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Zum Zweiten wollte unsere Fraktion wissen, wie die Staatsregierung die Sicherheitsrisiken beurteilt. Informationssicherheit ist für den IT-Einsatz in der staatlichen Verwaltung aus offensichtlichen Gründen von großer Bedeutung. Die ständige Verfügbarkeit und die Stabilität der staatlichen Verwaltungs- und Kommunikationsinfrastruktur, aber auch der vertrauliche, am Datenschutz orientierte Umgang mit Bürger- und Unternehmensdaten fordern nachweislich sichere Software.

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Digitalisierung ist elementar für die Zukunft des Landes. Darin sind wir uns einig. Daraus ergeben sich aber große Herausforderungen für den Verbraucherschutz. Um den Schutz der Persönlichkeitsrechte, den Datenschutz, die Urheberrechte und die GEMA bzw. die Nutzung von GEMAMusik im Netz zu wahren und zu nutzen, brauchen wir die Mittel der Verbraucherzentrale. Wir werden sie deswegen erhöhen; denn wir helfen den Menschen, die Jungunternehmer sind, ein Start-Up gegründet haben, in Schulen sind, nicht wissen, wie man damit umgeht, für die Menschen, die sich in der digitalen Welt nicht so gut ausken

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Herr Präsident, meine Damen, meine Herren, nachdem die medienrechtliche Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung hier bereits vor vier Wochen Tagesordnungspunkt im Plenum war, und zwar im Rahmen des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, folgt heute quasi Teil zwei, die Novellierung des MDR-Staatsvertrags und damit die entsprechende Transformation in Thüringer Landesrecht.

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Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Herr Keymis, es ist überhaupt nichts Böses. Ich möchte an dieser Stelle nur die Gelegenheit nutzen, um den Zusammenhang zwischen diesem Tagesordnungspunkt, bei dem Sie relativ übereinstimmend mit unserer Meinung erläutert haben, worum es Ihnen geht, und dem vorigen Tagesordnungspunkt zur Netzneutralität noch einmal hervorzuheben. Sie haben Google, Apple und Co erwähnt. In dem Fall, dass dort ein freier Handel von Datenpaketen nicht mehr möglich sein sollte, ist dieses Nicht-mehr-möglich-Sein über technische Maßnahmen, die den Datenschutz verletzen, realisiert. Das sollten wir direkt mit in Betracht ziehen, wenn wir über diese Dinge nachdenken. – Das war alles. – Vielen Dank.

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Lassen Sie mich einige Ausführungen zu einzelnen Regelungstatbeständen machen. Für den Medienbereich sind Ausnahmen und Abweichungen von der Datenschutz-Grundverordnung zulässig, sie sind aber auch erforderlich, um das bestehende Medienprivileg vollumfänglich zu erhalten. Diese Ausnahmen und Abweichungen sollen für den Mitteldeutschen Rundfunk mit dem MDR-Datenschutzstaatsvertrag geregelt werden, denn ohne Medienprivileg bedürfte die namentliche Berichterstattung über eine bestimmte Person jeweils einer Einwilligung des Betroffenen. Die Berichterstattung über namentlich genannte Personen wird als Verarbeitung personenbezogener Daten betrachtet. Eine solche Einwilligungslösung wäre aber mit der verfassungsrechtlich garantierten Stellung der Medien unvereinbar. Vielmehr müssen die Medien personenbezogene Daten auch ohne Einwilligung der jeweils betroffenen Person verwenden können. Anderenfalls wäre eine journalistische Arbeit schlechterdings unmöglich und die Medien könnten ihre in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verbrieften Aufgaben nicht wahrnehmen, wie wir auch in der Ausschussdebatte dargestellt haben. Gleiches gilt für die unverzichtbare Wahrung des Informanten

