Mich würde interessieren, inwieweit es Konsequenzen gegeben hat oder auch gibt, insbesondere auf zukünftige Publikationen, welche im Namen des/der Thüringer Ausländerbeauftragten vertrieben werden.
Darüber haben wir noch nicht abschließend entschieden. Sicher muss man überdenken, inwieweit Inhalte von Publikationen mit der gesamten Landesregierung abgestimmt werden. Das ist sicherlich richtig, wobei immer zu bedenken ist, dass die Beauftragten eine besondere Stellung haben, dass sie in gewisser Hinsicht unabhängig arbeiten. In diesem Kontext muss man sich da bewegen, um die Publikationen dort auch verantworten zu können.
Herr Staatssekretär, Sie bezeichnen, dass das Buch nicht weiter verbreitet wird, als ersten Schritt der Intervention. Was sind denn nächste Schritte?
Gut, damit ist die Fragemöglichkeit seitens der Abgeordneten erschöpft. Wir stellen fest, dass für die vierte Frage eine schriftliche Nachlieferung erfolgt. Könnten sie den Zeitraum noch benennen, Herr Staatssekretär?
Gut. Ich rufe die nächste Frage des Herrn Abgeordneten Hauboldt, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 5/1391 auf.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 zu den Regelungen zur Sicherungsverwahrung (Az.: Individualbeschwerde Nr. 19359/04) müssen diese nun insbesondere wegen Verstoßes gegen das Verbot der nachträglichen bzw. doppelten Bestrafung novelliert werden. In einem dpa-Gespräch hat der Thüringer Justizminister Dr. Holger Poppenhäger am 23. August 2010 eine zügige Neuregelung gefordert und sich auch für die Anwendung der elektronischen Fußfessel ausgesprochen. In der Diskussion sind aber auch die Fortführung unter modifizierten Bedingungen in Justizvollzugsanstalten (JVA) oder aber die Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen.
1. Welche Gesichtspunkte der innerstaatlichen Regelungen zur Sicherungsverwahrung wurden im Urteil des EGMR aus welchen Rechtsgründen moniert?
2. Welche „Lösungskonzepte“ zur Umsetzung des EGMR-Urteils bzw. zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung sind derzeit in Diskussion bzw. in Umsetzung?
3. Welches der möglichen Lösungskonzepte in Übereinstimmung mit dem EGMR-Urteil favorisiert die Landesregierung aus welchen Gründen?
4. Welche in ihrer Sicherungs- bzw. Therapiefunktion mit der in Deutschland praktizierten Sicherungsverwahrung vergleichbaren Instrumente gibt es nach Kenntnis der Landesregierung in anderen europäischen Ländern und welche Erfahrungen wurden damit in diesen Ländern gesammelt?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hauboldt beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde in der Sache eines in Deutschland seit 18 Jahren primär sicherungsverwahrten Beschwerdeführers beanstandet, dass der deutsche Gesetzgeber die ursprünglich vorgesehene Höchstfrist von zehn Jahren für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in § 67 d des Strafgesetzbuchs durch das am 31.01.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten auch für solche Straftäter aufgehoben hat, die ihre Tat schon vor dem Zeitpunkt der Gesetzesänderung begangen hatten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat hierbei die Zulässigkeit der primären Sicherungsverwahrung grundsätzlich nicht infrage gestellt, aber es wurde eine Verletzung des Rechts auf Freiheit aus Artikel 5 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten damit begründet, dass kein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und dem Fortdauern des Freiheitsentzug bestehe und ein Verstoß gegen das Erfordernis der Vorhersehbarkeit des anzuwendenden Rechts gegeben sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat darüber hinaus eine Verletzung des Rückwirkungsverbots aus Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention damit begründet, dass die Sicherungsverwahrung in Deutschland unabhängig von ihrer nationalen Bedeutung als präventive Maßregel der besseren Sicherung wegen der Art und Weise des Vollzugs der Unterbringung, die sich nicht grundlegend von der Haft unterscheide, als Strafe einzustufen sei, für die das absolute Rückwirkungsverbot gelte.
Zu Frage 2: Als Lösungskonzepte werden derzeit im rechtspolitischen Raum die vom Bundeskabinett am 1. September 2010 beschlossenen Eckpunkte für die Neuordnung des Rechts zur Sicherungsverwahrung und begleitende Regelungen - so der Titel - sowie die insoweit bereits erarbeiteten Ausformulierungen diskutiert. Diese Eckpunkte sehen eine Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung für Erwachsene, eine Stärkung der Führungsaufsicht und eine Altfallregelung vor.
