Protokoll der Sitzung vom 25.03.2010

ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere des verkaufenden Unternehmens, zu prüfen. Gemäß § 30 der Abgabenordnung ist hier das Steuergeheimnis zu wahren. Danach dürfen Angaben zu Einzelfällen bzw. im Besteuerungsverfahren erlangte Informationen über einen Steuerpflichtigen nicht unbefugt offenbart werden. Die Beantwortung dieser Frage ist daher nicht möglich.

Zu Frage 2: Die durch die Umsatzsteuerpflicht verursachten Kosten können grundsätzlich im Rahmen des § 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes als gebührenfähige Kosten berücksichtigt werden. Es ist aber nicht üblich, dass der Anteil dieser Umsatzsteuer am Gebührensatz in der Gebührenkalkulation gesondert ausgewiesen wird. Im vorliegenden Fall ist dies nicht erfolgt.

Zu Frage 3: Bei dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2010 handelt es sich um eine Entscheidung aus dem Kartellrecht. Sie beschäftigt sich mit der missbräuchlichen Ausnutzung der Freistellung der Wasserversorgung vom Kartellrecht in der ursprünglichen Fassung des GWB, die inzwischen aufgehoben worden ist. Vorliegend geht es jedoch um eine öffentlich-rechtliche Refinanzierungsart, namentlich die Gebührenerhebung. Diese richtet sich in erster Linie nach § 12 der Thüringer Kommunalordnung. Als Teil dieser Anforderung ist insbesondere das Kostendeckungsprinzip zu nennen, welches grundsätzlich die Obergrenze der Gebühreneinnahmen markiert.

Zu Frage 4: Die Stadt Altenburg hat für den Wasser- und Abwasserbereich bei der zuständigen Bewilligungsbehörde, dem Landesverwaltungsamt, bisher keinen Antrag auf Gewährung von Finanzhilfen nach der Finanzhilferichtlinie des Innenministeriums gestellt. Ohne Vorlage eines Finanzhilfeantrags mit den erforderlichen Anlagen kann seitens der Bewilligungsbehörde und der Landesregierung nicht beantwortet werden, ob die Voraussetzungen einer Finanzhilfegewährung im Fall der Stadt Altenburg vorliegen.

Es gibt eine Nachfrage zunächst durch die Fragestellerin.

Ja, ich würde gleich meine zwei Fragen stellen, und zwar auf Ihre Antwort zu Frage 1 bezogen, würde ich gern fragen: Welchen Rat geben Sie denn einer Stadträtin der Stadt Altenburg, um zu prüfen, ob diese Umsatzsteuerpflicht nach den vielen Jahren jetzt tatsächlich vorliegt, die durch das Finanzamt Essen verfügt worden ist, weil sie sich tatsächlich gebührensteigernd ausgewirkt hat? Wäre aus Ihrem Haus die

Unterstützung bei einem solchen Prüfauftrag möglich?

Auf die Frage 4 bezogen: Was würden Sie dort einer Stadträtin der Stadt Altenburg raten, sich gegebenenfalls mit dem Aufgabenträger in Verbindung zu setzen, um künftig entsprechende Fördermittelanträge einreichen zu können?

Zur ersten Frage: Der Zugang zur Zuständigkeit des Innenministerium ist nicht möglich über die Frage der Umsatzsteuerpflicht, sondern über die Frage: Wird möglicherweise eine rechtswidrige Gebühr zu hoch festgesetzt. In diesem Rahmen ist es möglich, die Rechtsaufsichtsbehörde einzuschalten. Meines Wissens ist dies auch geschehen. Wenn nicht, würde ich der Stadträtin der Stadt Altenburg die Empfehlung geben, die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses durch die Rechtsaufsichtsbehörde überprüfen zu lassen.

Was Ihre zweite Nachfrage angeht, würde ich der Stadträtin der Stadt Altenburg die Empfehlung geben, einen Beschluss herbeizuführen, der die Beantragung einer Finanzhilfe vorsieht, wenn denn die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen. Das würde durch das Landesverwaltungsamt geprüft und in diesem Kontext auch die Rechtmäßigkeit der Gebührenhöhe.

Es gibt eine Nachfrage durch die Abgeordnete Sojka.

Strittig ist ja insbesondere der angefochtene Preis. In Hessen beträgt er derzeit 2,09 € und wurde angefochten. In Altenburg wird er demnächst 2,75 € kosten. Der Chef der Wasserversorgung meint, dass die Preise kaum miteinander vergleichbar seien, da in Hessen der durchschnittliche Pro-Kopf-Verbrauch am Tag bei 120 Litern und in Altenburg bei 70 bis 80 Litern liege. Er fordert dazu auf, dieses sinnlose Wassersparen endlich sein zu lassen. Teilen Sie diese Auffassung?

Frau Abgeordnete, Wasser zu sparen ist zwar nicht eine Aufgabe meines Ressorts, ist aber, glaube ich, im Rahmen der ökologischen Rahmenbedingungen unserer Gesellschaft eine sinnvolle Angelegenheit. Insofern würde ich nicht zur Wasserverschwendung aufrufen, selbst wenn es das Betriebsergebnis fördert.

