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Die Staatsregierung wird aufgefordert, weiterhin angesichts der gravierenden Menschenrechtsverletzungen und der derzeit extrem instabilen Situation in Syrien trotz des Rückführungsabkommens vom 3. Januar 2009 vorläufig bis zur Klärung der Verhältnisse in Syrien tatsächlich keine Abschiebung vorzunehmen.

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Im Vorschlag steht "wird aufgefordert, weiterhin". Dieses "weiterhin" hat uns zwar etwas gestört; denn noch bis vor wenigen Wochen saßen zwei syrische Männer in Abschiebehaft; wenn nicht eine Petition gestellt worden wäre, wären sie jetzt schon in Syrien. Das ist genau das, was wir verhindern wollten; denn das Schicksal von Menschen, die abgewiesen und trotz dieser Situation abgeschoben werden, ist völlig unklar und steht in keinem Verhältnis zu dem, was der Abschiebegrund sein mag. Deshalb war es uns ganz wichtig, diese Abschiebung auszusetzen. Wir stimmen heute gerne diesem Kompromissvorschlag zu. Selbstverständlich kann dieses Thema erneut auf die Tagesordnung gesetzt werden, sollten sich die Verhältnisse in Syrien was ich persönlich im Moment nicht erwarte, wieder stabilisieren. Im Augenblick ist es aber ganz eindeutig die richtige Entscheidung zu sagen: Es werden keine Menschen nach Syrien abgeschoben.

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generellen Abschiebestopp ist ausschließlich und allein die Bundesebene. Nachdem klar war, dass im Einzelfall sehr umsichtig entschieden wurde und jeder vor der Abschiebung Stehende aufgefordert wurde, einen Asylfolgeantrag zu stellen, waren wir der Ansicht, dass die Entscheidung damit zum damaligen Zeitpunkt und zum damaligen Sachstand richtig war. Dies nur zur Klarstellung. Dabei geht es nicht darum, ob wir uns im Ausschuss oder im Plenum befinden.

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Sehr geehrte Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich wollte mich hier eigentlich nicht mehr zu Wort melden. In der Debatte kam jetzt aber zum Ausdruck, dass es irgendwo Unstimmigkeiten gäbe und dass die Staatsregierung am laufenden Band Abschiebungen veranlasst hätte. Ich möchte das in vollem Umfang zurückweisen. Wir hatten im Jahr 2011 eine einzige Abschiebung. Diese war aber

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Es gibt - das ist die Anweisung - keine Abschiebung, solange sich die jetzigen Verhältnisse nicht ändern. In diesem Sinne haben wir miteinander fraktionsübergreifend geredet und eine gemeinsame Formulierung dieses Antrags erreicht. Deswegen empfehlen wir, sich diesem fraktionsübergreifenden Antrag anzuschließen.

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Ich erwarte auch, dass dies in einer für den Betreffenden verständlichen Sprache erfolgt. Bevor Menschen eine Abschiebehaft zugemutet wird, sollte auch hier selbstverständlich eine Frist zur freiwilligen Rückkehr gesetzt werden, es sollten im Vorfeld Gespräche zwischen Ausländerbehörden und den Betroffenen stattfinden, die Verantwortlichen für die soziale Betreuung sollen in diese Gespräche am besten noch mit einbezogen werden, um so eine Abschiebung oder eine Abschiebehaft zu vermeiden. Dies wird zum Teil in der Praxis auch schon gelebt. Wir lehnen aus den von mir angeführten Gründen den Antrag für Thüringen ab.