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ich auf dieses Szenario kurz eingehen. Würde der MDR-Datenschutzstaatsvertrag verspätet in Kraft treten, so entstünde ab dem 25. Mai 2018 bis zu dem Inkrafttreten des Staatsvertrags ein Schwebezustand, der aus unserer Sicht zu vermeiden sein sollte. Formal betrachtet wäre das Medienprivileg für den MDR nicht geregelt, es bestünde keine Grundlage für einen Rundfunkdatenschutzbeauftragten des MDR, dessen Unabhängigkeit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung genügt. In der Tat gibt es Anzeichen, dass in Sachsen-Anhalt die parlamentarischen Beratungen über das dortige Zustimmungsgesetz zum MDR-Datenschutzstaatsvertrag möglicherweise nicht bis zum 25. Mai 2018 abgeschlossen werden können. Vor diesem Hintergrund hatten sich die drei Landesregierungen auf Bitten von Sachsen-Anhalt kurzfristig entschlossen, die Regelung im MDR-Datenschutzstaatsvertrag zum Termin seines Inkrafttretens so anzupassen, dass der Staatsvertrag nicht insgesamt gefährdet wird. Auch das zeigt, dass die drei Länder bei der Bearbeitung von Regelungstatbeständen im MDR trotz mancher politisch determinierter Kommunikationsschwierigkeiten handlungsfähig sind. Nach § 2 Abs. 2 tritt der Staatsvertrag in Kraft, sobald die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt ist. Zum Zeitpunkt der Unterrichtung des Landtags über den geplanten Abschluss des Staatsvertrages nach Artikel 67 Abs. 4 der Thüringer Verfassung war noch vorgesehen, dass der Staatsvertrag genau am 25. Mai 2018 in Kraft treten sollte. Diese rein formale, geringfügige Änderung betrifft nicht den Inhalt des MDR-Datenschutzstaatsvertrags, sondern soll lediglich absichern, dass der Staatsvertrag in Kraft tritt, statt insgesamt einer Scheiterungsdrohung zu unterliegen. Diese Änderung dürfte also im allseitigen Interesse liegen und sollte jedenfalls nicht dazu führen, dass sich die Behandlung des Zustimmungsgesetzes auch hier in Thüringen verzögern würde. Sollte sich der Staatsvertrag nicht nur verzögern, sondern insgesamt scheitern, wäre das Medienprivileg – wir reden immer noch über ein fiktives Szenario – bis auf Weiteres nicht mehr im MDR-Staatsvertrag verankert. Ferner wäre die Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten nicht gesichert. Sie können deshalb verstehen, dass ich hier vor Ihnen angesichts des dargelegten Szenarios um die Zustimmung bitte, inhaltlich wie auch aus formalen Gesichtspunkten. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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Meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrter Herr Präsident, ich kann es auch kurz machen, weil wir im Wesentlichen hier etwas wiederholen, was wir vor ein paar Wochen schon getan haben mit dem 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, dem wir hier zugestimmt haben. § 85 der Datenschutz-Grundverordnung öffnet den Nationalstaaten die Regelung und damit die Abwägung zwischen den Fragen von Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit und dem Schutz von persönlichen Daten. Diese Abwägung und diese Regelung treffen wir hier für den MDR-Staatsvertrag bzw. für den MDR dann natürlich als Institution und führen unter anderem einen – wie das der Minister schon sagte – Rundfunkdatenschutzbeauftragten ein, der unabhängig agieren kann und dann sowohl nach außen, also sozusagen auch in Bezug auf den Schutz beispielsweise der persönlichen Daten der Rundfunkgebührenzahlerinnen und -zahler einen Einfluss hat. Das regeln wir hier und wir regeln vor allen Dingen die Unabhängigkeit dieses Rundfunkdatenschutzbeauftragten. Das sind Sachen, die sozusagen aus unserer Sicht völlig unstrittig sind, wo, glaube ich, hier auch Einigkeit im Hause herrscht.

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Ich möchte eingangs auch durchaus noch einmal betonen, dass ich persönlich und die AfD-Fraktion im Thüringer Landtag selbstverständlich überhaupt nichts gegen einen vernünftigen Datenschutz haben. Wir haben auch überhaupt nichts gegen das notwendige Medienprivileg, um das es hier und heute auch geht.

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und ich sage das als Politiker, der nun wahrlich oft genug von den Journalisten auch gepiesackt worden ist –, der muss sehr kritisch auf diese EU-Datenschutz-Grundverordnung und ihre Umsetzung in nationales Recht blicken, vor allen Dingen auch mit Sorge.

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dieser Veranstaltung namens EU mit ihren über 40.000 hoch bezahlten Beamten. Nebenbei, sehr geehrte Kollegen Abgeordnete, sei der Vollständigkeit halber noch einmal erwähnt, dass die EU-Datenschutz-Grundverordnung voller unbestimmter und vager Rechtsbegriffe steckt, die einem Rechtsstaat eigentlich Hohn sprechen.