Es gibt eine weitere Nachfrage durch den Abgeordneten Kuschel.

Danke, Herr Präsident. Herr Minister, Sie haben in der Antwort zu Frage 1 auf das Steuergeheimnis verwiesen. Können Sie einmal erklären, wie es ein Steuergeheimnis bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geben kann, wie ein kommunaler Zweckverband, da ja diese Zahlen, auch diese Begründung im öffentlich zugänglichen Wirtschaftsbericht stehen. Und können Sie zumindest erklären im Zusammenhang mit diesem Steuergeheimnis, ob der Zweckverband sich nicht die gezahlte Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer dann beim Finanzamt holen kann?

Herr Abgeordneter Kuschel, auch das überschreitet jetzt die Ressortzuständigkeit des Innenministeriums. Der Staatssekretär Herr Spaeth, hat, glaube ich, über die Abgabenordnung promoviert. Er kann mich korrigieren, wenn ich etwas Falsches dazu sage. Wissen Sie, es ist so, dass die Abgabenordnung hinsichtlich des Steuergeheimnisses keinen Unterschied macht, ob es sich um eine Privatperson oder einen öffentlich-rechtlichen Aufgabenträger handelt. Insofern sind für das Steuerrecht und die steuerrechtlichen Verhältnisse die Vorgaben der bundesrechtlichen Abgabenordnung maßgebend. Wenn man umsatzsteuerpflichtig ist, kann man natürlich auch den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Welche Konsequenzen das im konkreten Fall hat, entzieht sich ohne Kenntnis der Aktenlage einer Beantwortung.

Danke, Herr Minister. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Kanis, Fraktion der SPD, in der Drucksache 5/640.

Ausweisung von Windvorranggebieten

Die Koalitionspartner wollen im Rahmen der Landesplanung den Ausbau erneuerbarer Energien befördern. Die Nutzung der erneuerbaren Energien soll in den Zielen und Grundsätzen der Landesplanung verankert werden. Das Landesentwicklungsprogramm soll bis zum 30. Juni 2012 fortgeschrieben werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welchen Stellenwert nimmt der Ausbau der Windenergie in den Überlegungen zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplans ein?

2. Wie will die Landesregierung bis zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplans den Ausbau von Windenergie fördern?

3. Welche Möglichkeiten bieten die vorhandenen Instrumente der Raumordnung, die Ausweisung von Vorranggebieten durchzusetzen?

4. Wie will die Landesregierung künftig Konflikte beim Bau von Windenergieanlagen (z.B. mit dem UNESCO-Weltkulturerbestatus der Wartburg) vermeiden und damit die Akzeptanz für die Windenergiegewinnung erhöhen?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr. Herr Minister Carius, Sie haben das Wort.

Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, vielleicht darf ich mal ganz kurz vorbemerken: Ihre Vorbemerkung, Frau Abgeordnete Kanis, dass wir planen, das Landesentwicklungsprogramm bis zum 30. Juni 2012 fortzuschreiben, ist deswegen nicht richtig, weil wir ja laut Gesetz auch verpflichtet sind, den Landtag entsprechend einzubinden. Da die Landesregierung natürlich der Beratung im Landtag nicht vorgreifen kann und ihm auch keine Frist setzen kann, können wir nicht definitiv vorhersagen, dass wir bis zum 30. Juni 2012 das Landesentwicklungsprogramm auch tatsächlich fortgeschrieben haben.

Ihre Mündliche Anfrage im Übrigen, Frau Abgeordnete Kanis, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Im Zuge der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans Thüringen, zukünftig dann des Landesentwicklungsprogramms, ist beabsichtigt, dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel einen höheren Stellenwert einzuräumen. Dazu zählt insbesondere die optimale Nutzung erneuerbarer Energien. Insofern kommt dem Ausbau der Windenergie bei den Überlegungen zur Fortschreibung des LEP eine große Bedeutung zu. Die Befassung mit Windenergie wird auch aufgrund der von ihr ausgehenden Auswirkungen auf die Umwelt im Vergleich zu den übrigen erneuerbaren Energien einen hohen Stellenwert einnehmen.

Zu Frage 2: Die Förderung der Windenergie richtet sich nach § 29 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich. Eine zusätzliche Landesförderung erfolgt mangels finanzieller Spielräume nicht.

Zu Frage 3: § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch stellt die Errichtung von Windenergieanlagen im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt. Dieser richtet sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung. Die Bestimmung der Gebiete zur Konzentration der raumbedeutsamen Windenergieanlagen in Thüringen ist durch den Landesentwicklungsplan 2004 den regionalen Planungsgemeinschaften als Träger der Regionalplanung übertragen worden. Als methodische und rechtliche Hilfestellung hat das damalige Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr eine Handlungsempfehlung für die Fortschreibung der Regionalpläne zur Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie, die zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben, herausgegeben.

