h) Antrag des Wahlprüfungsausschusses gemäß § 60 Abs. 2 Thüringer Landeswahlgesetz auf Zurückweisung des Einspruchs - Drucksache 6/126
Zur Berichterstattung aus dem Wahlprüfungsausschuss zur Drucksache 6/119 hat das Wort Frau Abgeordnete Berninger.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, Ihnen liegt in der Drucksache 6/119 der Antrag des Wahlprüfungsausschusses auf Zurückweisung des Einspruchs des Herrn Prof. J. E. H. aus Paraguay vor. Ich möchte diesen kurz begründen. Es ist auch ein sehr eindeutiger Tatbestand. Der Einspruchsführer ist nicht einspruchsberechtigt, weil nicht wahlberechtigt, da sein Wohnsitz außerhalb Thüringens, sogar außerhalb der Bundesrepublik liegt und der Einspruch nicht substantiiert begründet ist und auch das nicht geändert wurde, als er auf diese beiden Tatsachen hingewiesen worden ist. Er ist nach § 53 Thüringer Landeswahlgesetz nicht einspruchsberechtigt, weil er kein Wahlberechtigter ist. Deswegen beantragen wir, den Einspruch zurückzuweisen.
Ich danke Frau Abgeordneter Berninger und rufe zur Berichterstattung zur Drucksache 6/120 Herrn Abgeordneten Harzer auf.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Kolleginnen und Kollegen, auf die Drucksache 6/120 trifft das Gleiche zu, was die Kollegin Berninger eben gesagt hat. Der Einspruchsführer wohnt in Brandenburg, ist also nicht wahlberechtigt in Thüringen. Daher ist der Wahleinspruch unzulässig und abzulehnen. Danke.
Ich danke Herrn Harzer für die Berichterstattung. Ich rufe zur Berichterstattung aus dem Wahlprüfungsausschuss zur Drucksache 6/121 Herrn Abgeordneten Henke auf.
Beschlussempfehlung: In der Wahlanfechtungssache des Herrn B., wohnhaft in Ilmenau, Ortsteil Oberpörlitz, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 6. Thüringer Landtag am 14. September 2014 beschließt der Landtag, den Einspruch zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 27. September 2014 hat der Einspruchsführer Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 6. Thüringer Landtag eingelegt. Zur Begründung hat der Einspruchsführer vorgetragen, dass er das Ergebnis der Landtagswahl vom 14. September 2014 bezüglich der Wahlkreisstimmen des Wahlkreises 22 beanstandete, da der Abstand von 35 Stimmen Unterschied bei den beiden erstplatzierten Wahlkreisbewerbern sehr gering und die Anzahl der ausgewiesenen ungültigen Wahlkreisstimmen mit 529 vergleichsweise sehr hoch sei. Diese Konstellation rechtfertigt eine Nachprüfung des Wahlergebnisses durch Neuauszählung.
Die Landtagsverwaltung hat den Einspruchsführer schriftlich darauf hingewiesen, dass die erforderliche Einspruchsbegründung stets einen konkreten Sachvortrag im Einzelnen erfordert. Der Einspruchsführer hat daraufhin mit Schreiben vom 11. November 2014 vorgetragen, angesichts des sehr geringen Abstands der beiden erstplatzierten Bewerber und der sich bei einer möglichen Korrektur ergebenden Veränderung der Sitz- und Stimmenverhältnisse im Thüringer Landtag sei die Notwendigkeit der Neuauszählung gegeben, auch ohne im Einzelnen nachweisen zu müssen, wo nun ein bestimmter Wahlfehler aufgetreten sei. Hilfsweise benennt er als mögliche Wahlfehler die Auszählung im Wahllokal Schmiedefeld. Dieses habe mit deutlichem Stimmabstand als letztes Wahllokal im Wahlkreis sein Ergebnis vorgelegt.
