Protokoll der Sitzung vom 07.05.2009

Vielen Dank.

Wir kommen zu der Frage 11 von Herrn Dr. Eckert zum Thema Einsatzmöglichkeiten von staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerinnen und -pflegern. Herr Dr. Eckert, Sie haben das Wort. Die Beantwortung der Frage wird Frau Dr. Kuppe übernehmen.

Herr Präsident! Personen mit einer staatlichen Anerkennung zum/zur Heilerziehungspfleger/in können laut Aussage von Betroffenen nicht als Erzieher/in in einer Kindertagesstätte eingesetzt werden, da mit dieser Qualifikation keine selbständige Arbeit mit Kindern möglich wäre.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Begründung wird in Sachsen-Anhalt der Einsatz von Heilerziehungspflegerinnen und -pflegern als Erzieherin oder Erzieher in Kindertagesstätten ohne integrative Gruppen grundsätzlich verwehrt?

2. Wie wird in diesen so genannten Regelkindertagestätten ohne integrative Gruppen die künftig ange

strebte Inklusion behinderter Kinder gewährleistet ohne das entsprechende Fachpersonal? - Danke.

Vielen Dank. - Frau Ministerin, ich bitte um Beantwortung der Frage.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Herren und Damen Abgeordneten! Ich beantworte die Frage des Abgeordneten Herrn Dr. Eckert für die Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 des Kinderförderungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind grundsätzlich geeignete pädagogische Fachkräfte, die nicht an Hochschulen und Universitäten einen Abschluss erlangt haben, nur die staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erzieher. Der regelhafte Einsatz von Heilerziehungspflegerinnen und -pflegern in Kindertageseinrichtungen ohne integrative Gruppen ist damit nicht vorgesehen.

Das Landesjugendamt kann jedoch gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 des Kinderförderungsgesetzes auf Antrag im Einzelfall Personen mit weiteren pädagogischen Ausbildungsabschlüssen, zum Beispiel Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger, als Fachkräfte zulassen, wenn sie für die pädagogische Arbeit in einer konkreten Tageseinrichtung geeignet sind. Diese Ergänzungsregelung wurde mit dem Gesetz zur Förderung der frühkindlichen Bildung eingefügt. Es ist also noch relativ frisch, Herr Dr. Eckert.

Zu Frage 2: Durch die Regelung des § 21 Abs. 3 Satz 2 des Kinderförderungsgesetzes ist gewährleistet, dass ein Einsatz von Heilerziehungspflegerinnen und -pflegern in einer konkreten Kindertageseinrichtung bei Bedarf möglich ist.

Vielen Dank. Es gibt eine Nachfrage von Frau Dr. Paschke. - Bitte.

Vielen Dank erst einmal für die Antwort.

Frau Ministerin Kuppe, ich habe die Frage, ob Sie meine Position teilen, dass es irgendwie nicht ganz schlüssig ist, dass eine Heilerziehungspflegerin durchaus zur selbständigen Arbeit in integrativen Gruppen befähigt ist, aber dort, wo keine Kinder mit Handicap in der Gruppe sind, sagt man, sie sei nicht befähigt. Ich halte das für eine Sache, die der Änderung bedarf, sage ich einmal vorsichtig.

Das ist auch nicht die Argumentation, sondern die Argumentation ist, dass neben den Abschlüssen an Fachhochschulen und Hochschulen unseres Landes als Abschluss, der fachlich anerkannt ist und zum Einsatz in allen Kindertagesstätten unseres Landes berechtigt, nur der der staatlich anerkannten Erzieherinnen und Erzieher gilt. Alle anderen Fachberufe - es gibt neben den Heilerziehungspflegerinnen und -pflegern ja noch andere Fachberufe - können auf Antrag zugelassen werden, wenn sie pädagogisch geeignet sind.

Vielen Dank.

Wir kommen dann zu der Frage 12, die der Abgeordnete Hans-Joachim Mewes von der Fraktion DIE LINKE stellt. Es geht um die Konsequenzen des Ausbildungsbonus. Die Antwort wird der Minister für Wirtschaft und Arbeit Herr Dr. Haseloff geben. Bitte.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Ausbildungsbonus soll Arbeitgeber dazu veranlassen, zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze für junge Menschen zu schaffen; insbesondere zielt er auf den Abbau der relativ hohen Zahl der so genannten Altbewerber.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie schätzt sie bisher den Erfolg dieses Instruments differenziert nach Wirtschaftszweigen ein?

