Alles in allem halten wir den Gesetzentwurf nicht bis ins Letzte für zielführend. Das, was wir ursprünglich wollten, die Prüfdefizite im Sozialbereich zu beheben, also auch die Sozialverbände besser und transparent prüfen zu können sowie die Zuwendungspraxis auf transparentere Füße zu stellen, das wird nicht in dem Maße erreicht werden, wie wir uns das vorstellten. Es wird kaum eine
Ausweitung der Prüfrechte für die öffentliche Hand geben, stattdessen aber parallele Prüfungen. Die gleichen Rechte, die die kommunalen Prüfungsämter haben, werden nun ebenfalls dem Landesrechnungshof eingeräumt. Aus unserer Sicht wäre es sinnvoller gewesen, die kommunalen Prüfungsämter zu stärken. Sie brauchen bessere Möglichkeiten, bessere Rahmenbedingungen für ihre Prüfungen. Die kommunale Ebene muss in den Verhandlungen mit den sozialen Trägern stark aufgestellt sein und sich ebenso auf ein transparentes Verfahren stützen können.
Ich erinnere auch noch mal an die Skandale, die in den letzten Jahren und in der letzten Zeit im Zusammenhang mit den Wohlfahrtsverbänden bei uns im Land öffentlich geworden sind. Wir wissen, da ist einiges im Argen. Deshalb ist hier noch mal die Frage zu stellen: Kann das neue Gesetz Missbrauch von Geldern tatsächlich verhindern? Das sollte ja eigentlich das ursprüngliche Ziel sein.
Die Anhörungen haben meine Fraktion ernüchtert zurückgelassen. Selbst die Präsidentin des Landesrechnungshofes, Frau Dr. Johannsen, meint, dass das Gesetz dazu wahrscheinlich nicht geeignet ist. Die Wirtschaftlichkeitspotenziale, die Dr. Tilmann Schweißfurth, der ehemalige Präsident des Landesrechnungshofes, sieht, kann meine Fraktion so nicht erkennen. Die Prüfungsrechte werden insgesamt nicht erweitert. Die gleichen Prüfrechte, die bereits die kommunalen Prüfämter haben, bekommt nun auch der Landesrechnungshof, und dieser erhält sogar einen personellen Aufwuchs für die zukünftigen Prüfungen. Das kostet zunächst erst mal zusätzliches Landesgeld. Ob dieses Geld durch Prüfungen des Landesrechnungshofes wieder zurückfließt oder aufgrund von Prüfungen eingespart werden kann, bleibt abzuwarten. Wir sind da skeptisch.
Nun mag die Prüfoption für den Landesrechnungshof nicht schädlich sein, aber die Wohlfahrtsverbände sehen hier die Gefahr, dass die zusätzlichen Prüfungen für den Landesrechnungshof dafür genutzt werden könnten, auch Argumente für Leistungskürzungen zu sammeln. Letztlich bleibt es hier bei einem politischen Placebo, einer Scheinlösung, so, wie es mein Kollege Torsten Koplin schon in der Ersten Lesung vortrug. Der Gesetzentwurf zielt an Ihrem eigenen Anspruch vorbei. Die Widersprüche zwischen Ihrer Problembeschreibung im Gesetzentwurf und der vorgeschlagenen Lösung sind nicht aufgehoben. Wir wollen keine Doppelstrukturen. Wir hätten uns gewünscht, dass den kommunalen Interessen besser Rechnung getragen worden wäre. Es wäre aus unserer Sicht viel besser gewesen, wenn wir zu einem Ergebnis gekommen wären, welches die kommunalen Prüfungsämter gestärkt hätte. Uns ist es wichtig, dass es einen sachgerechten Einsatz der Mittel gibt und dass die Qualität der Leistungen sichergestellt wird. Wir werden uns zu diesem Gesetzentwurf enthalten. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben neue Besucher auf der Tribüne. Ich begrüße ganz herzlich Seniorengruppen der Volkshochschule Schwerin. Seien
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Werte Gäste und liebe Mitbürger! Die Fraktion Bürger für Mecklenburg-Vorpommern wird dem vorliegenden Antrag zustimmen. Auch in diesem Fall gilt: Es ist ein Schritt in die richtige Richtung. Wir sind noch nicht komplett da, wo wir gerne hinmöchten, aber es ist absolut in Ordnung, was jetzt dort vorgesehen ist. Es geht um die Einführung von neuen Prüfungsrechten des Landesrechnungshofes und das ist aufgrund der steigenden Sozialausgaben auch dringend geboten.
Der Landesrechnungshof ist nicht eine weitere Prüfungsbehörde, sondern er ist einfach die Prüfungsbehörde, wenn man so will, oder die Prüfungsinstanz des Landes, weil er unabhängig ist. Der Landesrechnungshof ist unabhängig, hat genauso wie ein Gericht einen verfassungsmäßigen Rang. Es ist uns besonders wichtig, dass hier diese unabhängige Prüfung erfolgen kann. Das wird auf jeden Fall zu Präventivwirkungen führen. Alleine schon die Tatsache, dass man weiß, es kann geprüft werden, und zwar durch eine unabhängige Instanz, wird dazu führen, dass sorgfältiger gearbeitet wird und dass vor allen Dingen Missbräuche vermieden werden.
Das war – Frau Rösler hat richtigerweise darauf hingewiesen – ursprünglich mal der Gedanke, warum wir überhaupt mit diesem Thema angefangen haben, ausgelöst durchaus durch die Skandale oder zumindest verstärkt durch die Skandale.
Natürlich gibt es Optimierungspotenziale, die durch den Landesrechnungshof aufgedeckt werden können, das können einzelne kommunale Prüfungsämter nicht. Der Landesrechnungshof prüft im ganzen Land und kann durch Quervergleiche feststellen, was vielleicht woanders besser läuft. Trotzdem werbe ich dafür, dass wir insgesamt einen umfassenderen Ansatz in der Zukunft wählen werden. Da können wir uns durchaus etwas mehr Zeit geben und erst mal auswerten, wie nun das neue KPG M-V wirken wird. Aber generell halte ich es für sinnvoller, wenn wir die kommunalen Prüfämter grundsätzlich dem Rechnungshof unterstellen würden und damit die überörtliche Kommunalprüfung in einer Hand haben.
Wie ich gerade schon sagte, der Landesrechnungshof hat den großen Vorteil, unabhängig zu sein. Wir hätten damit verbunden noch den weiteren Vorteil, eine einheitliche Kommunalprüfung ohne Parallelstrukturen zu haben. Das würde bedeuten, dass wir auch weniger Schnittstellen und weniger Koordinierungsprobleme bekommen und insgesamt sowohl eine deutlichere Qualitätsverbesserung als auch Skaleneffekte, denn immer dann, wenn man etwas zusammenfasst, kann man ebenfalls die Skaleneffekte nutzen. Was würde das bedeuten? Das würde bedeuten, dass etwa 50 Vollzeitstellen aus den Landkreisen in den Landesrechnungshof wechseln würden.
In diesem Zusammenhang möchte ich verweisen auf den Staatsvertrag zur länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen. Das haben wir zwei Tagesordnungspunkte später auf der
Tagesordnung, aber dieser Staatsvertrag ist ein sehr gutes Vorbild, wie es möglich ist, Arbeitsplätze da zu erhalten, wo sie sind, vor Ort, und trotzdem gemeinschaftlich in einer Arbeitsteilung zu einem besseren Ergebnis zu kommen, und das Ganze dann noch verbunden mit der neutralen Oberhoheit des Landesrechnungshofes.
Wir haben dabei, wir haben das ja diskutiert im Ausschuss, natürlich das Problem der gemischten Teams, die wir teilweise heute in den Landkreisen haben, dass dort verschiedene Aufgaben von dem gleichen Team wahrgenommen werden. Deswegen sind wir einfach auch noch nicht so weit, diesen größeren Schritt zu gehen. Das können wir heute noch nicht beschließen. Aber, wie gesagt, ich werbe dafür, dass wir uns im Ausschuss weiterhin damit beschäftigen und vielleicht in den Folgejahren zu einer noch besseren Lösung kommen, als es heute der Fall ist. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit der heutigen Zweiten Lesung und der Schlussabstimmung zum Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und CDU – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalprüfungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern – bringen wir ein lang diskutiertes Prüfungsrecht für den Landesrechnungshof auf den Weg. Bereits in der Koalitionsvereinbarung 2016 - 2021 haben SPD und CDU vereinbart, die Prüfungskompetenz des Landesrechnungshofes im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so zu erweitern, dass alle Empfänger öffentlicher Gelder geprüft werden können. Ausgangspunkt für den Gesetzentwurf war das bereits mehrfach vom Landesrechnungshof angezeigte Problem, dass die Kosten für Sozialausgaben für die Kommunen und das Land überproportional hoch seien und in den einzelnen Landkreisen erheblich divergieren, ohne dass die Ursachen dafür erkennbar wären.
Mit dem nunmehr zu beschließenden Gesetz beginnt die Koalition im Bereich des SGB mit der Einführung von Prüfungsrechten parallel zu den kommunalen Prüfungsämtern. Dem Landesrechnungshof wird mit der Änderung des Kommunalprüfungsgesetzes ab 2018 das Recht eingeräumt, die finanziellen Prüfungsrechte der kommunalen Körperschaften gegenüber Dritten im Zusammenhang mit dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch an deren Stelle oder parallel wahrzunehmen.
