Die erste Anfrage trägt die Überschrift „Videoüberwachung bei Demonstrationen“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Hamann, Senkal, Tschöpe und Fraktion der SPD.
Erstens: Nach welchen Kriterien wird über die Art und den Umfang der Anfertigung von polizeilichen Bild- und Tonaufnahmen bei Demonstrationen oder öffentlichen Versammlungen entschieden?
Zweitens: Bei welchen Demonstrationen oder öffentlichen Versammlungen wurden in den letzten sechs Monaten Bild- und Tonaufnahmen angefertigt?
Drittens: Wie viele dieser Bild- und Tonaufnahmen dienten anschließend als Hilfsmittel bei der Verfolgung von Straftaten?
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
informationellen Selbstbestimmung dar. Sie sind nur unter den Voraussetzungen des Paragrafen 12 a des Versammlungsgesetzes zulässig.
Danach darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden – –. Entschuldigung, das war die Frage 1. Zielgerichtete Aufnahmen über Straftaten können nach der Strafprozessordnung zur Beweissicherung durchgeführt werden.
Zu Frage 2: Es kam nach Paragraf 12 a des Versammlungsgesetzes zum Einsatz von Bild- und Tonaufnahmen bei Veranstaltungen zur Situation kurdischer Zivilisten in der Türkei, bei Kundgebungen zu den Haftbedingungen von Öcalan sowie zum Newroz-Fest, außerdem bei einem Occupy-Aufzug und bei einer Kundgebung mit dem Titel „Neokolonialen Landraub stoppen“.
Zu Frage 3: Vier Aufnahmen dienten als Beweismittel für Straftaten. In zwei Fällen wurden die Daten gelöscht, weil keine Straftatbestände vorlagen. – Soweit die Antwort des Senats!
Herr Senator, Sie sprachen eben davon, dass überwacht wird oder Aufnahmen angefertigt werden, wenn es einen Anlass dazu gibt. Könnten Sie kurz sagen, wie sich das zusammensetzt? Außerdem sprachen Sie eben davon, dass es bei vier Situationen Aufzeichnungen gegeben hat. Gab es inzwischen Prozesse, die daraus erfolgt sind?
Das kann ich so detailliert nicht beantworten. Ich sage aber einmal Folgendes: Die Polizei geht mit diesen Dingen sehr umsichtig um. Ich erinnere einmal daran, Versammlungsfreiheit heißt nach dem Grundgesetz, dass man sich friedlich versammelt. Der Einsatz von Bild- und Tonaufnahmen steht vor dem Hintergrund, dass wir es leider häufig haben, dass Demonstrationen aus dem Ruder laufen. Sie können sich natürlich vorstellen, dass man gerade auch bei solchen Veranstaltungen befürchten muss, dass Unbeteiligte attackiert werden, dass aber auch Polizeibeamte geschützt werden müssen. Deswegen setzen wir auch dort in der Tat Bildüberwachungsmaßnahmen ein.
und Datenschutzausschuss anhand des 33. Datenschutzberichts diskutiert. Es gibt nun mehrere Verwaltungsgerichtsentscheidungen, die die anlasslose Videoüberwachung von friedlichen Versammlungen für unzulässig erklärt haben. Der Ausschuss ist davon ausgegangen, dass der Polizei in Bremen diese Entscheidungen bekannt sind und sie diese Grundsätze auch verfolgt. Die Occupy-Demonstration und die Land-Grabbing-Aktion, von der Sie eben berichtet haben, waren völlig friedlich. Bei der Land-GrabbingAktion wurde extra im Vorfeld darauf hingewiesen, dass es eine völlig friedliche Aktion sein soll. Wie bewerten Sie das? Für mich steht das im Widerspruch zu den Verwaltungsgerichtsentscheidungen.
Die zitierten Verwaltungsgerichtsentscheidungen, insbesondere die des OVG Münster, sagen eindeutig, wenn es sich um friedliche Demonstrationen handelt, gehören Beweissicherungsmaßnahmen nicht dahin. Das ist auch die Bremer Position, so handhabt es auch die Polizei. Es gibt aber natürlich einen Bereich von Demonstrationen – wie gesagt, wenn die evangelische Kirche demonstriert. können Sie sicher sein, dass wir dort keine Kameras einsetzen –, bei denen man nicht weiß, wie sie enden. Gerade bei Initiativen, über die keine Erkenntnisse vorliegen und bei denen man nachher überrascht ist, kann es in der Tat so sein, dass man erst einmal schaut. Wenn sich herausstellt, dass das Ganze friedlich verläuft, werden die Aufnahmen auch sofort gelöscht. Damit ist dann das Kapitel erledigt. Manchmal muss man aber auch etwas vorsichtiger sein, weil man nicht weiß, in welche Richtung sich gewisse Demonstrationen entwickeln.
An dieser Stelle habe ich noch die Frage, wie die Videoüberwachung bei Fußballspielen gehandhabt wird. Da gibt es ja nun auch größere Gruppen und Fußballtrosse. Gibt es da auch eine flächendeckende Videoüberwachung, oder ist das anlassbezogen?
Nein, so viele Beweissicherungseinheiten haben wir gar nicht, dass man das flächendeckend begleiten kann, sondern sie gehen da mit, wo in der Tat Auseinandersetzungen zu erwarten sind. Es ist schade, dass Sie nicht bei uns in der Deputation sind. Wir haben aus verschiedenen Anlässen wie Fußballspiele oder Demonstrationen dort auch schon einige Aufnahmen gezeigt. Das war sehr beeindruckend. Dabei sieht man, mit welcher Gewaltbereitschaft gerade auch gegen Polizeibeamte vorgegangen wird. Es ist wichtig, dies auch zu dokumentieren.