In Thüringen kommen Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten zur Anwendung, welche eine Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten bei gleichzeitigem Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet ermöglichen. Dem Plan muss dazu ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die regionalen Planungsgemeinschaften müssen die Entscheidungen des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 des Baugesetzbuchs zu privilegieren, beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum verschaffen, was heißt, sie dürfen natürlich keine Verhinderungsplanung betreiben. Dabei ist es nicht zulässig, eine gezielte, rein negative Planung vorzunehmen. Zugleich ist es aber auch nicht erforderlich, alle geeigneten Gebiete auszuweisen.

Zu Frage 4: Charakteristisch für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie durch die regionalen Planungsgemeinschaften ist die fundierte Prüfung aller Argumente für oder gegen die Errichtung von Windenergieanlagen. Dabei darf es nicht zu pauschalen und abstrakten Beurteilungen kommen, sondern es muss immer eine Prüfung im Einzelfall anhand der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten vorgenommen werden. Durch die Planungsträger müssen energie-, klima- und industriepolitische Ziele mit naturschutzfachlichen und kulturlandschaftlichen Aspekten in Einklang gebracht werden.

Es gibt eine Nachfrage durch den Abgeordneten Kummer.

Herr Minister, Sie sprachen von Verhinderungsplanung der regionalen Planungsgemeinschaften. Sind Ihnen solche Ansätze denn bekannt in den bisher verabschiedeten regionalen Raumordnungsplänen oder in den bisherigen Entwürfen?

Ich habe davon gesprochen, dass Verhinderungsplanungen nicht zulässig sind. Da ich davon ausgehe, dass die regionalen Planungsgemeinschaften beabsichtigen, sich an Recht und Gesetz zu halten, glaube ich tatsächlich nicht, dass solche Verhinderungsplanungen vorliegen. Im Einzelnen werden wir es natürlich nachprüfen.

Es gibt eine weitere Nachfrage durch die Abgeordnete Sojka.

Ich vermute, dass Sie den Vorgang der Starkenberger Windenergieanlagen und die Bürgerproteste dort kennen. Da geht es nicht so sehr darum, ob oder ob nicht Windparks entstehen - das Altenburger Land hat ja schon überdurchschnittlich viele Windanlagen -, sondern es geht beispielsweise dort um die Höhe. Werden die in der Landesplanung eine Berücksichtigung finden? Also ist es zum Beispiel vorgesehen, über die Nabenhöhe bestimmte Vorgaben zu machen, ob die 60, 100 oder 160 m hoch sind oder eher nicht? Das ist das, was die Bürger vor Ort besonders in Aufregung versetzt.

Ihre Vermutung geht fehl. Der Sachverhalt ist mir persönlich nicht bekannt - ad 1. Ad 2: Natürlich kann eine Begrenzung der Nabenhöhe ein Instrument in der Planung sein. Es obliegt allerdings den regionalen Planungsgemeinschaften, dieses Instrument einzusetzen, nicht der Landesplanung.

Es gibt eine Nachfrage durch die Abgeordnete Kanis.

Herr Minister, der Termin 30. Juni 2012 steht im Koalitionsvertrag. Wann gedenkt die Regierung, einen Entwurf vorzulegen?

Wir beabsichtigen, einen ersten Entwurf in diesem Jahr vorzulegen. Ob wir den dann in diesem Jahr auch schon zur Anhörung geben, ist eine andere Frage. Der Koalitionsvertrag ist natürlich grundsätzlich bindend, allerdings gilt Recht und Gesetz natürlich noch vor dem. Deswegen habe ich darauf hingewiesen, dass eine Landtagsberatung mitunter dazu führen kann, dass der Termin sich nach hinten verschiebt.

Danke, Herr Minister. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel von der Fraktion DIE LINKE in Drucksache 5/642.

Danke, Herr Präsident, meine Damen und Herren.

Bürgerbegehren gegen ablehnende Beschlüsse möglich?

Gegen den Beschluss eines Gemeinderates können die Bürgerinnen und Bürger innerhalb von vier Wochen nach ortsüblicher Bekanntmachung die Durchführung eines Bürgerbegehrens beantragen. Unter einem solchen Beschluss des Gemeinderates wird allgemein verstanden, dass der Gemeinderat einem Antrag, der im Rahmen der Tagesordnung behandelt wurde, zugestimmt hat. Dabei ist fraglich, inwieweit eine ablehnende Haltung des Gemeinderates zu einem Antrag ebenfalls als Beschluss zu bewerten ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung den Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) , wonach sich ein beantragtes Bürgerbegehren gegen den Beschluss des Gemeinderates richten muss, inwieweit stellt dabei eine Ablehnung des Gemeinderates ebenfalls einen Beschluss dar und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

2. Inwieweit ist die Beantragung eines Bürgerbegehrens, das sich gegen die ablehnende Beschlussfassung des Gemeinderates richtet, vor dem Hintergrund der Nichtveröffentlichung der ablehnenden Haltung des Gemeinderates gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1

ThürKO möglich und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium. Herr Innenminister Prof. Huber, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Fragen zu 1 und 2 des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: