Protokoll der Sitzung vom 19.11.2008

- Herr Schippel, dann haben Sie es nicht richtig gelesen. Mit dem vorliegenden Antrag weisen wir jedoch auf eine andere Problematik hin. Wie sich jetzt, in den ersten Wochen der Umsetzung der neuen Kommunalverfassung, zeigt, entstehen Wirkungen, die so nicht bedacht oder vielleicht auch nicht beabsichtigt waren. An den Eckpunkten des MI und am ersten Entwurf der Kommunalverfassung ist von der Fraktion DIE LINKE, aber auch von anderen kritisiert worden, dass die Hauptverwaltungsbeamten noch mehr in ihrer Organkompetenz gestärkt werden sollen. Das führte dazu, dass einige dieser Regelungen, so zum Beispiel die ins Auge gefasste Übertragung des Vorsitzes in der Vertretung an den Hauptverwaltungsbeamten, nicht in das Gesetz eingeflossen und einige Veränderungen am ersten Entwurf vorgenommen worden sind.

In der Konstituierungsphase der neu gewählten Vertretungen treten Probleme auf, die insbesondere aus einer einseitigen Interpretation verschiedener Regelungen resultieren. Ich will auf einige dieser Probleme aufmerksam machen.

Erstens mussten wir feststellen, dass das elementare Fragerecht eines jeden Kommunalvertreters durch eine scheinbar redaktionelle Änderung des Auskunftsanspruchs in § 29 eingeschränkt werden soll. Das wird durch einen Runderlass des Ministeri

ums unterstützt und befördert. Damit erhalten die Bürgermeister und Landräte eine Handhabe, das für sie vielfach unbequeme Fragerecht zu entschärfen, indem ein ausdeutbarer Begründungszwang geltend gemacht werden kann.

Die ersten Folgen bestehen darin, dass Bürgermeister auf einer solchen schriftlichen Begründung bestehen, in der die Gemeindevertreter ihrerseits nachweisen sollen, dass die Fragestellung in ihren Kompetenzbereich fällt. Damit verbinden die Bürgermeister einen jetzt notwendigen Prüfungsbedarf zur Zulässigkeit der Fragestellungen. Man fragt sich schon, was das mit der immer wieder postulierten Absicht zur Entbürokratisierung zu tun hat.

In diesem Zusammenhang werden vorsichtshalber schon einmal alle bisher geltenden Fristenregelungen zur Beantwortung von Anfragen außer Kraft gesetzt - so zum Beispiel in Potsdam geschehen. Ich befürchte, dass zum Schluss umständliche Prüfverfahren herauskommen, mit denen die Kommunalvertreter abgeschreckt werden, ihr Fragerecht in Anspruch zu nehmen.

Eine absehbare Folge könnte auch darin bestehen, dass die Fristen zur Beantwortung ausgeweitet werden und damit Anfragen an Aktualität und Flexibilität verlieren. Das muss unter allen Umständen verhindert werden, denn das Fragerecht wird dringend gebraucht, um das Ehrenamt eines Kommunalvertreters ausüben zu können.

Zweitens gibt es Unklarheiten zur praktischen Ausgestaltung der aktiven und passiven Teilnahmerechte in den Ausschüssen. Welche Rechte haben stellvertretende Ausschussmitglieder im Vergleich zu den Gemeindevertretern, die nicht Mitglied des Ausschusses sind? Gilt für sie das aktive Teilnahmerecht, also die Möglichkeit der Beteiligung an der Ausschussarbeit ohne das Recht der Teilnahme an Abstimmungen? Dürfen die anderen Gemeindevertreter durch gesetzliche Vorschriften nur zuhören, oder kann durch eigene Regelungen vor Ort ein generelles Rederecht in den Ausschüssen für alle Gemeindevertreter eingeführt werden? Ist es haltbar, dass gewählte Gemeindevertreter, die keiner Fraktion angehören, in den Ausschüssen weniger Rechte haben als sachkundige Einwohner?

