re Zuwendungsempfänger - damit müssen wir uns morgen ausführlich beschäftigen - Planungssicherheit bekommen wird, wenn das Land als Zuwendungsgeber und die Kommunen als Zuwendungsgeber den zeitlichen Ablauf in Einklang bringen. Das halte ich durchaus für einen sinnvollen Weg, den wir positiv begleiten werden.
Über die anderen Aspekte werden wir dann entsprechend in den Ausschüssen beraten. - Ich danke Ihnen.
Vielen Dank, Frau Dr. Hüskens. - Bevor ich jetzt der Fraktion der CDU das Wort erteile, begrüße ich Damen und Herren des Jugendmigrationsdienstes der Arbeiterwohlfahrt Wittenberg auf der Südtribüne. Herzlich willkommen!
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden wir schon wieder Änderungen an der Gemeindeordnung und an der Landkreisordnung vornehmen. Beide Gesetze sind von uns in der jüngsten Vergangenheit schon oft angefasst und verändert worden, vielfach mit gravierenden, ja einschneidenden Folgen.
In diesem Fall, meine Damen und Herren, ist die Situation eine andere. Infolge der Innenministerkonferenz im November 2003 ist für Sachsen-Anhalt die Einführung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechungswesens beschlossen worden. Die Basis dafür war die Grundsatzentscheidung, die vorsah, das kamerale Konzept, welches ausschließlich zahlungsorientiert ist und nur den Geldverbrauch dokumentiert, durch die Einführung einer nachhaltigen, ressourcenorientierten Haushaltswirtschaft zu ersetzen. Das Ziel ist nach wie vor die Steigerung der Effektivität und Wirtschaftlichkeit des gesamten Verwaltungshandelns.
Im Zusammenhang mit dieser Entwicklung der Einführung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens erhielt die Landesregierung den Auftrag, in einem Erfahrungszeitraum von zwei Jahren die Auswirkungen des Gesetzes zu überprüfen. Dieser Bitte ist die Landesregierung durch eine Unterrichtung im Februar 2009 mit der Drs. 5/1819 freundlicherweise nachgekommen. Das Ergebnis war im Groben, dass die vorgenommenen Regelungen als tragfähig eingestuft worden sind, jedoch auch einige Änderungsvorschläge unterbreitet wurden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte an dieser Stelle nicht im Einzelnen auf die gesamten Änderungen eingehen. Ich möchte nur als wesentlich herausstellen, dass die Kommunen die Möglichkeit der Aufstellung eines Doppelhaushalts, was eine enorme Bearbeitungseinsparung darstellt, eingeräumt bekommen.
Weiterhin soll die erstmalige Erstellung eines Gesamtabschlusses bis zum Haushaltsjahr 2016 hinausgeschoben werden.
Nicht angefasst wird - das möchte ich zur Beruhigung der Kommunen erwähnen - das Gesetz in dem Punkt,
dass wir im Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform aus dem Jahr 2008 den Stichtag zur Einführung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens auf den 1. Januar 2013 verschoben haben. Auch hierbei war unser Ziel, eine Entlastung der Kommunen im Rahmen der Gemeindegebietsreform zu erwirken und zu verwirklichen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte hier nicht näher auf die Einzelheiten des Gesetzentwurfs und die einzelnen Vorschriften der Gemeinde- und der Landkreisordnung eingehen, sondern eine nähere Beleuchtung und Diskussion dazu im Innenausschuss führen.
Aus diesem Grunde beantrage ich, den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften in den Ausschuss für Inneres zu überweisen. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Kolze. - Wir kommen jetzt zum Beitrag der Fraktion DIE LINKE. Der Abgeordnete Herr Grünert hat das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte Herrn Kolze insofern in seiner Kritik zustimmen, als seit der letzten Beschlussfassung über eine Änderung der Gemeindeordnung gerade einmal drei Monate ins Land gegangen sind. Man hätte sicherlich diese vorgeschlagenen Regelungen früher in das Gesetzgebungsverfahren einbringen können, um damit nicht schon die neu zu veröffentlichende Gemeinde- und Landkreisordnung mit ihrem Erscheinen als obsolet darzustellen.
