4. Welche Verhandlungen wurden von Seiten der Landesregierung bisher mit Krankenkassen und Krankenversicherungen geführt und mit welchem Ergebnis?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, sehr verehrte Frau Kollegin Kraushaar, in doppelter Hinsicht Kollegin, die Fragen, die Sie aufgeworfen haben, können eigentlich nur kurz beantwortet oder sollen kurz beantwortet werden, so wie es für Mündliche Anfragen nach der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags nun einmal festgelegt worden ist. Über dieses Thema muss man sicherlich sehr, sehr viel breiter sprechen. Auch die Formulierung Palliativmedizin als Alternative zur aktiven Sterbehilfe greift dieses sicherlich zu kurz. Ich bin erst einmal sehr dankbar, dass der Thüringer Landtag im Rahmen der Enquetekommission dieses Thema sehr, sehr umfangreich behandelt hat und behandelt. Palliativmedizin ist eine Leistung, eine Behandlung von Patienten mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung. Eigentlich ist Palliativmedizin alle Medizin, die eben nicht auf Heilung ausgerichtet ist, und ein Teil der Palliativtherapie ist wiederum die symptomatische Therapie letzten Endes, ganz zum Ende. Das Entscheidende ist der Begriff "begrenzte Lebenserwartung" und die Palliativmedizin richtet sich auf die Lebensqualität des Erkrankten oder des bald Sterbenden. Die Landesregierung steht dem Ausbau der Palliativmedizin sehr positiv gegenüber. Und ich sage ganz deutlich, dass der Bedarf in Thüringen noch nicht gedeckt ist und dass wir uns diesem Thema Palliativtherapie und auch Hospitzbewegung noch intensiv zuwenden müssen. In Thüringen erfolgt die stationäre palliativmedizinische Versorgung in der Regel durch die jeweiligen Krankenhausabteilungen. Darüber hinaus besteht am Katholischen Krankenhaus Erfurt eine gesonderte Palliativstation mit 10 Betten. Weitere Palliativstationen sind im Klinikum der Friedrich-Schiller-Universität Jena mit 18 Betten sowie am St. Georg-Klinikum Eisenach mit 10 Betten geplant. Ich sage es aber ganz ausdrücklich, dass Palliativtherpie eigentlich an jedem Thüringer Krankenhaus betrieben wird und in den verschiedenen Fachabteilungen. Inwieweit die Palliativmedizin in der Lehre und Ausbildung eine Rolle spielen sollte - ich würde hier nicht den Konjunktiv nehmen, sondern hier muss man den Indikativ nehmen. Erstens spielt sie natürlich eine Rolle, sie spielt eine Rolle im Rahmen des Medizinstudiums, aber auch im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung aller Berufsgruppen, die schwer kranke und sterbende Patienten betreuen. Dazu gehören Altenpfleger, Physiotherapeuten, Krankenschwestern und Krankenpfleger. Sicherlich sind für diesen Bereich oder für diese Palliativmedizin, für die Rahmenbedingungen verschiedene Gruppen zuständig. Da ist natürlich die Politik zuständig, aber es ist auch die Selbstverwaltung zuständig und natürlich auch die Wissenschaft. Ob ein eigenes Lehrbuch geschrieben oder ein eigenes Lehrbuch eingerichtet werden sollte,
Zu Frage 3: In welcher Höhe übernehmen die Krankenkassen...? Die Kosten der Behandlung werden ja grundsätzlich von den Krankenkassen übernommen. Ich hatte aber gesagt, Palliativtherapie und Hospizbewegung hängen ganz eng zusammen. Die Behandlung der körperlichen Beschwerden obliegt zur vertragsärztlichen Versorgung den zugelassenen Ärzten und Pflegediensten. Es gibt eine Rahmenvereinbarung - und die ist sehr neu vom 3. September 2002 zwischen den Kassen, wonach die ambulanten Hospizdienste durch die gesetzliche Krankenversicherung gefördert werden. Für Thüringen ergibt sich hieraus ein jährlicher Betrag von 330.000
Zu Frage 4: Die Förderung der ambulanten Hospizarbeit erfolgt unmittelbar zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern durch Vereinbarungen im Rahmen der Selbstverwaltung. Eine Mitwirkung des Landes ist dabei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Selbstverständlich, wenn es sich um die Weiterentwicklung der Palliativtherapie oder Palliativabteilungen und der Hospizarbeit handelt, übernimmt das Land eine moderierende Funktion.
