gegen das Eindringen von Erregern hochpathogener Tierseuchen müssen in SachsenAnhalt von den Schweinehaltern eingehalten werden?
Kontrollergebnisse durch die Veterinärämter den aktuellen Stand der Umsetzung der seuchenprophylaktischen Maßnahmen in den Schweinehaltungsbetrieben im Hinblick auf ein mögliches weiteres Vordringen der Afrikanischen Schweinepest nach Deutschland? - Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Ich beantworte die Frage des Herrn Abg. Daniel Roi namens der Landesregierung wie folgt.
Die gesetzlichen Anforderung an die Bio-Sicherheit von Schweinehaltungsbetrieben sind in der Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen, die sogenannte Schweinehaltungshygieneverordnung, festge
schrieben. Diese Verordnung gilt bundesweit für alle Betriebe, die Schweine zu Zucht- und Mastzwecken halten. Sie schreibt Bio-Sicherheitsmaßnahmen vor, die dazu dienen, den Schweinebestand vor dem Eindringen von Tierseuchenerregern zu schützen.
So sind in Anhängigkeit von der Bestandsgröße verschiedene Maßnahmen zu ergreifen. Zum Beispiel sind betriebseigene Kontrollen durchzuführen und zu dokumentieren, eine tierärztliche Bestandsbetreuung ist sicherzustellen, ein geeigneter baulicher Zustand der Ställe ist zu gewährleisten, Betretungsbeschränkungen und Vorgaben zur Reinigung und Desinfektion sind einzuhalten.
Nun zur zweiten Frage. Nach dem Auftreten der Afrikanischen Schweinepest beim Schwarzwild in Tschechien im Juni dieses Jahres wurden der Landesbauernverband und der Schweinewirtschaftsverband Sachsen-Anhalt informiert sowie aufgefordert, auf die unbedingte Einhaltung der Bio-Sicherheitsmaßnahmen in Schweinehaltungen gemäß der Schweinehaltungshygieneverordnung hinzuwirken.
Die Einhaltung der Anforderungen der Schweinehaltungshygieneverordnung wird zuständigkeitshalber durch die Landkreise und kreisfreien Städte kontrolliert. Eine Berichterstattung dazu ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Deshalb liegen der Landesregierung regulär keine Daten zu diesbe
züglichen Kontrollergebnissen der Landkreise und kreisfreien Städte vor. Die Landkreise und kreisfreien Städte wurden auf dem Dienstweg um eine entsprechende Berichterstattung gebeten. Die Ergebnisse der Kontrollen zur Einhaltung der Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung wird Ihnen Frau Prof. Dr. Dalbert schriftlich nachreichen.
Meine Nachfrage bezieht sich auf eine mögliche Ausbreitung in Deutschland. Das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern hat ein umfangreiches Programm beschlossen. Nachdem Sie sagten, dass sich die Seuche bereits in Tschechien ausgebreitet hat, lautet meine Frage: Welche Programme und Maßnahmenkataloge gibt es in Sachsen-Anhalt, wenn es zu einer Ausbreitung in Deutschland kommt? Wie ist der Stand dazu?
Wie kann es sein, dass im Schweinehochhausbetrieb in Maasdorf, gegen das die Partei der Umwelt- und Landwirtschaftsministerin Frau Dalbert demonstriert hat, diese Maßnahmen offenkundig nicht eingehalten werden? Denn die Umzäunung dieser Anlage ist defekt. Das habe ich in diesem Haus schon einmal angesprochen. Ich frage mich, warum die Landesregierung und insbesondere die Ministerin dies ignoriert und nicht einschreitet.
Ich bin nur dafür zuständig, die Frage zu beantworten. Wir sind - das wird der Präsident bestätigen - hier nicht in einer Interpretation der Antworten. Frau Ministerin hat auf die zweite Frage geantwortet, dass es eine Kontrolle gibt, ob die Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung eingehalten werden. Es wird dazu einen Kontrollbericht geben. Ich denke, an diesen Bericht werden sich dann auch bestimmte Maßnahmen anschließen.
Ich habe eine Frage zu dem Problem der Lebensmittelabfälle an Autobahnrasthöfen und Parkplätzen. Das betrifft den Verbraucherschutz und somit Ihr Haus.
