Manuel Westphal
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Verehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen! Über den Gesetzentwurf haben wir schon ausführlich diskutiert, sowohl hier im Plenum als auch im Ausschuss, sodass ich mich hier relativ kurzfassen kann. Trotzdem möchte ich noch einmal ausführen, warum wir bei unserer Ablehnung des Gesetzentwurfs bleiben.
Erstens. Wir sind nach wie vor der Ansicht, dass ein solcher Einzelfeiertag, mit dem 100 Jahre Freistaat Bayern, aber auch 200 Jahre Verfassungsstaat gefeiert werden sollen, nicht zum Konzept des Jubiläumsjahres passt. Der Vielfalt unserer bayerischen Geschichte werden wir mit diesem Konzept eines Jubiläumsjahres besser gerecht, können dieses besser abbilden; denn die bayerische Geschichte hatte in den letzten 100 Jahren viele Höhepunkte, aber auch schwere Rückschläge zu verzeichnen. Ich darf hier insbesondere die Zeit des Dritten Reiches hervorheben.
Diese unterschiedliche Geschichte macht es aus meiner Sicht fast zwingend erforderlich, dass wir sie aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachten und sie mit einer Vielzahl unterschiedlicher Veranstaltungen und Veranstaltungsformate begehen, wie es im Konzept des Jubiläumsjahres geplant ist. Durch einen Einzelfeiertag würde dieses Konzept stark überlagert werden. Die Geschichte unserer Kultur, der Regionen, und ihre Entwicklungen können mit diesem Konzept eines Jubiläumsjahres besser dargestellt werden. Wir sollten auch nicht vergessen: Wir feiern eben nicht nur 100 Jahre Freistaat Bayern, sondern auch 200 Jahre Verfassung. Mit der damaligen Verfassung wurde auch eine Sonderrolle Bayerns begründet, nämlich die Entwicklung zum fortschrittlichen, libera
len Verfassungsstaat. Am 26.05.1818 wurde unter König Maximilian I. Joseph von Bayern die Besonderheit geschaffen, dass bayerische Könige nicht mehr gekrönt wurden, sondern seitdem ihren Eid auf die Bayerische Verfassung ablegten. Das war eine zumindest in Kontinentaleuropa einmalige Entwicklung, zu der auch der vorgeschlagene Einzelfeiertag nicht passt. Unter diesem Gesichtspunkt sollten wir keine einzelnen Zeitpunkte hervorheben.
Zweitens. Problematisch ist aus meiner Sicht die unmittelbare Nähe zum 9. November, einem Schicksalstag im positiven wie im negativen Sinne. Am 9. November 1918 wurde die Deutsche Republik in Berlin ausgerufen, 1923 fand an diesem Tag Hitlers Marsch auf die Feldherrnhalle statt. Während des Dritten Reichs wurde dieser Tag als sogenannter Gedenktag für die Gefallenen der Bewegung begangen. 1938 war an diesem Tag die Pogromnacht, 1989 der Fall der Mauer.
All dies spricht gegen den 8. November als Einzelfeiertag. Oder wollen Sie den 9. November als Feiertag einführen? –
Genau. Und deswegen wollen Sie den 8. November zum Einzelfeiertag ausrufen. Genau das habe ich gesagt, Herr Kollege. Hören Sie bitte genau zu. Darüber können wir hinterher diskutieren.
Drittens. Wir sollten auch darauf achten, dass Bayern bereits heute die meisten Feiertage hat, nämlich zwölf gesetzliche, davon zehn christliche, dazu den 1. Mai und den 3. Oktober, Mariä Himmelfahrt in überwiegend katholischen Gemeinden und in Augsburg das Friedensfest. Wenngleich wirtschaftliche Überlegungen bei dem Vorschlag eines Einzelfeiertages sicherlich nicht im Vordergrund stehen dürfen, sollten wir trotzdem erwähnen, dass damit für die öffentliche Hand Kosten in Höhe von 120 Millionen Euro verbunden wären; im Bereich der privaten Unternehmen wären sie sicherlich noch wesentlich höher.
Viertens. Gegen Ihren Vorschlag spricht auch, dass keine langfristige Planbarkeit für Unternehmen und Verwaltung gegeben wäre. Das war bereits bei der Einreichung des Gesetzentwurfs nicht der Fall.
Fünftens. Wir sollten auch die Gefahr einer Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung sehen.
Sechstens. Einzelfeiertage sollten auf besondere Ausnahmen beschränkt bleiben, wie 2017 zur 500. Wiederkehr des Reformationsjahres.
Deswegen werden wir den Gesetzentwurf nach wie vor ablehnen.
Sehr geehrtes Präsidium, liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der SPD soll der 8. November 2018 einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag anlässlich der 100. Wiederkehr der Ausrufung des Freistaats Bayern erklärt werden. Bei der Beurteilung, ob dieser Gesetzentwurf zielführend ist, sind einige Punkte herauszuheben: Ich glaube, einiges spricht dafür, sich die Frage zu stellen, ob Einzelfeiertage auf bundesweit bedeutsame Ausnahmen beschränkt bleiben sollten, wie das etwa beim 500. Reformationstag der Fall war. Dies war ein Ereignis, das nicht nur deutschlandweite, sondern europaweite Folgen hatte. Hier gilt es, eine gewisse Abstufung zu wahren.
Außerdem können die Entwicklungen, die sich im Jahr 1918 Bahn gebrochen haben, nicht auf einen einzigen Tag und schon gar nicht auf eine einzige Person reduziert werden. Deshalb war das von der Staatsregierung entwickelte Konzept, ein Jubiläumsjahr anzusetzen, der richtige Weg. Bei diesem Konzept des Jubiläumsjahres wird es eine Vielzahl unterschiedlicher Veranstaltungen geben, sodass sich die Bevölkerung, anders als beim Einzelfeiertag, auf verschiedene Weise einbringen und an diesen Ereignissen teilnehmen kann. Ich bin mir sicher, dass durch diese Art des Jubiläums und der Feierlichkeiten die Ereignisse historisch viel besser dargestellt und eingeordnet werden können, als dies bei einem Einzelfeiertag der Fall wäre.
Zusammenhänge, Zeitlinien und Kausalketten verständlich darzustellen und deutlich zu machen, wird durch die Vielzahl der Veranstaltungen im politischen, im gesellschaftlichen und im schulischen Bereich sicherlich besser gelingen. Ein breiter Ansatz ist besser geeignet als die Konzentration auf einen einzigen Tag, dessen Gewicht durch die zeitliche Nähe zum 9. November eingeschränkt würde. Dadurch entstünde bei der Bevölkerung eine Vermischung. Nicht zuletzt bestünde die Gefahr, dass durch einen solchen Tag die Beiträge zur Pflegeversicherung steigen könnten. Beim Reformationstag war dies ausgeschlossen worden. Auch dieser Aspekt ist hier zu diskutieren.
Aus diesen Gründen werden wir den Gesetzentwurf ablehnen. Wir werden unsere Position in den Ausschüssen ausführlich darstellen.
Sehr verehrtes Präsidium, liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden, ebenfalls aufgerufenen Gesetzentwurf der Staatsregierung sollen Regelungen, die bislang Teil von Abweichungsverordnungen gewesen sind, ins Hochschulgesetz übernommen werden.
Bislang stellte sich die rechtliche Situation so dar, dass gemäß Artikel 106 Absatz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes einzelne Hochschulen in Abweichungsverordnungen organisationsrechtliche Sonderregelungen festlegen konnten. Davon ist auch vielfältig Gebrauch gemacht worden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden diese bewährten Regelungen ins Gesetz übernommen und somit sozusagen BestPractice-Modelle in Gesetzesform gegossen, und unser bayerisches Hochschulrecht wird weiterentwickelt.
Was sind aus meiner Sicht die wesentlichen Punkte dieses Gesetzentwurfs? – Erstens. Die Grundverordnungen können Forschungsdekane vorsehen, sodass bereits auf Fakultätsebene eine Bündelung der Forschungsaktivitäten organisatorisch unterstützt werden kann.
Zweitens. Bei der Regelung der Zusammensetzung des Hochschulrates gibt es eine Änderung bei der Gruppe der nicht hochschulangehörigen Mitglieder, in
die zukünftig auch Ehrensenatoren, Ehrenbürger, Ehrenmitglieder und Honorarprofessoren, soweit ihr beruflicher Schwerpunkt außerhalb der Hochschule liegt, aufgenommen werden können. Ich denke, das ist eine wichtige und richtige Möglichkeit, um für diese Aufgabe geeignete Persönlichkeiten gewinnen zu können; denn allein durch die ihnen zuteilgewordene Auszeichnung und Benennung ist bereits deutlich, dass sie sich für die Hochschule in aller Regel besonders eingebracht und eingesetzt haben.