Eine Reihe von Kleinprivatwaldbesitzern hat sich mit der Bitte um Unterstützung an die Abgeordneten des Landtags gewandt, dass das Förderprogramm "Strukturförderung für den Kleinprivatwald" weitergeführt werden möge. Ihnen sei im Rahmen von Förderanträgen mitgeteilt worden, dass dieses Programm ab kommendem Jahr nicht mehr aufgelegt werden soll und demzufolge massive Einschränkungen bei Bestandspflegemaßnahmen durch die Waldeigentümer zu befürchten seien.
2. War u.a. die Festsetzung bzw. die Wiederherstellung von Eigentumsgrenzen ein Fördergegenstand in der genannten Richtlinie?
3. Stimmt die Landesregierung mit der Auffassung der Kleinprivateigentümer überein, dass mit dem Zurückfahren der Förderung bestimmte Bewirtschaftungs- und Pflegearbeiten nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr geleistet werden können?
4. Welche alternativen Fördermöglichkeiten sieht die Landesregierung für die Kleinprivatwaldbesitzer vor?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Scheringer beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Das genannte Förderprogramm soll in den Jahren 2003 und 2004 in einem gegenüber den Vorjahren reduzierten Finanzumfang weitergeführt werden.
Zu Frage 2: Die Abmarkung von Waldflächen bleibt ein Bestandteil der genannten Richtlinie. Die Maßnahme dient der Klärung der Eigentumsverhältnisse zur Wiederherstellung der ursprünglichen Grundstücksgrenzen.
Zu Frage 3: Die im Förderprogramm "Strukturförderhilfe" angebotenen Maßnahmen zielen auf die Überwindung von vor allem im Kleinprivatwald bestehenden Strukturdifferenzen, die auf die langjährige Zwangsbewirtschaftung durch die ehemaligen staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe zurückzuführen sind. Das Förderprogramm war von Beginn an als zeitlich befristete Maßnahme festgelegt. Bis einschließlich zum Jahre 2001 wurden dafür ca. 82 Mio. DM bereitgestellt, die zu einem wesentlichen Abbau der Strukturdefizite im Kleinprivatwald beigetragen haben.
Zu Frage 4: Neben der Strukturförderhilfe besteht im Rahmen des Operationellen Programms des Freistaats Thüringen sowie des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum, also im OP und EPLR die Möglichkeit der Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen wie z.B. Waldpflege und Wegebau, die nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur des Küstenschutzes" auch vom Bund kofinanziert werden.
Erlass von Leistungsbescheiden durch den Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung "Rennsteigwasser" (ZV "Rennsteigwasser")
Der ZV "Rennsteigwasser" verfügt gegenwärtig über keine gültige Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungs
satzung (BGS-EWS). Im Ergebnis der Tiefenprüfung durch das Innenministerium muss der Verband eine Reihe von Handlungsempfehlungen umsetzen. So muss die Globalberechnung überarbeitet und eine neue Beitrags- und Gebührensatzung erlassen werden.
Die Rechtsaufsichtsbehörde hat den Verband nunmehr aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2002 für die Teileinrichtung "Abwasserkanal" Leistungsbescheide an die Beitragspflichtigen zu erlassen, um so eine drohende Verjährung dieser Beiträge zu verhindern. Im Falle der Nichtbeachtung wird den Verbandsräten mit Amtshaftung gedroht. Der Erlass von Festsetzungsbescheiden wird von der Rechtsaufsichtsbehörde wegen der nichtigen Beitragsund Gebührensatzung ausgeschlossen.
1. Ist der Erlass von Leistungsbescheiden nach § 218 der Abgabenordnung möglich, ohne dass hierfür ein Festsetzungsbescheid als Erhebungsvoraussetzung vorliegt und wie wird diese Auffassung begründet?
