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Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kolle gen! Herzlichen Dank für Ihr Interesse an diesem wichtigen Thema. Drei Jahre sind vergangen, seitdem die Europäische Union die Datenschutz-Grundverordnung veröffentlichte, eine Verordnung, die vielleicht wie keine andere in der vergangenen Zeit zahlreiche Institutionen europaweit beschäftigt hat und bis heute noch beschäftigt - uns natürlich auch.

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Der nun zur Abstimmung vorliegende Gesetzentwurf stellt die Ausführung aus Sicht des Landes Brandenburg dar. Wir kom men damit jedoch nicht nur der bloßen Umsetzung einer EURichtlinie nach, sondern auch dem Grundsatz, dass jede Person während einer mitunter sogar europaweiten polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit das unverrückbare Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten hat. Ziel der Richtlinie und damit des vorliegenden Gesetzentwurfes ist es also, inner halb der EU-Staaten einen Mindeststandard beim Datenschutz in den Bereichen Polizei und Justiz herbeizuführen.

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Der Datenschutz ist für uns ein hohes Gut, das in Brandenburg bereits durch die in der allgemeinen Verwaltung geltende Da tenschutz-Grundverordnung und ergänzend durch das bereits in Kraft getretene Brandenburgische Datenschutzgesetz maß geblich geschützt wird.

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Dieser umfassende Datenschutz wird nun vervollständigt, um den Menschen prioritären Schutz ihrer persönlichen Daten zu gestehen zu können, die aufgrund einer möglichen Straftat un ter Beobachtung der Polizei oder Justiz stehen. Die Bürgerin nen und Bürger müssen sich darauf verlassen können, dass Po lizei und Justizbehörden so sorgfältig wie nur irgend möglich mit ihren Daten umgehen - und das auch, wenn ein Austausch zwischen EU-Staaten erfolgt.

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Der Grundrechtsschutz hat einen äußerst hohen Stellenwert. Das Datenschutzrecht leitet sich aus dem allgemeinen Persön lichkeitsrecht ab und ist damit untrennbar mit der Würde des Menschen verbunden. Datenschutz ist damit nicht nur funda mental für unser gemeinsames rechtsstaatliches Verständnis, sondern auch zentral für den Einzelnen als individuelles Rechtssubjekt. Daher begrüßen wir, die CDU-Fraktion, die Vereinheitlichung der Standards.

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Das Gesetz nutzt aber auch die Regelungsspielräume, die uns die Richtlinie lässt, um das unabweisbare Bedürfnis des Daten schutzes mit den Anforderungen der Praxis unter einen Hut zu bringen; denn das Gesetz muss praktikabel sein. So soll es bei spielsweise im Strafvollzug ausreichen, wenn ein Hinweis auf die Erhebung bestimmter personenbezogener Daten nur einmal erfolgt. Gerade bei längeren Inhaftierungen würde der be zweckte Datenschutz in sein Gegenteil verkehrt, wenn er stets und ständig ohne Änderung der Umstände und des Inhalts wie derholt werden müsste.

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Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf holen wir etwas nach, was mit der Änderung des Brandenburgischen Datenschutzge setzes im Mai vergangenen Jahres offengeblieben war. Damals hatten wir eine Übergangsregelung vorgesehen. Da es bei Jus tiz und Polizei besondere Bedingungen im Umgang mit der EU-Datenschutz-Richtlinie zu berücksichtigen gilt, haben wir uns für diese sensiblen Bereiche mehr Zeit gelassen.

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Das Gesetz erfüllt grundsätzlich die Anforderungen, die mit dem EU-Recht gesetzt werden. Das geht aus den Stellungnah men hervor, die in der schriftlichen Anhörung zu dem Gesetz entwurf abgegeben worden sind. Allerdings hat es im Rahmen dieser Anhörung auch kritische Anmerkungen und Vorschläge gegeben. Wir haben uns intensiv mit der Stellungnahme der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht auseinandergesetzt, die eine ganze Reihe kriti scher Bemerkungen gemacht hat. Im Ergebnis dieser inhaltli chen Befassung greifen wir in drei Änderungsanträgen die Kri tik von Frau Hartge auf. Diese Änderungen haben in erster Li nie klarstellenden Charakter.

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Sehr verehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kolle gen! Liebe Besucher auf der Tribüne! War man vor einer Wo che im Innenausschuss zugegen, so hätte man meinen können, dass Datenschutz und das Recht auf informationelle Selbstbe stimmung ein nettes Gimmick seien - nice to have -, doch mit Vorsicht zu dosieren. Da habe ich eine andere Wahrnehmung als unsere geschätzte Ausschussvorsitzende, Frau Geywitz.