Der Einspruch ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet. Denn der Einspruchsführer hat keine ausreichende Begründung im Sinne des § 52 Abs. 3 Thüringer Landeswahlgesetz vorgelegt. Nach der ständigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung verlangt eine ordnungsgemäße Begründung eine hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann, auf den die Anfechtung gestützt wird. Bloße Vermutungen, Andeutungen von möglichen Wahlfehlern oder allgemeine Behauptungen über solche Fehler oder nicht unwahrscheinliche Fehlerquellen reichen nach der ständigen Rechtsprechung nicht aus.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Vorbringen des Einspruchsführers nicht geeignet, einen Wahlfehler substantiiert zu begründen. Dafür, dass bei der öffentlich stattfindenden und damit der Beobachtung und Kontrolle durch die Öffentlichkeit und jeden Interessierten unterliegenden Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken des Wahlkreises 22 Fehler gemacht wurden, hat der Einspruchsführer keine konkreten Tatsachen benannt. Allein aus dem zeitlichen Abstand zur Vorlage der Ergebnisse anderer Wahllokale ergibt sich kein Hinweis auf Unregelmäßigkeiten bei der Ergebnisermittlung. Ebenso wenig kann in der vom Einspruchsführer als vergleichsweise sehr hoch bezeichneten Zahl von 529 ungültigen Stimmen ein Tatsachenvortrag gesehen werden, der auf einen Wahlfehler hindeutet. Selbst eine hohe Zahl ungültiger Stimmen wäre für sich allein kein Grund, die Stimmenauszählung in Zweifel zu ziehen, sofern keine tatsächlichen Umstände dafür dargetan werden, dass die Auszählung oder die Bewertung der Gültigkeit der Stimmen fehlerhaft sein könnte.
Auch ein unerwartetes, aus dem Rahmen fallendes Wahlergebnis ist für sich genommen kein Anlass, die Richtigkeit des Wahlergebnisses anzuzweifeln oder einen Wahlfehler anzunehmen. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn offenkundig auffällige und völlig atypische Wahlergebnisse im Zusammenhang mit anderen Umständen, insbesondere Auffälligkeiten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses, darauf schließen ließen, dass Auszählungsfehler vorgekommen sind – vergleiche Bundestagsdrucksache 15/1150, Anlage 1. Derart völlig atypische Ergebnisse oder besondere Auffälligkeiten sind im vorliegenden Fall aber nicht zu erkennen. Vielen Dank.
Ich danke dem Abgeordneten Henke und rufe zur Berichterstattung aus dem Wahlprüfungsausschuss zur Drucksache 6/122 Frau Abgeordnete Marx auf.
Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, in diesem Fall ist die Einspruchsführerin eine gerichtlich bestellte Betreuerin einer Frau mit geistiger Behinderung gewesen. Diese Frau, so hat es die Einspruchsführerin mitgeteilt, habe ihr berichtet, dass sie und drei weitere geistig Behinderte von der Mitarbeiterin eines Erfurter Vereins zur Unterstützung von Menschen mit geistiger Behinderung aufgefordert worden seien, am Wahltag ihr Kreuz bei einer bestimmten Partei zu machen. Diese Aufforderung sei mit dem Satz „Sonst gibt es Ärger“ unterlegt worden. Die Angesprochenen hätten sich dadurch genötigt gesehen, entsprechend zu wählen, und das Prozedere sei ihnen von dieser
Mitarbeiterin dieses Vereins auch ganz genau erklärt worden, also an welcher Stelle des Wahlscheins dann das Kreuz hätte gemacht werden sollen.
Ein solches Vorgehen könnte natürlich eine rechtswidrige Einschüchterung im Sinne von § 54 des Thüringer Landeswahlgesetzes sein. Deswegen wurde die Einspruchsführerin gebeten – Sie haben es ja gerade von dem vorherigen Berichterstatter gehört, man muss es ausreichend konkretisieren, was da passiert ist –, den Vorfall uns genauer mitzuteilen, also insbesondere an welchem Ort genau, von welcher Person und gegenüber welchen Wählerinnen oder Wählern ein solcher Beeinflussungsversuch stattgefunden haben soll, von dem die Einspruchsführerin berichtet hat. Dieser Aufforderung ist die Einspruchsführerin aber nicht nachgekommen, der Vorwurf ist daher nicht ausreichend konkretisiert worden. Das heißt, wir konnten auch gar nicht überprüfen, ob sich ein solches Ereignis tatsächlich ereignet hat.
