Das ist aber die einzige Möglichkeit, die es noch gibt, die momentan da ist, dass man an der Universität noch mal ein Fach studiert und das anerkennen lässt. Also Kolleginnen und Kollegen, die 60 Jahre alt sind, noch mal an die Universität zu schicken, obwohl sie gestandene Lehrer sind, das halte ich auch nicht für die Lösung.
Wie gesagt, ich hoffe sehr darauf, dass dieser Ankündigung des Bildungsministers irgendwann die Taten folgen werden. Man hört ja, er wäre dran. Schade, dass es nicht gelungen ist, in diesem Zusammenhang diese Klarheit auch heute hier zu schaffen. Aber ich wollte das jetzt nicht so stehen lassen, dass in Bezug auf diese Kolleginnen und Kollegen so nebenbei mal alles in Ordnung ist.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Kollege Tischner, zur parlamentarischen Debatte gehört zur Rede auch ab und zu mal eine Gegenrede, die will ich jetzt halten. Wenn Sie sagen, dass 400 – es sind 421, ich glaube, da werden wir in etwa übereinkommen – der Ein-Fach-Lehrer, das Thema haben wir ja mehrfach im Bildungsausschuss gehabt, entsprechende Kurse belegt und die Weiterbildung etc. gemacht haben und auch die Fächer schon seit Jahren unterrichten, da haben Sie erst mal recht. Nur: Bei wem durften Sie dann keine Prüfung ablegen und warum?
Ich meine, wer hat denn hier in diesem Land vor 2014 über 20 Jahre Verantwortung getragen? Wer hat es denn zu verantworten gehabt? Also ich gucke da in Ihre Richtung. Was wir jetzt machen, was wir jetzt regeln wollen und werden, ist,
dass in einer Anerkennungsprüfung im Umfang von zwei Stunden ohne Lehrprobe alle die Möglichkeit haben, tatsächlich ihrer Qualifikation und ihrer Tätigkeit entsprechend diese Lehrbefähigung auch anerkannt zu bekommen. Das ist der rechtlich, also wirklich am Grenzbereich mögliche Weg, den wir dort gehen, und wir stehen auch dazu. Damit stärken wir nicht nur diese Lehrerinnen und Lehrer, sondern wir heben sie ja gerade auch in die A 12 mit Zulage und dann perspektivisch in die A 13.
Vielen Dank, Herr Kollege Wolf. Ich vernehme diese Regierungserklärung so mit Wohlwollen, weil es genau das ist, was die CDU-Fraktion seit Monaten, seit über einem Jahr im Bildungsausschuss gefordert hat, nämlich dass man die Lösung wählt, wie es der Freistaat Sachsen schon seit Längerem getan hat. Meine Frage: Können Sie bestätigen, dass der Freistaat Sachsen in dieser Art und Weise, wie Sie es gerade vorstellen, die Problematik bereits vor längerer Zeit gelöst hat?
Wir haben eine Antwort darauf gefunden und das werden wir auch so machen. Ich sage Ihnen, jeder Regelschullehrer und jede Regelschullehrerin mit dieser zweistündigen Prüfung erhält die Möglichkeit, dort auch die entsprechende Lehrbefähigung anerkannt zu bekommen und in die entsprechenden Ämter aufzurücken. Das ist eine Stärkung, das wollen wir auch. Wir schließen damit eine weitere Baustelle, die Sie uns hinterlassen haben. Nehmen Sie es doch einfach mal zur Kenntnis.
Ich sehe jetzt keine weiteren Wortmeldungen. Dann schließe ich die Aussprache. Wir kommen zur Abstimmung.
Wir stimmen zuerst über die Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses in Drucksache 6/6218 ab. Wer dieser zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen der Koalitionsfraktionen. Gegenstimmen? Das sind die Stimmen der Fraktionen der CDU und der AfD. Stimmenthaltungen? Solche kann ich nicht erkennen. Damit ist die Beschlussempfehlung angenommen.
Wir stimmen über den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 6/5688 in zweiter Beratung unter Berücksichtigung der Annahme der Beschlussempfehlung ab. Wer stimmt dem zu, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Koalitionsfraktionen. Gegenstimmen? Das sind die Fraktionen der CDU und der AfD. Stimmenthaltungen? Solche kann ich nicht erkennen. Damit ist der Gesetzentwurf angenommen.
Wir stimmen über den Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung ab. Ich bitte Sie, sich von den Plätzen zu erheben, wer dem Gesetzentwurf die Zustimmung gibt. Das sind die Koalitionsfraktionen und der fraktionslose Abgeordnete Krumpe. Gegenstimmen? Das sind die CDU-Fraktion und die AfDFraktion. Damit ist der Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung angenommen und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.
