4. Was unternimmt die Landesregierung, um eine wettbewerbsorientierte Neutralität der Akteure zu sichern?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: In Thüringen gab es einen Rechtsstreit zwischen zwei Blutspendeeinrichtungen, dem Institut für Transfusionsmedizin Suhl gGmbH (ITM Suhl) und dem Blutspendedienst der Landesverbände des DRK Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Oldenburg und Bremen gGmbH (DRK-Blutspende- dienst NSTOB). Hintergrund der Auseinandersetzung war eine Absprache aus dem Jahr 1994. Damals wurden die Entnahmegebiete für die flächendeckende Durchführung von Blutspendeterminen in Thüringen zwischen diesen beiden Einrichtungen aufgeteilt. Die Rechtsstreitigkeit wurde ausgelöst, als ein Partner Absprachen hinsichtlich der flächenmäßigen Präsenz nicht mehr mittragen wollte. Er sah sich in seiner wirtschaftlichen Betätigung unrechtmäßig ein
geschränkt. Die Absprache wurde gerichtlich für nichtig erklärt. Nun entstehen Spannungen in kleineren Gemeinden, in denen die Bürgermeister nicht zwei Blutspendeeinrichtungen durch Bereitstellung ihrer Räumlichkeiten für Spendetermine unterstützen möchten. Sie bevorzugen bei der Vergabe den Spendendienst, der mit den ortsansässigen DRK-Helfern die Termine durchführt.
Zu Frage 2: Bei der Gründung des Instituts für Transfusionsmedizin Suhl als gemeinnützige GmbH haben sich die DRK-Kreisverbände freiwillig als Gesellschafter beteiligt und so zur Entstehung einer leistungsfähigen Blutspendeeinrichtung beigetragen. Die DRK-Gesellschafter haben nunmehr trotz der erfolgreichen gemeinsamen Arbeit ihre Zusammenarbeit aufgekündigt. Das Institut für Transfusionsmedizin Suhl steht seitdem so vor einer existenziellen Herausforderung. Die Handlungsweise der DRK-Verbände kann ihnen durch die Landesregierung nicht untersagt werden.
Zu Frage 3: Die Überlassung von kommunalen Einrichtungen an Dritte ist grundsätzlich eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Kommunen. Diese sind verpflichtet, bei der Nutzungsvergabe an Personen und Vereinigungen nach dem Gleichheitsgrundsatz zu verfahren. Bei Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz steht den Betroffenen der Rechtsweg offen. Seitens der staatlichen Schulämter ist übrigens noch kein Fall bekannt, in welchem dem Institut für Transfusionsmedizin Suhl die Nutzung der Räumlichkeiten verweigert wurde.
Zu Frage 4: Weder die Landesregierung noch nachgeordnete Kommunalaufsichtsbehörden nehmen Einfluss im Interesse privater Dritter.
Danke. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage der Abgeordneten Wolf, Die Linkspartei.PDS, in Drucksache 4/2530 auf.
Die bisherige pauschale Finanzierung der Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen durch das Land läuft Ende 2006 aus. Für das Jahr 2007 ist eine Übergangslösung vorgesehen, bei der das Land 2.800 € pro Bett bezahlt. Bei rund 257 Betten beläuft sich die Summe auf knapp 720.000 €. Hier entsteht ein Fehlbetrag von ca. 250.000 €. Da sich der Gemeinde- und Städtebund sowie der Landkreistag bislang nicht bereit erklärt haben, ihrerseits ei
nen Festbetrag pro Bett zu entrichten, scheinen die Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen in ihrer Existenz bedroht.
1. Warum wird die diesjährige Regelung nicht im Jahr 2007 fortgeführt, wenn eine grundsätzlich neue Finanzierungsstruktur noch nicht gefunden wurde und die sogenannte Übergangslösung die angestrebte Existenzsicherung der verbliebenen Schutzeinrichtungen nicht gewährleisten kann?
2. Welche Verhandlungen führt die Landesregierung mit dem Gemeinde- und Städtebund sowie dem Landkreistag, um zu einer stabilen Sicherung der Frauenhäuser und -schutzwohnungen für das Jahr 2007 zu gelangen und gibt es schon Zusagen?
