Die Bürgermeister- und Landratswahlen sind jedoch, wie Sie wissen, im Gegensatz zu den allgemeinen Gemeinderats- und Kreistagswahlen, deren Termin die Landesregierung festsetzt, von den einzelnen Rechtsaufsichtsbehörden festzusetzen und zu terminieren (§ 25). Der Thüringer Gesetzgeber hat die Amtszeit der ehrenamtlichen wie der hauptamtlichen Bürgermeister von der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats losgelöst und auf sechs Jahre festgesetzt. Herr Abgeordneter Kuschel, darüber kann man natürlich debattieren, ob das eine sinnvolle Lösung ist, ob man das ändern will, aber das ist die geltende Rechtslage. Entsprechendes gilt für die Amtszeit der Landräte. Es hat deshalb jeder Bürgermeister und jeder Landrat de lege lata eine persönliche Amtszeit. Zudem kann es zu vorzeitigen Beendigungen kommen, davon war in einem Zwischenruf ja gerade schon die Rede. Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzentwurfs bereits in einzelnen Kommunen Vorbereitungen für eine Reihe von Bürgermeisterwahlen laufen werden, auch wenn der Gesetzentwurf den Zeitplan einhalten soll, den der Vertreter der SPD hier gerade skizziert hat. Deshalb muss durch eine Übergangsregelung klargestellt werden, welche Wahlen noch ohne und welche Wahlen mit Stichwahl durchgeführt werden.
Vor diesem Hintergrund bedarf es eines Gesetzentwurfs, der die Wiedereinführung der Stichwahl für das Jahr 2010 auf eine sichere Grundlage stellt. Das Kabinett wird in der nächsten Woche den Zeitplan beschließen bzw. beraten. In der Tat ist beabsichtigt, ihn Anfang des Jahres hier im Hohen Haus einzubringen. Die Landesregierung wird in diesem Kontext im Rahmen der verfassungsrechtlichen und kommunalrechtlichen Möglichkeiten unverzüglich handeln. Vielen Dank.
Danke, Herr Minister. Die Rednerliste ist abgearbeitet. Wir kommen zur Abstimmung über die Überweisung an die Ausschüsse.
Vorgeschlagen sind der Innenausschuss und der Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten.
Wer die Drucksache 5/61 - Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes - an den Innenausschuss überweisen möchte, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Danke. Gegenprobe. Stimmenthaltungen? Ich stelle Einstimmigkeit fest.
heiten überweisen möchte, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Danke. Gegenprobe. Stimmenthaltungen? Auch hier stelle ich Einstimmigkeit fest.
Wir müssen jetzt noch die Federführung regeln, vorgeschlagen ist der Innenausschuss. Wer dafür ist, die genannte Drucksache federführend an den Innenausschuss zu überweisen, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Danke. Gegenprobe. Stimmenthaltungen? Auch hier stelle ich Einstimmigkeit fest.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Frau Präsidentin hat heute früh bei der Erläuterung der Tagesordnung festgelegt, dass wir gegen 14.00 Uhr in die Fragestunde einsteigen wollen. Wir haben es nicht ganz punktgenau erreicht, aber es ist gegen 14.00 Uhr und deshalb rufe ich auf den Tagesordnungspunkt 20
Ich glaube, es ist durchaus angebracht, noch einmal das Prozedere der Fragestunde kurz zu erläutern. Ich werde die Fragen in der üblichen Reihenfolge aufrufen und die Abgeordneten bitten, ihre Fragen vorzutragen. Das entsprechende Ministerium wird dann die Fragen beantworten und der Anfragende hat dann das Recht auf zwei Zusatzfragen. Es gibt des Weiteren das Recht auf zwei weitere Zusatzfragen aus der Mitte des Hauses.
Ich rufe auf die Mündliche Anfrage in der Drucksache 5/13 der Abgeordneten Frau Dr. Kaschuba von der Fraktion DIE LINKE.
Über die Tätigkeit der Marseille Kliniken AG in Thüringen werden immer wieder unterschiedliche Angaben gemacht. Zuletzt wurde in der Öffentlichkeit über eine Beteiligung am Jenaer Universitätsklinikum spekuliert.
2. Wenn ja, in welcher Höhe wurden diese Fördermittel für die Tätigkeit der Marseille Kliniken AG in Thüringen bewilligt?
3. Für welche Kliniken bzw. welche Standorte in Thüringen wurden diese Fördermittel verwendet und/oder sollen verwendet werden?
4. Hat die Landesregierung Angebote der Unternehmensgruppe Marseille Kliniken AG erhalten, Teile des Universitätsklinikums Jena zu erwerben und - wenn ja - wie bewertet die Landesregierung diese Absicht?
Für die Landesregierung antwortet der Herr Staatssekretär Dr. Schubert aus dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, gestatten Sie mir zunächst eine Vorbemerkung:
Mit dem Engagement der Marseille Kliniken AG in Thüringen hat sich der Thüringer Landtag bereits in der vergangenen 4. Legislaturperiode im Rahmen einer Aktuellen Stunde in der Plenarsitzung vom 29. und 30. Januar 2009 beschäftigt. Die Marseille Kliniken AG hatte mit Schreiben vom 30. Januar 2009 beim Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit beantragt, mit 60 gynäkologischen Betten in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen zu werden. Realisiert werden sollten diese Betten in einem neu zu errichtenden Fachkrankenhaus für Frauengesundheit und Inkontinenzmedizin in Eisenach. Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 nahm die Marseille-Kliniken-AG diesen Antrag zurück.
Namens der Landesregierung beantworte ich die Fragen der Abgeordneten Dr. Kaschuba im Einzelnen wie folgt:
Zu den Fragen 2 und 3: Da der Antrag zurückgenommen wurde, gab es keine Grundlage zu einer Entscheidung über die Bewilligung von Fördermitteln.
Immer wieder werden Fälle bekannt, in denen Betroffene vollumfänglich Rundfunk- bzw. GEZ-gebührenpflichtig bleiben, obwohl sie sich über einen längeren Zeitraum im Ausland aufhalten und bei sich zu Hause Radios und TV-Geräte entweder ganz deinstalliert werden, weil sie auf die Auslandsreise mitgenommen werden oder aber wegen der langen Abwesenheit die Stromversorgung im Haus (Haupt- schalter) deaktiviert wird. Von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) wird angeführt, es ginge bei der Entstehung der Gebührenpflicht um das „Bereithalten für den Empfang“ und nicht um die tatsächliche Nutzung der Geräte.
1. Wie wird von den einschlägigen rundfunkrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag, und sich darauf beziehender Rechtsprechung zuständiger Gerichte das Kriterium des „Bereithaltens“ definiert?
2. Inwiefern wurde im Rahmen von Beratungen zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag auch die Möglichkeit diskutiert, die Entstehung der Gebührenpflicht an die tatsächliche Nutzung der Geräte zu binden?
3. Gibt es für Betroffene die Möglichkeit, sich bei längerer Abwesenheit im Ausland bei der GEZ abzumelden?
4. Welchen Änderungsbedarf sieht die Landesregierung ausgehend von den Antworten zu den Fragen 1 bis 3 hinsichtlich der Ausgestaltung der Regelungen zur Rundfunkgebührenpflicht und wie kann dieser Änderungsbedarf gegebenenfalls von Thüringen geltend gemacht und durchgesetzt werden?
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, für die Thüringer Landesregierung beantworte ich die Anfrage des Abgeordneten Hauboldt wie folgt:
Zu Frage 1: Der Begriff des Bereithaltens ist in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages gesetzlich geregelt. Nach dieser Bestimmung wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang dann bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen
zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunk - und zwar unabhängig von der Art, von dem Umfang und der Anzahl der empfangbaren Programme - verschlüsselt oder unverschlüsselt empfangen werden kann. Das Merkmal des Bereithaltens ist somit auch dann gegeben, wenn das Gerät nicht oder nicht mehr benutzt wird, aber durch einfache Handgriffe in Betrieb genommen werden kann. Das Bereithalten ist auch unabhängig davon, welche Programmleistungen, also öffentlich-rechtlicher oder privater Rundfunk, genutzt werden oder genutzt werden können. Der Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang knüpft also nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. Das Bundesverfassungsgericht hat das Bereithalten in dieser gesetzlichen Ausgestaltung als zulässigen Anknüpfungspunkt definiert, also die Rundfunkgebührenpflicht bestätigt. Schon die Möglichkeit der Nutzung zum Rundfunkempfang stellt einen rechtserheblichen Vorteil dar, der die Gebührenerhebung rechtfertigt.
Zu Frage 2: Bei den Beratungen zum 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde auch die Möglichkeit angesprochen, die Gebührenpflicht an die tatsächliche Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten zu knüpfen. Diese Option wurde jedoch unter anderem deshalb nicht weiterverfolgt, weil sie dem Solidargedanken widerspricht, welcher der Finanzierung der Gesamtveranstaltung öffentlich-rechtlicher Rundfunk in Deutschland zugrunde liegt.
Zu Frage 3: Nach der in der Antwort zur Frage 1 gesetzlichen Regelung und der dazu ergangenen Rechtsprechung beendet die längerfristige Abwesenheit des Rundfunkteilnehmers von seiner Wohnung, beispielsweise wegen Urlaub oder eines anderen Auslandsaufenthalts oder anderen Aufenthalts, nicht das Bereithalten der dort aufgestellten Rundfunkempfangsgeräte, denn ein Rundfunkgerät wird immer dann zum Empfang bereitgehalten, wenn der Rundfunkempfang grundsätzlich möglich ist. Daher ist eine befristete Abmeldung der Rundfunkgeräte bei längerer Abwesenheit des Teilnehmers nur dann möglich, wenn die Rundfunkgeräte aus der Wohnung - dazu zählen auch Abstellräume, Keller oder Ähnliches - tatsächlich entfernt werden.
Zu Frage 4: Die Landesregierung wird sich im Rahmen der geplanten Neuordnung der Rundfunkfinanzierung für eine angemessene Lösung der angesprochenen Sachverhalte einsetzen. Inwieweit das gelingen kann, wird auch davon abhängen, auf welches Rundfunkgebührenmodell sich die Länder einigen werden. Eine Neuregelung soll zum Beginn der nächsten Gebührenperiode in Kraft treten, also zum 1. Januar 2013, und diese Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bedarf der Zustimmung aller
Danke schön, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, ein betroffener Bürger hat ein Schreiben an die Bundeskanzlerin gerichtet genau mit diesem Sachverhalt, der die Fragestellung ergeben hat. In einem Antwortschreiben wird darauf verwiesen, aus dem Bundeskanzleramt, dass momentan die Bundesregierung genau eine Änderung in diesen Detailfragen prüft. Sind Ihnen aus der Sicht der Landesregierung da Einzelheiten bekannt? Sie haben in der Frage 3 darauf verwiesen, dass es jetzt schon im Rahmen des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrags eine Rolle gespielt hat. Gibt es weitere bekannte Einzelheiten, die sich in der Diskussion befinden, und wann ist mit einer Abänderung vielleicht zu rechnen?
Das, Herr Abgeordneter, möchte ich mit einem klaren Jein beantworten. Es gibt in der Tat Prüfungen, nicht nur des Bundeskanzleramtes, sondern auch der öffentlich-rechtlichen Anstalten in Deutschland, der Landes- und Staatsregierungen bzw. der Landesmedienanstalten. Die Frage um das Gebührenmodell und damit die Grundlage der Erhebung, also an Rundfunkempfangsgeräte gekoppelt oder an Kopfpauschalen, an Haushaltsabgaben oder Ähnliches, ist seit einigen Jahren in der Diskussion und wird ganz sicher auch im Zusammenhang mit der Verhandlung des 14. Rundfunkänderungsstaatsvertrags thematisiert werden. Dort muss man abwarten. Es gibt momentan noch keine Tendenzen, insbesondere auch im Hinblick auf die Thüringer Position, wie sich diese Gespräche entwickeln werden. Aber bekannt ist das und wir werden uns entsprechend dort auch einbringen.
Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, Sie sprachen das jetzt in Ihrer letzten Antwort kurz an. Die verschiedenen Detailfragen, die der Kollege Hauboldt hier eben angesprochen hat, hängen ja alle mit den Schwierigkeiten, die diese gerätebezogene Erhebung und die Bereitstellungsfragen usw. betreffen, unmittelbar zusammen. Nun möchte ich Sie