Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich begrüße Sie zur 69. Sitzung des Landtages. Ich stelle fest, dass der Landtag ordnungsgemäß einberufen wurde und beschlussfähig ist. Die Sitzung ist eröffnet. Die Tagesordnung der heutigen Sitzung liegt Ihnen vor. Wir setzen die Beratung vereinbarungsgemäß fort.
Ich rufe jetzt auf den Tagesordnungspunkt 14: Fragestunde. Die Fragen an die Landesregierung liegen Ihnen auf Drucksache 6/2960 vor.
Ich rufe zunächst auf den Geschäftsbereich des Ministers für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Die Finanzministerin wird in Vertretung die Fragen beantworten. Hierzu bitte ich die Abgeordnete Dr. Mignon Schwenke, Fraktion DIE LINKE, die Frage 1 zu stellen.
1. Wie ist der Stand der Realisierung des von der Landesregierung angekündigten Kombideiches im Norden der Insel Usedom?
Guten Morgen, Frau Abgeordnete! Frau Präsidentin! Ja, es wird langsam Tradition, dass ich für den Minister hier antrete.
Die Sicherstellung des Sturmflutschutzes Nordusedom ist eine Schwerpunktaufgabe der Wasserwirtschaft im Einzugsbereich des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern. In der Vergangenheit war der Sturmflutschutz an das Kombinationsbauwerk, das bei der Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen für Entwicklungen am Standort Lubmin erforderlich wird, gekoppelt. Die Realisierung des Kombinationsbauwerkes ist nunmehr ins Stocken geraten, da die im Kabinettsbeschluss vorgesehene Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus und der EWN GmbH zur Refinanzierung bisher nicht zustande gekommen ist. Im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz wird daher zurzeit geprüft, wie die Sicherstellung des Sturmflutschutzes für Nordusedom ohne Kombinationsbauwerk so erfolgen kann, dass die Realisierung der Kompensationsflächenpoolmaßnahme Cämmerer See unverändert möglich bleibt.
Heißt das jetzt, dass es nach wie vor die Kopplung gibt, denn meine Information war eigentlich so, dass die Kopplung nicht mehr bestand?
Die Kopplung ist nicht generell aufgehoben, aber wir gehen in der Realität davon aus, dass zumindest die Deichmaßnahme erfolgen muss. Auf der anderen Seite gibt es noch keine Notwendigkeit für Ausgleichsmaßnahmen und insofern können wir von einer Entzerrung reden.
Da die Ausgleichsmaßnahme von der Firma, von dem Investor bezahlt werden muss, der sie braucht, ist das natürlich etwas, was nicht durch das Land finanziert werden muss. Für die Deichbaumaßnahme, die eventuell vorgezogen wird, gibt es keinen einzelnen konkreten Titel, sondern es gibt hier eine Mehr-Ressort-Verantwortlichkeit, die dann nach Haushaltsrecht gegebenenfalls aufgerufen wird.
Ich darf nun die Abgeordnete Frau Dr. Ursula Karlowski, Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, bitten, die Fragen 2 und 3 zu stellen.
2. Aus welchen Gründen sind die in Anlage 2 der „Richtlinie zur Förderung von Investitionen in der landwirtschaftlichen Produktion nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm Teil A“ aufgeführten Gemeinden von der Wasserentnahme zum Zwecke der landwirtschaftlichen Beregnung ausgeschlossen?
Guten Morgen, Frau Abge- ordnete! Bei der Entnahme von Oberflächenwasser und/oder Grundwasser sind stets Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie sowie des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes in Verbindung mit den Bestimmungen des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu beachten. Dazu gehört beispielsweise, dass die Entnahme von Grundwasser nur erlaubt ist, wenn sich der Grundwasserkörper in einem guten Zustand befindet. Durch das Landesamt für Umwelt und Geologie wurde eine Gebietskulisse erarbeitet, die all jene Flächen be- inhaltet, deren Grundwasserkörper sich mengenmäßig in einem nicht guten Zustand befinden. Hier ist eine Entnahme von Grundwasser untersagt.
Bei der Anlage 2 der Richtlinie handelt es sich um die Gemeinden, deren Grundwasserkörper sich nicht in einem guten Zustand befinden. Dort ist die Förderung ausgeschlossen.
Eine Nachfrage: Wenn Sie von einem guten Zustand des Grundwasserkörpers sprechen, betrifft das über die Menge, die zur Verfügung steht, hinaus auch die anderen Qualitätsmerkmale?
3. Wie viele Individuen folgender Vogelarten (Grau- reiher, Elster, Kolkrabe, Nebelkrähe und Raben- krähe) wurden im Verlauf des Jahres 2013 und wie viele bisher im Jahr 2014 in MecklenburgVorpommern geschossen?
Für die Vogelarten Graureiher, Elster, Kolkrabe, Nebelkrähe und Rabenkrähe liegen der obersten Jagdbehörde für das Jagdjahr 13/14 noch keine aktuellen Zahlen zu erlegten Individuen vor.
Für Vogelarten, die nicht dem Jagdrecht unterstehen – dazu zählen Graureiher, Elster, Nebelkrähe und Rabenkrähe –, liegt die Zuständigkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Erlegung bei der unteren Naturschutzbehörde des jeweiligen Landkreises und bei den kreisfreien Städten. Für die dem Jagdrecht unterstellten Arten – hierzu zählt der Kolkrabe – erfolgt die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durch die unteren Jagdbehörden.
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz hat in seiner Verwaltungsvorschrift Hinweise zur Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte wildlebende Vogelarten, nämlich die Nebelkrähe, die Rabenkrähe und die Elster, und für den Abschuss jagdbarer Federwildarten ohne Jagdzeit zur Schadensabwehr vom 24. Januar 2013 fest- gelegt, dass die Jagdausübungsberechtigten bis zum 10. April eines Jahres die Art und Anzahl der erlegten Vögel in die sogenannte Wildnachweisung eintragen, welche der Jagdbehörde vorzulegen ist.
