Zu den Fragen 1 und 3 zusammen: Die Belange der zwei genannten Schutzgebiete fließen in die in aktueller Erarbeitung befindlichen Stellungnahmen der zuständigen Oberen und Unteren Naturschutzbehörde ein. Die forstliche Stellungnahme zu diesem Raumordnungsverfahren befindet sich gleichfalls noch in Bearbeitung.
Zu Frage 4: Der landesplanerischen Beurteilung als dem Ergebnis des Raumordnungsverfahrens kann nicht vorgegriffen werden.
Ja, Herr Minister, Sie hatten gesagt, die Belange des Naturparks und des Biosphärenreservats würden in die Stellungnahme einfließen. Mich würde interessieren, ob es dazu dann intern eine Beteiligung der Biosphärenreservatsverwaltung und des Vereins Naturpark Thüringer Wald als Träger des Naturparks gibt.
Herr Kummer, ich hatte ausgeführt, dass die Stellungnahme durch die zuständige Obere und Untere Naturschutzbehörde erarbeitet wird und dort einfließt. Woraus die ihre Informationen ziehen, kann ich Ihnen nicht sagen.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht, danke, Herr Minister. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Enders von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/492.
Der zuständige Minister für Bau, Landesentwicklung und Verkehr hat angekündigt, dass den Gemeinden die Winterdienstkosten im Einzelfall vom Land erstattet werden, sofern Dritte mit dem Abtransport des Schnees beauftragt wurden und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliege.
1. Unter welchen konkreten Voraussetzungen kann eine Gemeinde für den Abtransport von Schnee mit einer Kostenerstattung durch das Land rechnen und wie soll dabei insgesamt eine objektive Prüfung des Einzelfalls gewährleistet werden?
2. Wie begründet die Landesregierung, dass eine Kostenerstattung nur für die Fälle möglich ist, bei denen durch die betroffenen Gemeinden private Dritte beauftragt wurden, und Gemeinden, die mit den ihnen zur Verfügung stehenden eigenen Kapazitäten arbeiten, eine Kostenerstattung offensichtlich nicht ermöglicht werden soll?
3. Inwieweit sieht die Landesregierung in ihrem Vorhaben, dass nur Kosten erstattet werden können, sofern private Dritte durch die Gemeinden beauftragt wurden, eine Förderung zur Privatisierung von Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr, Herr Minister Carius, Sie haben das Wort.
Vielen Dank, Herr Präsident, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Enders beantworte ich für die Thüringer Landesregierung im Übrigen wie folgt:
Zu Frage 1: Die zugesagte finanzielle Unterstützung bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Räumung. Das Streuen der Winterdienste auf allen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen ist ureigene Aufgabe der Kommunen im Rahmen der sogenannten polizeimäßigen Reinigungspflicht und dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den Gemeinden. Da sich angesichts der extremen Wetterlagen in einigen Gemeinden auf den Bundes- und Landesstraßen sowie Gehwegen die Schneeberge so hoch getürmt haben und türmen, dass der Durchgangsverkehr oder auch Fußgänger gefährdet werden können, werden die betroffenen Gemeinden dabei unterstützt, diese Gefährdung auf oder an Bundes- und Landesstraßen schnell zu beseitigen.
Das Verfahren sieht vor, dass sich die Kommunen, bevor sie Dritte mit dem Abtransport des Schnees beauftragen, an die zuständigen Straßenbauämter wenden. Dort werden dann die zuständigen Gebietsingenieure in eigener Verantwortung prüfen bzw. prüfen lassen, ob eine aktuelle Verkehrsgefährdung auf einer Bundes- oder Landesstraße tatsächlich vorliegt. Das Ergebnis der Prüfung wird schriftlich dokumentiert und den Gemeinden mitgeteilt. Mit der Bestätigung, dass eine aktuelle Verkehrsgefährdung vorliegt, tritt die Kostenübernahme ein. Die Abrechnung der entstandenen Aufwendungen erfolgt nach Ablauf der Wintersaison gegen Vorlage der gezahlten Rechnung und gegebenenfalls weiterer Unterlagen.
Bei bereits erfolgten Abtransporten muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen vorlagen und entstandene Aufwendungen nachträglich ersetzt werden können.
Zu Frage 2: Die freiwillige finanzielle Unterstützung durch das Land dient dem Ziel, Gemeinden dabei zu helfen, aktuelle Verkehrsgefährdungen auf oder an Bundes- und Landesstraßen zu beseitigen. Soweit Gemeinden durch eigenes Gerät und Personal selbst in der Lage sind, die Verkehrssicherheit wieder herzustellen, besteht keine Notwendigkeit der finanziellen Unterstützung.
Zu Frage 3: Die mit der Unterstützung verfolgte Intention habe ich bereits dargestellt. Eine Förderung zur Privatisierung von Leistungen der öffentlichen Daseinsfürsorge ist nicht erkennbar und auch nicht beabsichtigt. Weiter ist ein Missbrauch der freiwilligen Leistungen des Landes nicht auszuschließen, freilich auch nicht zu vermeiden. Es ist denkbar, dass einzelne Gemeinden, die die Kapazitäten haben, Schneemassen schnell und unkompliziert selbst abzutransportieren, angesichts der möglichen Unterstützung jetzt Dritte beauftragen. Im Interesse einer schnellen Unterstützung betroffener Gemeinden bei der Gefahrenbeseitigung auf oder an Bundes- und Landesstraßen müssen solche Fälle allerdings wohl oder übel hingenommen werden. Wollten wir sie ausschließen und eine wirklich objektive Gerechtigkeit schaffen, müssten wir die Kapazitäten und die Finanzlage jeder einzelnen Kommune zuvor umfassend prüfen. Der damit verbundene Zeitaufwand würde das Ziel einer schnellen Unterstützung konterkarieren.