Veränderungen bei der Organisation der Studierendenvertretung: Mit dem Gesetzentwurf erhalten die Hochschulen, was die Organe, die Zuständigkeiten, die Zusammensetzung und das Wahlverfahren betrifft, auch mehr Freiheit zur Gestaltung der Studierendenvertretung. Unsere Hochschulen können zukünftig noch besser auf örtliche Besonderheiten eingehen. Das kann aber nicht völlig schrankenlos, sondern muss innerhalb der bewährten Strukturen geschehen, aber doch mit mehr Flexibilität und Gestaltungsmöglichkeit bei den Hochschulen.
Dazu passt auch der Änderungsantrag der CSU-Fraktion, wonach vor Änderungen der Grundordnung, die die Verhältnisse der studentischen Vertretung betreffen, auch alle Organe derselben zu hören sind, sodass möglichst frühzeitig und transparent ein konstruktives Miteinander erreicht werden kann.
Was wir aber nach wie vor ablehnen: die Verfasste Studierendenschaft, wie sie der Gesetzentwurf der GRÜNEN-Fraktion oder auch der Änderungsantrag der SPD vorsieht. Ich möchte noch einmal deutlich machen, warum wir bei diesem Standpunkt bleiben.
Die aktuelle Rechtslage sieht folgendermaßen aus: Artikel 138 Absatz 2 Satz 2 der Bayerischen Verfassung bietet die verfassungsrechtliche Grundlage für die Beteiligung der Studenten. Artikel 138 Absatz 2 der Bayerischen Verfassung lautet:
Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. Die Studierenden sind daran zu beteiligen, soweit es sich um ihre Angelegenheiten handelt.
Diese Regelung zeigt bereits, dass wir als Gesetzgeber hier einen weiten Gestaltungsspielraum haben. Dies bedeutet auf jeden Fall: Eine Verfasste Studierendenschaft muss nicht eingeführt werden; es genügt vielmehr, dass ein hinreichendes Maß an Mitwirkungsmöglichkeiten gegeben ist. Diese Mitwirkungsmöglichkeiten haben wir auf mehreren Ebenen. Zum einen gibt es Mitwirkungsmöglichkeiten in den Selbstverwaltungsgremien der Hochschulen
wie dem Senat oder dem Hochschulrat durch die gewählten Vertreter. Zum anderen gibt es Mitwirkungsmöglichkeiten in den studentischen Gremien wie dem Konvent, den Sprecherinnen- und Sprecherrat oder der Fachschaftsvertretung. Auch zukünftig wird es beschlussfassende und ausführende Organe sowie Fachschaftsvertretungen geben. Diese Regelungen stellen eine angemessene und ausreichende Vertretung der Studierenden und ein Mitspracherecht in wichtigen Angelegenheiten sicher. Dazu bedarf es keiner Verfassten Studierendenschaft mit einem Körperschaftsstatus, einer Zwangsmitgliedschaft, mit Zwangsbeiträgen oder einem allgemeinpolitischen Mandat. Daraus ergibt sich schlicht und einfach kein Mehrwert für die Studierenden.
Der Zuspruch von Studierenden aus anderen Bundesländern, die an die bayerischen Hochschulen kommen, zeigt eindeutig, dass man mit unserem System mehr als zufrieden ist.
Bei uns haben die Hochschulen nämlich eine passgenaue Möglichkeit, studentische Mitwirkung zu regeln und zu gestalten, und zwar abhängig von den örtlichen und sachlichen Gegebenheiten. Das ist meiner Meinung nach auch wichtig. Es besteht keine Notwendigkeit dafür, über alle Hochschulen einen Einheitsanzug zu stülpen, der an vielen Enden zwickt und zwackt, wenn man auch den Maßanzug haben kann.
Hochschulen nehmen diese Freiheiten auch wahr. Es zeugt von einem erheblichen Misstrauen gegenüber unseren Hochschulen, wenn man eine Verfasste Studierendenschaft einführen will.
Funktionierende Regelungen, wie sie bei uns bestehen, werden durch den Gesetzentwurf der Staatsregierung weiterentwickelt. Dazu passt auch der Änderungsantrag der CSU. Daher werden wir dem Gesetzentwurf der Staatsregierung zustimmen. Den Gesetzentwurf der GRÜNEN und den Änderungsantrag der SPD werden wir ablehnen.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Beim vorliegenden Antrag geht es – wie gerade von meinem Vorredner dargestellt – um die Kostenfreiheit für die Eintragung und für Änderungen im Vereinsregister für gemeinnützige Vereine. Wenn man sich die Fragestellung im Detail ansieht, sieht man, dass hier exakt zwei Gebührentatbestände relevant sind. Es ist zum einen die Ersteintragung, bei der bislang eine wertunabhängige Festgebühr von 75 Euro anfiel, zum anderen sind es spätere Eintragungen oder Veränderungen im Vereinsregister, Satzungsänderungen und Wechsel im Vorstand, wofür 50 Euro anfallen. Beide Gebühren bewegen sich dabei am untersten Rand der Gebührenskala.
Auch in der Vergangenheit wurde immer wieder geprüft, ob diese Gebühren abgeschafft werden sollen. Ich glaube, die Argumente, die damals angeführt wurden, sind auch heute noch maßgeblich. Wenn wir hier eine Gebührenbefreiung einführen wollten, wäre auch der Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. Das heißt, dass eine Vielzahl weiterer Einrichtungen, Verbände und Organisationen wie etwa Kirchen, Religionsgemeinschaften oder Gemeinden davon betroffen wären und ebenfalls von diesen Gebühren befreit werden müssten. Das würde zu erheblichen Mindereinnahmen führen.
Wesentlich ist aber ein anderer Punkt. Wir würden uns damit in Widerspruch zu unserem Grundsatz setzen, dass Kosten dort zu erheben sind, wo sie verursacht werden.
Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass oftmals gerade Angelegenheiten, die das Vereinsregister betreffen, zu einem überdurchschnittlich hohen Anfall und Aufwand bei der Prüfung und Beratung führen. Bei den Registergerichten ist dies der Fall, weil die Antragsteller in aller Regel juristische Laien sind und deshalb Beratung bei Eintragung und Änderung notwendig ist. Auch deshalb sind diese Gebühren gerechtfertigt.
Auch dem Argument, dass dem ehrenamtlichen Engagement in diesem Zusammenhang nicht Rechnung getragen würde, muss entgegengetreten werden. Die Gebühren, die ich zu Beginn meiner Ausführungen angesprochen habe, sind durch den Bundesgesetzgeber bewusst niedrig angesetzt worden, und sie fallen darüber hinaus auch nicht allzu oft an, nämlich nur bei der Eintragung oder bei Änderungen im Vereinsregister. Auch aus diesem Grund müssen wir diesen Antrag ablehnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen – wir haben es gerade vom Herrn Staatssekretär gehört – Regelungen, die Teile von Abweichungsverordnungen waren, in das Hochschulgesetz übernommen werden. Bislang konnten aufgrund von Artikel 106 Absatz 2 des Hoch
schulgesetzes einzelne Hochschulen befristet hochschulorganisationsrechtliche Sonderregelungen treffen, und zwar um Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und um Qualität zu sichern. Davon ist vielfältig Gebrauch gemacht worden. Nunmehr sollen erfolgreiche und bewährte Regelungen – sogenannte Best-Practice-Modelle – ins Gesetz übernommen werden. Wir wollen damit unser erfolgreiches Hochschulrecht weiterentwickeln.
Was sind nun die wichtigsten Punkte dieser Gesetzesänderungen? – Tatsache ist: Künftig kann die Grundordnung bereits Forschungsdekane vorsehen. Somit können wir die Bündelung der Forschungsaktivitäten auf der Fakultätsebene organisatorisch unterstützen.
Änderungen gibt es auch beim Hochschulrat. Er wird nach wie vor aus gewählten Mitgliedern des Senats und nicht hochschulangehörigen Mitgliedern bestehen, aber der letzteren Gruppe sollen künftig auch Ehrensenatoren, Ehrenbürger, Ehrenmitglieder, Honorarprofessoren der Hochschule angehören können, soweit ihr beruflicher Schwerpunkt außerhalb der Hochschule liegt. Ich glaube, das ist eine wichtige zusätzliche Möglichkeit, geeignete Persönlichkeiten für dieses Amt zu gewinnen, und zwar ohne die Idee der externen Mitgliedschaft zu verwässern. Allein die Auszeichnung, die diesem Personenkreis zuteilgeworden ist, die Würde, die ihnen zugesprochen worden ist, zeigt ja, dass sie sich auch bereits in der Vergangenheit für die Hochschule eingesetzt haben.
Veränderungen gibt es außerdem bei der Organisation der Studierendenvertretung. Auch das ist bereits angesprochen worden. Das betrifft Artikel 52 des Bayerischen Hochschulgesetzes. Hier wollen wir den Hochschulen künftig mehr Freiheiten zur Gestaltung der Studierendenvertretung geben, was die Organe, die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und das Wahlverfahren angeht, sodass die Hochschulen auf die örtlichen Besonderheiten besser eingehen können.
Es ist aber richtig, dass dies nicht völlig schrankenlos geschieht, sondern dass bewährte Strukturen auch für die Zukunft aufrechterhalten werden. Wir wollen auch in Zukunft ein beschlussfassendes Organ haben, sozusagen eine Quasi-Legislative, ein Ausführungsorgan, also eine Quasi-Exekutive, und die Fachschaftvertretungen.