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ein dritter Streitpunkt ist die Besetzung des Vorsitzes im Hauptausschuss. In § 49 der Kommunalverfassung heißt es:

„Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, sofern nicht die Gemeindevertretung in ihrer ersten Sitzung beschließt, dass der Bürgermeister den Vorsitz des Hauptausschusses führt.“

Im Gegensatz dazu hat das Innenministerium durch Runderlass den Vorsitz des Hauptverwaltungsbeamten durch einen offenen Beschluss in der konstituierenden Sitzung zum Regelfall erklärt, während die geheime Wahl des Vorsitzenden in der konstituierenden Sitzung des Hauptausschusses als die andere mögliche Variante als Ausnahme dargestellt wird.

In die gleiche Richtung geht viertens die Interpretation des § 56 der Kommunalverfassung, nach dem der stellvertretende Bürgermeister „im Falle der Verhinderung oder Vakanz mit Ausnahme der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung alle Aufgaben des hauptamtlichen Bürgermeisters wahrnimmt, die diesem gesetzlich zugewiesen sind.“

Richtigerweise erkennt hier das Innenministerium in seinem Rundschreiben, dass der Vorsitz im Hauptausschuss nicht als gesetzlich zugewiesene Aufgabe dem Bürgermeister zusteht und folglich auch eine Vertretung durch den Beigeordneten nicht möglich ist. Nicht nachvollziehbar ist jedoch für uns, wieso das Ministerium hieraus die Möglichkeit einer Vertretung des Bürgermeisters im Stimmrecht ableitet, obwohl sich doch die Stellvertretung ausdrücklich nicht auf die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung bezieht. Das muss auch für Abstimmungen im Hauptausschuss gelten, da dieser Teil der Gemeindevertretung ist.

Ein fünftes Beispiel: Im Gesetz wird ausdrücklich auf eine Begrenzung der Anzahl der sachkundigen Einwohner verzichtet, da dies, so in der Gesetzesbegründung nachzulesen, „der politischen Entscheidung der Vertretung überlassen bleiben soll.“ Im ministeriellen Rundschreiben heißt es dagegen:

„Auch wenn der Gesetzgeber auf eine Begrenzung der Zahl der sachkundigen Einwohner verzichtet hat, sollte die Zahl der sachkundigen Einwohner nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses betragen.“

Hier steht die Frage, ob das wirklich der Intention des Gesetzes entspricht.

Sechstens gibt es Unklarheiten dazu, wie mit den Gemeindevertretern umgegangen werden soll, die auf der Liste einer Partei oder Wählervereinigung gewählt worden sind, aber mit zwei bzw. drei Vertretern die Mindeststärke für eine Fraktion nicht erreicht haben. Die Erhöhung der Fraktionsmindeststärke auf drei bzw. vier Mitglieder in den größeren Gemeinden und den Landkreisen war ja im Referentenentwurf gar nicht vorgesehen. Die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung mit dieser erhöhten Fraktionsstärke steht dann auch inhaltlich im Widerspruch zur Begründung im Referentenentwurf. Fakt ist, dass damit eine Lücke entstanden ist, die einer Ausgestaltung bedarf. Hier sehen wir die Möglichkeit, im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung einen Freiraum anzuerkennen, der eine solche Ausgestaltung vor Ort ermöglicht. Da das Gesetz einen Gruppenstatus nicht vorsieht, sollte die Gemeindevertretung selbst darüber entscheiden können.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, in der Kommunalverfassung ist vorgesehen, dass die gesetzlichen Regelungen evaluiert werden sollen und die Landesregierung dem Landtag bis zum Jahr 2011 einen entsprechenden Bericht mit Schlussfolgerungen vorlegt. So lange können und wollen wir nicht warten. Wir wollen erreichen, dass die Anwendungsmöglichkeiten des Gesetzes möglichst sauber definiert werden, nachdem ein erster Änderungs- und Konkretisierungsbedarf in der konstituierenden Phase sichtbar geworden ist. Es muss geklärt werden, wo Spielräume vorhanden sind, oder es muss eine klare gesetzliche Regelung geben. Diese Diskussion muss jetzt geführt werden, bevor in den neuen Hauptsatzungen und Geschäftsordnungen vollendete Tatsachen geschaffen worden sein werden. Wenn wir bis 2011 warten, verfestigt sich manches, was man im Sinne der kommunalen Selbstverwaltung besser regeln kann. Deshalb soll die Landesregierung kurzfristig, konkret bis Januar 2009, einen Bericht zu den praktischen Wirkungen der novellierten Kommunalverfassung vorlegen. Ich denke, das sind wir uns als Gesetzgeber selbst schuldig. Ich bitte Sie um Zustimmung zu unserem Antrag. - Danke.