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Ich will einen Punkt herausnehmen. Die Frage lautet: Warum ändern wir die Datenschutz-Grundverordnung, warum ändern wir sie? – Weil wir das Medienprivileg erhalten wollen,

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Aber, wie meine Eingangsworte sicherlich schon zum Ausdruck gebracht haben, und nicht nur meine, sondern immer mehr Menschen in diesem Lande fragen sich, ob die EU-rechtlichen Rahmenbedingungen vernünftig sind, die die jetzigen Änderungen angeblich so notwendig machen. Wir fragen uns tatsächlich, ob diese EU-Datenschutzrichtlinie bzw. die Überführung in nationales Recht im Interesse der Thüringer liegt. Wir bezweifeln, sehr geehrter Herr Prof. Hoff, dass das so ist. Ich möchte daran erinnern, weil das Thema, wie gesagt, immer wieder die EU-Datenschutz-Grundverordnung ist, Kollege Wucherpfennig hat auch auf die Beratungen im Hohen Hause zum 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag hingewiesen. Da ist das Thema auch schon einmal inhaltlich auseinandergesetzt worden. Zu dem, was diese Datenschutzregelungsbedarfe der EU und die Überführung in nationales Recht angeht, hat gerade vor wenigen Tagen noch einmal der Thüringer Journalistenverband einige sehr kritische Worte in die Öffentlichkeit gestoßen und uns als Abgeordnete noch einmal aufgefordert, dieses EU-Bürokratenmonster doch noch auf der Zielgeraden zu verhindern, was sicherlich aus formalen Gründen gar nicht mehr möglich ist. Aber ich kann das Ansinnen der Journalisten durchaus verstehen. Die Journalisten sorgen sich um den Quellenschutz, der bei Umsetzung dieser DatenschutzGrundverordnung in ihren Augen nicht mehr gewährleistet ist. Jeder, der ein Interesse an freiem Journalismus in diesem Lande hat –

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deshalb ändern wir das hier und deshalb reden wir hier über diesen MDR-Staatsvertrag und die Veränderungen mit dem Datenschutz, nicht, weil wir irgendwelche bürokratischen Monster oder sonst irgendwas – das ist genau dieser Pürierstab, den der Minister eben angesprochen hat. Da wird alles zusammengeworfen. Das ist Ihre typische Argumentationspolitik. Wir fangen mal vorn an, was gar nicht vorn ist, und hören hinten auf, was gar nicht hinten ist. Das wird dann als die Politik der AfD dargestellt, die die Sorgen und Probleme von Bürgerinnen und Bürgern aufgreift und damit eben auch Punkte sammeln will.

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Wir haben noch eine zweite wichtige Aufgabe zu tun – konkret die Kollegen im Innenausschuss, weil sie sich in unserem Auftrag grundsätzlich mit dieser Thematik der Datenschutz-Grundverordnung auseinandersetzen müssen, weil wir es dahin überwiesen haben –: Wir müssen uns natürlich auch – den Brief des Deutschen Journalistenverbands hat Kollege Höcke angesprochen – der Problematik der Thüringer Privatmedienlandschaft zuwenden. Dort müssen wir noch entsprechende Regelungen einbauen, weil wir da auch Gesetzlichkeiten haben. Auch dort wollen wir demzufolge das Medienprivileg schützen.

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Heute geht es um den MDR-Staatsvertrag, und zwar um die prinzipielle Abwägung zwischen zwei bedeutenden Verfassungsgütern, auf der einen Seite das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und auf der anderen Seite die Medien- und Informationsfreiheit. In diesem Abwägungsprozess bietet der vorliegende Gesetzentwurf ein vernünftiges Ergebnis. Frau Henfling hat darauf hingewiesen, dass Artikel 85 der EU-Datenschutz-Grundverordnung den Ländern Gestaltungsmöglichkeiten gibt. Diese werden genutzt und das Medienprivileg für den MDR wird erhalten. Der MDR hat daher auch künftig das Recht, im Rahmen journalistischredaktioneller Arbeit, also bei der Recherche, der Vorbereitung von Medienangeboten oder der allgemeinen Informationssammlung, personenbezogene Daten auch ohne Einwilligung der Betroffenen sowie unter Ausschluss von Auskunfts- und Berechtigungsansprüchen zu erheben und zu verarbeiten.

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Insgesamt werden mit dem Gesetzentwurf alle Justizvollzugsgesetze des Landes Sachsen-Anhalt einschließlich des neuen Gesetzes zum Datenschutz im Justizvollzug geordnet und formell in die neue Systematik von vier Büchern des Justizvollzugsgesetzbuches Sachsen-Anhalt überführt.

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Zur weiteren Beratung der Vorlage in der 29. Sitzung am 10. Mai 2019 lagen dem Ausschuss sodann schriftliche Stellungnahmen des Landesbeauftragten für den Datenschutz sowie aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung, Stellungnahmen des Generalstaatsanwalts, der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Burg und des Leiters der Justizvollzugsanstalt Halle vor.