Zu Frage 3: Die Eckpunkte der Vorschläge zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung für Erwachsene und zur Stärkung der Führungsaufsicht, die im Wesentlichen bereits in einem ausformulierten Entwurf des Bundesministeriums
der Justiz eingemündet sind, werden von der Landesregierung grundsätzlich unterstützt. Die Vorschläge zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung beachten das Rückwirkungsverbot und das Verbot der Mehrfachbestrafung. Die geplante Konsolidierung der primären Sicherungsverwahrung bei gleichzeitigem Ausbau der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung für Neufälle trägt in sachgerechter Weise den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rechnung. Dies gilt auch für die weitestgehende Beschränkung der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Danach muss insbesondere ein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und dem Fortdauern des Freiheitsentzugs bestehen und das anzuwendende Recht muss vorhersehbar sein. Die zur Stärkung der Führungsaufsicht diskutierte elektronische Fußfessel ist ebenfalls grundsätzlich geeignet, das Netz zur Kontrolle gefährlicher Sexualund anderer Gewaltstraftäter engmaschiger zu gestalten. Einer Regelung für sogenannte Altfälle, also infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bereits entlassener oder noch zu entlassender Verurteilter, steht die Landesregierung grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Zunächst bleibt jedoch ein ausformulierter Entwurf zu dem insoweit beabsichtigten Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter abzuwarten.
Zu Frage 4:Nach Kenntnis der Landesregierung haben mindestens sieben weitere europäische Länder Sicherungsverwahrsysteme für verurteilte Straftäter, die nicht als psychisch krank gelten, also Straftäter, die bei Begehung der Straftaten strafrechtlich voll verantwortlich waren und aufgrund der Rückfallneigung als gefährlich für die Allgemeinheit erachtet werden. Bei diesen Ländern handelt es sich um Dänemark, Italien, Liechtenstein, San Marino, die Slowakei, die Schweiz und Österreich. In diesen Ländern wird die Sicherungsverwahrung in der Regel von den erkennenden Gerichten angeordnet und im Allgemeinen vollstreckt, wenn die betroffene Person ihre Freiheitsstrafe verbüßt hat. In Dänemark wird die Sicherungsverwahrung dagegen anstelle einer Freiheitsstrafe angeordnet. Die Gefährlichkeit der betreffenden Personen wird in regelmäßigen Zeitabständen überprüft. Die betroffenen Personen werden, soweit die Sicherungsverwahrung nicht, wie in Liechtenstein und Österreich, auf zehn Jahre befristet ist, erst entlassen, wenn sie für die Allgemeinheit keine Gefahr mehr darstellen. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung erfolgt in Liechtenstein, Österreich, San Marino, der Slowakei und der Schweiz in speziellen Anstalten, in Dänemark und Italien im Rahmen einer speziellen Haftregelung in regulären Gefängnissen. Das Rechtsinstrument der Sicherungsverwahrung kann in Dänemark, Italien, der Slowakei und San Marino auch rückwirkend angewandt werden. Über Erfahrungen dieser sieben Länder mit ihren Sicherungsverwahr
Danke, Herr Minister, für die umfangreiche Beantwortung. Ich hätte zwei Nachfragen, einmal zum Thema HEADS - das ist ja die Haftentlassenenauskunftsdatei für Sexualstraftäter - da geht es um einzelfallbezogene Überwachung rückfallgefährdeter Sexualstraftäter aufgrund eines Registers, auf das der Justizmaßregelvollzug und auch Polizei zurückgreifen können. Meine Frage: Sind solche Dienststellen in Thüringen eingerichtet, wenn ja, geben diese Stellen auch Informationen bei taktischen Maßnahmen - so heißt es ja - an die Polizeidienststellen am Wohnsitz des entlassenen Täters weiter und sieht die Landesregierung - wenn vorhanden darin eine Verletzung des Grundrechts auf Persönlichkeitsschutz?
Meine zweite Frage bezieht sich noch einmal auf Ihre Aussagen, Sicherungsverwahrung - so das Urteil - es sind ja Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und keine zusätzliche Strafe: Wie bewertet die Landesregierung die Option, Therapiemöglichkeiten auch außerhalb einer Justizvollzugsanstalt in Betracht zu ziehen?
Ich fange mal mit der Beantwortung der zweiten Frage an. Ich habe ja gesagt, dass wir dem Gesetzentwurf für die Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung, der in Berlin diskutiert wird, grundsätzlich positiv gegenüberstehen. Die Frage in diesem dritten Teil, dieses eigene Gesetz, das dort entstehen soll, in dem es auch darum geht, die sogenannten Altfälle weiterhin unter Verschluss zu halten, dort gibt es allerdings außer den Eckpunkten noch keine weitergehenden Vorstellungen, so dass ich mir vorbehalten muss, nach Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs diesen auch genau zu prüfen.
Zur ersten Frage, die Sie gestellt haben, gibt es im Moment noch eine Abstimmung auch innerhalb der Thüringer Landesregierung zu der gesamten Problematik. Ich würde dann gegebenenfalls dazu berichten, wenn wir diese abgeschlossen haben.
