Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, die des Abgeordneter Baumann, SPD-Fraktion, in Drucksache 4/5324.
Wie in einer Bürgerversammlung in Oberhof offenbar wurde, gibt es um die Zukunft der Rennsteigtherme in Oberhof nach wie vor viele offene Fragen.
1. Ist der Landesregierung bekannt, welche monatlichen Kosten derzeit für die Sicherung und Unterhaltung der Rennsteigtherme im Detail entstehen,
2. Wann soll der Beginn für den vom Land geförderten Umbau und die Sanierung der Rennsteigtherme sein?
3. Wann kann mit einem Abschluss der Umbau- und Sanierungsarbeiten und der Wiedereröffnung der Rennsteigtherme gerechnet werden?
4. Welche konkreten Sanierungs- und Umbaumaßnahmen zu welchen Gesamtkosten sind nach dem gegenwärtigen Planungsstand erforderlich, um das Ziel zu erreichen, den vorhandenen Sanierungsstau zu beseitigen und für die Zukunft einen kostengünstigeren Betrieb der Therme sicherzustellen?
Sehr verehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Baumann für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die derzeitigen monatlichen Kosten für die Sicherung und Unterhaltung der Rennsteigtherme betragen nach Angaben der Stadt Oberhof 22.500 € für Strom, Gas, Wasser, Bewachung und sonstige Dienstleistungen. Nicht erfasst sind hierbei anteilig jährlich anfallende Kosten, z.B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Zu Frage 2: Zum Zeitpunkt der Schließung der Rennsteigtherme bestand Einvernehmen, dass die Therme eines der wichtigsten Angebote für Touristen, vor allem auch für Familien ist. Ausgehend davon und weil die Therme die einzige Einrichtung in Oberhof ist, die unabhängig von der Wetterlage ein Ganzjahresangebot ermöglicht, ist es unabdingbar, wieder ein entsprechendes touristisches Angebot am Standort zu platzieren.
Auf der Basis einer im Dezember 2006 erarbeiteten Wirtschaftlichkeitsverbesserungsstudie sowie eigenen Kostenschätzungen wurde das Investitionsvolumen auf rund 6 Mio. € netto geschätzt. Der vorgesehene Investitionsumfang umfasst insbesondere eine Erweiterung im Bad-, Sauna- und Wellnessbereich, Verbesserung der Technik zur Senkung von Energie-, Wasser- und Abwasserkosten, teilweise Rückbau der Außenwasserfläche in Verbindung mit der Errichtung eines Schwimmerbereiches.
Unter Beachtung der Urheberrechte des Planungsbüros Deyle, welches die Planung der Therme seinerzeit erstellt hatte, wurde an das benannte Büro der Auftrag für die Vorlage einer Kostenschätzung gemäß § 15 Leistungsphase 2 der HOAI für den Umbau der Therme erteilt. Die vom Planungsbüro Deyle vorgelegte Kostenschätzung übertrifft die oben genannten Annahmen ganz erheblich. Es wurde daher entschieden, die dem Umbau der Therme zugrunde liegende Konzeption zu überarbeiten. Hierbei sind alle denkbaren Optionen, z.B. kompletter Umbau, teilweiser Umbau, Neubau, einer Bewertung zu unterziehen. Entscheidendes Kriterium ist hierbei die zukünftige Wirtschaftlichkeit der Badeinrichtung unter der Beachtung der zu erwartenden finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt Oberhof.
Dann hätten Sie das sagen sollen. Denn es war nicht die Beantwortung zu den Fragen 2 und 3. Wenn die Kosten 22.500 € pro Monat betragen, wie Sie jetzt sagen, wäre es da nicht lohnender für die Region und den Tourismus gewesen, den weiteren Betrieb erst einmal in die Reihe zu bekommen, um dann erst zu schließen, wenn die Sanierung losgehen soll und wenn es nun endgültig ein Konzept gibt, denn, wie Sie sagen, gibt es noch kein Konzept?
Nein, das Erste war das Bemerken, dass Sie zwei Fragen nicht beantwortet haben. Insofern hat Herr Baumann noch die zweite Frage.
