Protokoll der Sitzung vom 23.05.2002

3. Wann wird voraussichtlich mit dem Beginn und der Fertigstellung der Ortsumfahrung L 1172 zu rechnen sein, und wie hoch werden die voraussichtlichen Kosten für diese Ortsumfahrung geschätzt?

Herr Minister Schuster, bitte.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, namens der Landesregierung beantworte ich die Fragen von Herrn Dr. Müller wie folgt:

Zu Frage 1: Die Straßenbauverwaltung bereitet die Umgehung von Ringleben und Artern in zwei getrennten Abschnitten vor. Für den östlichen Teilabschnitt, der mit der A 71 verknüpft wird, soll das Baurecht in einem gemeinsamen Planfeststellungsverfahren mit der Autobahn geschaffen werden. Dieses Verfahren wird derzeit vorbereitet und soll noch in diesem Jahr eingeleitet werden. Für die westliche Weiterführung der Landesstraße mit Umgehung von Ringleben und Artern ist die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens gemäß Landesplanungsgesetz erforderlich, da der regionale Raumordnungsplan

Nordthüringen in diesem Bereich landwirtschaftliche Vorrangflächen ausweist. Dieses Verfahren soll ebenfalls in diesem Jahr eingeleitet werden.

Zu Frage 2: Eine Entscheidung über die weiter zu verfolgenden Varianten erfolgt in dem genannten Planfeststellungsverfahren. Vor Abschluss dieses Verfahrens ist hierzu keine Aussage möglich.

Zu Frage 3: Bei problemlosem Verlauf des Planfeststellungsverfahrens ist mit Vorliegen des Baurechts für den Ostabschnitt der Umgehung Artern im Jahre 2004 zu rechnen. Es wird davon ausgegangen, dass der Bau zeitgleich zu der A 71 begonnen werden kann, sofern die erforderlichen Haushaltsmittel im Landeshaushalt hierfür zur Verfügung stehen. Die Kosten für diesen Abschnitt werden auf ca. 3,64 Mio.     abschnitt können aufgrund des derzeitigen Planungsstands noch keine Aussagen zum Zeitpunkt des möglichen Baubeginns getroffen werden. Die Kosten werden hier auf ca. 6 Mio.   

Es gibt eine Zusatzfrage. Bitte, Herr Abgeordneter.

Herr Minister, habe ich Sie richtig verstanden, dass die Haushaltsmittel demzufolge noch nicht eingeordnet sind?

Für diese Jahre noch nicht, das geht ja nicht.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Minister. Wir kommen zur Frage 3/2392 der Abgeordneten Frau Klaubert und Frau Abgeordnete Sedlacik wird sie vortragen.

Bearbeitung eines Fördermittelantrags der Städtischen Wohnungsgesellschaft Altenburg mbH (SWG) durch das Thüringer Landesverwaltungsamt

Die SWG hat für die Sanierung des Grundstücks "Nordplatz 16, Altenburg" am 26. April 2001 einen Fördermittelantrag an das Thüringer Landesverwaltungsamt (ThürLVwA) gestellt (AZ: Nr. 01777053). Die SWG beabsichtigt das Objekt barrierefrei, alters- und behindertengerecht umzubauen. Bisher wurde über diesen Fördermittelantrag nicht entschieden.

Die SWG hat deshalb am 22. Januar 2002 einen Antrag auf vorzeitigen Baubeginn beim ThürLVwA eingereicht. Für

die Entscheidung über diesen Antrag ist nach Aussage des ThürLVwA eine vorherige Bonitätsprüfung der Thüringer Aufbaubank (TAB) notwendig. Die SWG hat die hierfür erforderlichen Unterlagen am 26. Februar 2002 der TAB zur Verfügung gestellt. Am 16. April 2002 hat die TAB mitgeteilt, dass dem Antrag auf vorzeitigen Baubeginn nicht zugestimmt wird. Begründet wurde diese Nichtzustimmung u.a. mit der allgemeinen Strukturschwäche der Region Altenburg und dem zu hohen Wohnungsleerstand der SWG.

Nach Aussage des ThürLVwA muss nunmehr der Fördermittelantrag dem Fördermittelausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden. Wann dieser Ausschuss über den Antrag entscheidet ist ungewiss.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Gründe liegen dafür vor, dass über den Fördermittelantrag vom 26. April 2001 durch das ThürLVwA bisher nicht entschieden wurde?

2. Welche Auswirkungen auf die Entscheidung über Fördermittelanträge im Bereich Wohnungsbau haben die Stellungnahmen der TAB?

3. Unter welchen Voraussetzungen genehmigt das ThürLVwA Anträge auf vorzeitigen Baubeginn im Bereich der Wohnungsbauförderung?

4. Wann kann die SWG mit einer Entscheidung zum Fördermittelantrag vom 26. April 2001 rechnen?

Herr Innenminister, bitte schön.

Frau Präsidentin, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Klaubert beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der am 5. Mai 2001 beim Landesverwaltungsamt eingegangene Förderantrag war insbesondere in Bezug auf die sich errechnenden Mieten von über 13,80 DM/m² Wohnfläche nicht förderfähig. Dieser Antrag hätte somit durch das Landesverwaltungsamt abgelehnt werden müssen. Dem Wohnungsunternehmen wurde aber gestattet, seinen Antrag auf die verbesserten Konditionen der neuen Förderrichtlinie des Jahres 2002 hin zu überarbeiten und neu einzureichen. Der modifizierte Neuantrag ging am 29. Januar dieses Jahres im Landesverwaltungsamt ein. Die Bearbeitung konnte wegen noch fehlender Unterlagen bis heute aber nicht abgeschlossen werden.

Zu Frage 2: Im zweistufigen Bewilligungsverfahren der Wohnungsbauförderung wird im ersten Schritt durch das

Landesverwaltungsamt die technische und die wirtschaftliche Förderfähigkeit des Modernisierungsvorhabens geprüft, das heißt, es wird die Objektrentabilität untersucht. Die Thüringer Aufbaubank prüft die Zuverlässigkeit der Zuwendungsempfänger als Darlehensnehmer. Durch die Thüringer Aufbaubank erfolgt somit eine Bonitätsprüfung des gesamten Wohnungsunternehmens. Diese Prüfung der Thüringer Aufbaubank gewinnt immer mehr an Bedeutung, insbesondere unter dem Aspekt, dass die Förderdarlehen teilweise durch den Freistaat verbürgt sind und damit für das Land immer höhere Risiken entstehen. Über die derzeitige Situation der Wohnungsunternehmen werden wir ja im Zuge der heutigen oder morgigen Plenarsitzung sicher noch einmal sprechen.

Zu Frage 3: Um in kritischen Entscheidungsfällen zur Darlehensgewährung keine Vorbindungen zu schaffen, erteilt das Landesverwaltungsamt Genehmigungen zum vorzeitigen Baubeginn nur dann, wenn im Rahmen einer Vorprüfung bei der TAB festgestellt wurde, dass die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Nur dann wird das Landesverwaltungsamt die Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn geben.

Zu Frage 4: Der Fördermittelantrag vom 26. April 2001 mündete - das habe ich ja schon in der Antwort zu Frage 1 dargestellt - in Abstimmung mit dem Wohnungsunternehmen in einen Neuantrag. Dieser kann umgehend und abschließend durch das Landesverwaltungsamt erst entschieden werden, wenn vom antragstellenden Unternehmen die fehlenden Unterlagen bei der Bewilligungsstelle bearbeitungsfähig nachgereicht worden sind.

Ich sehe keine Zusatzfragen. Danke, Herr Minister. Wir kommen zur nächsten Frage in Drucksache 3/2414. Frau Abgeordnete Heß, bitte schön.

Betreutes Wohnen

Seit 1. Januar 2002 wird durch den Freistaat Thüringen für das betreute Wohnen beim Fachpersonal nur noch ein Anteil von 50 Prozent gefördert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Gibt es zum 1. Januar 2002 eine signifikante Veränderung in der Anzahl der Personen im betreuten Wohnen?

2. Hat sich die Trägerlandschaft seit In-Kraft-Treten der Förderrichtlinie zum betreuten Wohnen vom 12. März 2001 (ThürStAnz. Nr. 14/2001) wesentlich verändert?

3. Wie wird in den Fällen verfahren, wo Menschen mit entsprechendem Hilfebedarf sich zwar im Einzugsbe

reich des Sozialhilfeträgers längerfristig aufhalten, nicht aber ihren Hauptwohnsitz dort haben?

