Protokoll der Sitzung vom 11.07.2013

chen. Das ist die Zustimmung von der Fraktion DIE LINKE, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von der FDP. Wer stimmt gegen diese Ausschussüberweisung? Das sind die Gegenstimmen von der Fraktion der CDU und von der Fraktion der SPD. Damit ist die Überweisung an den Innenausschuss abgelehnt.

Es folgt die Abstimmung über die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz. Wer dieser zustimmen möchte, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Das ist die Zustimmung von der Fraktion der FDP, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von der Fraktion DIE LINKE. Wer stimmt gegen die Ausschussüberweisung? Das sind die Stimmen von der Fraktion der SPD und der CDU. Damit ist auch diese Ausschussüberweisung abgelehnt.

Wir stimmen jetzt als Erstes über den Gesetzentwurf der Abgeordneten in der Drucksache 5/6206 in zweiter Beratung ab. Wer möchte diesem Gesetzentwurf zustimmen, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Das ist Zustimmung von der Fraktion der FDP, von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von der Fraktion DIE LINKE. Wer stimmt gegen den Gesetzentwurf? Das sind die Abgeordneten der Fraktion der CDU und die Abgeordneten der Fraktion der SPD. Gibt es Stimmenthaltungen? Stimmenthaltungen sehe ich nicht. Damit ist der Gesetzentwurf abgelehnt.

Wir stimmen jetzt ab über den Entschließungsantrag der Fraktionen von CDU und SPD in der Drucksache 5/6251. Ausschussüberweisung ist nicht beantragt worden, deshalb stimmen wir direkt über diesen Entschließungsantrag ab und ich frage, wer möchte diesem Entschließungsantrag in der Drucksache 5/6251 seine Zustimmung geben? Das ist die Zustimmung von den Fraktionen der SPD und der CDU. Wer stimmt gegen den Entschließungsantrag? Das ist die Ablehnung von der Fraktion DIE LINKE, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von der FDP. Gibt es Stimmenthaltungen? Das ist nicht der Fall. Damit ist dieser Entschließungsantrag angenommen und ich schließe den Tagesordnungspunkt.

Ich rufe nach der Vereinbarung im Ältestenrat jetzt die Mittagspause auf, die dauert bis 13.45 Uhr und wir machen dann weiter mit der Fragestunde.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 22

Fragestunde

Wir beginnen mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kuschel von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/6244.

Danke, Herr Präsident.

(Abg. Dr. Augsten)

Wie viele Tage hat die 4-Wochen-Frist bei Bürgerbegehrensanträgen gegen Gemeinderatsbeschlüsse?

Bei einem Bürgerbegehrensantrag, der sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss richtet, ist eine 4Wochen-Frist zu berücksichtigen. Diese Frist beginnt, wenn der betreffende Gemeinderatsbeschluss veröffentlicht wurde.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Tage umfasst die 4-Wochen-Frist bei Bürgerbegehrensanträgen, die sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss richten und wie wird dies begründet?

2. Wie viele Tage umfasst die 4-Wochen-Frist bei Bürgerbegehrensanträgen, die sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss richten, wenn das Fristende auf einen Samstag bzw. einen Sonn- und Feiertag fällt und wie wird dies begründet?

3. Wie begründet die Landesregierung, dass in Verwaltungsverfahren sowohl die Monatsfrist als auch die 4-Wochen-Frist besteht?

4. Aus welchen hinsichtlich der nachgefragten Antragsfrist bestehenden Anwendungsproblemen ergibt sich aus Sicht der Landesregierung welcher gesetzliche Klarstellungsbedarf?

Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium. Das tut in diesem Fall der Staatssekretär Rieder.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die 4-Wochen-Frist umfasst einen Zeitraum von 28 Tagen. Für die Feststellung des Fristbeginns und des Fristendes gelten die Vorgaben der §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Zu Frage 2: Ist innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abgegeben und fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, tritt nach § 193 BGB an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Zu Frage 3: Die Formulierung der Fristen obliegt dem Willen des Gesetzgebers.

Zu Frage 4: Seitens der Landesregierung ergibt sich kein gesetzlicher Klarstellungsbedarf.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Herr Staatssekretär, können Sie noch mal die Wirkung der §§ 187 ff. BGB bei der Fristbestimmung, also der 4-Wochen-Frist, erläutern?

Das ist eine ganz einfache Geschichte. Also Bürgerliches Gesetzbuch, wo man das auch sehr schön nachlesen kann; ich lese Ihnen noch mal vor den Ausschnitt aus dem § 193 BGB: „Ist … innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben … und fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag … oder Samstag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.“ Das wäre dann der Montag.

Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kummer von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/6279.

Disziplinarische und arbeitsrechtliche Konsequenzen aus dem Kahlschlag im Biosphärenreservat Rhön

Im Frühjahr 2012 wurden in der Kernzone des Biosphärenreservats Rhön auf einer Gesamtfläche von mehreren Hektar Fichten und Douglasien zum Teil durch Kahlschläge entnommen. Die Maßnahme diente nicht dem Schutzzweck und stand somit nicht in Übereinstimmung mit den Festsetzungen der entsprechenden Biosphärenreservatsverordnung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wer ist nachgewiesenermaßen für die eingangs erwähnte massive Entnahme von Nadelbäumen aus der Kernzone des BR Rhön verantwortlich?