Durch dieses Modell ist sichergestellt, dass auf der einen Seite Flexibilität und Gestaltungsfreiheit in den Hochschulen vorhanden sind und auf der anderen Seite dort funktionierende Strukturen zu finden sind,
sodass die Mitwirkungsmöglichkeiten der Studierenden sichergestellt sind.
Wir wollen eben nicht die Verfasste Studierendenschaft, liebe Kollegin Zacharias, die, wie Sie ausgeführt haben, eine Zwangsmitgliedschaft ist und Pflichtbeiträge nach sich zieht. Das halte ich nicht nur aus verfassungsrechtlichen Gründen für mehr als bedenklich.
Fakt ist: Wir schaffen mit dieser Gesetzesänderung den notwendigen und modernen gesetzlichen Rahmen, mit einer Deregulierung, aber auch mit den notwendigen individuellen Gestaltungsfreiheiten und Möglichkeiten für unsere Hochschulen.
Dabei sind auch die Erfahrungen, Vorschläge und Anregungen der Verbände mit in die Beratungen eingeflossen, sodass ich mir sicher bin, dass wir hier den Rahmen für eine auch in Zukunft erfolgreiche Arbeit unserer Hochschulen weiterentwickeln können.
Apropos Erfolg, meine Damen und Herren! Es zeigt sich immer wieder, was an unseren Hochschulen geleistet wird. Ich meine ganz aktuell den Erfolg bei der Initiative "Innovative Hochschule". Es gibt hier insgesamt sechs erfolgreiche Anträge unserer bayerischen Hochschulen; von den bundesweit ausgelobten Fördermitteln von 256 Millionen Euro fließen 60,24 Millionen Euro, also rund 23 % nach Bayern. Das ist für Bayern rund doppelt so viel wie für die Hochschulen in Baden-Württemberg oder Nordrhein-Westfalen.
Genau diesen erfolgreichen Weg wollen wir mit diesem Gesetzentwurf auch in Zukunft weitergehen. Ich freue mich auf die weiteren Beratungen.
Wertes Präsidium, sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ziel des Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN soll es sein, an bayerischen Hochschulen wieder eine Verfasste Studierendenschaft einzuführen. Dies soll in Form einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechtes geschehen. Sie soll, so ist zu lesen, die Angelegenheiten der Studierenden einer Hochschule selbst verwalten und die damit verbundenen Aufwendungen tragen.
Eine solche Regelung ist aber nicht erforderlich. Ich möchte dem trotzdem – so wie es sich aus meiner Sicht gehört – mit Sachargumenten entgegentreten. Schauen wir uns etwa die aktuelle Rechtslage an: Wir haben eine verfassungsrechtliche Grundlage für die studentische Mitwirkung in Artikel 138 Absatz 2 Satz 2 der Bayerischen Verfassung. Danach sind Studierende an der Selbstverwaltung zu beteiligen. Bei der Ausgestaltung haben wir aber einen weiten Spielraum. Keinesfalls ist es so, dass in der Verfassung eine Verfasste Studierendenschaft gefordert würde, sondern gefordert wird lediglich eine ausreichende Mitwirkungsmöglichkeit der Studierendenschaft.
Wie sehen die Möglichkeiten aus, die das Bayerische Hochschulgesetz derzeit bietet? – Zum einen haben wir die Studierenden in den Selbstverwaltungsgremien der Hochschule – in Senat, Hochschulrat, im Fakultätsrat und Berufungsausschuss. Zum anderen haben wir die eigenständigen Gremien der Studierenden wie den Studentischen Konvent, den Sprecherinnen- und Sprecherrat etc.
Wir haben also bereits ein funktionierendes System der studentischen Mitwirkung. Diese unmittelbare Einbeziehung der Studierenden in die Gremien macht es entbehrlich, ein gesondertes Zwangssystem – denn etwas anderes wäre es nicht – in den Hochschulen zu etablieren. Die aktuelle Rechtslage gibt den Hochschulen auch die Möglichkeit einer passgenauen Regelung. Wir haben die Möglichkeit von Abweichungsverordnungen nach Artikel 106 des Bayerischen Hochschulgesetzes. Wir haben nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes auch die Möglichkeit, Studierende in die Erweiterte Hochschulleitung aufzunehmen. Die Änderungen, die von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gefordert werden, wären nichts anderes als ein Misstrauensvotum gegenüber unseren Hochschulen. Es würde unterstellt, dass die Hochschulen die erwähnten Möglichkeiten nicht verantwortungsvoll und verantwortungsbewusst nutzten.
Ein weiterer Punkt, der aus meiner Sicht von Bedeutung ist, besteht in der Tatsache, dass die Zwangsmitgliedschaft von Studierenden und die Erhebung von Pflichtbeiträgen zweifelsohne ein massiver Rechtseingriff wäre, der nicht zu rechtfertigen ist.
Durch die aktuelle Regelung ist bereits eine ausreichende Mitwirkung und Vertretung sichergestellt. Es besteht auch deshalb keine Notwendigkeit, eine Verfasste Studierendenschaft einzuführen, weil die Aufgaben bereits anderweitig wahrgenommen werden. Ich habe es gerade schon ausgeführt. Es gibt bereits umfangreiche Mitwirkungsmöglichkeiten, und es gibt
die Studentenwerke, die in Bezug auf Beratungs- und Unterstützungsangebote sehr wohl verantwortungsbewusst und neutral handeln.
Ein weiterer Punkt, der aus meiner Sicht von Bedeutung ist: Die vorhin angesprochene Wahlbeteiligung bei Hochschulwahlen ist auch in anderen Bundesländern niedrig.
Ich verweise auf das Heft "ZEIT Campus" 4/2015. Dort wird ausgeführt, dass gerade in anderen Bundesländern die Wahlbeteiligung im niedrigen einstelligen Bereich liegt. Es ist also keinesfalls so, dass bei den Studierenden dort das Interesse größer wäre.
Dass es auch anders geht, sieht man an der Hochschule Regensburg. Dort lag die Wahlbeteiligung bei den letzten Hochschulwahlen auch ohne Verfasste Studierendenschaft bei 25 %.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, mein Fazit lautet: Wir haben schon jetzt ausreichende und bewährte Mitwirkungsmöglichkeiten. Durch diesen Gesetzentwurf würde sich kein Mehrwert für die Studierenden ergeben. Vielmehr wäre mit ihm ein erheblicher Rechtseingriff verbunden, der nicht zu rechtfertigen ist. Deshalb kündige ich bereits jetzt an: Wir werden diesen Gesetzentwurf ablehnen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wie bereits bei der Ersten Lesung bzw. auch bei der Diskussion im Ausschuss bleibt es dabei, dass wir diesen Gesetzentwurf ablehnen. Ich möchte noch einmal die Gründe dafür anführen, dass wir bei dieser Haltung bleiben.
Erstens. Ich habe heute schon einmal in einem anderen Zusammenhang gesagt, dass wir bereits bislang umfangreiche Mitwirkungsmöglichkeiten für unsere Studierenden an unseren Hochschulen haben. Die verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 138 Absatz 2 Satz 2 unserer Verfassung wird durch Regelungen im Hochschulgesetz umgesetzt, wonach die Studierenden in den gewählten Gremien der Hochschule mitwirken können – im Senat und im Hochschulrat bzw. in eigenen Studierendengremien wie etwa dem Studentischen Konvent. Dort können die Studierenden sehr wohl ihre Sicht der Dinge in die Diskussion einbringen. Bereits deswegen ist dieser Gesetzentwurf nicht notwendig.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Hochschulleitung für eine langfristige, perspektivische Steuerung der Hochschule und für eine zukunftsorientierte Entwicklung derselben verantwortlich ist. Dazu bedarf es eines umfassenden Überblicks über den Fortgang und die Fortentwicklung der Hochschule in der Vergangenheit, der Gegenwart und der Zukunft. Dafür ist eine personelle Kontinuität ganz besonders wichtig.
Zweitens. Die Arbeit in der Hochschulleitung – auch darauf haben wir immer wieder hingewiesen – bringt auch eine umfangreiche zeitliche Belastung mit sich, sei es die eigentliche Leitungsfunktion, sei es die Arbeit in übergeordneten Gremien bis hin zu repräsentativen Aufgaben. Diese zeitliche Belastung ist zweifelsohne ein Nachteil im Studium, und zwar unabhängig davon, ob die Arbeit – in Anführungszeichen – "nebenher" erledigt wird oder in einer Phase der Freistellung.
Drittens. Es ist auch durchaus problematisch, wenn man sich vor Augen hält, dass Studierendenvertreter nicht in einem Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern stehen würden, sondern letztendlich Interessenvertreter sind. Damit erscheint es auch problematisch, ihnen Mitverantwortung für staatliche Mittel anzuvertrauen.