Es gibt keine weiteren Nachfragen. Ich rufe die nächste Frage auf. Es ist die der Frau Abgeordneten Dr. Lukin, Fraktion DIE LINKE, in Drucksa
Stellungnahme der Landesregierung zur Studie der Industrie- und Handelskammer (IHK) Ostthüringen „Potenziale des Flugplatzes Leipzig-Altenburg“
Die kürzlich veröffentlichte Studie der IHK Ostthüringen stellt eine vergleichende Betrachtung der internationalen Luftfahrtstandorte Erfurt und LeipzigAltenburg an. Sie diskutiert Wachstumspotenziale, Marktchancen, Erlöse und Aufwendungen sowohl in Bezug auf die Entwicklung der Thüringer Tourismusbranche als auch im Hinblick auf regionale Wirtschaftsförderung.
1. Wie bewertet die Landesregierung die Aussagen und Schlussfolgerungen der vorliegenden Studie und in welchem Umfang werden diese Untersuchungen in die Erarbeitung der Betriebskonzepte für den Flughafen Erfurt und den Verkehrslandeplatz Leipzig-Altenburg mit herangezogen?
2. Wann liegen die Betriebskonzepte für den Flughafen Erfurt und für den Verkehrslandeplatz Leipzig-Altenburg voraussichtlich vor und wann und wie erfolgt ihre Auswertung und Diskussion sowie Einbeziehung in die Haushaltsplanung 2011?
3. Wie schätzt die Landesregierung die in der Studie positiv bewerteten Entwicklungschancen des Low-Cost-Carrier-Marktes für den Tourismus in Thüringen ein?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Lukin, vorgetragen von Frau Sojka, beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Landesregierung hat eine eigene Studie über den Verkehrslandeplatz Leipzig-Altenburg und das angrenzende Industriegebiet in Auftrag gegeben, deren Inhalte mit der Flugplatzgesellschaft und den Gesellschaftern abgestimmt wurde. Hierin werden u.a. verschiedene Entwicklungsszenarien der Flugplatzgesellschaft bewertet, die ebenfalls mit der Flugplatzgesellschaft und den Gesellschaftern abgestimmt wurden. Sobald die Ergebnisse der von der Landesregierung in Auftrag gegebenen Studie vorliegen, wird die Landesregierung auch die Ergebnisse der Studie der IHK Ostthüringen zu Gera in ihren Meinungsbildungsprozess ein
beziehen. Die Fertigstellung der Studie der Landesregierung wird Ende September 2010 erwartet. Die Ergebnisse werden zunächst der Flugplatzgesellschaft und den Gesellschaftern vorgestellt.
Zu Frage 2: Wie ich schon sagte, die Fertigstellung der Studie der Landesregierung über den Verkehrslandeplatz Leipzig-Altenburg und das angrenzende Industriegebiet wird noch in diesem Monat erwartet. Die Auswertung der Ergebnisse und die erforderlichen Entscheidungen sollen sich unmittelbar anschließen. Darüber hinaus soll auch das Konzept der Landesregierung zum nachhaltigen Betrieb des Verkehrsflughafens Erfurt vom 22. Januar 2009 ich erinnere an die Landtagsdrucksache 4/5026 fortgeschrieben werden, um die Belastungen des Thüringer Haushalts in Grenzen zu halten und den Vereinbarungen des Koalitionsvertrags Rechnung zu tragen. Das Gutachten soll im Jahr 2010 beauftragt und im Jahr 2011 fertiggestellt werden. Der Haushaltsanmeldung für 2011 liegt der durch den Aufsichtsrat genehmigte Wirtschaftsplan der Flughafen Erfurt GmbH unter Berücksichtigung der Gesellschafteranteile, die auf den Freistaat Thüringen entfallen mit 95 Prozent und 5 Prozent Erfurt, zugrunde.
Es gibt offensichtlich keine Nachfragen, so dass ich nun die Anfrage des Herrn Abgeordneten Koppe, FDP-Fraktion, in Drucksache 5/1395 aufrufe.
Auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Arbeit heißt es zum Landesarbeitsmarktprogramm: „Über das Landesarbeitsmarktprogramm will das Wirtschaftsministerium künftig Arbeitsuchenden mit Vermittlungshemmnissen zusätzliche Unterstützung anbieten. Ziel ist die berufliche Integration, der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und generell eine aktive Arbeitsmarktpolitik. Insgesamt soll das Programm zusätzlich 3.500 Personen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem ersten und zweiten Arbeitsmarkt oder in arbeitsmarktpolitische Maßnahmen bringen.“
1. Wie begründet sich die genaue Angabe - sprich 3.500 - der zusätzlich in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem ersten und zweiten Arbeitsmarkt zu vermittelnden Personen?