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die Behörden erst freiheitsentziehende Maßnahmen beantragen können, wenn das Verfahren der Abschiebung bereits läuft und Fluchtgefahr besteht oder wenn eine Behinderung der Rückführungsmaßnahmen vorliegt und eine Bedingung, die für alles gilt, wenn nicht zeitgleich weniger einschränkende Mittel vorliegen. Solche Mittel haben die Bündnisgrünen in Ihrem Antrag benannt. Nach unseren Erfahrungen ist dies nicht der Regelfall in Thüringen. In Thüringen ebenfalls nicht umgesetzt ist die Vorschrift: Die Inhaftierung erfolgt grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen und wenn dies nicht erfolgt, dann jedoch unter Beachtung des Prinzips einer Trennung von gewöhnlichen Strafgefangenen. Die gemeinsame Unterbringung mit Straftätern in der JVA Suhl-Goldlauter wird dem keinesfalls gerecht.

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In der Justizvollzugsanstalt Goldlauter werden Abschiebegefangene getrennt von Strafgefangenen untergebracht. Den männlichen Abschiebehäftlingen steht dort ein von den anderen Haftarten abgegrenzter Bereich zur Verfügung. Die Abschiebegefangenen haben zu den Straf- und Untersuchungsgefangenen keinen unmittelbaren Kontakt. Ebenso werden die Betreuungs- und Freizeitmaßnahmen getrennt nach Haftarten angeboten. Der Abgeordnete Adams hatte vorhin die Dauer angesprochen und - wenn ich mich recht erinnere - darauf hingewiesen, dass man diese drei Monate nicht überschreiten sollte. Ich erlaube mir auch insoweit, aus Artikel 15 der EU-Richtlinie zu zitieren, hier Absatz 5: „Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchstdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.“

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Da geht es um die Regelanfrage beim Verfassungsschutz. Das sind doch alles Dinge, die notwendig sind und mit dem Zuwanderungsgesetz geklärt werden müssen. Ein letzter Punkt ist die Verkürzung des Instanzenzuges und die Verfahrensbeschleunigung bei Ausweisung und Abschiebung bei besonderer Gefährlichkeit.

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Das kann man doch nicht ernsthaft bestreiten. So sieht das auch die Bundesregierung. Das Projekt der Selbstverwirklichung der GRÜNEN nützt mir an dieser Stelle gar nichts. Kommen Sie hierher, und erklären Sie mir, warum Sie nicht für eine generelle Abschiebung der Schleuser eintreten. Wir verlangen: Wer als Schleuser erkannt ist, wer also als solcher polizeilich erfasst wurde und bei dem das von den Gerichten dieses Landes bestätigt worden ist, den wollen wir hier nicht haben, den wollen wir ausweisen.

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Der Sachverhalt ist wie folgt. Die Familie reiste am 8. September 1994 gemeinsam in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 25. Oktober 1994 die Anerkennung als Asylberechtigte. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 7. März 1995 abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Familie aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen. Für den Fall, dass dieser Aufforderung nicht nachgekommen werde, wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht.

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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main setzte durch einstweilige Anordnung die Abschiebung bis zur Entscheidung über die weitere anhängige Klage aus. Am 18.12.2000 – ein rundes halbes Jahr später – wies das Verwaltungsgericht Frankfurt diese Klage ab. Die Klageabweisung wurde am 30.September 2002 rechtskräftig.Nunmehr beantragte Herr K. am 16. Oktober 2000, den Bescheid des Bundesamtes bezüglich der Feststellung des § 53 Ausländergesetz dahin gehend abzuändern, dass er nunmehr die Feststellung begehrte, es bestehe wegen einer Erkrankung ein dauerhaftes Abschiebehindernis. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 5. Dezember 2002 abgelehnt.

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Am 5. Juni 2003 wurde der Familie die Abschiebung angekündigt, sofern nicht innerhalb eines Monats eine freiwillige Ausreise gemäß § 56 Abs. 6 Satz 2 Ausländergesetz erfolge.Am 4.Juli 2003 wurde ein erneuter Eilantrag beim Verwaltungsgericht Frankfurt gestellt. Gleichzeitig wurde eine Petition beim Hessischen Landtag eingereicht. Der Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 18. Juli 2003, die Petition durch Beschluss des Hessischen Landtags am 18. Dezember 2003 abgelehnt.