Viertens. Die jetzige Regelung bietet ein großes, ein hohes Maß an Flexibilität für die Hochschulen. Wir haben die Abweichungsverordnungen gemäß Artikel 106 Absatz 2 des Hochschulgesetzes, wodurch, angepasst an die jeweilige Struktur der Hochschule und unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten, Lösungen gefunden werden können und eben keine einheitlichen Strukturen übergestülpt werden müssen. Artikel 24 des Bayerischen Hochschulgesetzes gibt auch die Möglichkeit, Studierende in die Erweiterte Hochschulleitung aufzunehmen. Schließlich sollte man auch berücksichtigen, dass größere Gremien nicht immer effektiver arbeiten, sondern dass häufig das Gegenteil der Fall ist.
Abschließend noch ein Hinweis, weil auch die Situation in den anderen Bundesländern angesprochen worden ist: Sachsen, Niedersachsen, MecklenburgVorpommern und Nordrhein-Westfalen haben in ihre Hochschulgesetze entsprechende Regelungen aufgenommen. Wie viele Hochschulen haben in diesen Bundesländern solche Regelungen umgesetzt? – Keine. Auch das zeigt, wie groß in diesem Bereich der Bedarf für derartige Regelungen ist.
Ich fasse abschließend zusammen: Der Gesetzentwurf ist abzulehnen. Er ist nicht zielführend und nicht notwendig. Wir haben bereits bislang umfangreiche Mitwirkungsmöglichkeiten. Wir haben Strukturen, die sich bewährt haben. Es besteht schlicht und einfach kein Bedarf für eine derartige Regelung.
Verehrtes Präsidium, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Gleich vorweg darf ich Folgendes ausführen: Diesem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD werden wir seitens der CSU-Fraktion nicht zustimmen können. Ich möchte kurz die Gründe für unsere Ablehnung erläutern.
Wie stellt sich in Bayern die Situation in Bezug auf die Hochschulleitungen derzeit dar? – Bislang ist eine
Hochschulleitung aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, bis zu vier weiteren gewählten Mitgliedern und dem Kanzler oder der Kanzlerin zusammengesetzt. Die Hochschulleitung besteht damit aus Professoren sowie aus wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern.
Die SPD-Fraktion möchte mit ihrem Gesetzentwurf die Möglichkeit schaffen, dass zukünftig bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder der Hochschulleitung angehören, damit die Studenten berücksichtigt werden können. In der "Süddeutschen Zeitung" vom 13. Februar 2017 war zu lesen, dass die SPD diese Regelung als Hilfskonstruktion auf dem Weg zu einer Verfassten Studierendenschaft sehe, was entsprechende Folgen hätte, etwa Zwangsmitgliedschaft und Pflichtbeiträge.
Frau Kollegin Zacharias hat nicht ausgeführt, dass bislang in ganz Deutschland lediglich vier Universitäten bzw. Hochschulen ein derartiges System eingeführt haben. Bei uns in Bayern besteht zudem keine Notwendigkeit einer derartigen Änderung, weil wir den Studierenden bereits umfangreiche Mitwirkungsrechte geben.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Artikel 138 Absatz 2 Satz 2 der Bayerischen Verfassung sieht vor, dass die Studierenden an der Selbstverwaltung der Hochschulen zu beteiligen sind, "soweit es sich um ihre Angelegenheiten handelt." Daraus folgt, dass ihnen Mitwirkungsrechte bei Weitem nicht in allen Angelegenheiten der Hochschule gewährt werden sollen.
Die Mitwirkung vollzieht sich auf zwei Ebenen: Die Studierenden sind zum einen in den gewählten Hochschulgremien vertreten, zu denen der Senat, der Hochschulrat, der Fakultätsrat und der Berufungsausschuss gehören. Sie gehören zum anderen den studentischen Gremien an, zum Beispiel dem Studentischen Konvent, der Fachschaftsvertretung und dem Sprecherinnen- und Sprecherrat. Für die Erfüllung dieser Aufgaben sind Mittel in den Haushalt eingestellt worden.
Darüber hinaus hat das zuständige Staatsministerium auf der Basis von Artikel 106 Absatz 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes die Möglichkeit, abweichende Regelungen für die Studierendenvertretung zu treffen. Diese Regelungen sind an die Bedürfnisse der Hochschulen und ihrer Studenten angepasst. Die Erfahrungen, die wir in Bayern damit gesammelt haben, zeigen, dass keineswegs einheitliche Strukturen erforderlich sind.
Mit der Möglichkeit, abweichende Regelungen zu treffen, gibt es genau die Flexibilität, um den örtlichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. An den einzelnen Hochschulen und Universitäten werden die bereits bestehenden Freiräume sehr unterschiedlich genutzt. An der Universität Augsburg sind neben den regulären Organisationsstrukturen eine studentische Universitätsversammlung, ein Allgemeiner Studierendenausschuss und ein Ältestenrat eingeführt worden. An der Technischen Universität München dagegen ist die Struktur gestrafft worden; dem Fachschaftsrat kommt dort eine zentrale Stellung zu. Die Reihe der Beispiele ließe sich fortführen. Sie zeigen, dass im Rahmen der Möglichkeiten, die wir in Bayern bereits haben, jeder das für ihn passende Modell auswählen kann.
Der Gesetzentwurf ist nicht zielführend. Ich möchte erläutern, warum wir dieser Auffassung sind. Wer die Aufgaben und die finanzielle Verantwortung der Hochschulleitung anschaut, der erkennt, dass sie eine langfristige, perspektivische Steuerung vornehmen muss. Die Mitglieder der Hochschulleitung benötigen einen umfassenden Überblick über die Entwicklungen in der Vergangenheit und in der Gegenwart sowie über die wahrscheinlichen Entwicklungen in der Zukunft. Dazu bedarf es personeller Kontinuität, was nicht zuletzt aufgrund der begrenzten Studiendauer mit Studierenden sicherlich nicht zu erreichen ist. Weiterhin ist zu beachten, dass größere Gremien nicht mit größerer Effizienz einhergehen.
Die Arbeit in der Hochschulleitung ist zudem überaus umfangreich und verursacht eine hohe zeitliche Belastung; denn neben der eigentlichen Leitungsfunktion kommen die Arbeit in übergreifenden Beiräten und Gremien sowie nicht zuletzt repräsentative Aufgaben in verschiedenen Bereichen hinzu. Ich bin der festen Überzeugung, dass eine derartige zeitliche Belastung einem Studierenden zum Nachteil gereichen würde.
Ich komme zum Fazit: Die CSU-Fraktion wird diesen Gesetzentwurf ablehnen, weil die vorgeschlagene Änderung nicht notwendig ist. Umfangreiche Mitwirkungsmöglichkeiten sind gegeben.
Die Möglichkeit, abweichende Regelungen zu treffen, existiert bereits. Aus den genannten Gründen ist der Gesetzentwurf nicht zielführend.
Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen! Am 31. Oktober 1517 veröffentlichte Martin Luther seine 95 Thesen gegen den Ablassmissbrauch. Zwar streiten sich die Historiker heute immer noch darüber, ob es tatsächlich so wie überliefert war, dass ein Anschlag an der Wittenberger Schlosskirche stattfand. Auf jeden Fall steht fest, dass er an diesem Tag seine Thesen an mehrere Bischöfe verschickt hat. Das war der Beginn der Reformation, der Beginn einer Bewegung und Entwicklung, die erhebliche Auswirkungen auf die Politik, die Religion, die Kultur und die Gesellschaft insgesamt hatte, und diese Auswirkungen sind noch bis heute spürbar. Zweifelsohne wurde damit eine Entwicklung von weltgeschichtlicher Bedeutung ausgelöst.
Im nächsten Jahr können wir das 500. Jubiläum der Reformation feiern. Deshalb war der Vorschlag der
Evangelischen Kirche in Deutschland, den 31. Oktober 2017 anlässlich dieses Jubiläums zum einmaligen gesetzlichen Feiertag zu erheben, nur folgerichtig. Unser Ministerpräsident hat dies bereits in seiner Regierungserklärung am 12. November 2013 angekündigt. Das ist jetzt auch Inhalt des Gesetzentwurfes der Staatsregierung.
Die einmalige Erhebung dieses Tages zum Feiertag macht die große Bedeutung der Reformation für das Christentum insgesamt, aber auch für Bayern deutlich. Sie macht uns bewusst, welchen Einfluss die Reformation auf unsere Gesellschaft hatte und hat. Zwischenzeitlich haben auch fast alle anderen Bundesländer, in denen der Reformationstag bislang nicht ohnehin gesetzlicher Feiertag war, die Erhebung zum Feiertag beschlossen.
Die einmalige Erhebung zum gesetzlichen Feiertag hätte keine Auswirkung auf die paritätische Finanzierung der Pflegeversicherung. In § 58 Absatz 3 SGB XI hat der Bundesgesetzgeber einen weiteren Satz eingefügt, der lautet: "Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformationstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag erheben." Auch die Kosten für die Unternehmen sind bei dieser einmaligen Erhebung überschaubar, nicht zuletzt deswegen, weil das Jahr 2017 ohnehin zwei bewegliche Feiertage bzw. arbeitsfreie Tage hat, die auf einen Sonntag fallen, nämlich Neujahr und Silvester. Deshalb darf ich um Zustimmung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung bitten.