3. Muss nun jede einzelne Einrichtung mit der zuständigen Kommune aushandeln, wie viel Geld ihnen zur Verfügung gestellt wird und wie sollen die Einrichtungen gesichert werden, die von ihrer Kommune nicht die für die Arbeit notwendigen Mittel erhalten?
4. Wie verträgt sich die 2007 im Vergleich zu 2006 derzeit geringere Förderung von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen mit Auffassungen der Landesregierung und einzelner Vertreter derselben, dass der Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe sei und damit, dass es „in unserem Freistaat weiterhin ein bedarfsgerechtes Hilfsangebot auf hohem Niveau geben“ werde (so Johanna Ahrenhövel in einer Pressemit- teilung des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit zum 25. November 2006, dem Internationalen Aktionstag „Nein zur Gewalt an Frauen“)?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Unterkunfts- und Beratungsleistungen von Frauenhäusern zählen aufgrund der bundes-, landes- und kommunalrechtlichen Bestimmungen zum Katalog der kommunalen Pflichtaufgaben. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den Sozialgesetzbüchern II und XII, den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie aus den Thüringer Ausführungsgesetzen und der Thüringer Kommunalordnung. Deshalb besteht in Bezug auf die bisher gel
tenden Richtlinien dringender Änderungsbedarf. Bei Fortführung der alten Richtlinie wäre die Finanzierung der Konfliktberatung der Frauenzentren gefährdet.
Zu Frage 2: Bereits im Jahr 2005 hat die Landesregierung mit den kommunalen Spitzenverbänden Gespräche und Verhandlungen über eine rahmenvertragliche Regelung bzw. die Aushandlung von Tagessätzen geführt. Diese beiden Möglichkeiten wurden jeweils nach anfänglich signalisierter Zustimmung durch die kommunale Seite nicht weiter in Erwägung gezogen. Die Landesregierung hat den Weg der Rechtsverordnung auf der Basis der Ermächtigung nach § 4 Abs. 4 des Thüringer Chancengleichheitsfördergesetzes mit der Gewährung des Festbetrags von 2.800 € pro Platz und Jahr vorgezogen und umgesetzt.
Zu Frage 3: Zur Aushandlung von Kostenfragen sind die einzelnen Einrichtungen nicht auf sich allein gestellt. Diese Aufgabe ist im Zusammenwirken mit den Einrichtungsträgern, also den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege, aber auch mit den zuständigen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten und Sozialdezernaten der kreisfreien Städte und Landkreise zu klären. Insgesamt handelt es sich um eine Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung, also um eine kommunale Pflichtaufgabe. Gegebenenfalls unterstützt das Ministerium diesen Prozess moderierend.
Zu Frage 4: Neben der Finanzierung von Frauenhäusern muss der bedarfsgerechte Opferschutz vor häuslicher Gewalt auch im Zusammenhang mit dem Neuaufbau der Krisenintervention, der Förderung des Netzes an Frauenzentren, der Gewaltkonfliktberatungsstelle und der Vernetzung der vielfältigen Hilfsangebote beachtet werden. Die Landesregierung wird eine wissenschaftliche Begleitung des Umgestaltungsprozesses in Auftrag geben.
Herr Staatssekretär, danke für Ihre Antworten, aber ich hätte noch die Nachfrage zum einen nach Ihren Berechnungen: In welcher Spanne werden sich die Kürzungen im nächsten Jahr von Landesseite her bewegen? Zum anderen: Gibt es von Ihrer Seite schon Kenntnis und Ahnungen, welche Kommunen sich im nächsten Jahr von ihren Frauenhäusern trennen wollen bzw. welche Frauenhäuser solches angedeutet haben?
Zum Ersteren: Ich habe im Ausschuss die Zahlen genannt, gut 700.000 € stehen im nächsten Jahr für Frauenhäuser zur Verfügung. Die Restbeträge werden für Krisenintervention und für Frauenzentren verausgabt.