(Beifall bei der Fraktion DIE LINKE)

Der Abgeordnete Gujjula spricht für die SPD-Fraktion.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist noch nicht so lange her: Etwa vor elf Monaten haben wir mit großer Mehrheit die neue Kommunalverfassung und das neue Kommunalwahlrecht verabschiedet. Mit beiden Gesetzen wurden die Kommunen und ihre Parlamente gestärkt, auf vielen Feldern Verbesserungen und Vereinfachungen erzielt.

Ich sage es direkt vorneweg: Kaum zwei Monate nach der Kommunalwahl ist es noch zu früh, um über die Umsetzung in der Praxis zu debattieren. Was war und ist das Ziel unserer Politik? Diese Landesregierung hat Brandenburg in das 21. Jahrhundert geführt. Ziel war es nicht, Geschenke zu verteilen, sondern vorausschauende Politik zu machen. Bei zurückgehenden Finanzmitteln und demografischer Entwicklung sind die Kommunen das Rückgrat des Landes. Auf sie kommt es an. Mit den Neuerungen durch die Kommunalverfassung haben wir die Kommunen leistungsfähiger gemacht. Die Kandidaturen bei der Kommunalwahl haben gezeigt, dass der Bürger sich vor Ort einbringen möchte.

Meine Damen und Herren, wir haben starke Städte und Gemeinden. Die kommunale Selbstverwaltung ist mit Leben gefüllt. Wir haben die Ziel'sche Kommunalverfassung fortgeführt und mit den Weiterentwicklungen von Minister Schönbohm verbessert. Dabei denke ich an viele Dinge: an die einheitliche Kommunalverfassung oder daran, dass es keine Geheimabstimmungen geben wird, oder an Satzungen, Ortsteilvertretungen, Dokumentationen, Bürgerinformationen, Bürgerbeteiligungen, Beiräte - Stichwort Ausländerbeirat -, an Altersgrenzen für die Wählbarkeit von Bürgermeistern, Landräten, Beigeordneten und Amtsdirektoren oder an die Fraktionsmindeststärke, die Qualifikation von Beigeordneten, wirtschaftliche Betätigung, Direktwahl der Landräte, Doppik und noch mehr.

In diesen Wochen sind die Kommunen dabei, die Neuerungen umzusetzen. Das zieht Arbeit nach sich in den Rechtsämtern, bei der Kommunalaufsicht. Ich kenne die Situation in den Kreisen ganz genau. Auch die über 11 000 Ehrenamtlichen in der Kommunalpolitik müssen sich in diese schwierige Materie einlesen. Das erlebe ich tagtäglich in Altlandsberg, wo ich bei den letzten Kommunalwahlen als Stadtverordneter und auch als Ortsvorsteher wiedergewählt worden bin. Ich finde, wir sollten diesen Entwicklungen nicht vorgreifen. Wir sollten nicht vorschnell beurteilen, was vor Ort noch im Entstehen begriffen ist. Eine Debatte lohnt sich deshalb nicht vor 2009. Ich bin sicher, dass sich insbesondere der neue Landtag hierzu positionieren muss. - Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD)

Der Abgeordnete Claus spricht für die DVU-Fraktion.

