2. Wie bewertet die Staatsregierung die Möglichkeit einer ökologischen Bestattung unter umweltpolitischen Gesichtspunkten und in welchem Maße erachtet die Staatsregierung die ökologische Bestattung als förderungswürdige Einrichtung?
Zur ersten Frage: Gemäß dem Sächsischen Bestattungsgesetz muss ein Sarg aus einem festen, gut abgedichteten und einem verrottbaren und umweltverträglichen Material bestehen. Für eine Einäscherung wird verlangt, dass diese in einem hierfür geeigneten umweltverträglichen Sarg zu erfolgen hat. Ein bestimmtes Sargmaterial ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgeschrieben. Neben der üblichen in einem Holzsarg können auch andere Materialien, wie beispielsweise Wellpappe, verwendet werden. In Sachsen sind Vollholzsärge weithin gebräuchlich. Sie bestehen aus biologisch abbaubaren heimischen Gehölzen, wie Kiefer, Eiche und Pappel. Einfachere Särge für die Feuerbestattung sind in der Regel aus Fichte. Nach der Aussage der Landesinnung der Bestatter Sachsen richten sich die Bestattungsunternehmen nach den Wünschen der Angehörigen, die wiederum überwiegend Särge aus Fichte und Pappel wünschen. Särge aus Pappe werden von den Hinterbliebenen dagegen nicht gewünscht.
Zur zweiten Frage: Die Staatsregierung begrüßt unter umweltpolitischen Aspekten die Entwicklung neuer ökologischer Materialien für Särge. Ganz bewusst ist darauf verzichtet worden, im Gesetzestext ein bestimmtes Sargmaterial vorzuschreiben. Neue Produkte, die den oben genannten Anforderungen entsprechen, können demnach angeboten und verwendet werden. Letztlich bleibt es der Entscheidungsfreiheit der Hinterbliebenen überlassen, in welchem Sarg sie den Verstorbenen beisetzen lassen möchten.
Es geht um die wasserrechtliche Genehmigung für den Betrieb der Eigenschen Trocken- und Umwelttechnik (ETU) GmbH in Altbernsdorf.
Das damalige Landratsamt Löbau erteilte der Firma ETU GmbH mit Datum vom 4. Juli 1994 eine befristete wasserrechtliche Erlaubnis, welche inzwischen formell ungültig und völlig überholt ist, da das Unternehmen nach Erteilung dieser Genehmigung die Zulassung erhalten hat, jährlich deutlich höhere Mengen an Abfällen für die sogenannte biologische Bodensanierung umzuschlagen, als dies zum Zeitpunkt der wasserrechtlichen Genehmigung der Fall war. Die Nebenbestimmung III.1. der damaligen Genehmigung regelt jedoch unmissverständlich, dass bei Veränderung der dem Antrag auf Erteilung dieser wasserrechtlichen Genehmigung zugrunde liegenden Angaben diese ungültig wird.
1. Wie schätzt die Staatsregierung die Tatsache ein, dass offenbar seit Jahren auf dem Gelände der Firma ETU GmbH ohne notwendige wasserrechtliche Genehmigung dem Betriebszweck nachgegangen wird?
2. Sind der Staatsregierung weitere Unternehmen im Freistaat bekannt, bei denen die Kontroll- und Genehmigungsbehörden ähnlich großzügig über die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hinwegsehen? Ich bitte um Aufschlüsselung nach Branche, Standort und Zeitraum der Duldung.
Zur Frage 1: Die Aussage, dass seit Jahren auf dem Gelände der Firma ETU GmbH ohne notwendige wasserrechtliche Genehmigung dem Betriebszweck nachgegangen werde, ist unzutreffend.
Die wasserrechtliche Erlaubnis der unteren Wasserbehörde vom 4. Juni 1994 besteht fort. Nach Aussage der zuständigen unteren Wasserbehörde hat sich die Ausgangssituation bezogen auf die wasserrechtlichen Anforderungen gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der genannten Erlaubnis nicht verändert. Es handelt sich hierbei nur um die Behandlung des Niederschlagswassers, das auf der Hoffläche anfällt. Die gefährlichen Abfälle selbst werden in geschlossenen Behältnissen angeliefert und eingelagert, sodass dadurch keine Verunreinigung des anfallenden Niederschlagswassers erfolgen kann. Technologisch bedingte Abwässer werden der Niederschlagswasserbehandlungsanlage nicht zugeführt. Insofern haben auch höhere Mengen an zu behandelnden Abfällen keinen Einfluss auf die wasserrechtliche Gestattung des Abschei
ders. Hierfür ist die gleichbleibende Flächengröße und Niederschlagsmenge entscheidend. Nach Aussage der zuständigen unteren Wasserbehörde hat die behördliche Überwachung keine Beanstandungen ergeben. Die genehmigten Einleitwerte sind eingehalten.
