Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, Herr Staatssekretär Dr. Schubert, bitte.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Frage der Fraktion DIE LINKE, namentlich Frau Abgeordneter Jung, zum Seniorenmitwirkungsgesetz wie folgt:
Zu Frage 1: Nach Auskunft der Landesseniorenvertretung Thüringen e.V. wurden in nahezu allen Landkreisen und kreisfreien Städten Seniorenbeiräte gebildet. Ausnahmen bilden die Landkreise Eichsfeld, Nordhausen und Sömmerda. Eine Seniorenbeauftragte oder einen Seniorenbeauftragten haben gewählt oder bestellt: der Landkreis Altenburger Land, die Stadt Eisenach, die Stadt Erfurt, die Stadt Gera, der Landkreis Gotha, der Ilm-Kreis, der Landkreis Nordhausen, der Saale-HolzlandKreis, die Stadt Suhl, der Unstrut-Hainich-Kreis, die Stadt Weimar und der Landkreis Weimarer Land.
Zu Frage 2: Zur Anzahl der für die Bildung des Landesseniorenrates notwendigen Seniorenbeauftragten hat der Gesetzgeber keine Vorgaben gemacht. Allerdings gehören die Seniorenbeauftragten der Landkreise und kreisfreien Städte zu den Mitgliedern des Landesseniorenrates, die über ein Stimmrecht im Gremium verfügen. Um dieses Stimmrecht ausüben zu können, wird jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt ein eigenes Interesse daran haben, einen Seniorenbeauftragten in den Landesseniorenrat zu entsenden. Bisher haben sechs Landkreise und kreisfreie Städte einen ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten gewählt sowie drei Landkreise deren Wahl angekündigt. Das ist der Unterschied zwischen Wahl und Bestellung zu den anderen Landkreisen, die ich vorhin genannt habe. Die konstituierende Sitzung des Landesseniorenrates wird voraussichtlich am 6. September, von 9.00 bis 12.00 Uhr, im TMSFG stattfinden.
Zu Frage 3: Die Richtlinie soll im IV. Quartal vorgelegt werden. Geplante Eckpunkte der Richtlinie sind die Förderung der Tätigkeit und der Projekte von Seniorenbeauftragten sowie der Seniorenbeiräte. Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen ein Seniorenbeauftragter tätig ist sowie ein Seniorenbeirat gemäß Satzung die Interessen der Senioren vertritt. Förderfähig ist das ehrenamtliche Engagement als Seniorenbeauftragter sowie als Mitglied in einem Seniorenbeirat. Zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere Schulungen, Fortbildungen für ehrenamt
lich Engagierte sowie Projekte und Veranstaltungen, welche der Interessenvertretung von Senioren dienen. Die Zuwendung durch das Land erfolgt nach Maßgabe des Landeshaushaltes und wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Projektführung im Wege der pauschalierten Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Landesförderanteil beträgt in der Regel bis zu 6.000 € pro Landkreis und kreisfreier Stadt pro Jahr.
Zu Frage 4: Die genauen Fördermodalitäten werden dann in der Richtlinie geregelt. Die Schwerpunkte hatte ich in Frage 3 beantwortet.
Danke, Herr Staatssekretär. Meine Frage ist: Stehen die 134.000 € für die Seniorenarbeit in diesem Jahr noch zur Verfügung und können die Städte und Landkreise nach Verabschiedung der Richtlinie dies auch in voller Höhe für dieses Haushaltsjahr noch beantragen?
Ja, schwierige Frage. Sie stehen zur Verfügung und das wird jetzt in der Förderrichtlinie festzulegen sein für dieses Jahr, weil das ja dann kein ganzes Jahr ist. Das kann ich jetzt nicht beantworten, da müssen wir die Richtlinie abwarten, bis die in Kraft tritt. Aber die Mittel stehen in diesem Jahr zur Verfügung.
Danke, Herr Präsident. Können Sie die Frage dann noch beantworten, wenn Sie sich darüber beraten haben? Die Landkreise und kreisfreien Städte warten natürlich auf eine Antwort, ob sie sich darauf vorbereiten können, noch Anträge zu stellen.
Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Rothe-Beinlich von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/ 6284.
Am 30. Mai 2013 hat das Bundesinnenministerium eine mit den Bundesländern abgestimmte Anordnung zur vorübergehenden Aufnahme von Schutzbedürftigen aus Syrien und den Anrainerstaaten Syriens erlassen, der zufolge Deutschland 5.000 besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge aufnimmt. Am 28. Juni 2013 hat zudem der Bundestag einstimmig beschlossen, dass das Aufnahmevorhaben zügig umgesetzt werden soll und die Bundesländer von der Bundesregierung dabei unterstützt werden sollen, dass ausländische Studierende aus Syrien ihr Studium in Deutschland beenden können, der Abschiebestopp nach Syrien verlängert und die Ermessensspielräume für die Gewährung von Aufenthaltstiteln großzügig ausgeschöpft werden. Darüber hinaus können Bundesländer Familienangehörigen von in Deutschland lebenden Syrerinnen und Syrern unbürokratisch die Einreise ermöglichen. Der Bundesinnenminister erteilt hierzu sein Einvernehmen.
1. Wie ist der derzeitige Stand bei der Aufnahme syrischer Flüchtlinge in Thüringen und wie schätzt die Landesregierung die zukünftige Entwicklung dazu ein?
2. Wie bewertet die Landesregierung die Situation syrischer Studierender im Freistaat und wie unterstützt sie diese?
3. Inwiefern ist vonseiten des Landes bisher ein entsprechender Erlass über die Aufnahme syrischer Flüchtlinge an die Ausländerbehörden des Freistaats ergangen?