Der Änderungsantrag der FREIEN WÄHLER, die die dauerhafte Erhebung des Reformationstages zum gesetzlichen Feiertag verlangen, ist dagegen abzulehnen; denn damit käme es genau zu der Mehrbelastung der Arbeitnehmer, die ich vorher bereits angesprochen habe. Wenn ein Feiertag neu eingeführt würde, müssten die Arbeitnehmer für die erste Stufe der Pflegeversicherung den vollen Beitragssatz selbst tragen. Das wäre sicherlich nicht zumutbar.
Die dauerhafte Einführung des Feiertags brächte aber auch erhebliche zusätzliche Belastungen für unsere Wirtschaft. Die Unternehmen hätten dann jedes Jahr die Kosten der Entgeltfortzahlung für diesen Feiertag zu tragen. Die Wettbewerbsfähigkeit würde insbesondere im Hinblick darauf, dass Bayern ohnehin die meisten Feiertage hat, eingeschränkt. Auch auf die öffentliche Hand würden wegen der Entgeltfortzahlung Mehrkosten in dreistelliger Millionenhöhe zukommen. Für den Freistaat Bayern wären es pro Jahr etwa 71 Millionen Euro, für die Kommunen 45 Millionen Euro.
Nicht zuletzt darf ich auch darauf hinweisen, dass selbst die EKD nicht die dauerhafte Erhebung des Reformationstages zum gesetzlichen Feiertag gefordert hat. Deshalb darf ich nochmals um Zustimmung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung bitten. Den Änderungsantrag der FREIEN WÄHLER werden wir ablehnen.
Sehr geehrter Herr Präsident, werte Kolleginnen und Kollegen! Wie bereits dargestellt, haben wir die Argumente zu diesem Gesetzentwurf in vielfältiger und sehr umfassender Art und Weise bereits in der Aktuellen Stunde ausgetauscht, wir haben sie im Ausschuss diskutiert und tun es jetzt hier im Plenum.
Alle Fraktionen mit Ausnahme der FREIEN WÄHLER haben sich eindeutig gegen diesen Gesetzentwurf ausgesprochen.
Kollege Aiwanger, ein Spruch heißt: "Wer schreibt, bleibt", nicht "Wer schreit, bleibt."
Ich möchte einige wesentliche Punkte herausarbeiten; denn das ist für die Kollegen notwendig, die nicht im Ausschuss Mitglied sind. Die FREIEN WÄHLER wollen die Einführung von modularisierten, erweiterten grundständigen Diplomstudiengängen, sie wollen die akademischen Grade "Diplom Universität" und "Diplom FH" wieder einführen, und sie wollen die Umstellungspflicht unserer Hochschulen auf das Bachelorund Mastersystem wieder aufheben. Damit soll den angeblich fehlenden Praxisbezügen bei den Bachelorstudiengängen begegnet und dem hohen Interesse an den Masterstudiengängen entgegengewirkt werden, und wie ich vorhin gehört habe, will man wohl eine Abkehr vom Bologna-Prozess.
Meine Damen und Herren, dieser Gesetzentwurf ist weder sinnvoll noch zielführend. Er ist nicht auf die Zukunft ausgerichtet, sondern ist rückwärts gewandt. Er bringt keine Qualitätssteigerung mit sich. Weder die Studenten noch die Hochschulen noch die Unternehmen werden dadurch Vorteile haben. Er ist von uns deshalb nicht gewollt.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich das an einigen Punkten noch einmal deutlich machen, auch wenn der Kollege Aiwanger jetzt wieder dazwischenschreit. Bachelor und Master haben sich bewährt und sind gut angenommen worden. Der Bologna-Prozess läuft nun seit 1999. 48 Staaten haben sich daran beteiligt. Sämtliche Universitäten und Hochschulen für
angewandte Wissenschaften in Bayern haben sich dementsprechend darauf eingestellt und ihre Studiengänge umgestellt. Es gibt 869 Bachelor-Studiengänge und 933 Master-Studiengänge. Die Hochschulen sind somit zielstrebig an diese Aufgabe herangegangen und haben sie erfolgreich gelöst. Das ist bereits ein Beleg dafür, dass kein Bedarf für diese Reform besteht.
Mit der Umstellung des Systems haben wir immer das Ziel verfolgt, mehr Internationalisierung und Mobilität zu erreichen. Wir haben dabei gute Fortschritte erzielt. Die Zahl der ausländischen Studenten ist gestiegen. Mehr Studenten als früher setzen ihr Studium im Ausland fort. Wir haben die Möglichkeiten erleichtert, um die Hochschule und den Studiengang zu wechseln. Heute besteht deutlich mehr Vergleichbarkeit, als das im System vorher der Fall war. Die Umstellung auf Bachelor und Master bietet neue Möglichkeiten, interdisziplinär zu arbeiten, sich besser zu spezialisieren und sich international auszutauschen. Daher wäre die Einführung von Diplom-Studiengängen ein Schritt in die falsche Richtung.
Wir haben mehr Praxis- und Berufsbezogenheit als vorher. Das zeigen keine Umfragen aus der Fußgängerzone, die ich selber durchgeführt habe. Das zeigen Befragungen etwa des Instituts der deutschen Wirtschaft. Diese Befragungen zeigen deutlich, wie hoch die Zufriedenheit ist.
- Ich sage es noch einmal: Nicht wer schreit, bleibt.
- Ist ja gut. Darüber können wir hinterher noch diskutieren, Herr Kollege. - Außerdem - das halte ich auch für maßgeblich - würden wir mit der Einführung von Diplom-Studiengängen niemanden davon abhalten, das Masterstudium zu wählen. Das Masterstudium wird gewählt, damit man sich weiter qualifizieren kann. Wir haben den Hochschulen auch die Möglichkeit eröffnet, den Master- und den Diplomabschluss mit einer Äquivalenzerklärung gleichzustellen, wie das die TU München gemacht hat. Es darf aber die Frage gestellt werden, warum nicht deutlich mehr Hochschulen von der Äquivalenzerklärung, der Gleichstellung beider Abschlüsse, Gebrauch machen. Man wird darauf stoßen, dass es dieses Bedürfnis nach DiplomStudiengängen nicht gibt, wie es die FREIEN WÄHLER gerne hätten.
Herr Kollege Professor Piazolo, weiter hätte die Einführung des Diplom-Studiengangs sehr wohl negative
Folgen. Sie würde zu Unruhe und Unsicherheit an den Hochschulen, bei den Unternehmen und unter den Studenten führen. Es würde sehr wohl eine Titelverwirrung geben; denn es wäre nicht eindeutig ersichtlich, ob es sich um einen einphasigen, einen mehrphasigen oder einen modularisierten Studiengang handelt. Die Wettbewerbsfähigkeit und die Mobilität würden reduziert, und die Internationalisierung würde zurückgeworfen werden. Das wird nicht nur von mir behauptet, sondern auch vom TU-Präsidenten Herrmann, vom Verein "Hochschule Bayern" und vom Bayerischen Industrie- und Handelskammertag, der sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen und darauf verwiesen hat, dass Vorhandenes zu stärken sei und etwaige Probleme im Rahmen des bestehenden Systems zu bearbeiten seien.
Fazit meinerseits: Einen Bedarf für die Reform, wie mit diesem Gesetzentwurf gefordert, besteht nicht. Eine Reform würde keine Verbesserung, sondern eine Verschlechterung der Situation mit sich bringen. Sehr geehrter Professor Piazolo, wir als CSU sind in Bayern daheim und in der Welt zu Hause.
Deswegen ist es kein Problem, sich mit Abschlüssen wie dem Bachelor und dem Master auseinanderzusetzen. Sie stehen mit Ihrem Gesetzentwurf auf dem hochschulpolitischen Abstellgleis. Uns ist es wichtig, das bestehende System so gut wie möglich zu nutzen. Wir sollten es voranbringen. Wir befinden uns auf dem richtigen Weg. Ich möchte Sie alle dazu einladen, diesen Weg gemeinsam mit uns weiterzugehen. Den vorliegenden Gesetzentwurf werden wir seitens der CSU-Fraktion nach wie vor ablehnen.
Sehr geehrter Herr Professor Piazolo, ich darf auf meine Ausführungen und auf die Umfragen, die das Institut der deutschen Wirtschaft gemacht hat, verweisen. Eine Verwirrung würde es sehr wohl geben, weil nicht ersichtlich wäre, was sich hinter dem Titel "Diplom" versteckt. Ihre vorherige Rede hat bei mir den Eindruck hinterlassen, dass Ihrerseits eine Abkehr von Bologna gewünscht wird, egal ob dies rechtlich möglich ist oder nicht. Das sind nämlich zwei völlig verschiedene Fragen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Bevor ich zu den derzeit aufgerufenen Anträgen Stellung nehme, möchte ich einige Punkte zum Beginn meiner Ausführungen herausstellen. Meine sehr verehrten Damen und Herren, Bayern hat in der Vergangenheit keinerlei Toleranz gegenüber Antisemitismus, gegenüber Fremdenfeindlichkeit, gegenüber Extremismus und Diskriminierung jeglicher Art zugelassen. Das wird Bayern in Zukunft auch nicht tun. Wir sind ein weltoffenes Land. Etwa 10 % der Menschen, die bei uns in Bayern leben, sind Ausländer. Etwa 20 % der Menschen weisen einen Migrationshintergrund auf. Dass Menschen unterschiedlicher Herkunft und unter
schiedlichen Glaubens hier friedlich leben können, ist Teil unseres Selbstverständnisses, unseres christlichen Wertefundaments und unserer Tradition. Das schlägt sich auch in unserer Bayerischen Verfassung und unserem Grundgesetz nieder.