Herr Staatssekretär, Sie haben eben ausgeführt, dass die Finanzierung von Frauenschutzwohnungen eine kommunale Pflichtaufgabe ist. Können Sie mir sagen, welche Landkreise oder kreisfreien Städte sich dieser Pflichtaufgabe bis jetzt entzogen haben, indem sie nicht mitgefördert haben? Meine zweite Nachfrage ist: Wie setzen sich die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in diesen Landkreisen und kreisfreien Städten ein, die ihrer Pflichtaufgabe nicht nachkommen?
Zum letzteren Punkt - muss ich zugeben - kann ich nicht unmittelbar Auskunft geben, weil die Gleichstellungsbeauftragten in einem Dienstverhältnis zu ihren Landräten bzw. ihren Oberbürgermeistern stehen und die Wirkung der Gleichstellungsbeauftragten daher nicht unmittelbar abgelesen werden kann.
Zu Ersterem: Mir ist kein Träger der örtlichen Sozialhilfe bekannt, der sich nicht an diesen Finanzierungen beteiligt. Mir sind aber Träger der örtlichen Sozialhilfe bekannt, die sich offensichtlich nicht in vollem Umfang an den Kosten, die sie bisher tragen müssten, beteiligen. Ich kann das zur Verfügung stellen.
Damit sind alle vier möglichen Nachfragen gestellt. Danke schön. Ich rufe die nächste Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Scheringer-Wright auf, Die Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/2534.
Nach Informationen des Thüringer Bauernverbandes e.V. verlaufe die Bearbeitung der Anträge auf Ablösung der Altschulden sehr schleppend. Ein Ausdruck dafür sei, dass viele Betriebe bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keinen Bescheid von der bearbeitenden Stelle, der Bank-Aktien-Gesellschaft Hamm, erhalten hätten, obwohl dies bis zum Ende dieses Jahres den Betrieben zugesichert worden sei.
Einige Betriebe müssten aufgrund der daraus resultierenden Unklarheit über ihre Wirtschaftslage ihre Investitionstätigkeiten einschränken.
2. Wenn ja, worin sieht die Landesregierung die Ursachen für die schleppende Abarbeitung der Bescheide?
3. Für welchen Anteil der altschuldenbelasteten Thüringer Betriebe, die ihre Anträge fristgerecht abgegeben haben, gibt es bisher noch keinen Bescheid über die Ablösesumme?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Scheringer-Wright beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Mit Datum vom 31. August 2005 lief die Frist zur Stellung von Ablöseanträgen für Altagrarkredite aus. Das von den antragsbearbeitenden Stellen der BVVG und der Bank-Aktien-Gesellschaft Hamm geäußerte Ziel, die Mehrzahl der Fälle bis Ende des Jahres 2006 zu bearbeiten, wird deutlich verfehlt. Von 257 Thüringer Unternehmen sind Ablöseanträge fristgerecht eingereicht worden. Davon wurden mit Stand vom 30. November dieses Jahres 64 Fälle abschließend bearbeitet.
Zu Frage 2: Gemäß dem Landwirtschaftsaltschuldengesetz und der dazu erlassenen Rechtsverordnung ist die Landesregierung nicht in das Verfahren zur Regulierung der Altagrarkredite einbezogen, daher kann die Landesregierung keine Aussage zu den Gründen des aufgezeigten Bearbeitungsstandes machen.
Zu Frage 4: Unter Verweis auf die Antwort zu Frage 2 ist auch hier festzuhalten, dass die Landesregierung sich nicht zu verfahrensbeschleunigenden Maßnahmen äußern kann.
Danke. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger auf, Die Linkspartei.PDS, in Drucksache 4/2535.
Finanzielle Belastung von Eltern von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Kinder nach dem Kindertagesstättengesetz
Das Thüringer Kindertagesstättengesetz behandelt Kinder mit Behinderung bzw. von Behinderung bedrohte Kinder wie jedes andere Kind auch. Das ist zunächst im Rahmen der Gleichbehandlung begrüßenswert, birgt aber unter Umständen für die Eltern eine höhere finanzielle Belastung, die in der Regelung des im Kindertagesstättengesetz formulierten Wunsch- und Wahlrechts begründet liegt.