Protokoll der Sitzung vom 03.04.2003

Zusatzfrage: Frau Kollegin Münzel.

Herr Staatssekretär, Sie haben gerade zwei Sanktionsmaßnahmen genannt. Sind Ihnen weitere Sanktionen bekannt, zum Beispiel Verweise?

Bitte, Herr Staatssekretär.

Staatssekretär Freller (Kultusministerium) : Ich betrachte den Verweis als eine Information der Eltern. In welcher Form diese Information gegeben wird, liegt in der Entscheidung des Schulleiters. Bestimmte Schulleiter mögen die Eltern mit einem Brief oder einem Verweis informiert haben, andere Schulleiter mögen einen Verweis erteilt haben. Sicherlich gibt es auch Schulleiter, die die Schüler zu einem Gespräch gebeten haben. Mir ist eine Reihe von Reaktionen bekannt, die von einem großen pädagogischen Einfühlungsvermögen der Schulleiter zeugen.

In diesem Hause haben wir uns darauf verständigt, möglichst viele Kompetenzen an die Schulleitungen zu geben. Dies ist ein Fall, auf den man pädagogisch reagieren muss. Die Schulleiter haben mir gesagt, dass viele Kinder am Tag des Kriegsbeginns sehr betroffen waren. Bei diesen Schülern mussten sie anders reagieren als bei Schülern, die häufig Gelegenheiten genutzt haben, um dem Unterricht fernzubleiben. Der Schulleiter kennt seine Schüler besser als das Ministerium. Deshalb glaube ich, dass Bayern einen pädagogisch sinnvollen Weg gewählt hat.

Der nächste Fragesteller ist Herr Kollege Dr. Simon.

Herr Präsident, Herr Staatssekretär! Warum können Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Schularten – Hauptschule, Gymnasium, Realschule – nicht gemeinsam in einem Bus befördert werden, sodass es an der Haltestelle zu kuriosen Szenen kommt und zum Beispiel ein Hauptschüler nicht mit dem Bus der Realschüler oder Gymnasiasten fahren darf und wäre es deshalb nicht sinnvoll, dem jeweiligen Landratsamt die Federführung für die Koordination der Buslinien zu übertragen, damit die Schülerinnen und Schüler den Bus gemeinsam benutzen können, bzw. welche anderen Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, um dies auch im Sinne der Entbürokratisierung abzustellen?

Bitte, Herr Staatssekretär.

Herr Abgeordneter Dr. Simon, Aufgabenträger der Schülerbeförderung sind je nach Schulart die Gemeinden, die kreisfreien Städte oder die Landkreise.

Der Landkreis, die kreisfreie Stadt wie auch die Gemeinde nehmen die Aufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr, sodass ein weiterer Entscheidungs- und Ermessensspielraum besteht. Es würde gerade nicht dem Bestreben nach Entbürokratisierung entsprechen, wenn die Staatsregierung festlegen würde, welche kommunale Gebietskörperschaft jeweils die Koordinierung übernehmen muss.

Der Aufgabenträger erfüllt seine Verpflichtung grundsätzlich im Zusammenwirken mit Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs. Schulbusse sind zu verwenden, soweit damit die Beförderung wirtschaftlicher oder sachgerechter durchgeführt werden kann.

Den Aufgabenträgern steht es frei, eine schulartübergreifende Schülerbeförderung zu organisieren.

Zusatzfrage: der Fragesteller.

Herr Staatssekretär, es wird immer wieder argumentiert, aus versicherungsrechtlichen Gründen dürfe diese gemeinsame Beförderung nicht sein. Wie beurteilen Sie dieses Argument?

Das kann ich Ihnen im Augenblick leider nicht korrekt beantworten, weil ich nicht weiß, wie weit der Versicherungsschutz von entscheidender Bedeutung ist. Auch dieses Thema müsste vor Ort geklärt werden, weil in dem Fall der Auftraggeber schließlich die Kommune ist. Es wäre also sicher sinnvoll, wenn diese Frage in der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde angesprochen und geklärt würde.

Zusatzfrage: Frau Kollegin Peters.

Herr Präsident! Herr Staatssekretär, nach Ihrer Darstellung müssen die Fälle, die jetzt bekannt sind, weiter so behandelt werden, weil es keine Regulierungsstelle gibt, die sagt: So und so machen wir das.

