Nicht dass jetzt die CDU kommt und sagt, wir wollten zentralistische Strukturen. Das hat das Bundesverfassungsgericht so ausgelegt.
Soll am staatlichen Wettmonopol festgehalten werden, muss der Gesetzgeber dieses konsequent am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausrichten. Fiskalische Interessen des Staates scheiden zur Rechtfertigung der Errichtung eines Wettmonopols aus. Eine Abschöpfung von Mitteln aus dem Glücksspiel für Gemeinwohlinteressen ist nur ein Weg zur Suchtbekämpfung, ist jedoch nicht das eigentliche Ziel.
Die gesetzliche Einrichtung eines staatlichen Wettmonopols ist ein geeignetes Mittel, um die mit Wetten verbundenen Gefahren zu bekämpfen. Es entspricht der Annahme, dass eine Marktöffnung zu einer erheblichen Ausweitung von Wettangeboten und diese Ausweitung auch zu einer Zunahme von suchtbeeinflusstem Verhalten führen würde.
Die gegenwärtige Ausgestaltung des Wettmonopols gewährleistet nicht hinreichend, dass das staatliche Wettangebot konsequent in den Dienst einer aktiven Suchtbekämpfung und der Begrenzung der Wettleidenschaft gestellt ist und ein Konflikt mit fiskalischen Interessen des Staates nicht zugunsten dieser ausgeht. Die im Lotterie-Staatsvertrag von allen Ländern ratifizierten Regelungen gleichen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes dieses verwaltungsrechtliche Defizit jedoch nicht aus und gewährleisten nicht ausreichend eine Begleitung des Wettangebotes durch aktive Maßnahmen der Suchtbekämpfung.
Das in Bayern errichtete Wettmonopol spiegelt dieses Regelungsdefizit wider. Die Veranstaltung der Sportwette Oddset verfolgt erkennbar auch fiskalische Zwecke. Vor allem aber ist der Vertrieb nicht aktiv an einer Bekämpfung der Suchtgefahren ausgerichtet. Das tatsächliche Erscheinungsbild entspricht vielmehr dem der effektiven wirtschaftlichen Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung. Hierin liegt der Punkt.
Die Unverhältnismäßigkeit der konkreten und der rechtlichen Ausgestaltung des in Bayern bestehenden staatlichen Wettmonopols erfasst somit auch den Ausschluss der Vermittlung anderer als der vom Freistaat Bayern veranstalteten Wetten.
Fazit des Bundesverfassungsgerichtes: Will der Gesetzgeber an einem staatlichen Wettmonopol festhalten, muss er dieses konsequent am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausrichten.
Zu den erforderlichen Regelungen gehören nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes inhaltliche Kriterien hinsichtlich der Art und des Zuschnitts der Sportwetten sowie Vorgaben zur Beschränkung ihrer Vermarktung. Die Werbung hat sich auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten zu beschränken. Geboten sind Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten von Informationen hinausgehen. Vertriebswege sind so aus
zuwählen und einzurichten, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden können. Ferner ist die Einhaltung dieser Anforderungen durch geeignete Kontrollinstanzen sicherzustellen, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates aufweisen.
Es ist also sowohl über eine Beibehaltung des staatlichen Wettmonopols als auch über die Art und Weise seiner Ausgestaltung zu entscheiden. Wir sind unter diesen Prämissen auf die Berichterstattung der Landesregierung gespannt und stimmen den beiden vorliegenden Anträgen zu. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, da ich die Ausführungen meiner Vorredner nur unnötig wiederholen würde, möchte ich meine Rede zu Protokoll geben.
Der Minister hat in seinem Redebeitrag darauf hingewiesen, dass aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Sportwettenmonopol erheblicher Handlungsbedarf besteht.
Hinsichtlich der konkreten Konsequenzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehen die Ansichten von Befürwortern und Gegnern jedoch erheblich auseinander. Während sich die Befürworter eines staatlichen Wettmonopols durch die Entscheidung dem Grunde nach bestätigt sehen, feiern private Wettanbieter die Entscheidung als Anfang vom Ende des staatlichen Monopols im Glücksspielbereich.
Ich teile die Auffassung, dass dem Staat in diesem Bereich unter sicherheitsrechtlichen Aspekten eine gewisse Fürsorgepflicht obliegt. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang auch erstaunlich deutlich klargestellt, dass eine staatliche Monopolstellung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Artikels 12 Abs. 1 des Grundgesetzes nur vereinbar ist, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgebern zwar eine Übergangsfrist bis Ende 2007 gewährt, das Sportwettenrecht an diesen Grundsätzen auszurichten. Gleichwohl ist fraglich, ob und inwieweit die Beibehaltung eines staatlichen Monopols europarechtlich Bestand haben wird.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Schindler ist geklärt, dass es sich bei Lotteriegesetzen und anderen das Glücksspiel regelnden Normen der EU-Mitgliedsstaaten nicht lediglich um reines Ordnungsrecht handelt. Das Angebot von Glücksspielen - also auch Sportwetten - ist nach dem so genannten Gambelli-Urteil des EuGH vielmehr als eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 50 des EG-Vertrages einzustufen.
Für das Glücksspiel einschließlich Sportwetten gelten daher in der Europäischen Gemeinschaft die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Daher ist die durch ein staatliches Monopol gegebene Abschottung des „Glücksspielmarktes“ auch nach Europarecht als erhebliche Beschränkung der Grundfreiheiten nur zu rechtfertigen, wenn diese Monopole nach ihrer gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung „kohärent und systematisch“ zur Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeiten beitragen und damit in erster Linie dem Ziel dienen, die Spiel und Wettsucht zu bekämpfen.
Um dies hier klarzustellen: Mir ist bewusst, dass neben der Suchtprävention auch der Aspekt der Unterstützung gemeinnütziger Tätigkeiten, insbesondere im Sportbereich, äußerst wichtig ist und auch zukünftig sichergestellt werden muss. Daher ist es von besonderer Bedeutung, dass wir als Legislative frühzeitig auf Entwicklungen im Glücksspielbereich gestaltend Einfluss nehmen und dabei auch Alternativen in Betracht ziehen können.
Darüber hinaus stellt sich auch aus ordnungspolitischen Gründen die Frage, inwieweit Monopole dieser Art mit unserer Wirtschaftsordnung in Einklang zu bringen sind - zumal nicht absehbar ist, ob die mit dem Monopol bezweckten Ziele des Schutzes der Spieler und der Allgemeinheit vor Suchtgefahren hierdurch erreichbar sind.
Insofern eröffnet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch eine Chance, neben einem verfassungs- und europarechtlich problematischen Wettmonopol andere Möglichkeiten, beispielsweise in Form einer regulierten Öffnung des Glücksspielsektors - auch als Konzessionsmodell bezeichnet - auszuloten.
Der Minister hat erwähnt, dass derzeit noch eine Anhörung zu dem von der Arbeitsgruppe vorgelegten Staatsvertragsentwurf durchgeführt wird und eine Überarbeitung des Entwurfs erfolgen soll. Demzufolge geht man auch in den anderen Ländern nicht davon aus, dass bereits im Dezember 2006 eine Unterzeichnung des Staatsvertrages durch die Ministerpräsidenten erfolgen kann.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der vielfältigen aufgeworfenen Fragen erscheint es sinnvoll, dass der Landesregierung die Möglichkeit gegeben wird, in den betreffenden Ausschüssen über den Stand der Umsetzung des geplanten Staatsvertrages zu berichten.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich will nur zu zwei Punkten noch etwas sagen.
Herr Rothe, Sie sollten noch einmal in den Staatsvertrag schauen und sich fragen, ob Sie wirklich der Meinung sind, dass dieser Staatsvertrag Realität werden sollte. Dort sind einige Punkte geregelt, über die man sich trefflich streiten kann. Übrigens gibt es auch bei den staatlichen Lottogesellschaften einigen Unmut hinsichtlich
einiger Regelungen, die die Ministerpräsidenten jetzt einführen wollen und die auch die staatlichen Lottogesellschaften reglementieren. Diesbezüglich sollten Sie noch einmal in den Entwurf des Staatsvertrages schauen.
Eine zweite Bemerkung, Herr Kollege Rothe. Die Suchtbekämpfung ist ein wichtiges Ziel. Das sollten wir alle weiter verfolgen. Auch das, was Kollege Scharf hinsichtlich der organisierten Kriminalität angesprochen hat, ist sicherlich ein wichtiges Argument. Aber, Herr Kollege Rothe, Sie wissen selbst: Momentan stehen wir als Verfechter des staatlichen Lotteriewesens - dazu bekenne ich mich ausdrücklich - nach den Geschehnissen des vorletzten Jahres zur Spielmanipulation beim Deutschen Fußballbund etwas schlecht da; denn das waren Oddset-Wetten. Das war die staatliche Wette, die dort in die Fänge der organisierten Kriminalität geraten ist und nicht die privaten Wettanbieter.
Das muss man ehrlicherweise sagen, auch wenn es mir - das sage ich bewusst - durchaus schwer fällt, weil dieses Argument, das Sie sehen, was schwarze Schafe betrifft, die man bekämpfen muss, zutreffend ist. Es gibt aber auch seriöse private Sportwettenvertreiber in allen anderen Ländern Europas außerhalb Deutschlands. Diese sollte man nicht automatisch in diese Ecke stellen, zumal dann nicht, wenn wir diese Erfahrung aus dem vorletzten Jahr haben, wozu man sagen muss, dass auch die staatlichen Lottogesellschaften davor nicht gefeit sind.
Die letzte Bemerkung, die auch Herrn Kollegen Rothe betrifft. Das ist etwas spaßig. Herr Rothe, Sie haben gesagt, Ihrer Spielsucht frönen Sie in der Partei. Ich hoffe für Sie persönlich, aber auch für das Hohe Haus, dass für Sie niemals gilt: rien ne va plus.
Damit ist die Debatte beendet. Wir treten ein in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 5/335. Herr Kosmehl, ich hatte Sie so verstanden, dass Ihre Fraktion den Änderungsantrag übernehmen möchte. - Das ist der Fall.
Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag in Drs. 5/335 in der durch den Antrag in Drs. 5/365 geänderten Fassung. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Wer ist dagegen? - Enthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen worden. Damit haben wir den Tagesordnungspunkt 18 erledigt.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Fraktionsvorsitzende ist dran, wenn er dran ist. - Die Fraktionen von CDU und SPD regen an, dass die Kommunal
Die wesentlichen Angaben der Bewerberinnen und Bewerber für den Wahlvorschlag sind bereits auf dem Wahlzettel aufgeführt. Es ist eine Idee, die nach meiner Kenntnis zuerst innerhalb der Jungen Union entstanden ist, dass sich die Bürgerinnen und Bürger in der Wahlkabine nicht nur daran erinnern, wen sie vor sich haben, sondern auch auf den ersten Blick darauf hingewiesen werden, ob sie sich für einen jüngeren oder einen älteren Kandidaten entscheiden. Ich gebe zu, dass dieser Vorschlag im Zusammenhang mit der Diskussion entstanden ist, wie alt Kandidatinnen und Kandidaten höchstens sein sollten, wenn sie für Wahlämter kandidieren.
Die Junge Union und die CDU sind der Auffassung, dass darüber der Bürger entscheiden soll. Wenn der Bürger sieht, dass das ein junger bzw. ein älterer Mensch ist, dann muss er eben abwägen, ob er der Spritzigkeit und Jugendhaftigkeit, vielleicht auch der Spontaneität gegenüber einer etwas abgeklärteren Weltsicht den Vorzug gibt oder nicht. Aber das wollen wir als Politiker nicht vorgeben, sondern wir wollen den Bürgerinnen und Bürgern ein wenig Hilfe geben, indem wir vorschlagen, dass auch das Geburtsjahr des Bewerbers bzw. der Bewerberin aufgeführt wird.
Die Landesregierung möchte bitte bedenken, ob das unter allen Gesichtspunkten, die man dabei abzuwägen hat, eine gute Idee ist. Wenn es eine gute Idee ist, dann sollte sie umgesetzt werden. Deshalb bringen wir den Antrag ein. - Vielen Dank.
Danke sehr, Herr Scharf, für die Einbringung. - Für die Landesregierung spricht der Finanzminister in Vertretung des Innenministers.