Die Zusammenstellung der Wildnachweisung erfolgt jährlich, zunächst auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte. Diese wurden aufgefordert, bis zum 30. Mai 2014 die Wildstatistik der obersten Jagdbehörde zu übermitteln. Somit kann auf Landesebene erstmals eine gebündelte Berichterstattung Anfang Juni 2014 erfolgen. Ich gehe davon aus, das sage ich jetzt freihändig, dass die Daten dann auch Sie erreichen.
Ich rufe auf den Geschäftsbereich des Ministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Hierzu bitte ich die Abgeordnete Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE, die Fragen 4 und 5 zu stellen.
4. Wie werden die Kosten des pädagogischen Personals sowie der Begleitpersonen an Schulen in freier Trägerschaft, die an Klassenfahrten teilnehmen, bei der Zuweisung der Finanzhilfe berücksichtig?
Sehr geehrte Frau Abgeordnete! Sehr geehrte Frau Präsidentin, Entschuldigung! Auch ich wünsche einen guten Morgen und darf die Frage wie folgt beantworten: Es werden die in Paragraf 69 Nummer 11 Satz 5 Schulgesetz aufgeführten Personalkosten berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund werden wie auch im öffentlichen Schulwesen Personalausgaben der an der Ersatzschule beschäftigten Lehrkräfte und des pädagogischen Personals auch für die Zeit der Klassenfahrt berücksichtigt. Kosten für Begleitpersonen sind dagegen nicht berücksichtigungsfähig.
Ich habe dazu eine Nachfrage: Wie werden die Reisekosten des pädagogischen Personals sowie der Begleitpersonen an Schulen in freier Trägerschaft, die an Klassenfahrten teilnehmen, bei der Zuweisung der Finanzhilfe berücksichtigt?
des Schulgesetzes die Liste derjenigen Kosten, die berücksichtigungsfähig sind im Rahmen der Finanzhilfe, und der von Ihnen genannte Punkt befindet sich nicht darunter. Allerdings ging ich davon aus oder gehe ich davon aus, dass Ihnen dies bewusst ist.
5. Inwiefern gilt die Verwaltungsvorschrift „Lernen am anderen Ort“ unmittelbar für Schulen in freier Trägerschaft oder besteht Spielraum für individuelle Regelungen im Rahmen des pädagogischen Konzeptes der jeweiligen Ersatzschule?
Sehr geehrte Frau Abgeordnete, eine Verwaltungsvorschrift gilt natürlich nicht unmittelbar für Schulen in freier Trägerschaft, insofern haben die Schulen in freier Trägerschaft, wie die Frage schon nahelegt, die Möglichkeit der eigenen Gestaltung. Allerdings berücksichtigt das Ministerium natürlich diese Verwaltungsvorschrift als eine Richtschnur auch im Rahmen von Genehmigungsverfahren freier Schulen und es besteht eben grundsätzlich doch eine deutliche pädagogische Offenheit, und die ist nicht unmittelbar anzuwenden.
Ich darf nun die Abgeordnete Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, bitten, die Frage 6 zu stellen.
6. Welche Begründung gibt es dafür, dass die Übernahme der Fahrtkosten, die durch den Schülerverkehr in den kreisfreien Städten entstehen, an die Einrichtung von örtlich zuständigen Schulen gekoppelt wird?
Sehr geehrte Frau Abgeordnete Gajek, bisher gibt es eine solche Übernahme ja nicht, sondern ich glaube, Sie meinen die politische Debatte darüber, ob so etwas eingeführt werden soll. Ich darf noch mal auf den Hintergrund dieser Debatte verweisen. Der ist per Rechtsgutachten dergestalt beschrieben worden, dass im Moment eine Ungleichbehandlung der kreisfreien Städte gegenüber den Landkreisen vorliegt. Würde man dies – und das ist die Antwort darauf, was Sie erfragen – nicht tun, würde man umgekehrt eine neue Ungleichbehandlung schaffen, dieses Mal eine Besserstellung der kreisfreien Städte gegenüber den Landkreisen. Man könnte beim selben Rechtsgutachter erneut ein Rechtsgutachten in Auftrag geben und er würde zu demselben Ergebnis kommen, einer verfassungsrechtlich fragwürdigen Ungleichbehandlung. Wir würden dann erneut uns Gedanken machen müssen über die Anpassung des Schulgesetzes.
Mit anderen Worten, im Sinne der Gleichbehandlung ist ein anderes Vorgehen als das von Ihnen erfragte nicht möglich. Allerdings scheint mir in der Stadt Schwerin ein kleines Missverständnis zu bestehen, wenn das jetzt auch kommunalpolitische Motive hat oder Hintergründe. Mit der möglichen gesetzlichen Definition örtlich zuständiger Schulen, auch beispielsweise in Schwerin und Rostock, ist mitnichten entschieden über die Frage der
Schulwahlfreiheit. Das heißt, man kann selbstverständlich örtlich zuständige Schulen definieren, um dann auch zu berechnen, welcher Schüler eine entsprechende Kostenerstattung oder Beförderungsmöglichkeit …
… in Anspruch nehmen kann. Man kann also unabhängig von der möglichen Festlegung örtlicher Zuständigkeiten die Wahlfreiheit der Schulen aufrechterhalten. Die Landesregierung beabsichtigt nicht, dem Parlament eine Schulgesetzänderung vorzuschlagen, in der die Wahlfreiheit in den kreisfreien Städten infrage gestellt wird.