Meine Damen und Herren, mir liegen bisher sieben Zusatzfragen vor. Zunächst hat Frau Flauger für die Fraktion DIE LINKE das Wort. Bitte!
einem Gremium eine Zweidrittelmehrheit erreicht werden kann oder auch nicht, natürlich die Zusammensetzung relevant ist, frage ich die Landesregierung, aus welchen inhaltlichen Gründen Vertreter von Flüchtlingsorganisationen im Gegensatz zu den Härtefallkommissionen anderer Bundesländer nicht als stimmberechtigte Mitglieder der Härtefallkommission in Niedersachsen vorgesehen sind.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Frau Flauger, ein Mitglied einer Flüchtlingsorganisation ist stellvertretendes Mitglied dieses Gremiums, kann also im Stellvertretungsfall
- was man möglicherweise da und dort auch beordnen kann - zum Zuge kommen. Wenn Sie ein Gremium von acht beizuziehenden Persönlichkeiten zusammensetzen, ist natürlich immer die Frage: Wer ist drin, und wer ist gerade nicht drin? Dass das manchmal Unzufriedenheiten auslöst, ist mir bekannt.
(Filiz Polat [GRÜNE]: Eine Flücht- lingsorganisation ist nicht dabei! - Kreszentia Flauger [LINKE]: Bei Flüchtlingsorganisationen wäre das schon passend! - Klaus-Peter Bach- mann [SPD]: Das hat Herr Schüne- mann so gewollt! - Kreszentia Flauger [LINKE]: Ich finde, dass Flüchtlingsor- ganisationen sich aufdrängen!)
Meine Damen und Herren, die nächste Frage wird für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen von Frau Polat gestellt.
Herr Präsident! Ich frage die Landesregierung: Welche der derzeit in der Härtefallkommissionsverordnung enthaltenen und welche der geplanten Nichtannahmegründe sind von § 23 a Aufenthaltsgesetz zwingend vorgeschrieben und welche nicht?
Herr Präsident! Frau Kollegin, der § 23 a des Aufenthaltsgesetzes - Aufenthaltsgewährung in Härtefällen - gibt die Möglichkeit, eine Härtefallkommission zu begründen. Ich habe mir das mit Blick auf die heutige Fragestunde auch noch einmal angesehen. Der Berechtigte, also das jeweilige Land, ist in der Zusammensetzung und in der Verfassung dieser Härtefallkommission frei, und zwar inhaltlich wie personell.
Meine Damen und Herren, die nächste Frage für die SPD-Fraktion wird von Frau Kollegin Dr. Lesemann gestellt.
Herr Präsident, künftig soll auch bei fahrlässig begangenen Straftaten ein Härtefallersuchen zugelassen werden.
Um welche fahrlässig begangenen Straftaten kann es sich dabei handeln? Kann es sich dabei auch um solche handeln, die nur ein Ausländer begehen kann, beispielsweise aufenthaltsrechtliche und ausländerrechtliche Straftaten?
Ein Grundgedanke des Härtefallrechts war, dass der, der strafffällig geworden ist, keine Chance auf ein Härtefallverfahren hat. Wir denken aber, dass es hier einer Differenzierung bedarf. Danach gilt diese Ausschlussregelung bei Vorsatztaten, aber bei Fahrlässigkeitstaten, die, ich sage einmal, jedem im Leben unterlaufen können - ich habe vorhin ein Beispiel aus dem Straßenverkehr erwähnt -, will man davon absehen. Das beschränkt sich aber nicht auf das Straßenverkehrsrecht, sondern gilt für alle Taten, die fahrlässig begangen werden können. Fahrlässigkeit können Sie also in diesem Zusammenhang in Zukunft im positiven Sinne vergessen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Vor dem Hintergrund, dass die Härtefallkommission nur ein Instrument in der Flüchtlingspolitik sein kann, frage ich die Landesregierung, welche Position sie hinsichtlich einer neuen Bleiberechtsregelung und hinsichtlich des Auslaufens des sogenannten Bleiberechts auf Probe bei der jetzt gerade stattfindenden Innenministerkonferenz vertreten wird.
Herr Präsident! Frau Kollegin, diese Fragestellung, die sehr weit greift, hat mit der Fragestellung, die heute hier zu beantworten ist - Inhalt und Umfang einer Härtefallkommission -, gar nichts zu tun.
Ich will aber etwas zu der Überschrift Ihrer Frage sagen: ob wir es hier mit einer humanen Flüchtlingspolitik zu tun haben.
mal auf eine humane Grundverfassung verweisen. Ein Staat, der ein Asylrecht regelt - mit Zweidrittelmehrheit, weil es im Grundgesetz steht -, darf für sich in Anspruch nehmen, human zu sein, auch wenn die Regelungen in nachgeordneten Gesetzen - Aufenthaltsrecht usw. - nicht jedem passen. Ein Staat, der eine Härtefallregelung zulässt, gibt auch ein Zeichen von Größe. Er gibt zu: Es kann Situationen geben, in denen die gut gemeinten Vorschriften, die alles rechtsstaatlich, human und vernünftig regeln sollen, einen Fall nicht richtig erfassen, und für diese Situationen schaffen wir eine Härtefallregelung. Also ist schon die Existenz einer Härtefallregelung als solche ein Ausdruck humaner Flüchtlingspolitik.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Herr Minister Busemann, ich muss meine Frage leider wiederholen, weil Sie sie nicht beantwortet haben. Es gibt die Verordnung des Landes Niedersachsen, und es gibt den Entwurf einer neuen Härtefallverordnung. Ich frage Sie noch einmal: Welche der Nichtannahmegründe der jetzigen Verordnung und der geplanten Verordnung sind zwingend durch § 23 a des Aufenthaltsgesetzes vorgegeben? Nennen Sie mir die bitte!
Herr Präsident! Frau Kollegin Polat, ich habe Ihnen vorhin mit meiner Antwort mehr gegeben, als Sie haben wollten. Nichts ist vorgegeben. Der Landesgesetzgeber ist auf der Basis des § 23 a berechtigt, eine Härtefallverordnung zu erlassen. Er ist in der Gestaltung völlig frei. Er kann viel oder wenig in die Verordnung schreiben.
(Stefan Wenzel [GRÜNE]: Das ist in- teressant! - Christian Meyer [GRÜNE]: Das sind also die Härten von Schü- nemann! - Helge Limburg [GRÜNE]: Die Nichtannahmegründe sind also al- le von Schünemann!)
Meine Damen und Herren, die nächste Frage für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stellt Herr Kollege Wenzel.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Herr Minister, vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es möglich ist - und in den meisten Fällen auch so gehandhabt wurde -, in die Härtefallkommission gestandene Männer und Frauen mit viel Lebenserfahrung zu berufen, und dass diese sehr wohl in der Lage sind, zu beurteilen, was ein Härtefall ist und in welchen Fällen es notwendig ist, eine humanitäre Lösung zu finden, frage ich Sie: Warum ist es überhaupt notwendig, diese Kommission mit Nichtannahmegründen zu bevormunden?
Herr Präsident! Herr Kollege Wenzel, ich hatte es in der Antwort vorhin angedeutet. Es geht auch um etwas Arbeitsökonomie. Bestimmte Fälle, die aussichtslos sind, kann man von vornherein auskoppeln. Das ist sogar bei der höchsten Gerichtsbarkeit zum Teil so verankert. Aber auch das ist eine Frage von Gestaltung.