Zur Frage 2: Diese Frage ist eine Unterstellung. Im vorliegenden Fall wird, entgegen der in der Anfrage geäußerten Vermutung, nicht über die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen großzügig hinweggesehen. Abgesehen davon ist der Staatsregierung kein Fall bekannt, in dem die Kontroll- und Genehmigungsbehörden großzügig über die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben hinwegsehen würden.
Meine erste Nachfrage: Die wasserrechtliche Genehmigung von 1994 beschreibt ausdrücklich die Dauer dieser Genehmigung. Sie muss zurückgenommen werden, wenn es zu Änderungen innerhalb des Antrages oder des genehmigten Verfahrens kommt. 1998 wurde eine Verdoppelung der Annahme gefährlicher Abfälle genehmigt. Somit wäre diese wasserrechtliche Genehmigung hinfällig.
Ich würde von Ihnen gern wissen, ob es einen Schriftverkehr dazu gibt, dass diese wasserrechtliche Genehmigung dennoch Bestand hat.
Das ist eine Interpretation von Ihrer Seite. Ich würde das prüfen lassen. Sie bekommen das schriftlich.
Meine zweite Nachfrage: Die wasserrechtliche Genehmigung bezieht sich ausdrücklich auf ein Flurstück. Ich würde von Ihnen gern wissen, auf welche Flurstücke sich die Genehmigung des derzeitigen Betriebes bezieht.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ganz so aktuell ist die Frage nicht. Ich habe sie nämlich schon einmal im Juli-Plenum gestellt. Es geht um die Abgabe der Abwasserbeseitigungskonzepte bis 30.06.2008. Meine Fragen konnte damals der Herr Minister leider nicht beantworten. Deshalb gebe ich ihm heute erneut die Chance.
Mit der Frist Ende Juni des laufenden Jahres waren alle Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung aufgefordert, ihre Abwasserbeseitigungskonzepte nach den neuen – vom SMUL vorgegebenen – Grundsätzen für die Abwas
serbeseitigung im Freistaat Sachsen für die Jahre 2007 bis 2015 grundlegend zu überarbeiten und den zuständigen Wasserbehörden vorzulegen.
1. Von wie vielen Aufgabenträgern lagen diese Konzepte fristgerecht vor (mit Angabe des prozentualen Anteils aller Träger)?
Herr Präsident! Frau Abgeordnete! Zur Frage 1: Von den 228 Aufgabenträgern der Abwasserbeseitigung in Sachsen wurden fristgemäß 69 Abwasserbeseitigungskonzepte den zuständigen Behörden vorgelegt. Der größte Teil davon ist noch nicht geprüft.
Zur Frage 2: Von den fehlenden Abwasserbeseitigungskonzepten lagen nach dem Ende der Abgabefrist lediglich von zwölf Abwasserbeseitigungspflichtigen schriftliche Anträge zur Fristverlängerung vor. Eine abschließende Bewertung, insbesondere zu den Gründen, ist gegenwärtig noch nicht möglich.
Haben die Aufgabenträger eine erneute Frist gesetzt bekommen, bis wann sie endgültig die Abwasserbeseitigungskonzepte abgeben müssen?
Schnellstmöglich, es gibt keine konkrete Frist. Es ist gesagt worden, dass sie das schnellstmöglich machen sollen.
Gut. – Ich habe noch eine zweite Nachfrage, Herr Minister. Mit der Funktionalreform ist die Überprüfung der Abwasserbeseitigungskonzepte auf die Kreise übergegangen. Es liegen jetzt verhältnismäßig wenige Abwasserbeseitigungskonzepte vor. Wir schätzen Sie es ein: Werden die Kreise die Überprüfung fristgerecht schaffen können? Halten Sie das für möglich?
Danke, Herr Präsident. – Bei meiner Frage dreht es sich um die Absicherung der Wasserversorgung für das Naturschutzgebiet Eschefelder Teiche (Kreis Leipziger Land).
Das Naturschutzgebiet Eschefelder Teiche befindet sich im Eigentum des Freistaats Sachsen. In den letzten Jahren verursachte eine ungenügende Wasserzufuhr aufgrund defekter Zuleitungen niedrige Wasserstände im Schutzgebiet. Deshalb konnten einige gefährdete Vogelarten nicht brüten.
Nach Informationen aus Umweltfachverbänden wurde im Sommer 2008 das Pumpenhaus in Frohburg abgerissen, welches für die Wasserversorgung der Teiche unabdingbar ist.
1. Wie will die Staatsregierung die Wasserversorgung für das Naturschutzgebiet zukünftig sicherstellen (ohne das Pumpenhaus in Frohburg)?
2. Welche Investitionen plant die Staatsregierung in die Sicherstellung der Wasserversorgung der Eschefelder Teiche in diesem Jahr und in den nächsten beiden Jahren (Bitte um Angabe der Höhe der geplanten Investitionen, des Zweckes und des Zeitpunktes) ?