Änderung der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags Antrag der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 6/6174
Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen, es liegt Ihnen ein Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags vor, der eine Ergänzung eines bereits länger im Justizausschuss behandelten Antrags auf Änderung der Geschäftsordnung darstellen soll. Dieser hat am Anfang nur die Lösung der leidlichen Protokollfrage beinhaltet, die uns das Verfassungsgericht mittelbar aufgegeben hat, und im Laufe der Diskussion kam dann insbesondere seitens der Koalition noch ein Passus zur Regelung der Arbeitsabläufe des Wissenschaftlichen Dienstes hinzu.
Hier konnte bisher kein Konsens erzielt werden. Da es aber doch gegenüber dem ursprünglichen Antrag ein relativ neuer Anteil an diesen Geschäftsordnungsänderungen ist, gehen wir jetzt als Koalition den Weg, dass wir den von uns für sinnvoll gehaltenen Änderungsvorschlag der Geschäftsordnung, § 125 neu – Wissenschaftlicher Dienst, hier noch mal als separaten Antrag einbringen. Dieser soll dann an den Justizausschuss überwiesen werden und wir können uns dann noch mal den materiell-rechtlichen Fragen widmen. Es gibt ja bisher einen Dissens zwischen Regierungskoalition und insbesondere der CDU-Fraktion bei der Frage, wie weit eine Geschäftsordnung die Arbeitsbedingungen und Voraussetzungen des Wissenschaftlichen Dienstes zu regeln in der Lage ist. Es gab insbesondere bisher einen Dissens über die Fragen der Kompetenzen des Landtagspräsidenten, ob die Fach- und Dienstaufsicht überhaupt durch das Plenum beschränkt bzw. näher ausgestaltet werden darf. Es geht dann immer um die hohe, herausgehobene Stellung des Landtagspräsidenten, die auch in der Thüringer Verfassung verankert ist. Aber ich denke – und diese Meinung teilt auch die Koalition –, dass diese besondere Unabhängigkeit, die die Verfassung dem Landtagspräsidenten gewährt, nicht bedeutet, dass er gegenüber den Abgeordneten besonders unabhängig zu sein hat, was die Ausgestaltung der Regeln im Haus betrifft, sondern diese besondere Unabhängigkeit betrifft primär das Verhältnis zwischen den Staatsgewalten. Wir haben dazu bereits während der bisherigen Beschäftigung mit diesem Thema entsprechende Gutachten eingeholt. Auch die vom Landtagspräsidenten selbst eingesetzte Expertenkommission hat in ihrem Bericht in der Drucksache 6/4040 ebenfalls die Schaffung eines inhaltlich unabhängig arbeitenden Wissenschaftlichen Dienstes befürwortet. Deswegen wollen wir gern eine ausdrückliche Regelung in der Geschäftsordnung des Landtags, die vom Landtagsplenum beschlossen wird.
Der neue § 125 wäre dann funktional eine Ergänzung der schon in § 124 der Geschäftsordnung vorhandenen Vorschrift zu Fragen der Ausgestaltung und Arbeiten der Landtagsverwaltung. Ich denke, wir werden dann eine spannende und sehr grundsätzliche Diskussion im Justizausschuss zu diesen Fragen führen können und müssen. Am Ende, denke ich, hoffe ich, dass wir uns darauf einigen können, dass ein fachlich unabhängig arbeitender Wissenschaftlicher Dienst eigentlich das Interesse von uns allen sein sollte; das ist eine Selbstverständlichkeit und beschneidet aus unserer Sicht keineswegs die Rechte des Präsidenten in maßgeblicher Weise.
Wenn wir zu dem Ergebnis kommen sollten, dass man dazu sicherheitshalber auch noch eine Verfassungsänderung vorsehen könnte, dann können wir im Laufe der Beratung darüber miteinander reden und verhandeln. Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, Kolleginnen und Kollegen! Frau Abgeordnete Marx hat schon angekündigt, dass der vorgelegte Gesetzentwurf an den Justizausschuss überwiesen werden soll, dem wir uns anschließen, und dass wir dort Gelegenheit haben werden, über viele Detailfragen zu diskutieren. Auch ich will heute noch keine endgültige Bewertung vornehmen, insbesondere noch keine endgültige Bewertung im Hinblick auf die formelle Rechtswidrigkeit dieses Gesetzentwurfs, aber
auf einige Punkte dann doch hinweisen, die ganz offensichtlich auf der Hand liegen und die die materielle Rechtswidrigkeit dieses Entwurfs betreffen. Frau Abgeordnete Marx scheint das genauso zu sehen wie ich auch, wenn sie schon in der Einbringungsrede darauf hinweist, dass eine Verfassungsänderung notwendig sein wird. Das ist dann der deutliche Fingerzeig, dass auf dem Boden der jetzigen Verfassung dieses Gesetz nicht erlassen werden kann. Und so sehen wir das auch,
des Landtags und übt das Hausrecht aus, sondern er leitet gemäß Absatz 4 dessen Verwaltung, stellt Bedienstete ein, entlässt sie und – entscheidend – führt über sie die Aufsicht. Diesen verfassungsrechtlich verbürgten Rechten widerspricht Ihr Vorschlag in mehreren Punkten. Mit § 125 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs der Geschäftsordnung wird das Einvernehmen mit dem Vorstand bei Personalentscheidungen verlangt, Satz 4 schränkt das umfassende Aufsichtsrecht auf Dienst- und organisatorische Aufsicht ein. Der von Ihnen herangezogene Bericht der Externen Kommission in der Drucksache 6/4040 arbeitet eine Weisungsgebundenheit eines Wissenschaftlichen Dienstes ganz zweifellos mit Verweis auf die verfassungsrechtlich verbürgten Rechte des Landtagspräsidenten heraus. Ich zitiere aus Seite 41: „[Der Präsident] kann sich [...] nicht seiner verfassungsrechtlich vorgegebenen Haftung durch organisationsrechtliche Binnenvorschriften, die ein Weisungsgebot vermitteln“ – also die von Ihnen vorgeschlagene Änderung in Geschäftsordnung und der Richtlinie – „entziehen.“ So weit das Zitat. Die in der Diskussion, im Umfeld – und wir haben auch schon in Arbeitsgruppen über diese Fragen diskutiert – herangezogenen vermeintlichen Parallelvorschriften aus Nordrhein-Westfalen und Brandenburg sehen gerade völlig andere Regelungen vor. Die dortigen Verfassungen weisen dem Landtagspräsidenten vergleichbare Rechte gerade nicht zu. In Nordrhein-Westfalen ist die Aufsicht des Präsidenten auf Dienstaufsicht beschränkt und statuiert ein Benehmen mit dem Landtagspräsidium in Beamtensachen, das der Thüringer Verfassung fremd ist. Brandenburg regelt die Aufsicht nicht explizit. Auch steht der Wissenschaftliche Dienst nach einer ausdrücklichen Regelung nicht jedem Abgeordneten zur Verfügung. Diese Ungleichbehandlung im Entwurf droht gegen die Statusrechte der Abgeordneten nach Artikel 53 Abs. 2 der Thüringer Verfassung zu verstoßen, denn – so das wahrscheinlich übersehen wurde oder vielleicht auch bewusst so erfolgt ist – es gibt fraktionslose Abgeordnete, denen nach Ziffer 4 oder § 4 der anhängenden Richtlinie dieses Recht nicht zustehen würde.
Darüber hinaus weist der Antrag diverse Widersprüchlichkeiten auf, was schlicht auf schlechte Abschreibarbeit schließen lässt. Ein Präsidium kennen der Brandenburger und der Nordrhein-Westfälische Landtag, der Thüringer Landtag kennt es nicht. Es macht also keinen Sinn, wenn Sie ein Präsidium mit Rechten und Pflichten ausstatten wollen. Hierauf hatte der Wissenschaftliche Dienst der Landtagsverwaltung bereits mit seinem Gutachten in der Drucksache 6/4450 Mitte August hingewiesen. Nun könnte man auch fragen: Warum wollen Sie diese Regelung zum Wissenschaftlichen Dienst, wenn Sie dessen Expertise ohnehin, wie aus der Drucksache ersichtlich, ignorieren?
Wenn Sie geschlechtsneutrale Sprache verwenden wollen, überlassen Sie die Korrektur nicht der Word-Rechtschreibprüfung. Egal aus welcher Perspektive man es betrachtet, der Begriff „Auftraggebenden“ ist in dieser Flexion nicht in die Regeln der deutschen Grammatik einzuordnen.
Welche Unterschiede beabsichtigen Sie zwischen Angehörigen, Beschäftigten, Personal und Mitgliedern des Wissenschaftlichen Dienstes? All diese Begrifflichkeiten verwendet der Antrag. Wenn Sie schreiben, der Wissenschaftliche Dienst ist keinen materiellen Weisungen unterworfen, soll aber bei seinen Ausarbeitungen den Wünschen und Vorstellungen des Auftraggebers entsprechen, müsste geklärt werden, auf welcher Metaebene sich beide begegnen sollen, denn materielle, also sachliche Aufträge dürfen ja nicht gegeben werden.