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Ebenfalls per Fax wurde das Jugendamt des Hochtaunuskreises informiert. Der für die Familie K. zuständige Sozialarbeiter des Hochtaunuskreises war seit der Abschiebung der Eltern bemüht, Kontakt zu den Kindern bzw. zu den Verwandten aufzunehmen und die Modalitäten des weiteren Aufenthalts der Kinder sowie auch eine Organisation der Ausreise im Sommer zu klären.

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Um die Kinder mache er sich „keine Sorgen“. Die hätten schließlich wissen können, dass die Abschiebung... bevorsteht. „Das ist ja kein Vorgang, der überraschend auf die einstürzt“...

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Eine Abschiebung nach mehr als zehn Jahren sei nicht zumutbar, so der Bürgermeister. „Die Kinder sind hier seit ihrem zweiten Lebensjahr aufgewachsen“

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Obendrein hat der zuständige Polizeibeamte verkündet, er sei nicht dafür zuständig, sich um die Kinder zu sorgen, die Kinder würden „nachgeliefert“.Was ist das für ein Zynismus? – Wenn er nicht zuständig ist, warum schaltet er dann nicht die zuständige Ausländerbehörde oder das zuständige Jugendamt ein, damit dafür Sorge getragen wird, dass sich jemand um die Kinder kümmert? Das hätte zum Zeitpunkt der Abschiebung erfolgen müssen und nicht erst ein oder zwei Tage später per Fax.

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In diesem Zusammenhang drängt sich die Frage auf, inwieweit hessische Polizeibeamte darauf vorbereitet sind, dass eine solche Situation während einer Abschiebung auftritt. Gibt es Anweisungen des Innenministeriums, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist? Wie lässt sich diese Vorgehensweise mit Art. 6 unserer Verfassung vereinbaren, mit dem Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates gestellt werden? Gilt dieser Artikel der Verfassung nur für deutsche Familien und für türkische nicht?

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Es wurde sodann für ein anderes Kind ebenfalls im Hinblick auf den Sachverhalt dauerndes Abschiebehindernis ein weiteres Verfahren angestrengt. Dieses Verfahren wurde mit Bescheid vom 02.02.2004 durch das Bundesamt zurückgewiesen. Gegen diese Ablehnung wiederum wurde Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat wegen eines zwischenzeitlich weiteren Eilantrages, der wegen der anstehenden Abschiebung durch den Vater gestellt wurde,durch Beschluss vom 20.Februar 2004 diese Anträge zurückgewiesen. In der Zwischenzeit hat die zuständige Ausländerbehörde die Familie aufgefordert,beim türkischen Konsulat vorzusprechen,um dort entsprechend der Zusage des Konsulats gegenüber der Ausländerbehörde die Passersatzpapiere ausstellen zu

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Deshalb muss man den Eltern sagen: Ihr hattet über viele Jahre – zehn Jahre – Zeit,den Sachverhalt wie auch immer zu bewerten. Ihr hattet die Möglichkeit, freiwillig auszureisen. – Das Mädchen hatte die Möglichkeit, seine Schulausbildung zu Ende zu bringen. Das war alles möglich. Ihr habt euch dem entzogen. Ihr habt euch dem bewusst und gewollt entzogen.Wenn man weiß,dass zwischen der Festnahme und der tatsächlichen Abschiebung etliche Stunden vergangen sind und nach diesem Vermerk in dieser Zeit die Mutter mit den Kindern über Handy ständig in Verbindung stand und sie trotzdem nicht bereit war, die Familie zusammenzuführen,dann war es ihre und gegebenenfalls ihres Mannes Entscheidung, dass die Kinder und die Eltern hier bewusst nicht zusammenbleiben sollten.