Die Prüfungsrechte der kommunalen Körperschaften zum Beispiel in ihrer Funktion als Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträger und Vertragsparteien bleiben daneben bestehen. Insoweit ergänzen die vorgesehenen Prüfungsrechte die bestehenden Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes nach anderen gesetzlichen Grundlagen. Hinsichtlich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird durch die vorgesehene Gesetzesänderung die schon praktizierte kooperative Fachaufsichtstätigkeit des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung ergänzt.
Der Finanzausschuss hat eine öffentliche Anhörung durchgeführt, in der bis auf die LIGA der Wohlfahrtsverbände alle anderen Sachverständigen den Gesetzentwurf unterstützen. Alle rechtlich vorgetragenen Bedenken konnten grundsätzlich durch den vom Finanzausschuss beauftragten Verfassungsrechtler Professor Dr. Stefan Korioth ausgeräumt werden.
Besonders gegen die Verankerung eines Hinweises auf das parallele Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes in den Rahmenverträgen zwischen Kommunen und Leistungserbringern gab es rechtliche Bedenken. Mit der von Professor Dr. Korioth empfohlenen Neuformulierung des Paragrafen 8 Absatz 4, den die Koalition durch den Änderungsantrag eingebracht hat, sind wir sicher, dass es nunmehr keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken zu diesem Gesetzentwurf mehr gibt.
Paragraf 8 lautet nun wie folgt: „Soweit den kommunalen Körperschaften finanzielle Prüfungsrechte gegenüber Dritten aufgrund von Rahmenverträgen und Vereinbarungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zustehen, die sie abgeschlossen haben, haben sie auf die Prüfungsbefugnisse des Landesrechnungshofes nach Absatz 3 in den Rahmenverträgen und Vereinbarungen hinzuweisen.“
Eine alternative Ausweitung auf alle Empfänger öffentlicher Gelder wurde im Anhörungsverfahren erörtert und nahezu komplex für das laufende Verfahren eingeschätzt. Die Alternative einer landeseinheitlichen Prüfbehörde wurde zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürwortet. Das wäre auch ein ganz dickes Brett gewesen. Wir haben schon ein Dreivierteljahr dafür gebraucht, diesen Gesetzentwurf durchzubringen. Natürlich hat Herr Wildt durchaus recht, normalerweise muss man es tun, aber ich glaube, auch im Gespräch mit der kommunalen Ebene ist das Brett da ganz dick. Die beharren sehr auf ihre Kompetenz zu prüfen, was man an der Stelle wieder nachvollziehen kann. Auf der anderen Seite die „Waffengleichheit“ herzustellen, wird auch nicht einfacher werden. Aber ich glaube schon, wenn wir an dem Thema dranbleiben und wenn der Landesrechnungshof den ersten Bericht dazu vorlegt – die Landesrechnungshofpräsidentin sitzt hier und hat schon angekündigt, dass sie zeitnah prüfen wird oder damit anfängt –, dass wir dann auch weiterkommen.
Der Landtag hat dem Landesrechnungshof drei Personalstellen für die neue Aufgabe im Doppelhaushalt 2018/19 eingerichtet. Somit kann bereits in diesem Jahr mit den ersten Prüfungen begonnen werden.
Um auch die Kommunen in die Lage zu versetzen, ihre eigene Kommunalprüfung in den oben genannten Bereichen des SGB zu verbessern, haben wir auf Anraten des Rechtsausschusses und des Sozialausschusses folgende Änderung in Paragraf 1 Absatz 3 aufgenommen: „Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern können und Gemeinden mit 10.000 bis 20.000 Einwohnern sollen“ nunmehr einen hauptamtlich bestellten Rechnungsprüfer einstellen.
Natürlich soll es eine Abstimmung zwischen kommunalen Prüfungsbehörden und dem Landesrechnungshof geben, um möglichst keine Doppelprüfung bei ein und demselben Leistungserbringer entstehen zu lassen. Das ist ja wohl klar. Dazu führte die Landesrechnungshofpräsiden
tin Frau Dr. Johannsen in der Anhörung aus, dass es bereits jetzt schon Abstimmungen zwischen den Prüfbehörden gebe. Im Übrigen verwies sie hier auf die unterschiedliche Schwerpunktsetzung, wobei die kommunalen Körperschaften eher die Einhaltung der Verträge und die konkrete Mittelvergabe prüfen würden und der Landesrechnungshof hingegen vielmehr in entsprechenden Quervergleichen eruieren würde. Damit könne der Landesrechnungshof Optimierungspotenziale bei den einzelnen Kommunen und sogar für das ganze Land identifizieren.