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Zunächst verzögerte sich die Umsetzung der sogenannten JIRichtlinie durch die Loslösung vom Polizeigesetz beträchtlich. Dann geriet der Gesetzentwurf im federführenden AIK zeitlich in einen Anhörungsmarathon mit sämtlichen weiteren noch aus der Schublade auferstandenen Gesetzentwürfen der Regierung, sodass man der Landesbeauftragten für den Datenschutz statt einer mündlichen nur noch eine schriftliche Anhörung zubillig te. Deren reichlich vorhandenen inhaltlichen Bedenken wurden bis kurz vor Schluss großzügig ignoriert, genauso wie ihre Empfehlung, den Gesetzentwurf nicht zwingend noch vor den Wahlen zu verabschieden, sondern in der neuen Wahlperiode in besonnenerer Art und Weise erneut in die Hand zu nehmen.

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Betrachtet man den Bereich der Justiz, so finden sich reichlich datenschutzrechtliche Vorbehalte, die die EU-Richtlinie so nicht fordert. Der Entwurf lässt leider weiterhin klare Durch griffsrechte für die Landesbeauftragte für den Datenschutz - so die langjährige Forderung unserer Faktion - vermissen.

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Für besonders kritikwürdig halte ich es, dass die Landesbeauf tragte für den Datenschutz in Bezug auf Personen, denen Ver traulichkeit zugesichert worden ist, entgegen der Intention der Richtlinie und entgegen den Regelungen im Bund keine Kon trollkompetenz erhält. Da bleibt Brandenburg bei seiner Wa genburgmentalität und lässt sich bei V-Leuten von niemandem in die Karten gucken. Dieses Thema werden wir ja gleich noch behandeln.

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Im Rahmen der EU-Datenschutzreform hat der europäische Gesetzgeber neben der Datenschutz-Grundverordnung auch die sogenannte JI-Richtlinie erlassen. Die JI-Richtlinie betrifft den Aufgabenbereich der Polizei sowie den des Justiz- und Maßregelvollzugs, also nicht den des Verfassungsschutzes.

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Die Bedeutung der oder des behördlichen Datenschutzbeauf tragten wird gestärkt, weil sie oder er über besonderes Fach wissen verfügen muss und von datenschutzfremden Tätigkei ten freizustellen ist. Zudem erhält die Landesbeauftragte für den Datenschutz durch dieses Gesetz umfangreiche und wirk same Befugnisse. Diese berücksichtigen auch die Besonderheit der Datenverarbeitung in sicherheitsrelevanten Bereichen.

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Wir haben die Kritik insbesondere der Landesbeauftragten für den Datenschutz sehr ernst genommen und greifen im Ergebnis der Diskussion mit unserem Koalitionspartner die wesentli chen Punkte mit einer ganzen Reihe von Änderungsanträgen auf. So erweitern wir die notwendigen Voraussetzungen für Maßnahmen des Verfassungsschutzes, streichen den Zustim mungsvorbehalt des Ministers bei Befragungen von Mitarbei tern des Verfassungsschutzes durch die PKK, führen ein An werbeverbot für Fraktionsmitarbeiter ein, schränken die Inan spruchnahme von Videoaufnahmen auf den öffentlichen Raum ein, verbessern den Schutz von Minderjährigen, regeln eine verpflichtende Amtshilfe für die PKK, legen fest, dass die PKK mindestens vierteljährlich tagt und dass der Bevollmächtigte der Rechtsaufsicht durch die Präsidentin des Landtages und der Fachaufsicht der PKK unterliegt.

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Was aber passiert, wenn man alle Forderungen zusammen nimmt? Dann machen wir einen großen Schritt. Wohin eigent lich? Es ist nicht klar, wohin Sie wollen; das ist eine Schwach stelle Ihres Antrags. Digitalisierung ist für Sie reiner Selbst zweck. Die Aufgabe der Politik ist es nicht nur, Digitalisierung zu realisieren, sondern auch, den Rahmen dafür zu setzen. Bür gerrechte gehören dazu, Datenschutz gehört dazu. Ich verweise nur auf die massenhafte Erfassung von Kennzeichen an Bran denburger Autobahnen, auch digital - KESY. Zu diesem Rah men gehört noch mehr.

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a) Zehnter Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz für die Zeit vom 1. April 2009 bis 31. März 2011

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Unterrichtung Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt - Drs. 6/398

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Stellungnahme der Landesregierung zum Zehnten Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz für die Zeit vom 1. April 2009 bis 31. März 2011

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Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Datenschutz geht uns eigentlich alle an. Insoweit ist es bedauerlich, dass der Plenarsaal bislang nur mäßig gefüllt ist. Ich gehe einmal davon aus, dass das nicht an dem Gegenstand, sondern erfahrungsgemäß der Tatsache geschuldet ist, dass wir jetzt unmittelbar nach der Mittagspause zu diesem Tagesordnungspunkt zusammensitzen.