Eine Wahlanfechtung kann aber ohnehin nur dann Erfolg haben, wenn eine rechtswidrige Beeinflussung das Wahlergebnis in einem Ausmaß beeinflusst hat, das sich auf die Sitzverteilung ausgewirkt hätte. Daran fehlt es hier in jedem Fall, unabhängig von der Sachverhaltsaufklärung, denn auch wenn sich der geschilderte Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hätte, hätten vier anders abgegebene Stimmen, um die es hier in der Beschwerde geht, weder ein Direktwahlergebnis irgendeines Wahlkreises noch das Landesstimmenergebnis derart verändern können, dass es zur Wahl eines anderen Direktkandidaten oder zur Änderung der Sitzverteilung des Landtags hätte führen können. Die Beschlussempfehlung lautet daher auch hier, den Einspruch zurückzuweisen.
Eine andere Frage ist, ob ein solches Vorgehen, was hier geschildert wurde, eine Straftat nach § 108 Strafgesetzbuch darstellen könnte. Da hat der Wahlprüfungsausschuss die Landtagsverwaltung gebeten, noch einmal zu prüfen, ob hier eventuell eine Strafanzeige in Betracht kommt. Aber auch dann müsste man Ross und Reiter kennen. Wie gesagt, die Wahlanfechtung muss zurückgewiesen werden, da sie nicht ausreichend begründet ist und auch nicht das Wahlergebnis maßgeblich beeinflusst hätte, wenn es so gewesen wäre wie dargetan. Also die Beschlussempfehlung lautet, den Einspruch zurückzuweisen. Vielen Dank.
Ich danke der Abgeordneten Marx. Für die Berichterstattung zur Drucksache 6/123 rufe ich Frau Abgeordnete Meißner auf. Sie haben das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnetenkollegen, in der Wahlanfechtungssache der Drucksache 6/123 richtet sich Frau M. M. aus Bad Langensalza gegen die Gestaltung des Stimmzettels. Sie trägt vor, dass diese Gestaltung und die zugrunde liegende Vorschrift über die Reihenfolge der Wahlvorschläge fehlerhaft sei. Diese Vorschrift des § 31 Abs. 3 Thüringer Landeswahlgesetz sei aus ihrer Sicht verfassungswidrig und nichtig. Insbesondere begründet sie dies mit einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, die Gleichheit der Wahl und die Chancengleichheit der politischen Parteien. Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt, diesen Einspruch zurückzuweisen. Er ist zwar zulässig, aber inhaltlich nicht begründet. Der Wahlprüfungsausschuss und der Thüringer Landtag überprüfen im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens nicht die Verfassungsmäßigkeit der für die Wahl geltenden Rechtsvorschriften. Diese Kontrolle ist allein dem Thüringer Verfassungsgerichtshof vorbehalten. In Übereinstimmung mit ständiger Rechtsprechung und auch der ständigen Übung des Deutschen Bundestags fehlt dem Thüringer Landtag insoweit die Verwerfungskompetenz. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit bleibt deshalb dem Thüringer Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Nach alledem ist der vorliegende Wahleinspruch offensichtlich unbegründet. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Danke, Frau Abgeordnete Meißner. Zur Berichterstattung zu Drucksache 6/124 hat Herr Abgeordneter Scherer das Wort.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, es handelt sich um eine Wahlanfechtung einer Partei „Die Parteifreien Wähler“, DPFW, und einer Privatperson gemeinsam. Wahlanfechtend bei dieser Partei ist ein Mitglied des geschäftsführenden Bundesvorstands und eine Privatperson aus Grüna in Sachsen. Beide Wahleinsprüche sind unzulässig. Nach dem Thüringer Wahlrecht wird die Partei, die zur Wahl antritt, durch den Landesvorstand vertreten und nicht durch den Bundesvorstand. Der Bundesvorstand oder ein Mitglied des Bundesvorstands ist insoweit nicht einspruchsberechtigt. Die Privatperson war zwar auch Vertrauensperson für die Partei in Thüringen, jedoch hat sie als Vertrauensperson zwar das Wahlverfahren vor der Wahl mit zu kontrollieren, aber nicht beim Wahlergebnis, ist als Vertrauensperson als solche nicht einspruchsberechtigt. Als sonstige Privatperson mit Wohnsitz in Sachsen ist sie auch nicht einspruchsberechtigt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, in der Drucksache 6/125 geht es um die Wahlanfechtung des Herrn M. aus Wasungen. Auch hier beantragt der Wahlprüfungsausschuss, den Einspruch zurückzuweisen. Der ist zwar zulässig, aber unseres Erachtens offensichtlich unbegründet. Der Einspruchsführer macht keinen konkreten, keinen durch tatsächliche Sachverhaltsangaben untersetzten Verstoß gegen die bei der Landtagswahl anzuwendenden Wahlrechtsvorschriften geltend, sondern er behauptet lediglich pauschal die Ungültigkeit der Landtagswahl aufgrund höherrangigen Rechts und weil – so nach seiner Behauptung – der Einigungsvertrag ungültig sei und damit die ganze Wahl ungültig. Wir halten das für offensichtlich unbegründet und beantragen deswegen, diesen Einspruch zurückzuweisen.