Die Offenheit gegenüber Mitmenschen ist auch Teil des bayerischen Lebensstils. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der sogenannten Mitte-Studie 2014. Das spreche ich an, weil die Studie in einer Begründung eines Antrags aus dem Antragspaket genannt wird. Sie ist kein Nachweis für ausgeprägte rechtsextreme oder fremdenfeindliche Einstellungen in Bayern. Bereits die FU Berlin hat auf die fehlende Repräsentativität in der Vergangenheit hingewiesen. Sie hat die fehlende Vergleichbarkeit der Länderergebnisse gerügt. Die Auswahl der befragten Personen erscheint fraglich. Aus meiner Sicht ist die Tatsache wichtig und hervorzuheben, dass auch diese Studie zum Ergebnis kommt, dass in Bayern eine große Zustimmung zur Demokratie besteht. Deswegen kann man den Vorwurf, dass in der Mitte der bayerischen Gesellschaft in weiten Teilen Fremdenfeindlichkeit und Rechtsextremismus verankert sind, nicht erheben.
Ich komme zu den Anträgen im Einzelnen. Mit dem Antrag 17/5815 wird die Einrichtung und Finanzierung einer Bayerischen Antidiskriminierungsstelle gefordert. Im Plenum werden wir diesen Antrag ablehnen. Gerade ist schon ausgeführt worden, dass es auf Bundesebene eine Antidiskriminierungsstelle gibt, an die sich jeder wegen einer Benachteiligung oder vermeintlichen Benachteiligung im Sinne von § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wenden kann. Dabei handelt es sich um eine Benachteiligung aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Welche Aufgaben übernimmt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes? – Sie hilft bei der Durchsetzung von Rechten. Sie informiert über Ansprüche. Sie vermittelt Beratung, macht Öffentlichkeitsarbeit, führt wissenschaftliche Untersuchungen durch und dokumentiert Benachteiligung. Wenn man auf der Grundlage des Antrags der GRÜNEN die Aufgaben einer Bayerischen Antidiskriminierungsstelle mit den Aufgaben der Bundesstelle vergleicht, sieht man eindeutig, dass die Aufgabenbereiche deckungsgleich sind. Eine derartige Doppelstruktur ist weder notwendig noch erforderlich. Die Bundesantidiskriminierungsstelle bezieht bereits nichtstaatliche Stellen und Einrichtungen auf allen staatlichen Ebenen in ihre Arbeit ein – die europäische Ebene, die Bundesebene, die Landesebene
bis hin zur kommunalen Ebene. Mit der Einrichtung einer Bayerischen Antidiskriminierungsstelle entstünde eine Doppelstruktur. Darüber hinaus verstehe ich die Verhinderung und Abwehr von Diskriminierung als Aufgabe aller staatlichen Einrichtungen und Behörden, als übergreifende Querschnittsaufgabe, die von allen und nicht nur von einer einzelnen Stelle erledigt werden muss. Deswegen werden wir diesen Antrag ablehnen.
Der zweite Antrag beschäftigt sich mit der Einrichtung und Finanzierung einer Beratungsstelle für Opfer von rechtsextremer, rassistischer und antisemitischer Gewalt. Auch dieser Antrag ist abzulehnen, weil auch damit unnötige Doppelstrukturen geschaffen würden. Zahlreiche Stellen sind bereits vorhanden, die auch professionell helfen. Ich darf sie im Überblick aufzählen: Da ist die Bayerische Informationsstelle gegen Extremismus. Die Aufgaben dieser Stelle: Sie unterstützt und fördert alle Ansätze zur Bekämpfung von Rechtsextremismus, ist Ansprechpartner, vernetzt verschiedene Einrichtungen und Institutionen miteinander und sorgt für Informationsaustausch. Sie kooperiert auch eng mit der Landeskoordinierungsstelle Bayern gegen Rechtsextremismus. Alle Anfragen wegen Eltern- und Opferberatung werden an die LKS, die Landeskoordinierungsstelle Bayern gegen Rechtsextremismus, abgegeben, wo dann weitergeholfen wird und wo diese Anfragen bearbeitet werden.
Bei der LKS ist auch die Beratungsstelle B.U.D. - Beratung, Unterstützung und Dokumentation für Opfer rechtsextremer Gewalt - angesiedelt. Diese Stelle berät und begleitet vor Ort. Sie ist auch in der Fläche draußen präsent. Es ist nicht richtig, dass diese Stelle und auch die LKS unterfinanziert sind. Sie erhalten neben den Mitteln aus dem Bundesprogramm "Demokratie leben!" in Höhe von 400.000 Euro eine Kofinanzierung durch das Land in Höhe von weiteren 80.000 Euro.
Ebenfalls bei der LKS sind die regionalen Beratungsstellen gegen Rechtsextremismus angesiedelt. Auch das sind dezentrale regionale Anlaufstellen, die vor Ort unterstützen. Betreuung durch geschulte Mitarbeiter gibt es darüber hinaus auch bei den Opferstellen des Weißen Rings, der mit seinen Außenstellen in beinahe jedem Landkreis vertreten ist. Wir haben damit genau das, was vorhin gefordert wurde, ein niederschwelliges Angebot vor Ort, erste Anlaufstellen, die Menschen helfen können. Darüber hinaus haben wir die Stiftung Opferhilfe Bayern, die weiterhilft. Wir haben die Regionalstellen des Zentrums Bayern Familie und Soziales, die für den Vollzug des Opferentschädigungsgesetzes zuständig sind. Auch dort wird beraten und informiert. Darüber hinaus wird 2015 die Opferberatung dahin gehend ausgebaut, dass ein
weiterer gemeinnütziger Verein gegründet wird, der auch aus staatlichen Mitteln finanziert wird. Ebenso sind die Mittel für die Opferberatung bereits 2015 angehoben worden.
Fazit: Für die Beratung von Opfern rechtsextremer, rassistischer oder antisemitischer Gewalt bestehen bereits sehr gute Strukturen. Es sind Beratungsstellen vorhanden, eine weitere Beratungsstelle ist aus diesem Grund nicht notwendig. Der Antrag ist daher abzulehnen.
Der dritte Antrag beschäftigt sich mit einem geforderten Beitritt zur "Koalition gegen Diskriminierung". Wir werden auch diesen Antrag ablehnen. Der Freistaat Bayern hat, wie bereits aufgezeigt, zahlreiche Maßnahmen gegen Diskriminierung ergriffen. Ein konkreter Sinn und Nutzen dieser Koalition ist darüber hinaus nicht ersichtlich. Ein Beitritt wäre vielmehr eine bloße Absichtserklärung; denn es sind genau keine konkreten Forderungen und Verpflichtungen damit verbunden. Der Schutz vor Diskriminierung ist heute schon zentrale politische Aufgabe und eine Querschnittsaufgabe, die von allen staatlichen Stellen erledigt werden muss. Der Beitritt zur Koalition würde somit den Diskriminierungsschutz nicht weiter verbessern. Mir sind dabei konkrete Maßnahmen, wie wir sie in Bayern ergriffen haben, deutlich lieber.
Abschließend möchte ich zusammenfassen: Wir lehnen alle drei Anträge ab, weil sie keine Verbesserungen bringen. Vielmehr würden dadurch unnötige Doppelstrukturen geschaffen. Der Diskriminierungsschutz ist Aufgabe aller staatlichen Einrichtungen. Er fängt bereits in den Schulen an, wo in den Lehrplänen die Aufklärung über Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus enthalten ist. Die Schüler werden dort entsprechend unterrichtet und aufgeklärt. Bayern ist mit seinem Diskriminierungsschutz bereits jetzt gut aufgestellt. Die in den Anträgen enthaltenen Maßnahmen sind nicht notwendig und auch nicht sinnvoll.
Frau Kollegin, ich darf gleich zur ersten Anmerkung Stellung nehmen. Auch Sie sollten nicht nur das aus der Studie herauspicken, was für Sie positiv ist. An den Mitte-Studien wurde kritisiert, dass sie an eklatanten methodischen Schwächen, an fehlender Repräsentativität und fehlender Vergleichbarkeit litten; die Studien seien inhaltlich, methodisch und in der statistischen Auswertung äußerst fragwürdig; aufgrund der aufgezählten Items, die zum Teil keineswegs eine rechtsextreme Einstellung messen, ergäben sich bei einzelnen Teilskalen, insbesondere beim Chauvinismus und in der Ausländerfeindlichkeit, zwangsläufig hohe Zustimmungswerte. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass es insgesamt drei Fassungen dieser Studien gibt. Auch Sie von der Fraktion der GRÜNEN haben sich offen
sichtlich die herausgepickt, die für Sie am günstigsten ist.