Ich habe erwähnt, Frau Abgeordnete, dass es den Aufgabenträgern freisteht, eine schulartübergreifende Schülerbeförderung zu organisieren. Ich schlage vor, dass dieses Thema örtlich diskutiert wird, im Kreistag bzw. im Gemeinderat. Dort scheint mir der richtige Platz zu sein, um zu klären, ob man nicht anders verfahren kann, als man im Augenblick verfährt.

Zusatzfrage: Frau Kollegin Peters.

Herr Staatssekretär, der Gemeinderat kann es nicht klären, wenn es zum Beispiel um einen Bus geht, der von der Regierung von Niederbayern bezahlt wird, weil es um eine Förderschule geht, während es im anderen Fall um einen Bus zur Realschule oder zur Hauptschule geht. Da hat der Gemeinderat überhaupt keine Möglichkeit einzuwirken.

Zunächst noch einmal: Bei dieser Schülerbeförderung handelt der Landkreis, die kreisfreie Stadt sowie die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis. Sie sprechen gerade einen Fall an, der zunächst nicht in der Anfrage vorkommt, nämlich inwieweit bei Sonderfällen die Regierung beteiligt ist, wenn es um den Transport behinderter Kinder geht. Ich bin gern bereit, diesem Thema für Sie konkret nachzugehen. Die Frage ist in dem Fall, ob man eine Abstimmung mit der Regierung herbeiführen muss, wenn über die Landkreisgrenzen hinaus zum Transport behinderter Kinder zusätzlich noch eine Buslinie eingeschaltet ist, die möglicherweise parallel zu anderen Linien geführt wird. Ich bin gern bereit, das zu klären.

Nächster Fragestellerin ist Frau Kollegin Biedefeld.

Herr Staatssekretär, wann genau wird in der größten Gemeinde im Landkreis Coburg, an der Hauptschule in Meeder, ein M-Zug eingeführt, um endlich auch im Nordwesten des Landkreises Coburg eine derartige Einrichtung anbieten zu können, da Meeder strategisch günstig liegt und mit der vorhandenen Bahnverbindung und möglichen Busverkehrseinrichtungen den Schulstandort prädestiniert?

Herr Staatssekretär.

Frau Abgeordnete Biedefeld, die Einrichtung eines M-Zuges im nordwestlichen Landkreis Coburg ist vorgesehen. Geplant ist ein Schulverbund mit drei Standorten: Hauptschule Bad Rodach, Hauptschule Lautertal, Volksschule Meeder.

Das Angebot an die Eltern besteht für das Schuljahr 2003/04. Ein Informationsabend wurde an der Volksschule Meeder am 25. Februar 2003 durchgeführt, bei dem 62 Personen, auch von benachbarten Schulen, anwesend waren.

Derzeit liegen allerdings für eine M7 nur neun Anmeldungen vor, zwei aus Bad Rodach und sieben aus Meeder. Fünf der neun gemeldeten Schüler nehmen am Probeunterricht für die vierstufige Realschule bzw. die Wirtschaftsschule teil, sodass sich diese Zahl möglicherweise noch verringert. Insofern kann ich Ihnen diesbezüglich im Augenblick keine verbindliche Antwort geben.

Zusatzfrage: Frau Kollegin Biedefeld.

Herr Staatssekretär, Sie sprechen von einem Schulverbund, sollte der M-Zug kommen. Das haben Sie eben noch einmal offen gelassen. In welcher der drei Kommunen wäre denn dann der Schulstandort für den M-Zug?

Herr Staatssekretär.

Das Thema müsste vor Ort noch geklärt werden in der Entscheidungsbefugnis der Regierung von Oberfranken bzw. des zuständigen Schulamtes. Die Standorte sind schließlich nicht vom Ministerium festgelegt worden. Meines Erachtens hängt das von den Räumlichkeiten ab, auch von der Zahl der Schüler, die aus den jeweiligen Standorten kommen. Wir wünschen uns, dass diese Klärung vor Ort getroffen wird, weil wir mit Sicherheit nicht im Ministerium entscheiden können, welcher der drei Standorte der geeignete ist.

Weitere Zusatzfrage: die Fragestellerin.

Herr Staatssekretär, was würden Sie denn der Gemeinde Meeder an zukunftsweisender Entscheidung für eine neue Schulturnhalle geben, eine Einfachturnhalle oder eine Zweifachturnhalle? Es ist wegen einer Klasse gerade an der Grenze. Wenn der M-Zug käme, wäre eine Zweifachschulturnhalle notwendig.

