Die CDU-Fraktion möchte die Drucksache gern an den Ausschuss für Justiz und Datenschutz überweisen.
aller Einwände im Hinblick auf den Datenschutz und die Datensicherheit.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben über den Wahlvorschlag der Landesregierung zu befinden, der vorsieht, Herrn Nils Leopold als Landesbeauftragten für den Datenschutz in Sachsen-Anhalt zu wählen.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nach Artikel 63 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wählt der Landtag auf Vorschlag der Landesregierung den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens mit der Mehrheit seiner Mit
Die zweite Amtszeit des bisherigen Landesbeauftragten für den Datenschutz, Herrn Dr. Harald von Bose, endete mit Ablauf des 15. März 2017. Eine erneute Wiederwahl war gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 des Datenschutzgesetzes nicht möglich. Derzeit führt Herr Dr. von Bose nach § 20 Abs. 2 Satz 2 des Datenschutzgesetzes sein Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter.
Genauso soll es möglichst auch in diesem Fall sein; denn die Landesregierung hat beschlossen, Ihnen Herrn Nils Leopold als Nachfolger im Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz vorzuschlagen. Es ist an dieser Stelle weder üblich noch notwendig, die Einzelheiten seiner Biografie vorzutragen. In Ihren Unterlagen befinden sich einige tabellarische Auflistungen seiner wesentlichen biografischen Daten; deshalb kann ich mich hier kurzfassen.
Herr Nils Leopold erfüllt die erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen. Bereits während seiner akademischen Ausbildung lag einer seiner Schwerpunkte im Bereich des Datenschutzes. In seinem bisherigen Berufsleben hat Herr Leopold umfangreiche Erfahrungen im Datenschutz bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen sowie in der Rechtsetzung und -aufsicht im parlamentarischen Raum gesammelt. Herr Leopold erfüllt damit die derzeitigen und auch die zukünftigen gesetzlichen Anforderungen an das Amt in jeder Hinsicht. Herr Leopold hat sich in den Fraktionen persönlich vorgestellt. Ich bin darüber informiert, dass die Absprachen zwischen den Fraktionen zwischenzeitlich abgeschlossen sind, sodass die Landesregierung Ihnen heute einen Personalvorschlag unterbreiten kann.
Ich bitte Sie, Herrn Nils Leopold als neuen Landesbeauftragten für den Datenschutz des Landes Sachsen-Anhalt zu wählen. - Vielen Dank.
Die Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz erfolgt gemäß Artikel 63 Abs. 2 der Landesverfassung in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes durch den Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten, mindestens jedoch mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages. Die Wahl wird gemäß § 75 und § 77 unserer Geschäftsordnung geheim mit Stimmzetteln durchgeführt.
Ich stelle hiermit das Ergebnis fest. Nach der mir vorliegenden Wahlniederschrift wurde die Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt mit folgendem Ergebnis durchgeführt.
Meine Damen und Herren! Nach der mir vorliegenden Wahlniederschrift wurde die Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt mit folgendem Ergebnis durchgeführt: abgegebene Stimmen 79, ungültige Stimmen keine, gültige Stimmen 79. Für den Wahlvorschlag stimmten 46, gegen den Wahlvorschlag stimmten 31, der Stimme enthalten haben sich zwei Abgeordnete. Damit hat der Wahlvorschlag nicht die doppelte Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden und mindestens der Hälfte aller Mitglieder des Hohen Hauses erlangt.
ben a - Wahl des Landesbeauftragten für den Datenschutz -, wie ich es von der Fraktionsvorsitzenden Frau Lüddemann verstanden habe, beendet und zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal auf die Tagesordnung genommen wird.