Es ist natürlich für die Rechtsanwender wichtig, dass sie eine verlässliche Rechtsgrundlage haben. Wenn ich die wie in einem Wettbewerb permanent ändere, habe ich bald keinen Überblick mehr. Das erschwert die Rechtsanwendung im Land.
Zu den Einzelheiten. Sehr geehrte Damen und Herren! Die nunmehr vorliegenden Änderungen sind aus unserer Sicht den geänderten Anforderungen an das kommunale Haushalts- und Wirtschaftsrecht angeglichen. Insofern stimmen wir diesen auch grundsätzlich zu.
Die Möglichkeit der Aufstellung des Doppelhaushalts wird jetzt eröffnet; das ist richtig, Herr Kolze. Das Problem wird aber sein, inwiefern es die verlässlichen Finanzgrundlagen seitens des Landes erlauben, diese Möglichkeit umzusetzen. Das setzt voraus, dass das FAG, das wir irgendwann in diesem Jahr noch verabschieden werden, mittelfristig konkrete Summen nennt, wonach die Kommunen eine verlässliche Grundlage haben, ihre Haushalte aufzustellen und gegebenenfalls Verwaltungsaufwand durch einen Doppelhaushalt zu sparen.
Die Verschiebung der erstmaligen Erstellung eines Gesamtabschlusses auf das Jahr 2016 ist unseres Erachtens die logische Folge aus den bisher in den Pilotprojekten gesammelten Erfahrungen. Es läuft eben nicht immer alles so glatt, es gibt Schwierigkeiten. Das wurde auch im Rahmen der Begründung zu dem Gesetzentwurf dargestellt. Selbst wenn ein schnelleres Umsetzen
wünschenswert wäre, geht aus unserer Sicht Seriosität vor Eile; das sollten wir auch so zur Grundlage nehmen.
Ich hatte bereits in meiner Rede zum Gesetz über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen im Jahr 2005 darauf aufmerksam gemacht, dass die Regelungen des Handelsgesetzbuches nicht unmittelbar übernommen werden können, sondern angeglichen werden müssten. Im Umkehrschluss waren Regelungen des Handelsgesetzbuches bisher nicht Bestandteil des neuen kommunalen Haushalts- und Rechungswesens, was die Vergleichbarkeit mit der freien Wirtschaft im Bereich Wasser, Abwasser und Abfall letztlich einschränkte. Insofern sollten weitere Erkenntnisse bei der Umsetzung der kommunalen Doppik gesammelt und im Rahmen der nächsten Evaluierung berücksichtig werden.
Vielen Dank, Herr Grünert. - Wir kommen zum letzten Debattenbeitrag, dem der SPD. Frau Schindler, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Natürlich ist es wünschenswert, dass ein Gesetz wie die Gemeindeordnung nicht ständigen Änderungen unterliegt. Aber in diesem Fall - wie es auch in den Redebeiträgen der Vorredner zum Ausdruck kam - ist es auch ein gewünschter Änderungsbedarf. Ich denke, dort, wo Änderungsbedarf erkannt und gesehen wird, ist es auch berechtigt, diesem nachzukommen und die gesetzlichen Regelungen entsprechend zu verändern. Wir lägen an dieser Stelle falsch, wenn wir Änderungsbedarf erkennen und diesen ignorieren und nicht darauf reagieren würden.
Die wichtigste Änderung, wie sie genannt worden ist, ist die Änderung, dass der Zeitpunkt der erstmaligen Aufstellung des Gesamtabschlusses im Rahmen der Doppik verschoben wird. Ich betone an dieser Stelle noch einmal, dass es nicht darum geht, die Einführung der Doppik hinauszuschieben, sondern allein den erstmaligen Gesamtabschluss.