2. Unter welchen Voraussetzungen tritt am 31. Dezember 2002 eine Verjährung der Festsetzungsfrist für die Erhebung von Beiträgen für leitungsgebundene Einrichtungen ein und liegen diese Voraussetzungen im ZV "Rennsteigwasser" vor?
3. Welche Konsequenzen ergeben sich für die Beitragserhebung im ZV "Rennsteigwasser" aus dem Umstand der gegenwärtig nicht rechtsgültigen Beitrags- und Gebührensatzung?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Regelmäßig enthält der Beitragsbescheid die Festsetzung der Beitragsforderung sowie das Leistungsgebot. Nach den dem Thüringer Innenministerium vorliegenden Informationen erlässt der Zweckverband "Rennsteigwasser" Beitragsbescheide, die dieser Anforderung entsprechen. Es steht im Ermessen der Aufgabenträger, die Festsetzung der Beitragsforderungen und das Leistungsgebot innerhalb getrennter Bescheide vorzunehmen. Soweit Aufgabenträger von der Möglichkeit des Erlasses isolierter Festsetzungs- und Leistungsbescheide Gebrauch machen wollen, ist vor Erlass eines Leistungsbescheides zunächst ein Festsetzungsbescheid zu erlassen. Ausführliche Ausführungen hierzu können sie den entsprechenden Erläuterungen zu den Mustersatzungen entnehmen, welche im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 31/2001 veröffentlicht wurden.
Zu Frage 2: Die Verjährung richtet sich nach § 15 Thüringer Kommunalabgabengesetz. Danach tritt die Verjährung der Festsetzungfrist für alle Beitragspflichtigen ein, die bis zum 31.12.1998 entstanden sind. Dem Zweckverband "Rennsteigwasser" wird in den Handlungsempfehlungen durch das Thüringer Innenministerium empfohlen, die Teilbeitragserhebungen für den Abwasserkanal für die so genannten Altanschlussnehmer bis zum 31.12.2002 zum Abschluss zu bringen.
Zu Frage 3: Es ist nicht bekannt, dass das Thüringer Oberverwaltungsgericht die Nichtigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes "Rennsteigwasser" festgestellt hat, was Voraussetzung für die Nichtanwendung der Satzung wäre und aus Rechtssicherheitsgründen wurde dem Aufgabenträger daher empfohlen, die Beitragserhebung bis zum 31.12.2002 zum Abschluss zu bringen.
Entsprechend den Festlegungen des Haushaltsplans 2001/2002 gewährte das Wirtschaftsministerium unter Kapitel 07 02 Titel 683 01 Zuwendungen zur Anschubfinanzierung für das Institut der Wirtschaft in Thüringen. Auch für die Jahre 2003 und 2004 ist laut Haushaltsplanentwurf eine entsprechende Zuwendung vorgesehen.
3. Wer ist Zuwendungsempfänger für die genannten finanziellen Zuschüsse des Freistaats und wer ist Träger des Instituts der Wirtschaft?
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, namens der Landesregierung beantworte ich die Fragen von Herrn Dr. Müller wie folgt:
Zu Frage 1: Der Gründungsvertrag bzw. der Gesellschaftervertrag wurde am 8. November 2001 notariell unterzeichnet.
Zu Frage 2: Dem IWT wurden per Zuwendungsbescheid Zuwendungen für Personalaufwendungen, Anschaffungen, Betriebskosten und Sachkosten gewährt.
Zu Frage 3: Zuwendungsempfänger ist das Institut der Wirtschaft Thüringens GmbH, Träger bzw. Gesellschafter des IWT’s sind der Allgemeine Arbeitgeberverband Thüringen e.V., der Verband der Wirtschaft Thüringen e.V., der Verband der Metall- und Elektroindustrie Thüringen e.V., das Bildungswerk der Thüringer Wirtschaft e.V.
Herr Minister, wenn das Institut erst am 08.11.2001 notariell gegründet wurde, wie konnten dann für 2001, wie im Ist nachgewiesen, 255.000 # $ wendet werden, weil das ja die gleiche Summe ist, wie in den Folgejahren auch.