Schwerpunkt dieses Gesetzentwurfes ist in Artikel 1 die Umsetzung des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrages und damit Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages. Die Änderungen dienen einerseits Anpassungen des nationalen Rechts im Hinblick auf das Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung und anderer
Einschlägig ist im Medienrecht insbesondere der Artikel 85 der EU-Datenschutz-Grundverordnung mit der Überschrift „Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit“,
welcher Regelungen zur Abwägung zwischen dem Datenschutz einerseits und der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie - -
Artikel 2 und 3 regeln Anpassungen des Mediengesetzes und des Landespressegesetzes an die EU-Datenschutz-Grundverordnung. In Artikel 4 finden Sie die Ermächtigung zur Neubekanntmachung der beiden genannten Gesetze.
Das Inkrafttreten ist in Artikel 5 geregelt. Dadurch erläutert sich auch das relativ enge Zeitfenster für die Behandlung des Gesetzentwurfes im Ausschuss. Geplant ist das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung bzw. für Artikel 2 und 3 am 25. Mai 2018 und damit an dem Tag, an dem die EU-Datenschutz-Grundverordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbare Gültigkeit erlangt.
Vielleicht noch ein erklärendes Wort, warum wir diesen Datenschutzstaatsvertrag vorgezogen haben. Die Datenschutz-Grundverordnung tritt im Mai in Kraft. Auch für den Mitteldeutschen Rundfunk gilt sie dann unmittelbar. Das setzen wir
Landesdatenschutzgesetz (LDSG) für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 Besprechung des Berichts des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Drucksache 17/170) auf Antrag der Fraktionen der SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 17/323 –............ 368
1. Gibt es Erkenntnisse darüber, ob kleine und mittlere Unternehmen in Rheinland-Pfalz Maßnahmen für Datenschutz und IT-Sicherheit ergreifen?
Gleichwohl ergreifen jedoch 9 %, also knapp jeder zehnte Mittelständler, keinerlei Schutzvorkehrungen, und mehr als jedes zweite Unternehmen – insgesamt 55 % – sichert seinen E-Mail-Verkehr nicht zusätzlich vor Fremdzugriff ab. Damit ist dieser Wert seit 2011 um fünf Prozentpunkte angestiegen. Auch öffentliche Debatten um IT-Sicherheitsvorfälle im Deutschen Bundestag oder gehackte E-Mail-Konten im Jahr 2015 haben keine Verbesserung beim Schutzverhalten im Mittelstand bewirken können. Die große Diskrepanz von Sicherheitswissen und Handeln blieb erhalten. Auch dort, wo Einzelbausteine, wie Firewalls, verwendet werden, fehlen Gesamtkonzepte. Gerade einmal jedes vierte Unternehmen schult seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu digitaler Sicherheit. Mehr als 28 % der kleinen- und mittleren Unternehmen ergreifen keine Maßnahmen für Datenschutz und IT-Sicherheit.
Auch wenn sich Unternehmen um Datensicherheit sorgen, 57 % der Unternehmen betrachten nach Informationen der Bitkom Angriffe auf ihre IT-Systeme als reale Gefahr. Auch wenn sich solche Unternehmen sorgen, sind Datenschutz und IT-Sicherheit vielfach nicht optimal organisiert. Obwohl bereits 39 % der Unternehmen konkrete Angriffe auf die IT erlebt haben und 33 % Erfahrungen mit Datenverlusten machen mussten, sind Notfallpläne für derartige Vorfälle keine Selbstverständlichkeit. Besonders bei Unternehmen, die nicht selbst aus der IT- und Kommunikationsbranche kommen, haben nur 46 % einen Notfallplan für Datenverluste.
Besprechung des Berichts des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Drucksache
Meine Damen und Herren, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat die Entwicklung des Informationsfreiheitsgesetzes und die Entstehung des Landestransparenzgesetzes maßgeblich mit begleitet. In Person war dies bis im September letzten Jahres Edgar Wagner, dem wir an dieser Stelle nochmals für seine hervorragende Arbeit danken möchten.