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Zu der Beschlussempfehlung. Zunächst zum Formalen. Der Zehnte Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2011 sowie die Stellungnahme der Landesregierung zu diesem Bericht sind gemäß § 40 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres - zum damaligen Zeitpunkt hieß er noch so - sowie zur Mitberatung an die Ausschüsse für Recht, Verfassung und Gleichstellung, für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien und für Bildung und Kultur überwiesen worden.

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Im Verlauf der Beratungen zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften - das war vor einem Jahr, im Kern ging es um die Übertragung der Zuständigkeit für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich - wurde seitens des Datenschutzbeauftragten die Einrichtung einer Datenschutzkommission angeregt. Hintergrund dieser Anregung war, das Par

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Der Ausschuss für Arbeit und Soziales empfahl darüber hinaus, das Anliegen des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu unterstützen und bei der Landesregierung einen Ansprechpartner für Verbraucherdatenschutz, insbesondere zur Kooperation mit dem Landesdatenschutzbeauftragten, einzusetzen.

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Außerdem empfahl der Ausschuss, die Aufklärung von Verbraucherinnen und Verbrauchern hinsichtlich der Internetnutzung, insbesondere über bestehende Rechte, zu befördern und den Landesbeauftragten für den Datenschutz stärker in diese Arbeit einzubeziehen, insbesondere in die interministeriellen Arbeitsgruppen, die dazu bestehen.

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Erstens. Das Datenschutzrecht selbst bedarf der Fortentwicklung. Diese wird sich künftig mehr noch an europäischen Vorgaben orientieren müssen. Der Datenschutzbeauftragte hat in seiner Berichterstattung in den Ausschüssen über die aktuellen Diskussionen zum neuen europäischen Rechtsrahmen für den Datenschutz und insbesondere über die von der Kommission vorgestellte Datenschutzgrundverordnung informiert und auf die Erwartungen der Datenschutzkonferenz hingewiesen.

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Ein neuer europaweit einheitlicher Datenschutz auf hohem Niveau ist von großer Bedeutung, gerade

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Der Landtag hatte bereits mit Beschluss vom 8. September 2011 - Drs. 6/388 - die Landesregierung aufgefordert, bis spätestens Ende 2012 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes vorzulegen, der die nötige Anpassung der landesgesetzlichen Regelungen im Datenschutz an den Stand von Wissenschaft und Technik gewährleistet und der dem Bedürfnis der Bürgerinnen und Bürger nach mehr Transparenz und einer Stärkung des Rechts auf informelle Selbstbestimmung Rechnung trägt.

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Zweitens. Die rasante Entwicklung der Technik stellt den Datenschutz vor neue Herausforderungen. Die technologischen Sprünge in der Informationsgesellschaft, maßgeblich durch das Internet unterstützt, sind gewaltig. Die Beispiele CloudComputing, Mobile Computing oder Smart Grids, mit denen das Internet auch in den Haushalt Einzug hält, und vieles mehr belegen dies. Das Recht, das vorgibt, was technisch erlaubt ist, kommt oft nicht hinterher.

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Das gilt insbesondere im Bereich der Unternehmen. Ein moderner Datenschutz dient einerseits den Beschäftigten, den Kunden und den Verbrauchern, andererseits aber auch dem Unternehmen selbst im Sinne eines Markt- und Wettbewerbsvorteils. Er dient zudem der Sicherheit seiner Geschäftsgeheimnisse.

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Ein guter Datenschutz bewirkt Vertrauen und Akzeptanz nach innen und außen. Allerdings bedarf es der stärkeren Wahrnehmung eines angemessenen Datenschutzmanagements in den Unternehmen und Einrichtungen. Der Landesbeauftragte hat die Kooperation mit den Industrie- und Handelskammern sowie den Verbänden gestartet. Die Landesregierung sollte sich ebenfalls beteiligen.

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Meine Damen und Herren! Der Datenschutz und ein besserer Schutz der Privatsphäre und der Verhaltensfreiheit durch informationelle Selbstbestimmung sind unerlässlich für unseren Rechtsstaat und unsere Demokratie. Manche sehen im Internetzeitalter das Ende der Privatsphäre gekommen. Nur weil es im Internetzeitalter schwieriger wird, die Privatsphäre zu wahren, auch weil viele Zeitgenossen frei und freigiebig ihre Datenspuren im Netz hinterlassen, sollte man das Grundrecht auf Privatsphäre nicht aufgeben.