Protokoll der Sitzung vom 20.02.2019

„Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter sind verpflichtet, Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen

Schulbesuch anzuhalten und auf die Eltern sowie auf die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen einzuwirken.“

Diese Landesregierung hält sich an das Recht und das Gesetz. Ich meine auch, dass die Bevölkerung hier in Nordrhein-Westfalen das zu Recht von dieser Landesregierung erwartet.

Die Ahndung von Schulpflichtverletzungen und das Verfahren sind durch den in der SchulMail angegebenen Runderlass – dieser lautet: Überwachung der Schulpflicht – klar geregelt. Es handelt sich stets um eine Einzelfallmaßnahme, die in einem angemessenen Verhältnis zur Pflichtverletzung stehen muss.

Die Sanktionsmöglichkeiten reichen daher von niedrigschwelligen Erziehungsmaßnahmen über Ordnungsmaßnahmen unterschiedlicher Intensität bis hin zu Ordnungswidrigkeitsverfahren.

Eine zwangsweise Zuführung zur Schule kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn alle anderen Maßnahmen erfolglos bleiben. Es dürfen sich gegenüber der üblichen Vorgehensweise bei Schulpflichtverletzungen in diesem besonderen Fall auch keine Besonderheiten ergeben. Das bedeutet selbstverständlich, wie bereits ausgeführt: Es muss stets abgewogen werden, welche Maßnahme im Einzelfall angemessen ist.

Die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Schulaufsichtsbehörden verfügen über Erfahrungen im Umgang mit Schulpflichtverletzungen. Sie können daher angemessen und verantwortungsvoll mit derartigen Situationen umgehen. – Vielen Dank.

Vielen Dank, Frau Ministerin. – Die Abgeordnete Frau Beer hat zu Ihrer ersten Nachfrage das Wort.

Danke schön, Herr Präsident. – Danke schön, Frau Ministerin, für die Beantwortung der Fragen. Ich will gleich bei Ihrem letzten Punkt anschließen; wir haben heute schon darüber gesprochen. Sie haben gesagt, es sei keine Dienstanweisung, sondern eine SchulMail gewesen. In dieser SchulMail ist aber eine klare Anweisung enthalten – ich zitiere –:

Klarstellend weise ich darauf hin, dass als alleinige und abschließende schulische Reaktion auf ein unentschuldigtes Fehlen die Dokumentation auf dem Zeugnis allenfalls bei geringfügigen, nicht aber bei wiederholten und absichtsvollen Schulpflichtverletzungen in Betracht kommen kann.

Auf der Homepage des Ministeriums steht allerdings:

„Je nach Grund des Streiks kann die Dokumentation eines unentschuldigten Fehlens auf dem

Zeugnis im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als abschließende schulische Reaktion ausreichend sein.“

Wie halten Sie es eigentlich mit dem Thema der eigenverantwortlichen Schule? Was trauen Sie den Schulleitungen dabei in der Frage der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu? Ihre SchulMail entspricht dem jedenfalls nicht.

Herr Präsident! Liebe Frau Beer, ich befürworte generell ein Vorgehen mit Augenmaß; das habe ich auch ausdrücklich gesagt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt bleiben. Es muss stets abgewogen werden, welche Maßnahme im Einzelfall angemessen ist, und die Klarstellung beinhaltete die Möglichkeiten der Maßnahmen, die zur Verfügung stehen.

Ich habe gerade noch einmal ganz deutlich zu verstehen gegeben, dass ich beim Anwenden der verschiedenen Maßnahmen sehr auf die Verhältnismäßigkeit setze – in Bezug auf die Fähigkeiten unserer Schulleiterinnen und Schulleiter.

Als nächste Fragestellerin die Kollegin Brems.

Herzlichen Dank. – Frau Ministerin, ich habe versucht, mir das ein bisschen praktisch vorzustellen, wenn Sie sagen: Irgendwann kommt es vielleicht dazu, dass Schulleiterinnen oder Schulleiter einfach um die Zuleitung der Schülerinnen und Schüler zu ihrer eigenen Schule bitten.

Wie kann ich mir das praktisch vorstellen, wenn wir gleichzeitig die Versammlungsfreiheit haben, wie dann Polizistinnen und Polizisten durch eine Demo gehen und die entsprechenden Schülerinnen und Schüler finden, ansprechen und herausfinden, ob Schulpflicht besteht oder vielleicht eine Freistunde vorhanden ist?

Herr Präsident! Liebe Frau Brems, bevor diese Maßnahme der Zuführung – auch das habe ich vorhin ausgeführt – passiert, erfolgen erst einmal niedrigschwellige Maßnahmen wie zum Beispiel pädagogische Einwirkungen. Da geht es um Gespräche, um Ermahnung und um Nacharbeit. Erst dann erfolgen Ordnungsmaßnahmen. Wie diese dann vollzogen werden, unterliegt dem Handeln der Polizei.

Als Nächster hat der Abgeordnete Herr Seifen das Wort.

Recht herzlichen Dank, Herr Landtagspräsident. – Frau Ministerin, ich hatte heute Morgen schon gesagt, dass ich Ihre Mail begrüße. Andererseits habe ich aber auch gesagt, dass ich Vertrauen zu den Schulleitern und zu den Kollegen habe, aber der öffentliche Druck doch sehr groß ist, der auf Schulleitern und Lehrern lastet. Das merken wir jetzt auch in dieser Fragestunde und haben es auch heute Morgen gesehen.

Sehen Sie noch andere Mittel vor, um die Schulleiter und Kollegen zu stützen und zu ermutigen, den rechtlichen Weg auch zu beschreiten, oder lassen Sie die Schulleiter und Kollegen damit allein?

Herr Präsident! Herr Seifen, ich lasse die Schulleiterinnen und Schulleiter nicht allein. Ich habe im Rahmen der SchulMail darauf aufmerksam gemacht, welche Möglichkeiten es gibt, und ich habe großes Vertrauen in unsere Schulleitungen, dass sie ein maßvolles Handeln in Bezug auf „Fridays For Future“ an den Tag legen.

Die nächste Frage stellt Kollegin Schäffer.

Vielen Dank, Herr Präsident. – Frau Ministerin, als letzte Sanktionsmaßnahme wäre doch die polizeiliche Zuführung am Zuge. Da frage ich mich schon, was der pädagogische Mehrgewinn einer solchen polizeilichen Zuführung zum Schulunterricht sein soll.

Herr Präsident! Frau Schäffer, hier geht es nicht um einen pädagogischen Mehrgewinn, sondern um das Ausführen von Sanktionsmaßnahmen. Diese Sanktionsmaßnahme ist die letzte, die dann erfolgt, wenn alle pädagogischen Einwirkungen, alle nied

rigschwelligen Maßnahmen im Vorfeld nicht gegriffen haben.

Zu ihrer zweiten Nachfrage erteile ich Kollegin Beer das Wort.

Danke schön, Frau Ministerin, für die bisherigen Ausführungen.

Sie haben ja in der Dienstmail auch darauf hingewiesen, dass Sie besonders auf Ziffer 3 des Erlasses Wert legen. Dort heißt es unter Ziffer 3.1:

Die Ursachen von Schulpflichtverletzungen liegen häufig im sozialen Umfeld der Schülerin oder des Schülers. Die Schule sollte daher versuchen, durch eine umfassende Beratung … den Sinn

und Zweck der Schulpflicht verständlich zu machen und so eine Verhaltensänderung herbeizuführen.

Das weist deutlich darauf hin, dass sich Punkt 3 eigentlich um Schulmüdigkeit, Absentismus und Schulverweigerung dreht. Halten Sie wirklich das Einschalten von Jugendamt, sozialen Diensten für hilfreich, zielführend und angemessen? Und auf wie viele Teilnahmetage an Demos zielt das Ganze? Wann soll das einsetzen?