Ihnen, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, kommt zur Stärkung und Sicherstellung der Informationsfreiheit und Transparenz eine Schlüsselrolle zu. Im Bericht werden die Schwerpunkte genannt und mit vielen Beispielen beschrieben. Es geht um Beratung, Bewusstseinsbildung, die Gewährleistung des Informationszugangsrechts sowie immer wieder – das ist eine der vornehmsten Aufgaben – um den Ausgleich divergierender Interessen, einerseits das Recht auf Informationszugang, andererseits aber auch der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, dem informationellen Selbstbestimmungsrecht und öffentlichen Schutzrechten. Dies immer wieder abzuwägen, einen Ausgleich herbeizuführen und auch Kompromisse zu finden, ist Ihre Aufgabe. Dieser Aufgaben werden Sie gerecht.
Sehr geehrter Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete und sehr verehrte Gäste! Am 20. Juli 2016 wurde der Bericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit veröffentlicht und dem Präsidenten des Landtags übergeben. Ich habe lediglich einige Kernelemente, die mir wichtig erschienen, herausgezogen und möchte hierzu einiges erläutern.
In diesen Bereichen stellt sich die Frage, ob es aufgrund der Vielfalt überhaupt Sinn macht, hier den Datenschutz in der geforderten Form anzuwenden. Letztendlich ist es so, jeder weiß, dass seine Daten gespeichert werden. Wenn er das nicht will, muss er die betreffenden Geräte einfach meiden; denn ich denke, es ist nicht möglich, dies alles zu überwachen und immer wieder auf die neuesten Technologien zu reagieren.
Als ehemaliger Polizeibeamter möchte ich noch kurz auf den Datenschutz in diesem Bereich eingehen. Gegenüber den Bodycams der Polizei, die derzeit stark diskutiert werden, hat der Landesdatenschutzbeauftragte Bedenken angemeldet. Hier geht es doch nicht um das Sammeln von Daten, sondern in erster Linie um den Schutz für unsere Polizeibeamtinnen und -beamten und die Beweissicherung von Straftaten. Die Bodycams sollen auch nur in solchen Fällen angewendet werden. Warum man hier datenschutzrechtliche Bedenken hat, muss man mir erst noch erklären.
Sehr positiv zu bewerten in diesem Bericht ist, dass durch den LfDI umfangreiches Informationsmaterial an Jugendliche und Schulen für Lehrer und Schüler bereitgestellt wird, in welchem klare Regelungen und Informationen mitgeteilt werden. Hier stellt sich jedoch die Frage, ob dies auch in größerer Form angenommen wird oder die Bequemlichkeit der Nutzer von Internet und Handy nicht überwiegt und der Datenschutz in diesen Bereichen nicht so angenommen wird, wie es möglich wäre.
Teilweise versucht die Staatsregierung, ihre Ignoranz mit dem Datenschutz zu bemänteln. Das ist nun wirklich eine schlechte Ausrede. Anonyme Statistiken sind möglich und üblich. Tatsächlich spricht aber der Unwille der Regierung sehr deutlich aus den meisten Antworten zu diesem Thema. Die Regierung weiß vieles nicht, weil sie es nicht wissen will. Das Wenige, was wir wiederum als Antwort aus der Großen Anfrage erfahren haben, spricht leider für sich. Ein Beispiel ist, dass seit Jahren regional angebotene Fortbildungen für Lehrer zum Thema sexuelle Identität mangels Anmeldung abgesagt werden mussten.
So hatte ein Petent geschrieben, dass er Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hat, weil der Beitragsservice des Rundfunks von freien Anbietern Adressen aufkaufen kann. Wir haben dazu eine Ausschusssitzung durchgeführt. Wir haben den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eingeladen und wir haben auch jemanden aus der Staatskanzlei dazu eingeladen. Der Landesbeauftragte hat uns eindeutig erklärt, dass dieser Ankauf von Daten eines freien Anbieters verfassungsrechtlich nicht möglich ist und datenschutzrechtlich schon gar nicht. Und die Mitarbeiterin der Staatskanzlei hat uns erklärt, dass genau diese Änderungen im Rundfunkstaatsvertrag gegenwärtig durch die Regierung einer Evolution unterzogen werden.