Wir als Gesetzgeber erhoffen uns dadurch einen effizienteren und effektiven Einsatz öffentlicher Gelder für Sozialausgaben. Ich möchte an dieser Stelle ausdrücklich noch mal betonen und ganz deutlich sagen, dass es uns darauf ankommt, dass die eingesetzten Mittel bei den Hilfsbedürftigen in den bestmöglichen Formen zum gewünschten Erfolg führen sollen. Es soll nicht um Mittelkürzungen gehen, sondern Optimierung ist unser flächendeckendes Ziel.
Ich verstehe jetzt auch nicht, was die Fraktion DIE LINKE wieder daran rumzumosern hat, tut mir leid, Frau Rösler. Wir hatten in der letzten Legislaturperiode schon mit dem Kollegen Koplin darüber gesprochen und er war ebenfalls für eine einheitliche Prüfbehörde. Er hat auch immer gesagt, wir müssen da etwas tun, wir müssen da mal ran. Jetzt einen Rückzieher zu machen und zu sagen, ja, nein, ich weiß nicht, was ich machen soll, das hilft uns allen nicht weiter. Aber letztendlich ist das so. Wahrscheinlich ist heute der Tag, wo Sie nur noch Nein sagen.
Ich darf Sie abschließend um Zustimmung zur Beschlussempfehlung bitten. Vielen Dank für Ihre Mitarbeit.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von den Fraktionen der SPD und CDU eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalprüfungsgesetzes auf Drucksache 7/413. Der Finanzausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU in der Fassung seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 7/1523 anzunehmen.
Ich rufe auf die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Damit sind die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses bei Zustimmung der Fraktionen der SPD, CDU, AfD und BMV und Stimmenthaltungen der Fraktion DIE LINKE angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses auf Drucksache 7/1523 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses auf Drucksache 7/1523 bei gleichem Stimmverhalten angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2018 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, Drucksache 7/1187, hierzu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Finanzausschusses auf Drucksache 7/1633.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungs- bezügen 2018 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 7/1187 –
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Vor Ihnen liegt auf Drucksache 7/1633 die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Besoldungsanpassung. Darin enthalten ist mein ausführlicher schriftlicher Bericht über die entsprechenden Beratungen im Ausschuss. Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in zwei Sitzungen beraten und zudem auf Anregung der Obleute eine schriftliche Anhörung durchgeführt. An dieser Stelle möchte ich mich im Namen des gesamten Finanzausschusses bei allen Anzuhörenden für ihre schriftlichen Stellungnahmen herzlich bedanken.
Die Anzuhörenden haben den Gesetzentwurf insgesamt begrüßt. Dabei wurde insbesondere die Absichtserklärung der Landesregierung, auch für die Jahre 2019 bis 2020 mögliche Tarifabschlüsse auf die Beamten und Versorgungsempfänger zeit- und wirkungsgleich übertragen zu wollen, positiv hervorgehoben. Des Weiteren wurde die Einführung einer neuen Vorschrift zur Übernahme von Schmerzensgeldansprüchen von im Dienst angegriffenen Beamtinnen und Beamten durch das Land als Schritt in die richtige Richtung und Bekenntnis zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn bewertet.
Allerdings haben auch mehrere Anzuhörende ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie der Fortführung des Vorwegabzugs von 0,2 Prozent jeder Besoldungsanpassung zum Aufbau der Versorgungsrücklage bis 2020, welche in der Folge auch eine dauerhafte Absenkung der Besoldung und Versorgung darstelle, nur unter Berücksichtigung des mit dem Finanzministerium vereinbarten Gesamtpaketes zugestimmt haben. Ferner wurde von einigen Anzuhörenden auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verwiesen, wonach die seinerzeit verzögerte Ost-West-Anpassung der Besoldungsgruppe A10 und höher verfassungswidrig gewesen sei. Diesbezüglich wurde um eine zeitnahe verfassungskonforme und akzeptable Lösung gebeten.
Im Ergebnis der Beratungen haben die Koalitionsfraktionen die aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen beantragt. Mit der Änderung im Artikel 1 des Gesetzentwurfes soll den Anspruchsberechtigten eine nicht ruhe
gehaltsfähige Einmalzahlung in Höhe von 9,35 Prozent ihrer Bezüge aus dem November 2017 zum 1. März 2018 gewährt werden. Die übrigen Änderungen sind lediglich redaktioneller Art oder aus Gründen der Rechtsförmlichkeit erforderlich.