4. Welche Kosten wurden durch die oben genannte Richtlinie eingespart und wie hat sich dabei der Verwaltungsaufwand verändert?

Herr Minister Pietzsch, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich beantworte die Fragen für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nach Mitteilung des Landesamts für Soziales und Familie - das ist die Bewilligungsbehörde - war eine signifikante Veränderung der Anzahl der im Freistaat Thüringen geförderten Plätze des betreuten Wohnens nach In-Kraft-Treten der geänderten Richtlinie nicht zu verzeichnen. Es ist praktisch die gleiche Anzahl der geförderten Plätze für 2002. Dazu muss ich sagen, erst einmal der beantragten Plätze, da ja noch nicht alles bewilligt ist.

Zu Frage 2, ob sich die Trägerlandschaft geändert hat: Dazu ein klares Nein. Das hängt ja auch etwas mit der Frage 1 zusammen, was die Plätze insgesamt angeht.

Zu Frage 3: Hier bestimmt sich die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers nach § 97 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz. Danach ist der Sozialhilfeträger für die Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfe Suchende tatsächlich aufhält. Das hat also nichts mit dem Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz zu tun, sondern wo er sich tatsächlich als Person aufhält. Es kommt also auf die körperliche Anwesenheit an und nicht darauf, wo der Hilfeempfänger mit Wohnsitz gemeldet ist. Insofern - und das hat nun wieder mit dem Nächsten dann auch zu tun - bedarf es einer Abstimmung zwischen dem Träger der Einrichtung und dem örtlichen Sozialhilfeträger, wie die Finanzierung erfolgt.

Zu Frage 4: Seit dem 01.01.2002 ist der maximale Förderbetrag des Freistaats auf 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtkosten festgelegt - nun ist zu beachten -, ohne dass die Gesamtsumme der Fördermittel im Haushalt wesentlich reduziert worden ist. Gewisse Einsparungen, Sie wissen, hat es im Haushalt in allen Bereichen gegeben, aber dieses hat damit überhaupt nichts zu tun. Dadurch, dass wir nicht mehr zu 100 Prozent, sondern zu 50 Prozent fördern, sind wir in der Lage, letzten Endes mehr Plätze zu fördern. Der Finanzierungsanteil der Kommunen darf also nicht durch die Landesförderung überschritten werden oder die Landesförderung darf nicht höher sein als der kommunale Anteil. Die Kommunen sind somit

gehalten, sich ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend ebenfalls auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung nach § 93 BSHG mit 50 Prozent an den Kosten zu beteiligen. Die Verteilung der finanziellen Lasten auf mehrere Schultern soll erstens die Gewähr dafür bieten, bestehende Projekte langfristig zu erhalten und darüber hinaus auch den Ausbau der Betreuungsform besser voranbringen. Die Unterfrage, was den Verwaltungsaufwand angeht: Ja, nach In-Kraft-Treten der Richtlinie wurde ein erhöhter Verwaltungsaufwand zum Ausdruck gebracht. Wir sind gegenwärtig dabei, eine Überprüfung der Richtlinie mit dem Blick auf eine Reduzierung des derzeit gegebenen Verwaltungsaufwands vorzunehmen.

Ich sehe keine Nachfragen. Danke schön, Herr Minister. Wir kommen zur nächsten Frage in Drucksache 3/2415, Frau Abgeordnete Wildauer, bitte schön.

Erhöhung der Gebühren bei der Wasserver- und Abwasserentsorgung durch den Wechsel von der aufwands- zur kostendeckenden Rechnung

Der Zweckverband Wasser/Abwasser "Mittleres Elstertal" begründet die Erhöhung der Trinkwassergebühr u.a. mit dem von der Rechtsaufsichtsbehörde geforderten Wechsel von der aufwands- zur kostendeckenden Rechnung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen fordern die Rechtsaufsichtsbehörden von den kommunalen Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung den Wechsel von der aufwands- zur kostendeckenden Rechnung bei der Gebührenkalkulation?

2. Welche Unterschiede gibt es zwischen der aufwandsund kostendeckenden Rechnung bei der Gebührenkalkulation im Wasser- und Abwasserbereich?

3. Welche Auswirkungen haben die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) auf die aufwands- bzw. kostendeckende Rechnung bei der Gebührenkalkulation?