2. Hat der Ausbildungsbonus dazu geführt, dass Unternehmen verstärkt ausbilden, die sich in der Vergangenheit eher bei der Ausbildung zurückhielten, und haben auch landeseigene Unternehmen von dieser Förderung profitiert?

Vielen Dank. - Herr Minister, Sie können dann bitte die Frage beantworten.

Sehr geehrte Damen und Herren! Nach Auskunft der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit wurde im Jahr 2008 in SachsenAnhalt zugunsten von 308 Auszubildenden mit dem Ausbildungsbonus gearbeitet; diese wurden also gefördert. Das heißt, dass knapp 2,4 % der betrieblichen Ausbildungsverhältnisse im letzten Jahr mit dem Ausbildungsbonus unterstützt wurden. Mit diesem Ergebnis konnte die Planzahl der Bundesregierung, nämlich 35 000 zusätzliche Ausbildungsplätze pro Jahr bundesweit, das heißt für Sachsen-Anhalt: rund 1 000 Ausbildungsplätze, bei Weitem nicht erreicht werden.

Dennoch hat der Ausbildungsbonus seinen Beitrag zum weiteren Rückgang der Altbewerberzahlen in SachsenAnhalt geleistet. Die Zahl der Altbewerber ist in Sachsen-Anhalt im Jahr 2008 gegenüber dem Vorjahr um rund 1 300 - das sind immerhin 11 % - zurückgegangen.

Entscheidender als der Ausbildungsbonus ist für diese Entwicklung aber nach Einschätzung der Landesregierung, dass das Ausbildungsprogramm Ost und das Landesergänzungsprogramm seit mehreren Jahren konsequent auf die Gruppe der so genannten Altbewerber ausgerichtet wurden. Der Anteil der Altbewerber in diesen außerbetrieblich organisierten, aber betriebsnah durchgeführten Programmen hat in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen, von rund 50 % im Programmjahr 2006 auf inzwischen zwei Drittel im Programmjahr 2008.

In absoluten Zahlen bedeutet das, dass im Rahmen dieser Programme in den letzten drei Programmjahren insgesamt 3 500 zusätzliche Ausbildungsplätze für so genannte Altbewerber bereitgestellt worden sind, davon rund 1 000 Plätze im Jahr 2008.

Zur Branchenstruktur der geförderten Unternehmen liegt der Landesregierung kein Datenmaterial vor. Auch bei der Regionaldirektion ist auf nochmaliges Nachfragen nichts erhältlich gewesen.

Zur zweiten Frage. Die gesetzlich vorgegebene Regelung, dass der Bonus nur für zusätzliche Ausbildungsplätze gewährt wird - die Definition ist eben: die Zahl der Ausbildungsverhältnisse im Unternehmen muss mit dem geförderten Ausbildungsplatz höher sein als im Durchschnitt der letzten drei Jahre -, kann nach Einschätzung der Landesregierung dazu führen, dass Unternehmen, die sich in den letzten Jahren bei der eigenen Ausbildung zurückgehalten haben, leichter in den Genuss der Förderung kommen als Unternehmen, die sich bisher in der Ausbildung engagiert haben und tendenziell über Bedarf ausgebildet haben. - Herzlichen Dank.

Vielen Dank für die Beantwortung der Frage. - Meine Damen und Herren! Weitere Fragen sehe ich nicht. Wir sind am Ende der Fragestunde angelangt und verlassen diesen Tagesordnungspunkt.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 3 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/1569

Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drs. 5/1596

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres - Drs. 5/1925

Die erste Beratung fand in der 48. Sitzung des Landtages am 14. November 2008 statt. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Madl.

Bevor er das Wort nimmt, möchte ich gern Schülerinnen und Schüler der Diesterweg-Sekundarschule Burg auf der Südtribüne begrüßen. Herzlich willkommen!

(Beifall im ganzen Hause)

Jetzt haben Sie, Herr Madl, das Wort.

Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine sehr verehrten Damen und Herren! Den Gesetzentwurf der Landesregierung hat der Landtag in der 48. Sitzung am 14. November 2008 zur Beratung in den Ausschuss für Inneres überwiesen.

Der Innenausschuss befasste sich in der 46. Sitzung am 18. Dezember 2008 erstmals mit dem Gesetzentwurf und beschloss, am 12. Februar 2009 eine Anhörung durchzuführen. Zu dieser Anhörung, die in öffentlicher Sitzung stattfand, wurden neben Sachverständigen und Vertretern von Verbänden und Vereinen auch die Leiterinnen bzw. Leiter der Rechnungsprüfungsämter der Landkreise von Sachsen-Anhalt eingeladen.

Die nach der Vorlage der Niederschrift über die Anhörung ursprünglich für den 5. März 2009 vorgesehene Beratung zum Gesetzentwurf wurde verschoben.

Nach der Vorlage der Stellungnahme sowie der Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes befasste sich der Innenausschuss in der 52. Sitzung am 2. April 2009 ein weiteres Mal mit dem Gesetzentwurf. Zur Beratung lagen ein Änderungsantrag der Regierungsfraktionen, ein Antrag der Fraktion der FDP sowie ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE vor. Außerdem kam der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 5/1596 zur Abstimmung. Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE vom 5. März 2009 fand keine Mehrheit.

Von allen Fraktionen wurde in einem Änderungsantrag empfohlen, Artikel 2 - Änderung der Gemeindeordnung - Nrn. 20 und 21 des Gesetzentwurfs zu streichen. Diese Änderungen wurden einstimmig beschlossen; somit wurde der Empfehlung der Landesregierung, § 92 Abs. 3 sowie § 102 Abs. 2 zu ändern, nicht gefolgt.

Die anderen von der Fraktion der FDP in ihrem Änderungsantrag vom 4. März 2009 empfohlenen Änderungen sowie die übrigen von der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 5/1596 vorgeschlagenen Änderungen fanden keine Mehrheit. Die weiteren von den Regierungsfraktionen vorgeschlagenen Änderungen wurden beschlossen.

Wie bereits dargelegt, wurde den Änderungsvorschlägen aller Fraktionen zu Artikel 2 § 92 Abs. 3 und § 102 Abs. 2 gefolgt. Dabei wurde klargestellt, dass die im Gesetzentwurf der Landesregierung vorgesehenen Änderungen hinsichtlich der Begrenzung der Kassenkredite und der Haushaltskonsolidierung nicht berücksichtigt werden sollten.

Den unter Nrn. 20 und 21 des Gesetzentwurfs der Landesregierung vorgeschlagenen Änderungen wurde nicht gefolgt. Aus dieser inhaltlichen Festlegung folgt, dass die von der Landesregierung vorgeschlagenen Regelungen zur Begrenzung der Kassenkredite und zur Haushaltskonsolidierung natürlich auch bei den die Kameralistik betreffenden Regelungen keine Berücksichtigung finden können. Dies bedeutet, dass § 158 Abs. 3 und § 167 Abs. 2 für den Bereich der Kameralistik entsprechend geändert werden müssen. Dies ist im Rahmen der Ausschussberatungen nicht ausdrücklich geschehen, weil über Artikel 2 Nr. 35 des Gesetzentwurfs insgesamt abgestimmt wurde.

In Übereinstimmung mit dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst gilt die Auffassung, dass es sich bei der entsprechenden Korrektur von § 158 Abs. 3 und § 162 Abs. 2 aufgrund der eindeutigen und einheitlichen Festlegung in der Sache um eine rein redaktionelle Folgeänderung handelt, die ohne Weiteres in die Ihnen heute vorliegende Beschlussempfehlung eingearbeitet werden konnte.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Innenausschuss verabschiedete in der 52. Sitzung am 2. April 2009 unter Berücksichtigung der vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgeschlagenen redaktionellen Änderungen die in der Drs. 5/1925 vorliegende Beschlussempfehlung. Die vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen fanden bei der Beschlussfassung Berücksichtigung.

Im Namen des Innenausschusses darf ich Sie bitten, der Beschlussempfehlung zuzustimmen. - Danke schön.