Sind Sie auch meiner Meinung, dass es für den Tourismus viel besser gewesen wäre, wenn man die Therme weiter in Betrieb gelassen hätte, wenn Sie jetzt vielleicht noch ein Jahr ausfällt, weil noch nichts klar ist?
Ich habe zwei Nachfragen: Steht die Landesregierung nach wie vor noch zu der Zusage, sich mit 6 Mio. € Fördermitteln zu beteiligen? Die zweite Frage: Wenn jetzt noch einmal überarbeitet wird, wird denn dann ein energetisches Konzept auch in Verbindung mit dem Skitunnel in den Blick genommen bzw. wurde das in Auftrag gegeben? Zum Schluss will ich noch einmal sagen, die Leute sind richtig veralbert worden, da gebe ich dem Kollegen Baumann ausdrücklich recht.
Weitere Nachfragen kann es nicht geben. Ich rufe die nächste Mündliche Anfrage, eine des Abgeordneten Huster, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/5325 auf.
Der Bürgermeister der Gemeinde Eichenberg hat in einem offenen Brief an alle Haushalte der Gemeinde zur Teilnahme an den Wahlen zum Europäischen Parlament und zum Gemeinderat sowie dem Kreistag am 7. Juni 2009 aufgefordert. Diese Aufforderung war auf dem offiziellen Briefkopf der Gemeinde geschrieben.
Der Bürgermeister informierte gleichzeitig über alle Kandidatinnen und Kandidaten für den Gemeinderat Eichenberg. Für die Kreistagswahl informierte der Bürgermeister über seine eigene Kandidatur auf Listenplatz 26 der CDU. Diese Kandidatur war mit dem Zusatz „Ihr Bürgermeister“ versehen. Über weitere Kandidaturen zum Kreistag von Einwohnern der Gemeinde Eichenberg informierte der Bürgermeister nicht, obwohl diese vorlagen.
1. Unter welchen Voraussetzungen darf der Bürgermeister einer Gemeinde über seine eigene Kandidatur für den Kreistag auf dem Briefpapier der Gemeinde informieren und zur Wahl auffordern und dabei den Hinweis auf das Amt des Bürgermeisters verwenden; lagen diese Voraussetzungen im Fall des offenen Briefes des Bürgermeisters von Eichenberg vor und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
2. Unter welchen Voraussetzungen darf der Bürgermeister einer Gemeinde zu ausgewählten Kandidaturen für den Kreistag auf dem Briefpapier der Gemeinde informieren; lagen diese Voraussetzungen im Fall des offenen Briefes des Bürgermeisters von Eichenberg vor und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
3. Unter welchen Voraussetzungen muss die zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 32 Thüringer Kommunalwahlgesetz eine Wahlprüfung von Amts wegen einleiten; liegen diese Voraussetzungen im Fall des offenen Briefes des Bürgermeisters von Eichenberg vor und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
Zu Frage 1: Nach dem Grundsatz der Freiheit der Wahl muss der Wähler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzulässige Beeinflussung von staatlicher Seite zu seiner Wahlentscheidung finden können. Dieser Grundsatz fordert unter anderem Chancengleichheit der Wahlbewerber. Diese kann verletzt sein, wenn ein Amtsträger seine amtliche Stellung zur Einflussnahme auf Wahlberechtigte ausnutzt. Diese für die Wahl zum Bundestag entwickelten Grundsätze gelten nach Artikel 28 Abs. 1 Grundgesetz auch für den kommunalen Bereich. Ein Bürgermeister darf das ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihm Kraft seines Amtes gegebenen Einflussmöglichkeiten nicht in einer Weise nutzen, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist. Demgegenüber verstößt der allgemeine Aufruf, zur Wahl zu gehen, nicht gegen den Grundsatz der freien Wahl, weil keine Empfehlung zugunsten eines bestimmten Bewerbers ausgesprochen wird. Ob in dem beschriebenen Fall die Grundsätze der Neutralitätspflicht beachtet wurden, wäre durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zu prüfen.
Zu Frage 3: Nach § 32 Thüringer Kommunalwahlgesetz kann die Rechtsaufsichtsbehörde auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist von Amts wegen prüfen, ob die Wahlvorschriften bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen eingehalten worden sind. Wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Wahlrechtsverstoß vorliegen, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang sie eine Wahlprüfung durchführt. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort zur Frage 1.