Zu Frage 4: Explizit für die angesprochene Kostenerstattung sind im Landeshaushalt keine Mittel vorgesehen. Die Finanzierung erfolgt auf freiwilliger Basis aus den Ansätzen, die zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht zur Verfügung stehen, wie dargestellt, ebenso wie das Räumen und Streuen, auch der Abtransport solcher Schneeberge eine eigene Aufgabe der Gemeinden.
Danke, Herr Präsident. Herr Minister, Sie haben dargelegt, dass durch die Regelung, dass nur eine Erstattung erfolgt, wenn Private beauftragt werden, Missbrauch nicht auszuschließen ist. Können Sie noch einmal erklären, warum Sie sich für ein solches Verfahren entschieden haben und nicht darauf abstellen, wenn die Kommunen diese Leistungen mit eigenen Kräften erbringen, sie genauso einen Erstattungsanspruch hätten?
Herr Abgeordneter Kuschel, die Nachfrage beantworte ich gern. Die Kommunen, die die Möglichkeiten sowohl technisch als auch personell haben, die Schneemassen selbst aus der Kommune herauszutransportieren, bedürfen der Hilfe des Freistaats nicht und deswegen auch keine Kostenerstattung.
Die Antwort bewerte ich nicht an der Stelle. Die zweite Frage: Sie haben in Beantwortung zu Frage 1 das Verfahren beschrieben zur Feststellung, wann eine Gefährdung der Verkehrssicherheit vorliegt. Sie haben aber gleichzeitig gesagt, die Gemeinde ist Ordnungsbehörde für die gesamte Ortslage. Können Sie etwas zu den zeitlichen Abläufen sagen? Wie lange dauert es, dass die Ingenieure dann in die Gemeinde gehen und schauen, ob die Schneemassen die Verkehrssicherheit gefährden, das dann schriftlich machen und die Gemeinde dann grünes Licht bekommt, jetzt muss abtransportiert werden. Besteht da nicht die Gefahr, dass durch Witterungseinflüsse sich vielleicht das Problem von allein erledigt hat. Also, wie lange dauert das Verfahren? Ist da nicht irgendwie eine Vereinfachung denkbar?
Zunächst einmal, Herr Kollege Kuschel, ich denke, dass wir das Problem bis zum Sommer ganz sicher gelöst haben werden.
Im Übrigen gilt, dass Sie sich das Verfahren gar nicht so komplex und kompliziert vorstellen müssen. Die Gebietsingenieure sind sowieso am laufenden Band unterwegs, um die Streckenkilometer zu kontrollieren. Mindestens alle zwei Wochen fährt ein Gebietsingenieur auf einem Stück Straße entlang. Das ist der reguläre Turnus. Innerhalb dieses Turnus ist es natürlich überhaupt kein Problem, dass der Gebietsingenieur selbst feststellt, hier gibt es tatsächlich ein Problem, wo wir helfen müssen. Das ist die eine Möglichkeit und die andere Möglichkeit ist, dass der Bürgermeister im zuständigen Straßenbauamt anruft, dann wird innerhalb weniger Stunden oder innerhalb eines oder zweier Tage es gut möglich sein, dass ein entsprechender Gebietsingenieur beziehungsweise ein Beauftragter sich dann die Situation vor Ort
anschaut. Soweit steht also nicht zu befürchten, dass der Schnee schneller weg ist, als die Gebietsingenieure vor Ort sind.
Danke, Herr Minister. Ich sehe keine weiteren Nachfragen und rufe deshalb die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Wolf von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/497 auf.
Bei der Eröffnung der sanierten Adam-Opel-Straße in Eisenach waren Lokal- und Landespolitiker anwesend. Diese gehörten jedoch fast ausschließlich der SPD an. Daraufhin fragte die Fraktion der GRÜNEN im Stadtrat den Oberbürgermeister M. Doht, warum die anderen Parteien nicht eingeladen wurden.
In der Antwort machte der Oberbürgermeister deutlich, dass die Einladung der Landtagsabgeordneten direkt von der Landesregierung geleistet wurde und dementsprechend in der Verantwortung des Ministeriums gelegen habe. Augenscheinlich wurden nur die Landtagsabgeordneten der SPD (und gegebe- nenfalls der CDU) eingeladen, jedoch nicht die Wahlkreisabgeordnete.
1. Worin liegen die Gründe, dass bei dem oben genannten Termin eine solch selektive Einladung erfolgte?
2. Welche Regelungen gibt es bei entsprechenden öffentlichen Terminen der Landesregierung (Eröff- nungen, Spatenstiche, Lottomittelübergaben und Ähnliches)?
3. Ist es üblich, dass Wahlkreisabgeordnete nicht informiert werden, jedoch die Abgeordneten anderer Fraktionen?
4. Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf bei den entsprechenden Regelungen bzw. der existierenden Praxis?
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Wolf beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Gesonderte Einladungen durch das TMWAT an Landtagsabgeordnete bei dem oben genannten Termin erfolgten nicht.
Zu Frage 2: Öffentliche Termine von Mitgliedern der Thüringer Landesregierung werden vorwiegend über Medieninformationen bzw. das Internet, da bei www.thueringen.de, der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Richtet die Landesregierung als Veranstalter öffentliche Veranstaltungen aus, erfolgen die Einladungen an Vertreter der in den Thüringer Landtag gewählten Parteien grundsätzlich fraktionsübergreifend.