Hinsichtlich der Struktur der Beratungseinrichtungen in Bayern ist darauf hinzuweisen, dass – ich habe sie aufgezählt – wir ein sehr breites Feld haben und dass wir regional und vor Ort tätig sind. Das war genau das, was Sie fordern. Damit sind wir auch hier sehr gut aufgestellt.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen! Das Thema der heutigen Aktuellen Stunde lautet: "Bayerns Kommunen beim Mietspiegel unterstützen: soli
de Datenbasis für die Mietpreisbremse und Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter bayernweit schaffen!"
Vielleicht ist der eine oder andere kurzsichtig!
Angesichts dieses Themas sollte man sich vielleicht mal die Frage stellen, ob tatsächlich die Notwendigkeit besteht, über die bislang angestoßenen oder getätigten Maßnahmen hinaus aktiv zu werden. Es ist sicher sinnvoll, wenn man sich in diesem Zusammenhang einmal die Basics anschaut, nämlich die rechtlichen Grundlagen. Das ist in diesem Fall § 556d BGB, der die Mietpreisbremse regelt.
Absatz 1 sieht vor, dass bei Abschluss eines Mietvertrags über Wohnraum, der in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt, die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. In Absatz 2 dieser Norm findet sich eine Regelung, die eine Ermächtigungsgrundlage für die Länder beinhaltet, damit diese die Gebiete durch eine Rechtsverordnung festlegen können.
Weiterhin findet man die Definition, dass ein angespannter Wohnungsmarkt dann besteht, wenn eine ausreichende Versorgung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Das soll insbesondere dann gelten, wenn die Mietpreise deutlich höher ansteigen als im Bundesdurchschnitt, wenn die Mietbelastung den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt, wenn die Wohnbevölkerung sehr stark wächst, ohne dass eine entsprechende Neubautätigkeit erfolgt, oder wenn ein Missverhältnis zwischen dem Leerstand und der Nachfrage besteht.
- Ich spreche zur Sache.
Weiterhin geht es darum – auch das ist der gesetzlichen Regelung zu entnehmen -, dass die Rechtsverordnung angemessene Maßnahmen aufzeigen soll, die zur Behebung dieser Situation führen, was aber allein schon aus verfassungsrechtlichen Gründen – nämlich wegen des Selbstverwaltungsrechts der Kommunen – nur allgemein und abstrakt geschehen kann.
Bei der Anwendung dieser gesetzlichen Regelung im BGB ergeben sich aus meiner Sicht zwei wesentliche Fragestellungen. Erstens, die Festlegung der Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt; zweitens, die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Bei der Festlegung der Gebiete hat die Bayerische Staatsregierung bereits in guter Art und Weise vorgearbeitet. Sie hat die Datenerhebung frühzeitig in Auftrag gegeben. Die Erhebung erfolgte durch das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung; die Ergebnisse liegen inzwischen vor.
Es erfolgte die Abfrage bei den Gemeinden nach der Einschätzung der eigenen Situation im Zusammenhang mit der Wohnungsversorgung. In den Fällen, in denen das Ergebnis der Datenerhebung nicht mit der eigenen Einschätzung übereinstimmt, erfolgt eine Anhörung der Gemeinden.
Nächster Schritt ist nun die Bewertung der Ergebnisse, und dann kommt es zur Entscheidung, welche Kommunen in diese Rechtsverordnung aufzunehmen sind. Man ist also bereits sehr weit. Die Verordnung wird aller Voraussicht nach wohl noch im Laufe dieses Jahres in Kraft treten können.
Aus meiner Sicht war es wichtig und richtig, hier eine aktuelle, umfassende Datenerhebung vorzunehmen. Auch hier gilt der Grundsatz: Genauigkeit und Gründlichkeit gehen vor Schnelligkeit.
Wir alle wollen eine rechtssichere und gerichtsfeste Regelung für diesen Bereich.
Ich komme zum nächsten Punkt: zu der Festlegung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Bislang erfolgt dies durch den Mietspiegel. Hilfestellungen sind jedoch auch möglich durch Datenbanken, durch einfache Mietspiegel oder durch den Vergleich von Einzelfällen. Ein qualifizierter Mietspiegel zeichnet sich dadurch aus, dass er auf wissenschaftlichen Grundsätzen basiert und die Kommunen bzw. die Vertreter der Mieter und Vermieter zugestimmt haben. Dann wird dem Ganzen auch ein entsprechender Beweiswert zugesprochen.
Zugegebenermaßen ist eine gewisse Unsicherheit entstanden wegen eines Urteils des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 11. Mai 2015. In diesem Urteil wurde der Mietspiegel gekippt, und zwar mit dem Argument, er sei nicht nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden. Dabei wurde die Zuordnung der Wohnungen als systemwidrig erkannt; Zuund Abschläge und Extremwertbereinigungen seien nicht nachvollziehbar und die Einordnung von Wohnlagen sei nicht differenziert genug gewesen.
Die Frage lautet: Welche Auswirkungen hat dieses Urteil? Gibt es tatsächlich die teilweise behauptete flächendeckende Rechtsunsicherheit bei der Anwendung von Mietspiegeln? – Definitiv nicht! Es handelt sich hier um eine Einzelfallentscheidung; das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es ist lediglich ein Urteil eines einzelnen Amtsgerichts.
Das ist sicherlich nicht in der Lage, die bisherige ständige Rechtsprechung zu kippen. Eine grundsätzliche Rechtsunsicherheit ist also keinesfalls gegeben.
Sicher ist es sinnvoll, allgemeingültige Kriterien für die Feststellung der Vergleichsmiete oder die Erstellung des Mietspiegels festzulegen. Das kann aber nur durch eine bundesweite Regelung erfolgen. Dabei sind konkrete Kriterien zu benennen, wie Wohnungsmerkmale, Anzahl der zu untersuchenden Wohnungen, Zeitraum der Anpassung der Werte. Genau dies geschieht im Moment durch die vorhin bereits genannte Expertenkommission. Der Ball liegt also beim Bundesministerium der Justiz.
Fazit: Den Mietspiegel noch rechtssicherer zu machen, ist sicherlich sinnvoll, und zwar durch die Festlegung der von mir vorhin genannten Kriterien. Aber die Mietpreisbremse darf nicht weiter verschärft werden, etwa durch eine Ausdehnung der genannten Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt oder durch eine Ausdehnung des Beobachtungszeitraums, den ein Mietspiegel aufweisen muss.
Die genannten Maßnahmen reichen also aus, um die Kommunen zu unterstützen. Sie sind – und damit komme ich zum Schluss – aber auch geeignet, die berechtigten Interessen der Eigentümer auf der einen Seite und der Mieter auf der anderen Seite in Einklang zu bringen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Kollegen! Der Weg, der in dem Dringlichkeitsantrag der SPD skizziert wird, ist sicherlich der falsche. Es kann weder sinnvoll noch zielführend sein, die Gebiete, in
denen die Mietpreisbremse zukünftig gelten soll, allein anhand der Zweiten Kappungsgrenzesenkungsverordnung festzulegen oder sich daran auch nur zu orientieren. Ich möchte Ihnen dies an einigen Beispielen deutlich machen.
Die Mietpreisbremse – das müssen wir uns immer wieder vor Augen führen – ist ein wesentlicher Eingriff in das Eigentum. Wohnungen sind Teil des Eigentums. Der Eigentümer hat grundsätzlich das Recht, mit seinem Eigentum zu machen, was er möchte.
Wenn er das Eigentum anderen zur Nutzung überlässt, hat er grundsätzlich das Recht, die Miete zu verlangen, die am Markt zu erzielen ist. Von daher ist die Mietpreisbremse ein erheblicher Eingriff in das Eigentum, der nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Gebiete, in denen sie gelten soll, auf der Grundlage aktueller und solider Daten ermittelt werden und nicht Daten aus dem Jahr 2012 zugrunde gelegt werden. Außerdem müssen die Kommunen vorher angehört und eingebunden werden.
Zweitens. Eine derartige Regelung muss auch gerichtsfest sein. Das wäre definitiv dann nicht der Fall, wenn wir uns auf Daten, die im Jahr 2012 für die Kappungsgrenzesenkungsverordnung ermittelt worden sind, stützen würden.
Drittens. Wir müssen uns immer wieder vor Augen führen, dass die Mieten, auf die Fläche gesehen, in den letzten Jahren und Jahrzehnten nicht stärker gestiegen sind als die Inflation. Seit rund 30 Jahren werden immer rund 23 % des Nettoeinkommens für Mieten ausgegeben. Dabei sind die Wohnungen größer und in der Regel qualitativ hochwertiger geworden. Lediglich in wenigen und besonders attraktiven Städten sind die Mieten überproportional gestiegen. Deswegen ist es wichtig, dass wir die Daten, die wir der Mietpreisbremse zugrunde legen, sauber und solide erheben, die Kommunen anhören und die Mietpreisbremse nur dort einführen und gelten lassen, wo sie auch tatsächlich notwendig ist.