Herr Staatssekretär.

Schöner ist immer eine Zweifachturnhalle. Aber in der heutigen Zeit weiß ich nicht, ob sie ohne weiteres zu finanzieren wäre. Ich kenne auch die finanziellen Verhältnisse der Gemeinde nicht. Wenn sie über starke Steuereinnahmen verfügt, dann kann sie ihre Planungen sicherlich etwas großzügiger gestalten. Schulaufsichtlich muss das im Detail geprüft werden. Auch wie die Schülerentwicklung in den nächsten Jahren vor Ort sein wird und ob auf Dauer eine Zweifachturnhalle schulischerseits

benötigt wird. Da kenne ich logischerweise die Details auch der Beantragung nicht.

Weitere Zusatzfrage: Frau Kollegin Peters.

Herr Staatssekretär, ist mittlerweile geplant, die Sachaufwandskosten von M-Schulen auf alle entsendenden Gemeinden umzulegen?

Hier gibt es entsprechende Regelungen. Wir haben das Schulfinanzierungsgesetz diesbezüglich verändert und klar formuliert. Damit ist auch eine Rechtsgrundlage gegeben, wie finanziert wird.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Die nächsten Fragen gehen an Herrn Staatssekretär Regensburger vom Staatsministerium des Innern. Erster Fragesteller ist Herr Kollege Dr. Vocke.

Herr Staatssekretär Regensburger, da die Aufbewahrung von Waffen und Munition nach dem Waffengesetz und der teils widersprüchlichen Ausführungsverordnung bisher noch nicht schlüssig geregelt ist, frage ich die Staatsregierung, welche Schritte sie zu tun beabsichtigt, damit für Jäger und Sportschützen Rechtssicherheit hergestellt und dabei die von der Politik und der Verwaltung anerkannte Zuverlässigkeit insbesondere der Jäger beim Umgang und der Aufbewahrung von Waffen und Munition angemessen berücksichtigt wird.

Herr Staatssekretär.

Staatssekretär Regensburger (Innenministerium) : Herr Kollege Prof. Vocke, das am 1. April 2003 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts regelt die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Von der Verordnungsermächtigung hat das Bundesministerium des Innern noch nicht Gebrauch gemacht. Nach internen Angaben des Bundes ist erst in einigen Monaten mit der Allgemeinen Verordnung zum Gesetz zu rechnen, in der auch nähere Aufbewahrungsregelungen getroffen werden sollen.

Das Bundesministerium des Innern hat zum Vollzug des Waffengesetzes am 19. März 2003 erste Vollzugshinweise gegeben, die auch Klarstellungen im Bereich der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition beinhalten. Das Staatsministerium des Innern hat diese Vollzugshinweise des Bundes sowie eigene Hinweise zum Vollzug des Waffengesetzes ab dem 1. April 2003 zeitgerecht an die bayerischen Waffenbehörden sowie alle Polizeidienststellen in Bayern weitergeleitet. Bei der Abfassung der bayerischen Vollzugshinweise ist den berechtigten Belangen aller Beteiligten, insbesondere von Jägern und Sportschützen, im weiterstmöglichen Umfang entsprochen worden.

Damit ist die Aufbewahrung von Waffen und Munition – auch für Jäger und Sportschützen – für Bayern schlüssig geregelt und berücksichtigt die besonderen Belange von Jägern und Sportschützen.

Zusatzfrage: der Fragesteller.

Herr Staatssekretär, ist Ihnen bekannt, dass einzelne Landratsämter bereits jetzt im vorauseilenden Gehorsam Hausbesuche durchführen, um die ordnungsgemäße Aufbewahrung sicherzustellen?

Herr Staatssekretär.

Das ist mir nicht bekannt. Das ist aber auch nicht verboten.

Weitere Zusatzfrage: Herr Kollege Kobler.

Herr Staatssekretär, sehen Sie die von Herrn Prof. Vocke angesprochene Praxis bei manchen Landratsämtern nicht doch dahin gehend überzogen, dass bei Waffenscheinbesitzern, die über Jahrzehnte den Waffenschein besaßen, frühere Straf- oder Bußgeldverfahren nunmehr herangezogen werden und solche Waffenbesitzer als unzuverlässig deklariert werden und ein neuer Waffenschein durch die Landratsämter nicht mehr ausgegeben wird?