Das Thüringer Kita-Gesetz räumt Eltern in § 4 das Recht ein, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Kindertageseinrichtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder an einem anderen Ort zu wählen (Wunsch- und Wahlrecht). Sie haben den Träger der gewünschten Einrichtung und die Wohnsitzgemeinde unter Angabe der gewünschten Einrichtung über den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus zu informieren.
Die angespannte Haushaltssituation in einigen Kommunen und die damit verbundene Pflicht zur Haushaltskonsolidierung in Form der Vermeidung freiwilliger Ausgaben führt nun in einigen Kommunen zu Beschränkungen dieses Wunschund Wahlrechts, obwohl freie Platz- und Personalkapazitäten in der Bedarfsplanung ausgewiesen sind. Entsprechende Weisungen der Kommunalaufsicht sind ergangen.
1. Wie bewertet die Landesregierung diese Anweisungen, nach denen keine Kinder aus anderen Kommunen entsprechend § 4 Thüringer Kita-Gesetz aufgenommen werden dürfen, obwohl freie Platz- und Personalkapazitäten vorhanden sind?
2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass es sich in diesen Fällen um „freiwillige Leistungen“ der jeweiligen Trägergemeinde handelt?
Vielen Dank. Werte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Emde wie folgt:
Kita-Gesetz ist durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährleisten. Hierzu stellen sie rechtzeitig einen entsprechenden Bedarfsplan auf, welcher auch das Wunsch- und Wahlrecht nach § 4 Thüringer Kita-Gesetz berücksichtigen muss. Die sich aus dem Bedarfsplan ergebenden Plätze sind durch die jeweiligen Wohnsitzgemeinden bereitzustellen. Die Gemeinden nehmen die Aufgabe als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr, insoweit kann weder von einer freiwilligen Aufgabe der Gemeinde gesprochen werden, noch ist die haushalterische Situation der Gemeinde geeignet, die gesetzlich bestehenden Verpflichtungen im Ergebnis zu konterkarieren. Im Rahmen freier Kapazitäten ist dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 4 Thüringer Kita-Gesetz daher Rechnung zu tragen. Im Übrigen folgt die Vorschrift des § 4 Thüringer Kita-Gesetz der bundesgesetzlichen Vorgabe des § 5 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Etwaigen Mehrbelastungen der Betreuungsgemeinde aus dem Wunsch- und Wahlrecht wird zudem über den nach § 18 Abs. 6 Thüringer Kita-Gesetz bestehenden Ausgleichsanspruch Rechnung getragen.
Es gibt keine Nachfragen. Ich rufe die Anfrage der Abgeordneten Jung der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/7997 auf.
In der 125. Sitzung des Thüringer Landtags am 11. Juli 2013 kündigte Staatssekretär Dr. Schubert an, die Richtlinie zur Umsetzung des Thüringer Seniorenmitwirkungsgesetzes solle im vierten Quartal des Jahres 2013 vorgelegt werden. Mittlerweile ist das dritte Quartal des Jahres 2014 angebrochen, ohne dass die Richtlinie vorliegt.
1. Wann veröffentlicht die Landesregierung die Richtlinie zur Umsetzung des Thüringer Seniorenmitwirkungsgesetzes?
2. Wie stellt die Landesregierung angesichts der bereits fortgeschrittenen Legislaturperiode sicher, dass die im Haushalt für das Jahr 2014 vorgesehenen Mittel zur Umsetzung des Gesetzes noch in diesem Jahr die Seniorenbeauftragten und -beiräte erreichen?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Jung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Richtlinie zur Förderung von Seniorenbeauftragten und Seniorenbeiräten nach § 4 Abs. 3 des Thüringer Seniorenmitwirkungsgesetzes wird im August 2014 veröffentlicht.
Zu Frage 2: Die Förderrichtlinie wird rückwirkend zum 1. Januar in Kraft treten, so dass eine Förderung ab dem Haushalt 2014 auf dieser Grundlage gewährleistet ist. Die Zuwendungsbescheide können jedoch erst nach Inkrafttreten, also mit Veröffentlichung der Richtlinie verschickt werden. Da die Förderanträge der Landkreise und kreisfreien Städte sukzessive eingereicht werden, die Richtlinie aber noch nicht in Kraft gesetzt wurde, wurde von der Möglichkeit der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns Gebrauch gemacht, damit den Antragstellern aufgrund der Verfahrensdauer keine Nachteile entstehen.
Auch hier gibt es keine Nachfragen. Ich rufe als Nächste die Anfrage der Frau Abgeordneten Hitzing von der FDP-Fraktion in der Drucksache 5/ 8004 auf. Frau Abgeordnete Sparmberg trägt diese vor.
Nach Angaben von Schuleltern wurden diese auf einer Versammlung der Klassenelternvertreter des Staatlichen Gymnasiums Arnoldischule Gotha davon in Kenntnis gesetzt, dass die Gymnasien im Landkreis Gotha vom Staatlichen Schulamt Westthüringen angewiesen wurden, aufgrund geringerer Lehrerstundenzuweisungen für das Schuljahr 2014/2015 eine „Minimalplanung“ durchzuführen. Das Schulamt habe im Falle des Gymnasiums Arnoldischule sogar die Zusammenlegung bestimmter Klassenstufen angeordnet.
1. Wie viele Lehrerwochenstunden stehen den Gymnasien im Landkreis Gotha gemäß des SockelFaktoren-Modells jeweils zu und wie viele sollen ihnen nach jetzigem Planungsstand zugewiesen werden?