Viertens. Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt – um diese geht es letztlich – müssen sorgfältig und auf der Basis solider Daten ermittelt werden, damit durch eine überzogene Ausdehnung und Ausweitung das Angebot zukünftig nicht verzögert oder verhindert wird. Wir brauchen auch zukünftig das Engagement, den Einsatz und die Investitionsfreude der Vermieter. Das sind eben nicht nur die Personen in Nadelstreifen, die Miethaie, wie dies vorhin dargestellt worden ist, sondern auch Selbstständige und Angestellte, die sich die Mietwohnung für ihre Altersversorgung angeschafft haben.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, daher ist der Dringlichkeitsantrag der SPD abzulehnen.
Ich darf noch auf den Dringlichkeitsantrag der FREIEN WÄHLER eingehen: Die Mittel für die Wohnraumförderung befinden sich bereits heute auf einem hohen Stand. Die Mittel im aktuellen Doppelhaushalt 2015/2016 belaufen sich auf 440 Millionen Euro, plus weitere 39 Millionen Euro für den studentischen Wohnheimbau. Wir haben uns verstärkt für Steuervergünstigungen beim Wohnungsneubau eingesetzt. Die Städtebauförderung befindet sich aktuell für die Jahre 2015 und 2016 auf einem absoluten Rekordniveau von 207 Millionen Euro. Allein deswegen ist der Dringlichkeitsantrag der FREIEN WÄHLER obsolet.
Darüber hinaus ist, wie bereits angesprochen, die Datengrundlage relevant und der Dialog mit den Kommunen zu führen. Der Vorwurf im Dringlichkeitsantrag der FREIEN WÄHLER, wonach der ländliche Raum nicht im Fokus unserer politischen Bemühungen gestanden habe, ist hinfällig, wenn wir uns ansehen, was dort in den letzten Jahren gemacht worden ist. Ich darf auf die letzte Woche verweisen, als der ländliche Raum in ganz Bayern durch die Behördenverlagerungen, die angekündigt wurden, deutlich gestärkt worden ist.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir haben auf Bundesebene die Mietpreisbremse unterstützt. Dieser Eingriff muss jedoch auf die Städte und Gemeinden beschränkt sein, in denen der Wohnungsmarkt angespannt ist. Dies kann nur durch neues und umfassendes Datenmaterial und nach einer Anhörung der Kommunen festgestellt werden. Die erforderliche Datenerhebung erfolgt derzeit und wird sicherlich zeitnah abgeschlossen sein. Darauf wird der Staatsminister sicherlich noch eingehen.
Ich möchte noch zwei Hinweise geben: Auch andere Bundesländer, nicht zuletzt NRW, auf das immer wieder verwiesen wird, wählen diesen Weg.
Durch das Vorziehen der Städte, die aller Voraussicht nach von einem angespannten Wohnungsmarkt betroffen sind, tragen wir deren Belangen in einem ausreichenden und vernünftigen Maß Rechnung.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, Kollegen und Kolleginnen, Sorgfalt ist wichtig für jede Art von Rechtsetzung. Genau deswegen werden wir die An
träge der SPD und der FREIEN WÄHLER aus den vorgenannten Gründen ablehnen. Ich bitte um Zustimmung zu unserem Dringlichkeitsantrag.
Ich darf dazu kurz Stellung nehmen: Die Daten, auf die sich die Verordnung bezieht, stammen aus dem Jahr 2012. Sie sind also definitiv nicht mehr aktuell. Wie sich die Mietpreise entwickelt haben, ist reine Spekulation. Es bedarf einer sauberen sachlichen Untersuchung, die das Ministerium auch angestoßen hat. Ich denke, es ist richtig abzuwarten, bis die Maßnahme auf der Bundesebene auf den Weg gebracht worden ist, bevor wir in Bayern tätig werden.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Der digitale Aufbruch ist sicherlich eine zentrale Voraussetzung, damit unsere Unternehmen auch zukünftig erfolgreich sein können, damit sich unsere Unternehmen auch zukünftig auf den Märkten durchsetzen können. Digitalisierung ist aber auch für viele andere Bereiche von großer Bedeutung, etwa für die Wissenschaft, Forschung und Lehre, wo wir uns zukünftig mit der Digitalisierung auseinandersetzen müssen, um weiterhin die Spitzenposition, die wir bisher einnehmen, aufrechtzuerhalten. Auch Kunst und Kultur sind von der Digitalisierung betroffen. Dort bieten sich ganz enorme Perspektiven und Möglichkeiten.
In der wissenschaftlichen Lehre entstehen Chancen durch neue Formen der Zusammenarbeit zwischen Lehrenden und Studierenden. In virtuellen Hörsälen kommt es nicht mehr darauf an, dass sich die Studierenden und der Professor am gleichen Ort befinden. Das ist eine Erleichterung bei der Wissensvermittlung, die effektiver gestaltet werden kann. Nicht zuletzt bietet die Digitalisierung die Möglichkeit, den Austausch zwischen den Hochschulen weiter zu intensivieren.
Entgegen der Ansicht, die bislang von den Rednern der Opposition geäußert worden ist, sind wir bei der Digitalisierung auch heute schon sehr weit. Die Virtuelle Hochschule Bayern, die in den nächsten Jahren zu einem Digitalen Campus Bayern ausgebaut werden wird, ist ein Verbundinstitut, eine gemeinsame Einrichtung unserer Hochschulen, die es ermöglicht, dass unsere Studenten nicht nur das Angebot der eigenen Hochschule nutzen, sondern auch auf das Potenzial und die Ressourcen der übrigen bayerischen Hochschulen zurückgreifen können, und zwar unabhängig vom konkreten Wohnsitz oder Studienort. Damit ist sichergestellt, dass unsere Studenten das gesamte Portfolio, das gesamte Potenzial unserer Hochschulen in ganz Bayern nutzen können. Daraus ergeben sich auch Möglichkeiten, Synergien für die Lehrenden zu schaffen und den Austausch weiter zu intensivieren, wovon letztendlich alle Beteiligten, die Studierenden, die Professoren und die Hochschulen, insgesamt profitieren werden.
Digitalisierung schafft ebenfalls neue Perspektiven in der Forschung. Neue Technologien bringen Arbeitserleichterungen und eröffnen Möglichkeiten, um zeitgleich und ortsunabhängig auf Daten zuzugreifen und größere Datenmengen als bislang zu verarbeiten, zu ordnen und zu analysieren. Das wird einer der Hauptpunkte der Zukunft sein.
Eine bessere Einbindung, etwa der Akademie der Wissenschaften und außeruniversitärer Forschungseinrichtungen, wird durch die Digitalisierung möglich werden. Bereits heute befinden wir uns auf einem guten Niveau. Ein Beispiel hierfür ist das Leibniz-Rechenzentrum, das im Hinblick auf die Anforderungen der Zukunft weiter ausgebaut werden soll. Das betrifft vor allem die Hochleistungsrechner, das Wissenschaftsnetz oder die umfangreichen Datenspeicher.
In Kunst und Kultur, um ein Beispiel aus einem anderen Bereich außerhalb der Wissenschaft zu bringen, wird es möglich sein, Kunstobjekte zu digitalisieren und damit breiter als bislang verfügbar zu machen. Man kann sie gemeinsam und zeitgleich aufrufen und die Objekte somit einer breiteren Masse zugänglich machen.
Wir können unsere Einrichtungen durch Digitalisierung insbesondere für die jüngere Generation attraktiver gestalten. Dafür gibt es heute schon Beispiele. Dazu zählt die Staatsbibliothek, in der ein erheblicher Anteil von Büchern und Handschriften digitalisiert ist. Zu nennen ist auch das Digitale Kulturportal Bayern, das den Zugang zu Kunst und Kultur deutlich erleichtert.
Abschließend möchte ich Folgendes festhalten: Digitalisierung ist bereits heute – wird es aber vor allem in der Zukunft sein - einer der wichtigsten Trends, ein Megatrend, in der Wissenschaft, in der Forschung und Lehre sowie in anderen Bereichen, etwa in dem von mir erwähnten Bereich der Kunst und Kultur. Diesen Megatrend hat Bayern bereits in der Vergangenheit erfolgreich aufgegriffen und vorangebracht. Durch den angesprochenen IT-Gipfel ist das verdeutlicht worden.
Wir werden dafür sorgen, dass dies auch zukünftig so bleibt, indem die erforderliche Infrastruktur ausgebaut, das Wissen um die Digitalisierung in der Gesellschaft breit verankert und die Kompetenz der Hochschule ausgebaut wird. Der Dreiklang Hochschule, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Wirtschaft wird noch stärker als bislang gespielt. Ich bin der festen Überzeugung, dass wir damit genau die richtigen Maßnahmen ergriffen haben, damit Bayern auch zukünftig dort bleibt, wo es bislang steht, nämlich an der Spitze.