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Der Sprecher der zuständigen Ausländerbehörde sagte gestern Abend in der „Hessenschau“: Es gibt keine rechtliche Grundlage, dass Familien nur gemeinsam abgeschoben werden können. – Auch wenn sich die Ausländerbehörde hierzu gegebenenfalls viel Mühe gegeben hat, diese Äußerung lässt Schlimmes befürchten.Wie sieht denn die Praxis in Hessen aus? Wie wird bei der Abschiebung von Familien vorgegangen? Gibt es hier Anweisungen des Innenministeriums?

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(Tarek Al-Wazir (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wir reden über die Abschiebung, mein Lieber!)

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Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben ein großes Interesse daran,dass dieser Antrag im Innenausschuss behandelt wird. Herr Kollege Gotthardt, wir möchten nämlich die eine spannende Frage dort behandeln, die hier nicht beantwortet worden ist:Wussten die Behörden am 6. Mai vor der Abschiebung der Eltern, wo und bei wem die Kinder waren? – Das ist die eigentlich spannende Frage, um die es hier geht. Genau diese Frage hat der Innenminister nicht beantwortet.

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Abschiebung bedrohten Menschen. Das ist schlicht und einfach unverantwortlich und trifft wieder einmal die Schwächsten dieser Gesellschaft.

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Chance auf ein Bleiberecht ermöglichen. Diese Chance darf Ihnen nicht durch vorzeitige Abschiebung genommen werden.

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hält aus diesem Grunde und wegen des unrechtmäßigen Bezugs von Sozialhilfe an der Abschiebung einer türkisch-kurdischen Familie fest. Vier

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Wir sollten in Fragen, in denen es um sehr harte Entscheidungen für jeden betroffenen Einzelfall geht, konstruktiv an einer gemeinsamen Lösung auf der Bundesebene mitwirken. Niemandem, der mit Abschiebungen zu tun hat, fällt eine Abschiebung leicht. Alle Entscheidungen fallen auf der Grundlage der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland.

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piere durchgeführt haben, hapert es in Deutschland sogar an einer Bleiberechtsregelung für Menschen, die hier lange Zeit ohne gesicherten Aufenthalt gelebt haben. Gemeint sind damit Menschen, die eine Duldung oder einen ähnlich prekären Aufenthaltsstatus haben. Sie sind nach der geltenden Rechtslage ausreisepflichtig, können aber aus diversen Gründen nicht abgeschoben werden. Ihre Abschiebung wird aber trotzdem immer wieder ausgesetzt, das ist sogar der offizielle Rechtstitel für die Duldung. Das kann eine Woche sein, das können aber auch sechs Monate sein, und das Ganze kann sich über Jahre hinziehen.

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ma einheitlicher Standards für die Anerkennung, Unterbringung und Abschiebung von Asylbewer bern, und zu einer veränderten europäischen Politik gehören auch Ideen wie Außenstellen der EU als Anlaufstellen für humanitäre Visa, Ausweitung der beruflichen legalen Einwanderung nach Europa und die Prüfung, ob man in Ländern wie Ägypten und Tunesien Asylzentren einrichten kann, denn eines ist auch klar, nämlich dass wir bei aller Solidarität und Hilfsbereitschaft für Flüchtlinge, die wir – Gott sei Dank auch hier in Bremen und Bremerhaven – erleben, nicht Menschen eines halben afrikanischen Kontinents bei uns aufnehmen können.

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Abschiebung nach Syrien aussetzen

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Meine Fraktion hat in dem Ihnen vorliegenden Antrag die Schritte beschrieben, die jetzt dringend notwendig sind, um das Leid der Menschen zu lindern, die aus Nordafrika nach Europa gekommen sind und noch kommen. Es geht darum, den Menschen schnell und unbürokratisch Hilfe zu leisten. Dabei ist Deutschland besonders gefordert, weil es die europäische Solidarität erfordert, diese Belastungen nicht allein den Mittelmeeranrainern und speziell Italien aufzuerlegen. Es geht aber auch darum, den Menschen die Angst vor der Abschiebung oder der Zurückführung in die Verhältnisse zu nehmen, denen sie gerade entkommen sind.