3. Wurde seitens des Schulamtes Westthüringen mit der Anweisung an einzelne Schulleiter zu einer Zusammenlegung bestimmter Klassenstufen in das Recht der Schulen eingegriffen, auf der Grundlage der global zugewiesenen Wochenstunden in eigener pädagogischer Verantwortung über die Bildung von Klassen, Kursen und Lerngruppen zu entscheiden?
4. Stehen nach Erkenntnissen der Landesregierung im Gymnasium Arnoldischule Gotha ausreichende Räumlichkeiten zur Verfügung, um auch bei Klassengrößen bis zu 30 Schülern einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu gewährleisten?
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Damen und Herren, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Hitzing, vorgetragen durch die Abgeordnete Frau Sparmberg, wie folgt:
Zu Ihrer Frage 1: Das Sockel-Faktoren-Modell definiert keinen Anspruch der Einzelschule auf Zuweisung einer bestimmten Anzahl an Lehrerwochenstunden. Im Ergebnis der Bedarfsermittlung an den Schulen nach der Verwaltungsvorschrift zur Organisation des Schuljahres weist das TMBWK den staatlichen Schulämtern nach Maßgabe der im Haushalt zur Verfügung stehenden Stellen und Planstellen die Stellen für Erzieher, Lehrer und sonderpädagogische Fachkräfte global zu. In der weiteren Vorbereitung des Schuljahres werden diese Stellen bzw. die sich daraus ergebenden Lehrerwochenstunden durch das staatliche Schulamt auf die Schulen verteilt. Dabei ist es Aufgabe des Schulamtes, die Unterrichtsabdeckung zu sichern sowie einen angemessenen Ausgleich unter den Schulen des Aufsichtsbereichs zu schaffen.
Zu Ihrer Frage 2: Die globale Stundenzuweisung für den Schulamtsbereich Westthüringen ist durch das TMBWK bereits erfolgt.
Zu Ihrer Frage 3: Nein, gleichwohl sieht sich das staatliche Schulamt bezüglich einer schulamtsweiten Unterrichtsabsicherung im neuen Schuljahr in Sonderheit unter dem Stichpunkt der Bildungsgerechtigkeit in der Verantwortung. Im Rahmen der sachgerechten Aufgabenerledigung hat auch ein Schulleiter die Grundsätze der Thüringer Landeshaushaltsordnung zu beachten, was die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit einschließt. Droht ein Schulleiter, gegen die genannten Grundsätze zu verstoßen, wäre aufsichtliches Tätigwerden durch das staatliche Schulamt geboten.
Zu Ihrer Frage 4: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über nicht ausreichende Raumgrößen im Zusammenhang mit einer schulspezifischen Lerngruppenbildung vor. Vom Schulträger werden vorhandene Raumkapazitäten im „Schulnetzplan für das allgemeinbildende Schulwesen im Landkreis Gotha 2012 und Folgejahre“ kalkulatorisch beschrieben. Der Schulleiter plant eigenverantwortlich den Unterricht unter Beachtung der personellen und räumlichen Bedingungen an der Schule.
Es gibt keine weiteren Nachfragen und ich rufe die Anfrage des Herrn Abgeordneten Hey, SPD-Fraktion, in der Drucksache 5/8009 auf.
Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat mit Bescheid vom 16. Januar 2014 einen Beauftragten für den Unstrut-Hainich-Kreis bestellt.
1. Welche Kosten sind dem Unstrut-Hainich-Kreis durch die Bestellung des Beauftragten bisher in den einzelnen Monaten Januar bis Juni 2014 entstanden?
2. Hat der Beauftragte inzwischen ein Konzept vorgelegt, wie die finanziellen Probleme des UnstrutHainich-Kreises gelöst werden können? Wenn ja, was sind die konkreten darin vorgeschlagenen Maßnahmen?
3. Welche konkreten zeitlichen Vorgaben im Hinblick auf die Vorlage eines Konzeptes zur Lösung der finanziellen Probleme des Unstrut-Hainich-Kreises wurden dem Beauftragten bei dessen Bestellung oder danach vom Landesverwaltungsamt gemacht?
4. Lagen dem Beauftragten externe Gutachten zur Beurteilung der finanziellen Situation des UnstrutHainich-Kreises und die Lösung der Probleme vor und wenn ja, wie wurden diese beim Haushaltssicherungskonzept für den Landkreis berücksichtigt?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hey beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Der Beauftragte hat für seine Tätigkeit für die Monate Februar bis Mai 2014 bisher insgesamt 24.667 € in Rechnung gestellt. Für den Monat Juni liegt noch keine Rechnung vor, Stand: Bericht des Landesverwaltungsamtes vom 15. dieses Monats.
Zu Fragen 2 und 4 - ich erlaube mir, die Antwort wegen des Sachzusammenhangs zusammenzufassen: Der Beauftragte wurde bestellt, um alle Aufgaben des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens anstelle des Landrats des Unstrut-HainichKreises wahrzunehmen.
Der Beauftragte fand ein von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers erarbeitetes und vom Kreistag am 20. Dezember 2013 beschlossenes Haushaltssicherungskonzept vor. Dieses Konzept stellt für den Beauftragten eine wesentliche Arbeitsgrundlage dar. In Zusammenarbeit mit den Fachdiensten des Landratsamtes prüfte der Beauftragte, inwieweit das Haushaltssicherungskonzept umsetzbar ist. Die Prüfung hat ergeben, dass von den 14 im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Maßnahmen nicht alle in der zunächst vorgesehenen Weise realisiert werden können. Das Ergebnis dieser Prüfung wurde dem Kreistag am 15. dieses Monats vorgestellt.