Auch sind die Begriffe in jeglicher Hinsicht völlig unbestimmt und geben damit ein zusätzliches Einfallstor für Streitigkeiten. Der Antrag definiert in § 3 eine Rechtsstellung der Beschäftigten des Wissenschaftlichen Dienstes, die ihnen Zutritt zu Ausschusssitzungen verbrieft und nach Maßgabe des Vorsitzenden sogar ein Rederecht. Die Ableitung dieser originären, das heißt Stellung aus eigenem Recht für Beamte und Arbeitnehmer gegenüber dem Abgeordneten ist mit Blick auf Artikel 62 der Thüringer Landesverfassung, der die Einrichtung von Ausschüssen regelt, nicht nachvollziehbar. Wem Rechte gewährt werden, der muss diese durchsetzen, also einklagen können. Ist das gewollt? Wem gegenüber sollen die Beschäftigten ihr Recht einklagen? Reicht hier nicht die Befugnis des Vorsitzenden zur Sitzungsleitung? Wieso sollen aber die Abgeordneten dann keinen Anspruch auf Beratung durch den Beschäftigten des Wissenschaftlichen Dienstes in der Ausschusssitzung haben dürfen?
Auch in formeller Hinsicht bestehen Bedenken. Die Regelungen in der Geschäftsordnung zur Unabhängigkeit des Beschäftigten des Wissenschaftlichen Dienstes steht im Widerspruch zur Weisungsgebundenheit nach § 35 des Beamtenstatusgesetzes. Müsste das Thüringer Beamtengesetz geändert werden, um die Tätigkeit der Mitglieder des Wissenschaftlichen Dienstes im neuen Einvernehmen mit dem Vorstand des Landtags zu bestimmen? Welche Rechtsstellung haben Mitglieder des Wissenschaftlichen Dienstes? Gleicht sie der der Mitglieder der Regulierungskammern, der Vergabekammern, der Spruchkörper? Diese Eingriffe in die Rechtsstellung sowie Tätigkeitsver- und -gebote könnten nach dem verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz für ein formelles Gesetzgebungsverfahren und nicht für einen bloßen Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung sprechen.
Nach unserer Auffassung bedarf es alldem aber schlicht nicht, da der Wissenschaftliche Dienst – dessen Arbeit wir sehr schätzen und die wir für notwendig halten – in seiner jetzigen Aufstellung gute, weil unabhängige Expertisen liefert, und zwar mit hohem persönlichen Engagement der Beschäftigten in der Landtagsverwaltung, für das ich mich an dieser Stelle ganz ausdrücklich bedanken möchte. Vielen Dank.
Es liegen mir im Moment keine weiteren Wortmeldungen vor – Frau Abgeordnete Rothe-Beinlich von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, wir reden nicht über einen Gesetzentwurf – das vielleicht auch für die Gäste hier im Haus. Lieber Herr Geibert, das wissen auch Sie, wir reden über die Geschäftsordnung, sie aber haben mehrmals von einem Gesetzentwurf gesprochen.
Es geht um einen Änderungsantrag zur Geschäftsordnung des Landtags, den die Regierungsfraktionen hier vorgelegt haben. Wir sind ja seit Längerem in einer Diskussion über unsere Geschäftsordnung – der Justizausschuss beschäftigt sich damit schon fast ein Jahr –, und wir haben diesen Antrag jetzt zusätzlich eingereicht, weil zu diesem im Vorfeld keine Einigung unter den demokratischen Fraktionen erzielt werden konnte – so viel gehört auch, denke ich, zur Genese dazu. Alle anderen Änderungen, die wir im Moment im Justizausschuss beraten, sind soweit auch unter den Fraktionen schon vorbesprochen worden.
Zwei Punkte sind es, die wir hier vorgetragen haben, und zwar geht es einmal tatsächlich um einen unabhängigen Wissenschaftlichen Dienst und zum Zweiten nicht um eine geschlechterneutrale Sprache, wie Sie es hier ausgeführt haben, Herr Geibert, sondern um geschlechtergerechte Sprache. Ich werde jetzt gleich noch etwas näher darauf eingehen.
Warum wollen wir einen unabhängigen Wissenschaftlichen Dienst einführen? Wir meinen, es gibt dafür viele gute Gründe, ich möchte hier vier benennen. Zum einen stärkt unseres Erachtens ein Wissenschaftlicher Dienst natürlich immer die Effizienz parlamentarischer Tätigkeit, und zwar indem erstens die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments ermöglicht und verbessert wird. Warum? Weil die Leistungen des Wissenschaftlichen Dienstes darin bestehen, dem Parlament in relativ kurzer Zeit spezifische und so nirgendwo an