Protokoll der Sitzung vom 24.02.2000

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Haltung nimmt die Landesregierung prinzipiell, also unabhängig von den bevorstehenden Tarifverhandlungen, zu einem verbindlichen Stufenplan für eine Gehaltsangleichung im öffentlichen Dienst zwischen alten und neuen Bundesländern ein?

2. Welche Initiativen werden von der Landesregierung mit diesem Ziel unternommen?

3. Wie gedenkt die Landesregierung in den Landeshaushalten der kommenden Jahre entsprechende Aufwendungen rechtzeitig und im Vorhinein zu planen?

Herr Minister Trautvetter antwortet für die Landesregierung.

Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Abgeordneter Döring, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Der öffentliche Dienst steht vor einer Tarifrunde, in der es auch um die weitere Lohnentwicklung in den neuen Ländern geht, nicht zuletzt deshalb ist sie im Vorfeld wieder einmal durch tarifpolitische Diskussionen gekennzeichnet. Ich bitte um Verständnis, dass sich die Landesregierung Thüringens als Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder weder unabhängig noch außerhalb des Rahmens der Tarifverhandlungen über Ziele der öffentlichen Arbeitgeber äußern kann.

Die Beantwortung der Frage 2 entfällt damit.

Zu Frage 3: Die Haushaltsansätze der jeweiligen Haushaltspläne sind auf der Basis bestehender Gesetze und Verträge geplant. An dieser bewährten Verfahrensweise wird sich auch in Zukunft nichts ändern.

Gibt es Nachfragen? Es gibt keine Nachfragen. Damit ist die Frage beantwortet und wir kommen zur Drucksache 3/337, Frau Abgeordnete Heß.

Finanzierung der ambulanten Wohnungslosenhilfe

Die wertvolle und förderungswürdige Arbeit der Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft der ambulanten Wohnungslosenhilfe wird erschwert, weil eine entsprechende Förderrichtlinie fehlt, wie sie in fast allen anderen Bundesländern bereits existiert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie wird die Verlässlichkeit der Landesförderung für die Träger gewährleistet?

2. Wann wird eine Thüringer Rahmenempfehlung bzw. eine Förderrichtlinie für die ambulante Wohnungslosenhilfe vorliegen und in Kraft treten?

Herr Minister Pietzsch, bitte.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, verehrte Frau Heß, die Verlässlichkeit der Landesförderung für die Träger ist als recht hoch einzuschätzen, da es dafür auch gesetzliche Grundlagen gibt. Sofern es sich bei der ambulanten Wohnungslosenhilfe um Maßnahmen für sozial Gefährdete im Sinne des § 72 Bundessozialhilfegesetz handelt, ist die Finanzierung gesetzlich geregelt. Gemäß § 3 Ausführungsgesetz Bundessozialhilfegesetz ist das Land für ambulante Leistungen für Nichtsesshafte sachlich zuständig, allerdings tritt in aller Regel der örtliche Träger in Vorleistung. Das ist auch durchaus praktikabel.

Zu Frage 2: Um die Qualität des betreuten Wohnens einer Hilfe in besonderen Lebenslagen in Thüringen zu beschreiben, aber auch um eine vereinfachte Zuständigkeitsregelung der örtlichen Sozialhilfeträger untereinander zu erreichen, ist in der Tat in Vorbereitung, das ist Ihnen ja offensichtlich bekannt, eine gemeinsame Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände und des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit. Im Augenblick besteht da noch Abstimmungsbedarf, ich bin aber guter Hoffnung, dass dieser Abstimmungsbedarf zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Sozialministerium relativ kurzfristig geklärt werden kann. Wenn dieser gemeinsame Text vorliegt, soll die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Thüringen und die Landesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe in den Abstimmungsprozess mit einbezo

gen werden. Sie sehen, es sind eine ganze Reihe von Beteiligten an dieser Arbeit, deswegen ist es heute schwer zu sagen, wann dieses in Kraft treten wird. Ich bin daran interessiert, dass es sobald als möglich passiert, und ich gehe davon aus, dass es auf jeden Fall noch in diesem Jahr erfolgt.

(Beifall bei der CDU)

Danke, Herr Minister Pietzsch. Ich sehe keine Nachfragen, die Frage ist beantwortet und wir kommen zu Drucksache 3/338. Frau Abgeordnete Wildauer, bitte.

Wahl hauptamtlicher Bürgermeister in Gemeinden unter 3.000 Einwohner

Am 14. Mai 2000 werden in Thüringen unter anderem hauptamtliche Bürgermeister gewählt. Nach § 28 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Regelfall zulassen, dass in kreisangehörigen Gemeinden unter 3.000 Einwohnern ein hauptamtlicher Bürgermeister anstelle eines ehrenamtlichen Bürgermeisters gewählt werden kann. Die Antragsfrist hierfür ist zwischenzeitlich abgelaufen.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchen Gemeinden unter 3.000 Einwohnern wurden 1994 hauptamtliche Bürgermeister gewählt?

2. Welche Gemeinden unter 3.000 Einwohner haben für die Wahl am 14. Mai 2000 einen Antrag auf Ausnahme nach § 28 Abs. 2 Satz 1 ThürKO gestellt?