2. Welche Konsequenzen disziplinarischer bzw. arbeitsrechtlicher Art werden durch wen und mit welcher Begründung daraus abgeleitet?

3. Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung aus den Vorgängen, um Wiederholungen zu vermeiden?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, Herr Staatssekretär Richwien, bitte.

Danke schön, Herr Präsident. Die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kummer beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

(Abg. Kuschel)

Zu Frage 1: Die Vereinbarungen zur Entnahme der Nadelbäume sind von einer Bediensteten der Verwaltungsstelle des Biosphärenreservats Rhön mit Revierleitern des Forstamts Kaltennordheim geschlossen worden. Die durchgeführten Kahlschläge stellen eine rechtlich unzulässige menschliche Einflussnahme dar, die von der Verwaltung des Biosphärenreservats Rhön veranlasst und von Mitarbeitern eines privaten Lohnunternehmens durchgeführt wurden, die das Forstamt Kaltennordheim beauftragt hat.

Zu Frage 2: Der Bediensteten der Verwaltungsstelle des Biosphärenreservats Rhön ist im August 2012 durch das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz eine Abmahnung erteilt worden. Gegenstand der Abmahnung ist der bereits benannte Verstoß gegen die Thüringer Biosphärenreservatsverordnung Rhön, der aus Sicht unseres Hauses einen Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten der Bediensteten darstellt. Gegen die Abmahnung hat die Bedienstete Ende des Jahres 2012 Klage vor dem Arbeitsgericht Erfurt erhoben. Die Bedienstete verlangt die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Das gerichtliche Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Zu Ihrer 3. und letzten Frage: Die Landesbediensteten in den nationalen Naturlandschaften wurden im Rahmen von Dienstberatungen darüber informiert, wie sich in diesem Fall die Rechtslage darstellt und zur Einhaltung verpflichtet. Insbesondere die Regelungen der Biosphärenreservatsverordnung zu den Kernzonen wurden erläutert. Auch zukünftig soll über regelmäßige Dienstberatungen sichergestellt werden, dass die Regelungen der Schutzgebietsverordnungen nach Naturschutzrecht fehlerfrei umgesetzt werden. Nach den Vorgängen in der Rhön hat der Vorstand der Landesforstanstalt im Rahmen einer Dienstberatung am 11.06.2012 die Leiter der Thüringer Forstämter angewiesen, in Zukunft die Durchführung von Maßnahmen in Schutzgebieten vorher mit allen Beteiligten abzustimmen und bei Forstamtsleiterdienstberatungen auf Inspektionsebene die Leiter der betroffenen Schutzgebietsverwaltungen und die Vertreter der unteren Naturschutzbehörden künftig ebenfalls einzuladen. Zusätzlich hat die Landesforstanstalt mit Schreiben vom 13.06.2012 die Forstämter zur Fortsetzung und Vertiefung der Zusammenarbeit mit den Naturschutzbehörden aufgefordert, um derartige Konflikte in Zukunft zu vermeiden. Zusätzlich hat die oberste Forstbehörde in zwei Schreiben an die Zentrale der Landesforstanstalt die Rechtslage und die Zuständigkeit bei derartigen Vorgängen noch einmal verdeutlicht und für die Zukunft darum gebeten, dass, falls die Rechtslage unklar ist, eine Abstimmung zwischen Forst- und Naturschutzbehörden durchgeführt wird. Die Zentrale der Landesforstanstalt hat beide Schreiben unseres Hauses an

alle Dienststellen zur Kenntnis und Beachtung weitergeleitet, in deren Zuständigkeitsbereich sich Biosphärenreservate befinden.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Herr Staatssekretär, Sie hatten gesagt, die Gerichtsentscheidung steht noch aus. Ein Schreiben Ihres Hauses an den Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz sprach von einem Vergleich. Wenn es einen Vergleich gibt, würde das ja bedeuten, dass man sich unterhalb der Ebene Abmahnung trifft. Habe ich Sie richtig verstanden, dass die Gerichtsentscheidung hier herbeigeführt wird und es keinen Vergleich gibt?

Ich habe gesagt, das gerichtliche Verfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, das heißt, wenn es eine erstinstanzliche Entscheidung gibt, hat die eine oder die andere Vertragspartei die Möglichkeit, einen Schritt weiterzugehen, und diesen Schritt werden wir auch weitergehen.

Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Frau Jung von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/6281.

Danke, Herr Präsident.

Umsetzung des Thüringer Seniorenmitwirkungsgesetzes

Aus Anlass des ersten Jahrestages des Thüringer Seniorenmitwirkungsgesetzes am 31. Mai 2013 sowie der Tatsache, dass der Landesseniorenrat noch nicht konstituiert und der Landesseniorenbeirat im ersten Halbjahr 2013 ebenfalls nicht einberufen wurde, frage ich die Landesregierung:

1. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten wurden bereits Seniorenbeiräte gebildet und eine Seniorenbeauftragte oder ein Seniorenbeauftragter gewählt bzw. bestellt?

2. Wie viele Seniorenbeauftragte sind nötig, um den Landesseniorenrat zu konstituieren und wann wird dies voraussichtlich stattfinden?

3. Wann wird die Richtlinie zur Umsetzung des Thüringer Seniorenmitwirkungsgesetzes vorgelegt und welche Eckpunkte sind bereits formuliert?