Herr Präsident! Meine Damen! Meine Herren! Meyers Konversationslexikon definiert den Begriff Dummheit als das Unver

mögen, aus Wahrgenommenem die richtigen Schlüsse zu ziehen. Als Paradebeispiel dafür könnte ich den vorliegenden Antrag der Linken zur Kommunalverfassung bezeichnen. Es mag zwar sein, dass bei der Fraktion DIE LINKE angesichts der novellierten Kommunalverfassung, wie in der Antragsbegründung aufgeführt wird, bedeutende Irritationen bestehen, aber bevor man als vernünftiger Politiker, meine Damen und Herren, eine Initiative in das Parlament einbringt, sollte man zumindest einmal abklären, wo die wahren Gründe der eigenen Irritation liegen.

Die Linke führt hier vor allem die Änderung im Fragerecht an. Sie behauptet schlichtweg, dass neben dem Akteneinsichtsbegehren auch das Fragerecht der Kommunalvertreter in den Kommunalparlamenten den Hauptverwaltungsbeamten gegenüber begründet werden müsse, und diese Neuerung führe zu einer Einschränkung des Fragerechts. Tatsächlich ist es aber nach § 30 Abs. 3 der Kommunalverfassung gerade so, dass es sich im Rahmen des aktiven Teilnahmerechts von Gemeindevertretern um ein reines Begründungsrecht, nicht aber um eine Begründungspflicht handelt. Ein einziger Blick in dieses Gesetz hätte eigentlich schon gereicht, meine Damen und Herren.

Zur Aufklärung der tatsächlichen Rechtslage darf ich hierzu auszugsweise zum Beispiel aus der Geschäftsordnung des Kreistages Märkisch-Oderland zitieren. Darin heißt es:

„Jeder Kreistagsabgeordnete ist berechtigt, Anfragen über Angelegenheiten des Landkreises, die nicht auf der Tagesordnung stehen, an den Vorsitzenden oder den Landrat zu richten.“

Oder ein Beispiel aus dem Entwurf der Hauptsatzung der Gemeinde Petershagen-Eggersdorf, in der steht:

„In öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sind alle berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen wichtigen Gemeindeangelegenheiten an die Gemeindevertretung oder den Bürgermeister zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.“

Von einer Begründungsobliegenheit steht nirgendwo ein Wort, meine Damen und Herren. Damit hat sich auch die abenteuerliche Behauptung der Linken in ihrer Antragsbegründung erledigt, die Vertretungen hätten durch die Kommunalverfassung keinen Spielraum, die von ihnen irrtümlich angenommene Begründungspflicht zu umgehen.

Unabhängig von den rechtlichen Missverständnissen, die der vorliegenden Initiative zugrunde liegen, ist zumindest für die Kolleginnen und Kollegen meiner Fraktion auch nicht erfindlich, was eine Berichterstattung der Landesregierung zu den praktischen Auswirkungen der novellierten Kommunalverfassung in den Kommunen bis Januar 2009 an brauchbarer Evaluation enthalten könnte, meine Damen und Herren. Schließlich ist die Kommunalverfassung ja weitgehend erst am Tage der kürzlich durchgeführten Kommunalwahl in Kraft getreten, und dies war bekanntlich am 28.09.2008.

Aus diesem Grunde lehnen wir Ihren Antrag selbstverständlich ab. - Ich bedanke mich.