4. Plant die Landesregierung darüber hinaus gegebenenfalls eine eigene Aufnahmeanordnung für Familienangehörige von Syrerinnen und Syrern in Ergänzung zur Aufnahmeanordnung des Bundes und wie begründet sie ihre Auffassung dazu?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Rothe-Beinlich beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Auf der Grundlage der Anordnung des Bundesministeriums des Innern vom 30. Mai 2013 wird Thüringen voraussichtlich 139 syrische Flüchtlinge aufnehmen. Bislang sind noch keine Flüchtlinge eingereist. Nach Mitteilung des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli, also von gestern, wird am 15. Juli 2013 eine syrische Familie - Eltern mit zwei minderjährigen Kindern - nach Thüringen einreisen.
Zu Frage 2: Syrischen Studierenden, die sich seit spätestens 1. Februar 2013 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zum Zweck des Studiums sowie der Teilnahme an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Maßnahmen in Thüringen aufhalten, wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erteilt. Von der Anordnung werden Studierende erfasst, bei denen die Voraussetzungen zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16, also zum Zweck des Studiums, mit Ausnahme der Sicherung des Lebensunterhaltes vorliegen. Nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht in Abhängigkeit vom Einzelfall Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder nach dem BAföG.
Noch etwas zur tatsächlichen Situation: Zum Wintersemester 2012/13 waren an den Hochschulen in Thüringen 27 Studierende mit syrischer Staatsangehörigkeit eingeschrieben. Syrische Studierende erhalten wie alle anderen ausländischen Studierenden auch Hilfe und Unterstützung innerhalb der Hochschulen, sei es durch Tutoren, den Studierendenrat oder Ausbildungsförderung über das Studentenwerk Thüringen.
Zu Frage 3: Die Anordnung des Bundesministeriums des Innern vom 30. Mai 2013 zur vorübergehenden Aufnahme von insgesamt 5.000 Schutzbedürftigen aus Syrien und Anrainerstaaten Syriens sowie die ergänzenden Hinweise des BMI wurden den Ausländerbehörden bekannt gegeben. Darin sind detaillierte Regelungen zur aufenthaltsrechtlichen Verfahrensweise, insbesondere zur Einreise, zur Befristung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Passpflicht, zum Familiennachzug oder zur Kostenübertragung enthalten, so dass die wesentlichen Fragen geklärt sind. Was noch festgelegt werden muss, ist die Frage, für welche Dauer die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Wir sind gerade dabei, uns mit den anderen Ländern abzustimmen, dass wir zumindest hier zu einem gewissen Gleichklang kommen.
Zu Frage 4: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird über den Erlass einer Anordnung nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz zur Aufnahme von syrischen Flüchtlingen durch ihre in Deutschland lebenden Verwandten innerhalb von Bund und Ländern beraten. Dieser Prozess befindet sich aber noch in einer frühen Phase der Entscheidungsfindung, so dass da noch keine weitergehenden Aussagen getroffen werden können.
Genau genommen habe ich zwei Nachfragen. Zum einen: Es gibt ja einen Abschiebestopp auch vom Thüringer Innenministerium für Syrer. Bis wann gilt dieser, also auf wie lang ist dieser ausgelegt und wird dieser gegebenenfalls verlängert?
Zum Zweiten: Ich habe gehört, dass für die Betroffenen jeweils eine Aufenthaltserlaubnis von zwei Jahren erteilt werden soll, jedenfalls in anderen Bundesländern. Sie hatten ja eben gesagt, Sie sind darüber noch in der Diskussion. Können Sie etwas darüber sagen, wie die Haltung der Landesregierung bezüglich der Dauer für die Aufenthaltserlaubnis aussieht?
Ja, zwei Jahre ist richtig und wir werden das wahrscheinlich auch so machen. Das heißt, es wird bei uns mit hoher Wahrscheinlichkeit auch auf zwei Jahre hinauslaufen, aber die Abstimmung ist noch nicht abgeschlossen. Das werden wir allerdings schon in den nächsten Tagen festlegen, weil ja die erste Familie schon auf dem Weg nach Thüringen ist.
Zur Abschiebung: Die Situation in Syrien ist zurzeit so, dass Abschiebungen bis auf Weiteres überhaupt nicht in Betracht kommen.
(Zwischenruf Abg. Rothe-Beinlich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Bis wann gilt der Abschie- bestopp? Unbegrenzt?)
Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Leukefeld von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/6296.
Die Geschäftsführungen des SRH Zentralklinikums Suhl GmbH, des Elisabeth Klinikums Schmalkalden GmbH und des Sophien- und Hufeland-Klinikums Weimar haben mitgeteilt, dass der Freistaat Thüringen mit der Haushaltsplanung 2013/2014 die pauschale Förderung der Thüringer Krankenhäuser erheblich gekürzt hat.
1. Ist es zutreffend, dass die pauschale Förderung des Freistaats Thüringen für die Ersatzbeschaffung, insbesondere von Medizintechnik, für die o.g. Klini
2. Wie viel Prozent des tatsächlichen Finanzbedarfs zum notwendigen regulären Ersatz/zur Wiederbeschaffung von Medizintechnik in den Thüringer Krankenhäusern wurden in den Jahren 2011 und 2012 durch die pauschalen Landesfördermittel gedeckt?
3. Wie sollen die o.g. Kliniken die Finanzmittel zum notwendigen Ersatz verschlissener Medizintechnik zur Aufrechterhaltung einer zeitgemäßen Patientenversorgung angesichts der Kürzung der pauschalen Förderung aufbringen?