Ich danke der Abgeordneten Berninger und rufe die Abgeordnete Walsmann zur Berichterstattung zu Drucksache 6/126 auf.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen, auch in dem letzten Antrag in der Runde der Einsprüche gegen die Gültigkeit der Landtagswahl hat sich der Wahlprüfungsausschuss eine Meinung gebildet. Der Einspruchsführer, ein Herr Dr. S. aus Gräfenroda, hat geltend gemacht, dass bei den Wahlen im Ilm-Kreis nicht alles mit rechten Dingen zugegangen sein könnte. Dies beträfe – so der Einspruchsführer – die Wahl des erstplatzierten Abgeordneten, da dieser seine mehrjährige Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle nicht ehrlich angegeben habe. In der öffentlichen Bekanntmachung des Kreiswahlleiters zur Landtagswahl im betreffenden Wahlkreis sei für den Bewerber nach den Angaben zu Familienname und Vorname als Berufsstand Diplom-Verwaltungswirt (FH) bekannt gemacht worden. Der Einspruch des Beschwerdeführers wurde vom Wahlprüfungsausschuss geprüft und in der zweiten Sitzung im Januar 2015 zurückgewiesen. Der Ausschuss kam zum Ergebnis, dass die Wahlanfechtungssache zwar zulässig, aber offensichtlich unbegründet ist. Deshalb wurde nach § 54 Abs. 1 Nummer 3 Thüringer Landeswahlgesetz durch einstimmigen Be
schluss von einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Die vom Einspruchsführer vorgetragene Nichtangabe einer Tätigkeit für das Landesamt für Verfassungsschutz stellt keinen Verstoß gegen die Vorschriften des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung dar. Bei der Bezeichnung DiplomVerwaltungswirt (FH) handelt es sich um einen akademischen Grad, der von der Fachhochschule verliehen wird. Dem Wähler wird durch diese Angabe deutlich gemacht, welche Tätigkeit der Bewerber ausübt. Es ist eine zulässige Berufsbezeichnung. Ein Zusatz, der auf einen konkreten Arbeitgeber hinweist, wird von den Wahlrechtsbestimmungen nicht gefordert.
Soweit der Einspruchsführer darüber hinaus in seinem Vorbringen weitere hypothetische Fragen stellt, handelt es sich dabei um Vermutungen, die in keiner Weise mit Tatsachen belegt wurden. Nachdem der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 14. Januar 2015 über den Wahleinspruch eine Beschlussempfehlung ausgesprochen hat, hat sich der Einspruchsführer erneut mit Schreiben vom 18. Januar 2015 an den Thüringer Landtag gewandt. Dieses Schreiben enthält in der Substanz kein neues Vorbringen bzw. keine von den bereits erörterten Darlegungen abweichenden Informationen. Deshalb wird gebeten – wie in der Beschlussempfehlung vorgeschlagen –, den Einspruch zurückzuweisen.
Ich danke der Abgeordneten Walsmann. Wird das Wort zur Aussprache gewünscht? Das kann ich nicht erkennen. Dann kommen wir zur getrennten Abstimmung zu den Anträgen des Wahlprüfungsausschusses.
Ich möchte Ihnen noch folgenden Hinweis für alle Anträge geben: Zur Annahme des jeweiligen Antrags reicht gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Landeswahlgesetzes die einfache Mehrheit. Bei Ablehnung gilt der Antrag gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Landeswahlgesetz als an den Wahlprüfungsausschuss zurückverwiesen.
Wir stimmen nun ab über den Antrag des Wahlprüfungsausschusses in der Drucksache 6/119. Wer stimmt diesem Antrag zu, den bitte ich um das Handzeichen. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Die kann ich nicht erkennen. Damit ist der Antrag mit der Zustimmung aller Fraktionen angenommen.
Wir stimmen nun ab über den Antrag des Wahlprüfungsausschusses in der Drucksache 6/120. Wer stimmt für diesen Antrag? Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Das kann ich nicht erkennen. Damit ist der Antrag mit den Stimmen aller Fraktionen angenommen.
Wir stimmen ab über den Antrag des Wahlprüfungsausschusses in der Drucksache 6/121. Wer stimmt für diesen Antrag? Gegenstimmen? 1 Gegenstimme. Stimmenthaltungen? Bei 4 Stimmenthaltungen, 1 Gegenstimme aus der Fraktion Die Linke ist der Antrag mit den Stimmen der anderen Mitglieder der Fraktionen angenommen.
Wir stimmen jetzt ab über den Antrag des Wahlprüfungsausschusses in der Drucksache 6/122. Wer stimmt für diesen Antrag? Gegenstimmen? 1 Gegenstimme aus der Fraktion der AfD. Stimmenthaltungen? Damit ist der Antrag angenommen.
Wir stimmen jetzt ab über den Antrag des Wahlprüfungsausschusses in der Drucksache 6/123. Wer stimmt für diesen Antrag? Ich rufe die Gegenstimmen auf. Solche kann ich nicht erkennen. Stimmenthaltungen? Die kann ich auch nicht erkennen. Damit ist der Antrag mit den Stimmen aller Fraktionen angenommen.
Ich rufe auf den Antrag des Wahlprüfungsausschusses in der Drucksache 6/124. Wer stimmt für diesen Antrag? Ich rufe die Gegenstimmen auf. Solche kann ich nicht erkennen. Stimmenthaltungen? Die kann ich auch nicht erkennen. Damit ist der Antrag angenommen.
Ich rufe auf den Antrag des Wahlprüfungsausschusses in der Drucksache 6/125. Wer stimmt für diesen Antrag? Wer stimmt gegen diesen Antrag? Wer enthält sich? Bei keiner Gegenstimme und keiner Enthaltung ist der Antrag des Wahlprüfungsausschusses angenommen.
Wir stimmen ab über den Antrag des Wahlprüfungsausschusses in der Drucksache 6/126. Wer stimmt dafür? Ich rufe die Gegenstimmen auf. Bei 1 Gegenstimme – ich rufe die Stimmenthaltungen auf – und 3 Stimmenthaltungen aus der Fraktion Die Linke ist der Antrag angenommen. Ich schließe damit diesen Tagesordnungspunkt.
Schüler- und Auszubildendenticket zügig einführen – Jugendliche und Eltern entlasten Antrag der Fraktion der CDU - Drucksache 6/88
Wünscht die Fraktion der CDU das Wort zur Begründung? Das kann ich nicht erkennen. Die Landesregierung hat mitgeteilt, dass sie gemäß § 106 Abs. 2 der Geschäftsordnung von der Möglichkeit eines Sofortberichts keinen Gebrauch macht. Ich eröffne die Aussprache. Es hat als Erste das Wort die Abgeordnete Lehmann von der SPD-Fraktion.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich muss sagen, ich habe selbst nicht unbedingt damit gerechnet, zumal nicht, dass es so schnell passiert in dieser Legislatur, aber ich habe mich sehr über diesen Antrag der CDU-Landtagsfraktion gefreut, auch weil er ein Zeichen dafür ist, dass Sie offensichtlich die Arbeit der Koalition unterstützen und begleiten wollen. Ich freue mich sehr, dass Sie eine Passage aus unserem Koalitionsvertrag übernommen haben und sich auch an dem Antrag orientiert haben, der in der vergangenen Legislatur von der Opposition bereits vorlag.
Es ist ein gutes Zeichen, weil sich hier offensichtlich ein Konsens auch über die Koalitionsfraktionen hinaus abzeichnet, und davon profitieren zum Schluss vor allem die Auszubildenden hier in Thüringen. Deswegen ist es ein schönes Zeichen, dass Sie diesen Antrag eingebracht haben. Ich muss sagen, ich freue mich auch persönlich, weil ich mich mit dem Thema schon eine ganze Weile beschäftigt habe. Es ist ganz schön zu sehen, wie so ein Antrag mal aus einem Seminar eines politischen Jugendverbandes über einen Landesparteitag in einem Koalitionsvertrag und schließlich hier im Parlament landet.