(Beifall bei der DVU)

Der Abgeordnete Petke spricht für die CDU-Fraktion.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Tatsächlich haben wir uns ein wenig gewundert, dass nicht einmal zwei Monate nach dem Inkrafttreten des Großteils der gesetzlichen Vorschriften von der Linken ein solcher Antrag eingebracht worden ist. Wenn das wirklich ein ehrliches Begehren gewesen wäre, hätten wir erwartet, dass diese Dinge zunächst einmal im Innenausschuss des Landtages thematisiert werden würden. Ich kann ein positives Fazit ziehen.

(Dr. Scharfenberg [DIE LINKE]: Was das mit Ehrlichkeit zu tun hat...!)

- Herr Kollege Scharfenberg, das hat deswegen mit Ehrlichkeit zu tun: Man kann hier einen Antrag einbringen, weil man im Potsdamer Stadtparlament sitzt und ob der Entwicklung dort vielleicht ein wenig frustriert ist. Oder man kann einen Antrag einbringen, weil man sagt: Wir haben hier im Landtag etwas verabschiedet, und man muss wirklich einmal hinterfragen, ob das Hand und Fuß hat.

Ich habe genau zugehört, wie immer, wenn Sie sprechen. Da gibt es Punkte - Fraktionsbildung, Fraktionsstärke -, über die wir im Gesetzgebungsverfahren diskutiert haben. Von einigen wurde in dieser Sache das Verfassungsgericht angerufen, ohne Erfolg. Das wird möglicherweise noch weitere gerichtliche Klärungen nach sich ziehen. Aber um es einmal klar und deutlich zu sagen: Wenn es vor Ort Probleme bei der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften der neuen Kommunalverfassung gibt, dann ist zuerst einmal die Kommunalaufsicht zuständig, dann sind zunächst einmal möglicherweise, wenn sie angerufen werden, auch Verwaltungsgerichte zuständig. Aber dies nicht einmal zwei Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes hier im Landtag als Novellierungsbedarf zu verkaufen halte ich für vollkommen überzogen. Bei der Vorbereitung dieses Tagesordnungspunktes habe ich auch nicht herausgefunden, dass es in der Vergangenheit in diesem Hause so etwas schon einmal gegeben hätte.

Ich habe die Punkte, die Sie geschildert haben, aufgenommen. Ich meine, dass sie an anderer Stelle zu klären sind. Denjenigen, die dazu Fragebedarf oder Probleme haben, kann dann auch eine substantiierte Antwort gegeben werden. Aber ich glaube nicht, dass das Thema schon reif, schon so angereichert ist, dass sich das Parlament heute mit einer Bilanz der Kommunalverfassung beschäftigen kann.

Was wir sagen können, ist, dass die Vorschriften, die eher in Kraft getreten sind, als sie zur Kommunalwahl angenommen wurden, umgesetzt worden sind. Das betrifft die Frage des Wahlalters und anderes. Die Einführung der Doppik ist ein Prozess, der seit mehreren Jahren läuft. Insofern kann man wohl sagen, dass das, was schon länger in Kraft ist, ein positives Fazit verdient hat. Das andere werden wir uns ganz genau anschauen.

Ich bitte Sie, wenn zukünftig solche Dinge auftreten, den Innenausschuss damit zu befassen - Sie als Vorsitzender des Innenausschusses haben durchaus diese Möglichkeit - oder das entsprechende Ministerium direkt zu befragen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Der Antrag wird natürlich abgelehnt.

(Beifall bei CDU und SPD)

Minister Schönbohm spricht nun für die Landesregierung.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die wesentlichen Argumente sind genannt worden. Die Kommunalverfassung ist am 28. September in Kraft getreten. Heute, sechs Wochen später, verlangen Sie bereits, dass wir in vier Wochen die Arbeit weitestgehend abgeschlossen haben, um Ihnen in sechs Wochen dazu einen Bericht vorzulegen.

(Schulze [SPD]: Freuen Sie sich doch, dass Ihnen die Kollegen solch ein Tempo zutrauen!)

- Das war auch mein Motto, das stand auch drüber, aber es muss sich lohnen.