale Selbstverwaltung. Eine Ausstattung mit Geschäftsstellen in dieser Größenordnung würde dieses Maß überschreiten.
Wie aus der Begründung des Gesetzentwurfes zu entnehmen ist, gibt es vieles, was dafür oder dagegen spricht. Das ist in der Anhörung der Verbände, des Städte- und Gemeindebundes und des Landkreistages vorgebracht worden. Ich denke dabei auch an den Hinweis zu den Prüfungsrechten, die eingeräumt werden. Über dieses Thema können wir sehr ausführlich im Ausschuss beraten und wir werden dort auch über das Für und Wider diskutieren müssen.
Zu dem Änderungsantrag der LINKEN. Er wurde gestern vorgelegt und ist sehr umfangreich. Ich muss gestehen, dass ich nicht jede Passage sofort nachvollzogen habe. Aber im Großen und Ganzen handelt es sich auch um bekannte Änderungen, die Sie eingebracht haben und die Sie im Rahmen anderer Gesetzgebungsverfahren oder Anträge bereits formuliert hatten, sodass ich an dieser Stelle nicht näher darauf eingehen möchte. Darüber sollten wir im Ausschuss diskutieren.
Ich beantrage im Namen der SPD-Fraktion eine Überweisung lediglich in den Innenausschuss und nicht in den Finanzausschuss, weil ich nicht sehe, dass das Gesetz Regelugen enthält, die sich direkt auf den Landeshaushalt beziehen bzw. finanzrelevant sind.
Ich habe Ihren Ausführungen entnommen, dass Sie die Erhöhung der Vorgabe bei der Bildung einer Fraktion auf mindestens drei Mitglieder im Endeffekt mit fiskalischen Aspekten begründen. Nun ist ein Gemeinderat genauso wenig wie ein Landtag in der Lage, den Haushalt seiner Ebene zu sprengen. Das ist in der Regel nur ein ganz geringer Teil.
Sind Sie wirklich der Auffassung, dass die Begrenzung parlamentarischer Rechte - das ist eine Begrenzung, auch wenn ein Gemeinderat originär kein Parlament ist - es rechtfertigt zu sagen, wir versuchen auf diese Art und Weise mehr Grund hineinzubekommen?
(Herr Kolze, CDU: Gemeinderäte sind keine Par- lamente! - Herr Gürth, CDU: Das ist ein Selbst- verwaltungsgremium, auch wenn man in Magde- burg glaubt, es ist ein Parlament!)
Es kamen bereits Zwischenrufe. Ich kann sie noch einmal laut wiederholen. Eine Gemeindevertretung ist ein Teil der Verwaltung und kein Gesetzgebungsparlament wie der Landtag. Das heißt, die Rechte eines Gemeinderates sind enger gefasst als die Rechte, die wir im Landtag haben.
Es ist so, dass auch derzeit eine Fraktionsstärke von mindestens zwei Mitgliedern vorgeschrieben ist. Es ist klar, dass einer allein keine Fraktion bilden kann. Die Erhöhung auf drei Mitglieder wird nicht grundsätzlich mit fiskalischen Aspekten begründet.
Das Ziel, das auch in der Begründung zu dem Gesetzentwurf dargelegt worden ist, ist vielmehr die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit und der Koordinierung. Ich spreche dabei aus Erfahrung. Ich weiß, wie der Ablauf vor allem in den Gemeindevertretungen ist. Die Gemeindevertretungen oder die Kommunalvertretungen verfügen nicht über einen solchen Apparat, wie wir ihn im Landtag haben, dass entsprechende Vor- und Zwischenberatungen stattfinden. Dadurch können entsprechende Beratungswege oder Abläufe nicht so schnell gestaltet werden, wie sie jetzt ablaufen.
Den fiskalischen Aspekt habe ich im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag der LINKEN angeführt, dass die Fraktionen dann auch mit Fraktionsgeschäftsstellen ausgestattet werden sollten. An dieser Stelle sehe ich einen finanziellen Zusammenhang. Ich sprach dabei von einem Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung und davon, dass wir einer Gemeindevertretung oder einer Stadt nicht per Gesetz vorschreiben können, dass die Fraktionen mit Fraktionsgeschäftsstellen ausgestattet werden müssen. Das sollte jede Gemeinde selbst entscheiden. In diesem Zusammenhang führte ich den fiskalischen Aspekt an.
Erste Vorbemerkung. In Magdeburg - wir sind mehr als 50 Mitglieder im Stadtrat - habe ich nicht feststellen können, dass es dadurch zu einer Verzögerung im Verwaltungshandeln kommt. Ihre Regelung betrifft nur kreisfreie Städte und zwei Landkreise, die anderen sowieso nicht. Das heißt, wenn Sie Ihrer Argumentation folgen, müssten sie prinzipiell drei Mitglieder fordern. Das haben Sie aber nicht vorgeschlagen.
Zweite Bemerkung. In unserem Antrag ist die Formulierung enthalten, dass grundsätzlich ein Anspruch besteht und dass Näheres in der Hauptsatzung zu regeln ist. Das heißt, man kann auch Ausnahmen zulassen. Es ist also keine Sollvorschrift, sondern es ist eine Abwägungsvorschrift.
Meine Frage steht im Zusammenhang mit der Weigerung, den Gesetzentwurf in den Finanzausschuss zu überweisen. Der Gesetzentwurf enthält umfängliche Prüfungsrechte, die letztlich eingeräumt werden. Der Finanzausschuss und der Unterausschuss Rechnungsprü
Können Sie mir erklären, warum Sie genau diesen Weg nicht gehen wollen und bei Ihrer Forderung bleiben, lediglich den Innenausschuss damit zu befassen? - Wir halten es schon aufgrund der Brisanz, die sich bei der Frage „Kommunale Prüfung oder Landesrechnungshof?“ bzw. „Betriebswirtschaftlich oder öffentlich-rechtlich?“ ergibt, für notwendig, dies im Finanzausschuss zu prüfen.
Zu den Prüfungsrechten habe ich ausgeführt, dass ich an dieser Stelle ebenfalls Diskussionsbedarf sehe, allerdings in einer anderen Richtung. Hier greift genau die gleiche Begründung, die zur Änderung im Gesetzentwurf geführt hat, dass nämlich die Regelung, nach der bei den Eigenbetrieben keine Prüfungsrechte eingeräumt werden, wieder herausgenommen worden ist.