Das steht in direktem Zusammenhang mit den vorbeugenden Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Schweinepest. Gibt es in Ihrem Haus irgendwelche Aktivitäten oder dergleichen, die einer Übertragung über diesen Weg prophylaktisch vorbeugen könnten?
Diese Problematik ist bisher noch nicht an mich herangetragen worden. Ich werde aufgrund Ihrer Nachfrage zu dieser Thematik noch einmal im Landesamt für Verbraucherschutz nachfragen und prüfen, ob es dazu bereits einen Austausch mit dem Ministerium gibt.
Ich frage deshalb nach, weil die Ministerin Frau Prof. Dalbert in diese Richtung zuletzt argumentiert und gesagt hat, dass dies einer der Hauptwege für die Einschleppung von Schweinepest ist, was durchaus sein kann.
Danke, Herr Präsident! - In den Kalenderjahren 2016/2017 wurden in vielen Kommunen die KitaGebühren deutlich erhöht. Die sogenannten Küchennebenleistungen sind von mehreren örtlichen Trägern der Jugendhilfe bei den Entgeltverhand
lungen nicht berücksichtigt worden, sodass die Kommunen teilweise dazu übergegangen sind, diese Kosten den Eltern zusätzlich in Rechnung zu stellen. Hintergrund ist eine fehlende Konkretisierung im Gesetz, was im Einzelnen unter die Verpflegungskosten in § 13 Abs. 7 KiFöG fällt. Dies führte zu ungerechten finanziellen Benachteiligungen im Land. Die Landesregierung beabsichtigte, im Zuge der Evaluation des KiFöG die Regelung des § 13 Abs. 7 KiFöG, bezogen auf ihre Sachgerechtigkeit, überprüfen.
Verehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Ich beantworte die Frage der Abg. Christina Buchheim für die Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Der aktuelle Gesetzentwurf soll in erster Linie der Umsetzung des Urteils des Landesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 2015 dienen, mit welchem der § 12 b des Kinderförderungsgesetzes in Teilen mit Artikel 87 Abs. 3 der Landesverfassung für unvereinbar erklärt wurde. Überdies erfolgt mit dem Gesetzentwurf eine Anpassung der Landeszuweisungen nach § 12 Abs. 2 und 3 des Kinderförderungsgesetzes ab dem 1. Januar 2018 sowie der Pauschale zum Ausgleich der Mehrkindfamilienentlastung in § 13 Abs. 5 des Kinderförderungsgesetzes.
Zu Frage 2: Zur Frage der Notwendigkeit einer Reduzierung der Regelung zu den Verpflegungskosten ergibt sich aus dem Evaluierungsbericht bereits einiges. Wir werden uns im Rahmen der gesamten Novellierung 2018 dazu verhalten und gegebenenfalls gesetzliche Änderungen vornehmen.
Da Probleme aus den einzelnen Landkreisen an mich herangetragen worden sind, haben wir im Hause einen Erlass verfasst, in dem wir ausgeführt haben, wie wir zwischen mittelbaren und unmittelbaren Verpflegungskosten unterscheiden. Dies können wir Ihnen gegebenenfalls zur Verfügung stellen.
Ich hätte gern ganz konkret gewusst, was sich aus dem Evaluierungsbericht zu dem Problem ergibt und inwieweit Sie Handlungsbedarf sehen.
Der Evaluierungsbericht liegt vor. Er ist in einem Dialogforum, auch zu den Verpflegungskosten, bereits deutlich gemacht worden. Im Augenblick stellt sich die Frage, ob man das gesetzlich regeln muss - denn wir haben bei der Novellierung diesen Paragrafen hinsichtlich der Verpflegungskosten nicht verändert - oder ob es genügt, gegebenenfalls über eine Rechtsverordnung Klarheit darüber zu schaffen, was unter Verpflegungskosten im Land zu verstehen ist.
Danke. - Bevor wir zu Frage 10 kommen, die Herr Mittelstädt stellen wird, eine nicht ganz ernst gemeinte Bemerkung: Frau Hohmann, die Formulierung „… sind die Probleme an Sie herangetreten worden?“ fand ich wirklich originell; das muss ich schon sagen.