Herr Präsident! Liebe Frau Beer, ich habe lediglich auf die Ziffer 3.1 hingewiesen. In diesem Zusammenhang liegt es – ich habe es schon einmal gesagt – im Ermessen der Schulleitung, welche Maßnahmen entsprechend angewandt werden. Es gilt vor allem, zunächst einmal alle niedrigschwelligen Maßnahmen in Betracht zu ziehen, bevor andere Maßnahmen angewandt werden.

Als Nächster hat der Kollege Mostofizadeh das Wort.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Vielen Dank. – Die Aufregung auf der CDU-Bank ist ja erheblich, weil suggeriert wird, dass bei pädagogischen Nachfragen in Schulsituationen schon die Nachfrage unterstellen würde, dass wir Recht brechen wollten.

(Zurufe von der CDU)

Das ist gar keine Aufregung, ihr seid ganz ruhig, was?

Nach meinem Kenntnisstand und dem Jugendschutzgesetz ist es so, dass bei allen, die in der Schule unter Verdacht stehen – selbst Straftäterinnen und Straftätern –, alles getan werden sollte, um eine Stigmatisierung von solchen Schülerinnen und Schülern zu vermeiden. Das hat zum Hintergrund, dass uniformierte Polizistinnen und Polizisten gerade nicht in die Schule kommen sollen, um entsprechende Schülerinnen und Schüler abzuführen.

Wenn man dann über Verhältnismäßigkeit redet, frage ich Sie, Frau Schulministerin: Halten Sie es im umgekehrten Schluss für sinnvoll, um Recht durchzusetzen – wie es die Kolleginnen und Kollegen von der CDU gerade vortragen –, dass uniformierte Polizistinnen und Polizisten entsprechend Schülerinnen und Schüler von der Demo zur Schule bringen sollen?

Herr Präsident! Herr Mostofizadeh, auch ich möchte keine Stigmatisierung der Schülerinnen und Schüler. Aber wenn die Schülerinnen und Schüler in der

Schule sind, muss die Polizei sie ja auch nicht abführen, sondern dann sind sie ja in der Schule.

(Heiterkeit – Beifall von der CDU)

Ich sage noch einmal all das, was ich im Vorfeld schon gesagt habe: Vorrangig sollen vor allem niedrigschwelligen Maßnahmen wie pädagogische Einwirkungen in Betracht kommen. Ich schreibe den Schulleitungen und Schulaufsichtsbehörden nicht vor, welche Maßnahmen sie im Einzelfall zu ergreifen haben. Es sind tatsächlich immer die ganz konkreten Umstände und das individuelle Ausmaß des Pflichtverstoßes zu bewerten. Das können nur die handelnden Personen vor Ort.

Vielen Dank. – Herr Seifen hat noch einmal das Wort.

Ganz herzlichen Dank. – Frau Ministerin, sehen Sie es mir nach, aber Ihre Antwort hat mich nicht ganz zufriedengestellt. Wir sind uns ja alle einig, dass Sanktionen kein Allheilmittel sind und nur sehr dosiert angewandt werden können, vor allen Dingen, wenn diese Bewegung hier eine Vielzahl von Schülern an sich zieht, sodass diese den Unterricht nicht besuchen.

Laut Aussage der „Westdeutschen Zeitung“ vom 19.01.2019 entscheiden die Kollegen in den Schulleitungen sehr unterschiedlich – von Krankmeldungen der Schüler bis hin zum gemeinsamen Tag, der dann als pädagogischer Tag veranstaltet wird.

Meine Frage lautet: Gibt es vonseiten des Ministeriums die Überlegung, mit Vertretern der Bezirksregierung zusammen zu beraten, wie man dieses Problem neben den Sanktionen auch pädagogisch bewältigen kann, um so die Schulleiter in ihrer schweren Arbeit zu unterstützen?

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Bevor die Ministerin antwortet, darf ich vielleicht noch einmal einen kleinen Hinweis auf § 94 Abs. 8 der Geschäftsordnung geben. Dort heißt es:

Die Fragen müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen