Regen Sie sich doch nicht so auf Kollegen, wir wollen ja auch kein Zwiegespräch machen. Ich finde es einfach ein Stückchen unfair, Herr Panse. Einfach mal zuzugestehen, dass Sie sich und Ihre Fraktionskollegen im Haushalts- und Finanzausschuss unterschiedlich verhalten haben, das deutet doch darauf hin, dass es eine ganz schwierige Diskussion in Ihrer Fraktion gewesen ist. Das kann man doch einfach einmal ehrlich eingestehen. Das ist der erste Punkt. Der zweite Punkt ist, ich habe hier nichts anderes gesagt, als wenn Sie immer das Thema "Ehrenamt" zu Ihrem eigenen Thema machen wollen, allen anderen hier in diesem Hause absprechen, sich für das Ehrenamt einzusetzen, dann muss man doch auch sagen, dass 60 sind, als 35 ! ! dieses Geld zur Verfügung stellen, ohne an anderen Stellen im Sozialhaushalt gegebenenfalls Jugendlichen etwas wegnehmen zu wollen.
Das ist doch der Punkt. Wenn Sie immer von Ehrlichkeit reden, dann sollten Sie das auch zugestehen. Im Übrigen, wenn meine Kollegen im Haushalts- und Finanzausschuss sind, dann können Sie gewiss sein, dass wir uns austauschen, dass wir uns gegenseitig informieren und dann tun Sie nicht so, die meisten Abgeordneten sind nicht in
zwei oder drei Ausschüssen, man muss sich gegenseitig informieren. Meine Leute aus meiner Fraktion wussten, wie sie im Interesse für Ehrenamtliche die Hand zu heben haben, sowohl im Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit als auch im Haushalts- und Finanzausschuss. Danke.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, nachdem der Dialog beendet ist, möchte die Landesregierung den Ausschüssen nochmals herzlich danken für die Beratung dieses Gesetzes.
Meine Damen und Herren, wir haben in den letzten Tagen vielleicht mehr als in Zeiten vorher feststellen können, dass die Verantwortung für den Nachbarn und den Mitmenschen in Deutschland nicht tot ist und nicht zurückgeht, sondern dass sehr viel Verantwortung in unserem Land ehrenamtlich, ohne nach Geld und Anerkennung zu fragen, existiert.
Meine Damen und Herren, der Landesregierung geht es darum, die Stärkung des Ehrenamts nicht zu einer Worthülse anlässlich des Jahres des Ehrenamts 2001 zu machen, sondern wir haben mit dem Jahr 2001 beginnend - oder ausbauend lieber gesagt, denn begonnen haben wir viel früher schon - Stärkungen des Ehrenamts vorgenommen. In diesem Rahmen ist dieses Gesetz zu sehen. Ich freue mich ja schon darauf, dass alle Fraktionen des Landtags diesem Ehrenamtsgesetz zustimmen wollen. Verehrte Frau Thierbach, Sie haben von einem Kompromiss gesprochen. Natürlich, was ist denn das, was wir hier beschließen, auch in anderen Fällen als ein Kompromiss? Es ist ein Kompromiss zwischen denen, die diese Freistellung in Anspruch nehmen und auch denen, die diese Freistellung gewähren müssen. Deswegen ist der Weg zu diesem Ehrenamtsgesetz kein kurzer und kein leichter gewesen. Ich muss Ihnen sagen, was hilft es denen, die eine Freistellung in Anspruch nehmen können, wenn der Arbeitgeber nur darüber nachdenkt, wie kann ich es ihm versagen. Mir ist es lieber, die Arbeitgeberschaft sagt, wir sehen ein, dass eine Unterstützung für dieses Ehrenamt nötig ist und wir gehen auch im Rahmen eines Kompromisses mit. So ist dieses Gesetz zu Stande gekommen und das hat etwas länger gedauert, als wenn ich mich als eine Fraktion in der Opposition hinsetzen kann, ein Gesetz mache und sage, das ist es und das muss angenommen werden.
also, da kann ich Ihnen nur sagen, ich lasse mich von der SPD nicht zum Jagen tragen. Schießen Sie Ihre Böcke doch alleine. Ich schieße nicht Ihre Böcke.
Ja, mit ruhiger Hand und nicht einmal den Finger am Abzug krumkriegen, das ist das, was Sie machen, meine Damen und Herren. Nein, es geht mir darum, ein Gesetz auf den Weg zu bringen und auf den Weg gebracht zu haben, was wirklich das Ehrenamt gerade in der Jugendarbeit stärken kann, was denen, die es in Anspruch nehmen wollen, auch eine gewisse Sicherheit gibt, dass sie es in Anspruch nehmen können und natürlich insgesamt die Jugendarbeit auf diese Weise zu stärken. Gerade in der Kinder- und Jugendarbeit ist sehr viel ehrenamtliche Tätigkeit dabei. Es steht im Gesetz, dass in Anspruch genommen werden kann von denen, die die Jugendleiter-Card haben, denn die haben in besonderer Weise bereits nachgewiesen, dass sie bereit sind, auch Lasten auf sich zu nehmen, um ihre ehrenamtliche Tätigkeit durchzuführen.
Meine Damen und Herren, die gerade erschienene 14. Shell-Jugendstudie belegt, wie viel Jugendliche ehrenamtlich tätig sind; danach sind 35 Prozent der Jugendlichen regelmäßig gesellschaftlich aktiv und 41 Prozent zumindest gelegentlich. Es geht mir also darum, hier Unterstützung zu geben. Ich denke, dass wir dieses beschließen wollen. Dass die Landesregierung dieses eingebracht hat, ist ein Zeichen für den Stellenwert, den die Landesregierung dem Ehrenamt beimisst.
Meine Damen und Herren, nun kommen wir zur Finanzierung: Natürlich, diese 35 +- & Ersatz für ausgefallene Lohnleistungen. Manche haben eine wesentlich höhere Lohnleistung, einige haben auch weniger. Meine Damen und Herren, die Zusage, die Frau Thierbach hier von mir erwartet, die werde ich so nicht geben können. Denn Frau Thierbach, ich habe keinen Titel in meinem Haushalt, wo ich mal schnell 175.000 ! dern das ist mühsam zusammengesammeltes Geld für diese wichtige Aufgabe. Was ich Ihnen versprechen kann: Es wird nicht dadurch geschaffen, dass wir Geld neu drucken und es wird nicht dadurch geschaffen, dass wir die Neuverschuldung hochschieben.
Meine Damen und Herren, ich bin nicht glücklich gewesen, das können Sie sich vorstellen, mit dem Votum des Haushalts- und Finanzausschusses. Aber ich kann den Haushalts- und Finanzausschuss verstehen, denn er ist Finanzwächter für dieses Land. Deswegen gibt es ja auch einen
federführenden Ausschuss und dieser federführende Ausschuss hat dann wegen der Bedeutung des Gesetzes für dieses Land anders votiert und anders entschieden als es der Haushalts- und Finanzausschuss vorgeschlagen hat. Dafür möchte ich mich ausdrücklich bedanken.
Meine Damen und Herren, mit diesem Gesetz haben wir in all den Maßnahmen, die wir in den letzten anderthalb oder zwei Jahren für das Ehrenamt geschaffen haben - dazu gehören die Ehrenamtskonferenzen, dazu gehört das Programm "50 PLUS", dazu gehört auch insbesondere die Ehrenamtsstiftung - einen weiteren und wichtigen Schritt getan zur Förderung des Ehrenamts in Thüringen. Wenn Sie dies hier heute beschließen, dann dürfen Sie auch sicher sein, dass Sie in ganz besonderer Weise Ihren Beitrag dazu geleistet haben. Herzlichen Dank.
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich kann damit die Aussprache schließen. Wir kommen zur Abstimmung zunächst über den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD in Drucksache 3/2347, und zwar in zweiter Beratung direkt über den Gesetzentwurf, da die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfiehlt. Wer stimmt dem Gesetzentwurf der SPD zu, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Gegenstimmen? Danke. Enthaltungen? Das ist nicht der Fall, dann mit einer Mehrheit von Gegenstimmen abgelehnt.
Damit kommen wir zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 3/2450 und hier stimmen wir zunächst über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit in Drucksache 3/2647 ab. Wer dieser Beschlussempfehlung die Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Enthaltungen? Auch nicht, dann einstimmig so angenommen.
Dann stimmen wir über den Gesetzentwurf der Landesregierung ab, und zwar unter Berücksichtigung der Annahme der Beschlussempfehlung, wie wir sie eben gefasst haben. Wer dem Gesetzentwurf jetzt in dieser zweiten Beratung in dieser Fassung die Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Enthaltungen? Auch nicht, dann auch dies einstimmig. Das können wir dann noch mal in der Schlussabstimmung durch Aufstehen von den Plätzen dokumentieren. Danke schön. Ich frage trotzdem auch nach Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Enthaltungen auch nicht, dann so einstimmig in der Schlussabstimmung angenommen. Vielen Dank.
Thüringer Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/2536 ERSTE BERATUNG
Ich sehe, dass die Landesregierung als Einreicher den Gesetzentwurf begründen möchte. Herr Minister Dr. Sklenar.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, am 3. März 1997 verabschiedete der europäische Gesetzgeber eine UVP-Änderungsrichtlinie zu der Richtlinie 85/337/EWG. Damit hat der europäische Gesetzgeber seine Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung von 1985 geändert und deutlich erweitert. Aufgrund dieser Änderung war das damalige Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes zu ändern. Wegen der landeseigenen Kompetenzen im Umweltbereich müssen zudem die Landesgesetze entsprechend angepasst werden. Durch die zögerliche Umsetzungspolitik der Bundesregierung war erst ein Vertragsverletzungsverfahren der EU nötig, um eine Veränderung des Bundesgesetzes herbeizuführen. Die gesetzliche Grundlage für die notwendigen Ländergesetze wurde erst in der zweiten Hälfte des letzten Jahres geschaffen. Die Landesregierung hat durch die Einbringung des Entwurfs eines Artikelgesetzes die notwendigen Schritte zur Änderung der betreffenden Gesetze unternommen. Durch die Gesetzgebung zur so genannten "Projekt-UVP" soll europaweit sichergestellt werden, dass für Projekte, die von der Europäischen Gemeinschaft aufgrund ihrer Größe oder ihrer besonderen Belastung für die Umwelt als potenziell problematisch für die Umwelt gesehen werden, überall in Europa die gleichen Vorprüfungen zum Schutze unserer Bürger und zum Schutze unserer Umwelt vorgenommen werden. Damit werden die Genehmigungsvoraussetzungen in Europa vereinheitlicht. Die in der Anlage der zugrunde liegenden EG-Richtlinie genannten Projekte werden so überall in Europa von den Behörden einheitlich auf ihre Auswirkungen auf Mensch und Umwelt geprüft. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein eigenständiges Genehmigungsverfahren, sondern ist an die bestehenden Verfahren angekoppelt. Sie umfasst Überlegungen und Prüfungen, die im Grunde von jeder verantwortlich handelnden Genehmigungsbehörde auch heute schon vor einer Genehmigung solcher Projekte angestellt werden müssen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind dann in Genehmigungsverfahren ggf. Grundlage für notwendige Auflagen. Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung setzt die Anforderungen des europäischen und des Bundesgesetzgebers 1 : 1 um. Das heißt, eine Überregulierung
über das notwendige Maß wurde im Interesse aller Betroffenen verhindert. Zur Wahrung eines einheitlichen und effektiven Vollzugs durch unsere Landesbehörden wurde nur ein Mindestmaß an Regelungen getroffen und bezüglich der Verfahrensregeln begleitend auf das Bundesgesetz verwiesen. Danke.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben es hier mit einem Gesetzentwurf zu tun, der uns praktisch von der EU auferlegt wurde. Wir müssen, wie der Minister es schon ausgeführt hat, uns jetzt sehr intensiv und auch zügig mit dem Gesetz befassen. Alles andere wurde schon gesagt, ich möchte jetzt hier nicht ins Detail gehen. Wir haben hoffentlich im Ausschuss baldmöglichst die Gelegenheit, uns intensiv mit dem Gesetz und den dazugehörigen Details zu befassen. Ich bitte um Überweisung des Entwurfs namens meiner Fraktion an den Ausschuss für Naturschutz und Umwelt und begleitend an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Strukturpolitik. Danke schön.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, Herr Minister Sklenar, es ist richtig, dass es eine Umsetzung der Vorgaben von EU- und Bundessachen ist, die wir jetzt in unserem Thüringer Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz machen müssen. Aber, ich glaube, gerade die jüngste Hochwasserkatastrophe sollte Anlass genug sein, im Rahmen der Diskussion des Entwurfs der Landesregierung zu unserem Thüringer UVP-Gesetz Möglichkeiten zur Verstärkung der UVP-Pflicht bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen zu diskutieren. Der Zweck der UVP ist, die Umweltauswirkungen auf bestimmte Vorhaben umfassend zu berücksichtigen. Sie hatten das auch schon angedeutet. Dies ist in der Vergangenheit in den Überschwemmungsgebieten der Flüsse leider allzu oft nicht passiert oder vernachlässigt worden. Gerade im Angesicht der verheerenden Hochwasserkatastrophe dieser Tage sind uns auch Mängel gerade bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen aufgefallen, die vom Bund offen gelassen wurden und als Landesgesetzgebung möglich sind dann umzusetzen. Wir können da gern im Ausschuss für Naturschutz und Umwelt diskutieren. Es kann ja sein, dass es dafür Voraussetzungen bei Ihnen gibt, Herr Minister Sklenar,
aber, es geht gerade um die Flusskanalisierung und um die Stromkorrekturarbeiten. Die haben wir leider in Ihrem von Ihnen erwähnten UVP-Anhang nicht gefunden. Es wäre schon nicht schlecht, wenn das Land die Möglichkeiten hat, eine UVP vorzugeben, dann sollten wir das auch tun. Sie sagten ja im Rahmen der Hochwasserkatastrophe in Altenburg, dass Sie vielmals davon abraten, in Hochwasser- oder in Schutzgebieten der Flüsse und Auen zu bauen, aber Sie rechtlich dazu keine Möglichkeiten haben. Das ist in manchen Sachen sicherlich richtig, aber wenn wir jetzt in einem gesetzgebenden Verfahren sind und dies nicht ausschöpfen bis zu dem, was unsere Gesetzgebung auf Landesebene zulässt - der Bund hat das vorgegeben und gesagt, das ist Landesgesetzgebung, wir müssen das prüfen, und in Ihren Vorgaben ist es nicht aufgenommen, Herr Minister. Aber, wie gesagt, darüber können wir im Ausschuss für Naturschutz und Umwelt reden, was möglich ist und wie wir es erweitern sollen. Wir als SPD-Fraktion würden uns auch wünschen, dass wir noch darüber diskutieren, dass die Vorhaben öfters UVP-pflichtig werden und nicht im Einzelfall nur Vorprüfungen sind. Darüber können wir ja inhaltlich reden und ich bin dazu bereit, im Ausschuss für Naturschutz und Umwelt auch die Sachen der SPD-Fraktion noch einzubringen. Ich wollte das nur ansprechen, dass Sie das vielleicht noch einmal klären, wenn wir dann im Ausschuss für Naturschutz und Umwelt darüber reden in Ihrem Ministerium, Herr Minister. Danke schön.
Weitere Redemeldungen liegen mir nicht vor. Damit schließe ich die Aussprache. Es ist Überweisung an den Ausschuss für Naturschutz und Umwelt beantragt worden. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gibt es hier Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? Das ist auch nicht der Fall. Damit also einstimmige Überweisung.
Es ist weiterhin die Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Strukturpolitik beantragt worden. Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Gibt es hier Gegenstimmen? Gibt es nicht. Stimmenthaltungen? Es gibt einige Stimmenthaltungen. Mit Mehrheit ist an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Strukturpolitik überwiesen worden.
Wir stimmen jetzt noch über die Federführung ab, die beim Ausschuss für Naturschutz und Umwelt liegen soll. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Die gibt es nicht. Stimmenthaltungen? Gibt es auch nicht. Damit liegt die Federführung beim Ausschuss für Naturschutz und Umwelt und ich schließe den Tagesordnungspunkt 4.
Thüringer Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und zur Änderung verfassungsschutzrechtlicher Bestimmungen Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/2548 ERSTE BERATUNG
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Landesregierung legt Ihnen heute den Entwurf eines Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und zur Änderung verfassungsschutzrechtlicher Bestimmungen zur ersten Beratung vor. Die Sicherheitsüberprüfung ist mit Eingreifen in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen verbunden. Deshalb wollen wir nun entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit die Materie gesetzlich regeln und es nicht wie bisher nur bei Richtlinien belassen. Der Gesetzentwurf weist deshalb materiell-rechtlich gegenüber der jetzigen Richtlinienlage keine wesentlichen Neuerungen auf.
Lassen Sie mich den Entwurf des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in seinen wesentlichen Zügen darstellen: Der Gesetzentwurf umfasst den personellen Geheimschutz, der zurzeit in den Richtlinien für die Sicherheitsüberprüfung von Personen im Rahmen des Geheimschutzes geregelt ist und enthält des Weiteren Regelungen zum personellen Sabotageschutz. Der personelle Geheimschutz dient dem Schutz von Verschlusssachen, und zwar staatlicher Verschlusssachen. Diese sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Gegenstände oder Erkenntnisse, die entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung als Verschlusssache eingestuft werden. Unverzichtbar, meine Damen und Herren, ist für den demokratischen Rechtsstaat der Schutz von Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden könnte. Das Gesetz gilt für Personen im öffentlichen Bereich, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut worden sind. Bei nicht öffentlichen Stellen ist das Gesetz auf Personen anzuwenden, die von einer öffentlichen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt werden sollen. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen diese Sicherheitsüberprüfungen abgestuft. So ist bei einem vorgesehenen Zugang zu Verschlusssachen, die zum Beispiel lediglich als "vertraulich" eingestuft sind, der Umfang der Überprüfung geringer, als bei einem vor
gesehenen Zugang zu Verschlusssachen, die "streng geheim" eingestuft sind. Mit der Sicherheitsüberprüfung wird festgestellt, ob die Personen, denen Verschlusssachen anvertraut werden, zuverlässig, verfassungstreu und nicht erpressbar sind. Ziel des personellen Sabotageschutzes ist es, die Funktionsfähigkeit von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zu gewährleisten und die entsprechenden Einrichtungen vor Sabotagehandlungen zu schützen. Im Gesetzentwurf ist daher vorgesehen, dass sich Personen, die an sicherheitsempfindlicher Stelle in einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung verwendet werden sollen, vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen haben. Bei der Weitergabe von Verschlusssachen sollen Probleme bei der gegenseitigen Anerkennung von Sicherheitsüberprüfungen vermieden werden, deshalb sind im vorgelegten Gesetzentwurf Mindestanforderungen berücksichtigt, die sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften und aus Verpflichtungen gegenüber anderen Staaten oder aus der Mitgliedschaft zwischen staatlichen Einrichtung ergeben.
Der Gesetzentwurf, meine Damen und Herren, orientiert sich daher am Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes, das am 29. April 1994 in Kraft getreten ist und er orientiert sich an den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen derjenigen Länder, die bisher ein Sicherheitsüberprüfungsgesetz erlassen haben. Dies sind zum Beispiel die Länder Niedersachsen, Bayern, Hamburg, Bremen, das Saarland, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und RheinlandPfalz.