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Im Hinblick auf die von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz vorgebrachten Bedenken fand eine weitere Beratung im Ausschuss für

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Recht, Verfassung und Gleichstellung am 7. Juni 2019 statt. Im Ergebnis dieser Beratung wurde beschlossen, den Gesetzentwurf in unveränderter Fassung sowie die schriftliche Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz an den mitberatenden Ausschuss für Finanzen weiterzuleiten.

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Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Änderungen durch den Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Landesrecht umgesetzt werden. Hier ist vor allem der Wegfall der Kontingentierung der Anzahl möglicher Sportwettenkonzessionen zu nennen. Bei dieser Gelegenheit sollen aus Gründen der Verfahrensökonomie auch redaktionelle Folgeänderungen und Berichtigungen vorgenommen sowie datenschutzrechtliche Regelungen zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung überarbeitet werden.

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11. Stellungnahme des Senats zum 40. Jahresbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz Mitteilung des Senats vom 28. August 2018 (Drucksache 19/1801)

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Die SPD-Fraktion möchte beide Drucksachen an den Ausschuss für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung überweisen.

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Wer möchte nun zunächst die Drucksache 20/12758 an den Ausschuss für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung überweisen? – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Das ist somit einstimmig überwiesen.

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Dazu gehört auch, Datenschutz stärker zu berücksichtigen. Genau deshalb wollen wir mit dem Landesdatenschutzzentrum über ethische Grenzen bei der Frage der Digitalisierung sprechen und sie für diese Auseinandersetzung fit machen.

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Meine sehr verehrten Damen und Herren, in den Haushaltsberatungen werden wir PIRATEN auch dieses Jahr wieder Schwerpunkte setzen, insbesondere um das Land fit zu machen für die digitale Revolution und um die Transparenz des Staates und Datenschutz für die Bürger zu gewährleisten.

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Eine wichtige Rolle – auch das, denke ich, sollten wir noch ansprechen – bei der Umsetzung des Gesetzes wird der Lan desbeauftragte für Informationsfreiheit haben. Wir sehen in Baden-Württemberg vor, diese Aufgabe künftig dem Landes beauftragten für den Datenschutz zu übertragen. Diese Auf gabe wird von ihm wahrgenommen werden. Er wird allen Be

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Zu Frage drei: Der Senat hält eine Ausweitung der Anbietungspflichten in Bremischen Landesgesetzen nicht für notwendig. Das Bremische Archivgesetz sieht bereits eine grundsätzliche Anbietung aller personenbezogenen Daten an das Staatsarchiv Bremen vor, wenn diese gelöscht werden können oder wenn diese gelöscht werden müssen. An dieser Regelung wird auch bei der Novellierung des Bremischen Archivgesetzes festgehalten, die wegen der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union notwendig und derzeit – in Abstimmung mit der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit – in Vorbereitung ist. Deswegen ist es, wie in den meisten Archivgesetzen anderer Bundesländer auch, nicht notwendig, in den spezialgesetzlichen Löschungsregelungen eine ersatzweise Anbietung an das Staatsarchiv Bremen vorzusehen.

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Datenschutz, Wahlen, Meldewesen 51 0,89 49 12

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Trotzdem lobe ich Sie noch einmal, denn Sie haben sich die Mühe gemacht, Ihren Gesetzentwurf mit Gesetzentwürfen anderer Bundesländer zu vergleichen und dort auch schon bestimmte Punkte herauszunehmen. Sie benennen auch, welche Daten man vielleicht nicht öffentlich machen sollte. Auch das war eine Diskussion bei der Open-GovernmentStrategie. Sie beziehen sich auf den personenbezogenen Datenschutz, den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie den Schutz staatlicher Entscheidungsprozesse. Diese Punkte erwähnen Sie auch in Ihrem Entwurf. Das muss man auch einmal hervorheben, und das haben sicherlich auch die Diskussionen in den letzten Monaten mit sich gebracht.

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Meine Damen und Herren, ich glaube, wir müssen uns im Weiteren mit den Hausaufgaben beschäftigten, die an dieser Stelle nötig sind. Das sind technische Lösungen; gar keine Frage. Das heißt aber auch, dass das Thema „Datenschutz“ ordentlich aufgearbeitet und geguckt werden muss, dass wir an dieser Stelle nichts produzieren, was uns an anderer Stelle einholt. Wir müssen die Menschen in der Verwaltung mitnehmen, gerade in der kommunalen Verwaltung. Sie haben vorhin zu Recht eingeräumt, dass diese die Hauptbetroffenen sein werden. Wir müssen die Konnexität ordentlich betrachten und die Technologiefragen an dieser Stelle klären.

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der Austausch mit anderen Sicherheitsbehörden nötig ist. Nur – und an dieser Stelle halten wir es mit dem Datenschutz ganz eng …