Das heißt, die Erkenntnisse, die in der Projektgruppe gewonnen wurden, dass es Probleme im Zusammenhang mit der Übereinstimmung der rechtlichen Grundlagen für die Einführung der Doppik und der Grundlagen des Handelsgesetzbuches gibt, sollen dazu führen, dass dieses noch einmal überprüft wird und hierbei Erleichterungen für die Gemeinden geschaffen werden. Es besteht die Absicht, dies mit dieser Projektgruppe zu erarbeiten. Deshalb auch die Hinausschiebung auf das Haushaltsjahr 2016.
Unsere Fraktion wird auch den anderen Änderungen positiv gegenüberstehen, weil sie Vereinfachungen und Erleichterungen bedeuten. Wir stimmen einer Überweisung in den Innenausschuss zu.
Meine Damen und Herren! Wir kommen zur Abstimmung über die Drs. 5/2085. Alle Fraktionen haben einer Überweisung zugestimmt, sodass ich mir insoweit eine Abstimmung erspare.
Ich lasse jetzt abstimmen über die Überweisung der Drs. 5/2085 in den Innenausschuss. Wer stimmt zu? - Zustimmung bei allen Fraktionen. Damit ist der Überweisung zugestimmt worden und wir können den Tagesordnungspunkt 4 als erledigt betrachten.
Entsprechend § 45 unserer Geschäftsordnung findet monatlich eine Fragestunde statt. Es liegen Ihnen, meine Damen und Herren, in der Drs. 5/2157 sechs Kleine Anfragen für diese Fragestunde vor.
Ich rufe die Frage 1 auf. Die Abgeordnete Frau Tiedge von der Fraktion DIE LINKE stellt ihre Anfrage zu Rechtsextremistischen Schöffen in Sachsen-Anhalt. Die Antwort wird Frau Ministerin Professor Kolb geben. Bitte schön, Frau Tiedge.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das ARDMagazin „Fakt“ berichtete am 10. August 2009 über einen bundesweiten Aufruf der NPD an ihre Mitglieder, als Schöffen zu kandidieren, um so - ich zitiere - „das gesunde Volksempfinden in die Urteilsfindung einfließen zu lassen“.
1. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, dass in Sachsen-Anhalt Schöffen mit rechtsextremistischen Einstellungen bzw. aus der rechtsextremistischen Szene in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Bereich der Strafgerichtsbarkeit der Amts- und Landgerichte tätig sind, und wenn ja, wie viele und an welchen Gerichten wurden bzw. sind sie eingesetzt?
2. Wird sich die Landesregierung an der geplanten Bundesratsinitiative der Länder Brandenburg und Sachsen mit dem Ziel der Schaffung einer konkreten Handhabe gegen rechtsextremistische Schöffen beteiligen? Sollte keine Beteiligung vorgesehen sein, aus welchen Gründen nicht?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Bevor ich auf die konkreten Fragen der Abgeordneten Frau Tiedge eingehe, gestatten Sie mir einige Vorbemerkungen.
Für das Ansehen und das Funktionieren unseres Rechtsstaates ist es von großer Bedeutung, dass nur verfas
sungstreue Bürger für das Schöffenamt gewonnen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 6. Mai 2008 hervorgehoben, dass auch ehrenamtliche Richter der Pflicht zur besonderen Verfassungstreue unterliegen.
Das besondere Verfahren zur Wahl von Schöffen - dieses ist gesetzlich geregelt - soll das Risiko minimieren, dass Personen mit rechtsextremistischen, gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteten Einstellungen zu Schöffen gewählt werden.
Das Wahlsystem für Schöffen ist gestaffelt und erfordert eine qualifizierte Mehrheit bei der jeweiligen Abstimmung. Es ist darauf ausgerichtet, dass nur geeignete Bürger an der Rechtsprechung teilnehmen und ungeeignete Personen herausgefiltert werden. Kandidaten mit einem bekannten extremistischen Hintergrund haben nach unseren bisherigen Erfahrungen keine realen Chancen, gewählt zu werden.