Das wollte ich gar nicht in Abrede stellen. Mir ging es nur darum, ob es flächendeckend gemacht wird!
Herr Senator, stimmen Sie mit mir überein, dass in vielen Fällen – Sie haben eben die Innendeputation angesprochen, wir haben uns einige Filme und Aufnahmen dort anschauen können – wirklich nur aufgrund solcher Dokumentationsmaßnahmen ein beweiserheblicher Vorwurf möglich war, der vor Gericht dann auch verwendet werden konnte?
Ja, es ist in der Tat die einzige Möglichkeit. Dies gilt auch bei Ausschreitungen im Stadion. Wie wollen Sie Täter ermitteln, wenn Sie die Dinge nicht aufzeichnen? Es ist doch aber völlig klar, dass wir nicht 40 000 Besucher observieren! Man weiß in der Regel auch, wo sich die Gruppen konzentriert einfinden. Die werden dann in der Tat auch beobachtet. Dies ist notwendig und richtig.
Die zweite Anfrage steht unter dem Betreff: „Wie ernst nimmt die Universität Bremen ihre Zivilklausel?“ Die Anfrage ist unterzeichnet von den Abgeordneten Frau Schön, Dr. Güldner und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Erstens: Seit wann ist dem Senat bekannt, dass am Institut für Telekommunikation und Hochfrequenztechnik der Universität Bremen in der Zeit von 2003 bis 2006 mit der OHB System AG für das Bundesverteidigungsministerium für ein militärisches Projekt geforscht wurde?
Zweitens: Ist dem Senat bekannt, was die Universität Bremen unternehmen wird, um den konkreten Fall aufzuklären und zu klären, ob es weitere Fälle gibt, in denen die Universität gegen ihre Zivilklausel verstoßen hat?
Zu Frage 1: Dem Senat ist dieser Sachverhalt im Rahmen der Presseveröffentlichung im Mai 2012 bekannt geworden.
Zu Frage 2: Das Rektorat der Universität Bremen hat nach dem Beschluss des Akademischen Senats vom 25. Januar 2012 zur sogenannten Zivilklausel im März 2012 veranlasst, dass die Verwaltung der Universität für die letzten zehn Jahre eine Auswertung rüstungsrelevanter Forschungs- und Entwicklungsprojekte der Universität Bremen vornimmt. Dazu gehört auch das hier angesprochene Projekt, bei dem die mögliche Kollision mit der Zivilklausel durch den Fachbereich und das Rektorat zunächst nicht bemerkt wurde und folglich auch nicht zu der nach dem gängigen Verfahren vorgesehenen universitären Diskussion geführt hat. Hierbei handelte es sich nach Auskunft der Universität darüber hinaus um Grundlagenforschung, deren Ergebnisse bisher nicht zu militärischen Zwecken verwendet wurden.
Festgestellt wurde dabei, dass bei einigen Projekten im Zeitraum 2003 bis 2011 der militärische Charakter nicht auszuschließen ist. Diese Projekte haben ein Volumen von circa 400 000 Euro bei einem Drittmittelvolumen von circa 65 Millionen Euro im Jahr 2003 und bis zu über 90 Millionen Euro im Jahre 2011. Die Durchführung der einzelnen Projekte wird derzeit genauer geprüft.
Zu Frage 3: Das Rektorat der Universität Bremen beabsichtigt, alle Professorinnen und Professoren sowie alle promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig über die Leitziele inklusive der Zivilklausel der Universität Bremen zu informieren und mit den Fachbereichen das folgende Verfahren abzustimmen: Haben Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beim Schreiben von Drittmittelanträgen, insbesondere im Bereich der sogenannten Auftragsforschung, den Eindruck, ihr Projekt könnte militärisch angewendet werden, melden sie diesen Eindruck der zuständigen Dekanin oder dem zuständigen Dekan mit der Bitte um Prüfung und Weiterleitung an den Fachbereichsrat und die Verwaltung des jeweiligen Fachbereichs. Bestätigt sich dort dieser Eindruck, wird dieses Projekt in einer Fachbereichssitzung behandelt. Der Fachbereichsrat empfiehlt dem Antragsteller oder der Antragstellerin, das Projekt durchzuführen oder nicht durchzuführen. Auf dieser Grundlage entscheidet die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob dieses Projekt weiter verfolgt wird oder nicht.
Das Projekt wird erst nach dieser Empfehlung des Fachbereichs an die zentrale Verwaltung, Drittmittelverwaltung, und die Rechtsstelle zur Gestaltung eines Vertragsentwurfes weitergeleitet. Das Rektorat wird über Projekte, die der Zivilklausel widersprechen, informiert. Auf dieser Grundlage führt der Rektor oder der Konrektor für Forschung mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein beratendes Gespräch im Hinblick auf die Selbstverpflichtung. – Soweit die Antwort des Senats!
Sie haben uns erklärt, dass es in dem Zeitraum von 2003 bis 2011 Projekte in der Größenordnung von 400 000 Euro gab, bei denen ein militärischer Hintergrund nicht auszuschließen ist. Können Sie uns sagen, wie hoch das Drittmittelvolumen in dem Zeitraum von 2003 bis 2011 insgesamt war?