3. Für welche Gemeinden wurden diese Anträge mit welcher Begründung positiv entschieden?

4. Für welche Gemeinden wurden mit welcher Begründung diese Anträge abgelehnt?

Herr Minister Köckert, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, für die Landesregierung beantworte ich die Frage wie folgt:

Zu 1.: Vom Landesverwaltungsamt wurde im Jahr 1994 in folgenden Gemeinden unter 3.000 Einwohner die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters zugelassen, es sind 28 Gemeinden, ich zähle sie jetzt alphabetisch auf: Bad Tennstedt, Benshausen, Bürgel, Camburg, Dünwald, Elx

leben, Helbendündorf, Heldrungen, Heyerode, Nahetal, Molsdorf, Neudietendorf, Oberhof, Plaue, Schwallungen, Sollstedt, Stadtlengsfeld, St. Kilian, Teichwolframsdorf, Tonna, Unterbreizbach, Unterwellenborn, Veilsdorf, Wachsenburg-Gemeinde, Wiehe, Wipfratal, Wintersdorf, Wurzbach.

Zu Frage 2.: Es haben beim zuständigen Landesverwaltungsamt folgende Gemeinden unter 2.000 Einwohner einen Ausnahmeantrag nach § 28 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung zur Wahl im Mai 2000 gestellt. Das sind jetzt 14 Städte und Gemeinden, und zwar: Bad Tennstedt, Benshausen, Dünwald, Elxleben, Gräfenthal, Heldrungen, Hirschberg, Heyerode, Oberhof, Stadtlengsfeld, Schwallungen, Wachsenburg-Gemeinde, Wiehe und Wipfratal.

Zu Frage 3.: Die Zulassung eines hauptamtlichen Bürgermeisters in Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern wurde für die nachfolgenden Gemeinden damit begründet, dass sie vom Gesetzgeber bestätigt, also im Thüringer Neugliederungsgesetz als eigenständige Gemeinden ausgewiesen sind und keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören. Dies sind: Benshausen, Dünwald, Gräfenthal, Hirschberg, Heyerode, Stadtlengsfeld, Schwallungen. Für Oberhof wurde die Ausnahmegenehmigung zusätzlich noch wegen der überregionalen Bedeutung der Stadt für den Wintersport erteilt. Der Gesetzgeber ordnete die genannten Gemeinden im Rahmen der Gemeindeneugliederung ausdrücklich weder einer Verwaltungsgemeinschaft noch einer erfüllenden Gemeinde zu. Aus dieser Entscheidung ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber diesen wie anderen Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern, die keiner Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde zugeordnet wurden, grundsätzlich zutraute, die Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises selbst zu erfüllen. Zu diesem Zweck ist eine eigene Verwaltung und aufgrund des Umfangs der zu erfüllenden Aufgaben grundsätzlich ein hauptamtlicher Bürgermeister erforderlich. Die Gemeinden Wiehe und Elxleben erhielten die Ausnahmegenehmigung, weil sie als erfüllende Gemeinden nach § 51 Thüringer Kommunalordnung für eine jeweils andere Gemeinde tätig sind. Dafür ist nach der Thüringer Kommunalordnung ein hauptamtlicher Bürgermeister zwingend erforderlich.

Zu Frage 4.: Die Anträge der Gemeinden Bad Tennstedt und Heldrungen wurden abgelehnt, weil beide Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft angehören. Die Anträge der Wachsenburg-Gemeinde und der Gemeinde Wipfratal wurden abgelehnt, weil für diese Gemeinden die Stadt Arnstadt als erfüllende Gemeinde tätig ist. Bezüglich der Wachsenburg-Gemeinde läuft noch ein Widerspruchsverfahren.

Gibt es Nachfragen? Ja, Frau Abgeordnete Wildauer.

Eine Nachfrage. Herr Minister, zunächst erst einmal Danke schön für die ausführliche Beantwortung. Gibt es noch offene Anträge?

Nach meinem Kenntnisstand ist nur noch offen das Widerspruchsverfahren der Wachsenburg-Gemeinde - nach meinem jetzigen Kenntnisstand.

Gut, danke. Falls Sie noch zu einer andere Erkenntnis gelangen sollten, können Sie es ja nachreichen.

Ich vermute, dass jetzt keine weiteren Anträge einlaufen, weil sie ja mit der entsprechenden Terminierung der Wahlvorschläge für hauptamtliche, ehrenamtliche Bürgermeister kollidieren, so dass diese Sache eigentlich abschließend sein müsste.

Damit ist diese Mündliche Anfrage beantwortet. Oder gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall, dann kommen wir zur nächsten Anfrage ebenfalls Frau Dr. Wildauer, und zwar die Anfrage in Drucksache 3/339.

Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in Thüringen

§ 7 Abs. 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) wird bezüglich der Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen unterschiedlich interpretiert. In der Tendenz wird § 7 Abs. 1 ThürKAG in Bezug auf Straßenausbaubeiträge als Muss-Vorschrift bewertet. Die kommunale Praxis belegt andererseits, dass offensichtlich nicht alle Thüringer Gemeinden über eine notwendige Straßenausbaubeitragssatzung verfügen bzw. Satzungen zwar vorliegen, aber keine Beiträge erhoben werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele der Thüringer Gemeinden haben eine Straßenausbaubeitragssatzung beschlossen und ordnungsgemäß bekannt gemacht?

2. Wie viele Thüringer Gemeinden haben bisher Straßenausbaubeiträge erhoben, und wie viele davon erheben wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach § 7 a ThürKAG?

3. Wie bewertet die Landesregierung den Fakt, dass eine offensichtliche Muss-Vorschrift nach § 7 Abs. 1 ThürKAG bezüglich der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in

Gemeinden nicht umgesetzt wird, und wie wird dabei die Verantwortung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 120 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung bewertet?

Für die Landesregierung antwortet Herr Innenminister Köckert.

Frau Präsidentin, Frau Abgeordnete, für die Landesregierung beantworte ich Ihre Frage wie folgt: