Protokoll der Sitzung vom 16.03.2000

Mehrere regionale Tageszeitungen sowie die Wochenzeitschrift "Der Spiegel" berichteten in ihren Ausgaben vom 6. März 2000 von einer angeblichen Einflussnahme des Thüringer Finanzministers Trautvetter auf die Entscheidung in einem Entschädigungsverfahren.

Es sei deshalb eine Weisung des Bundesfinanzministers gegenüber dem Thüringer Finanzminister ergangen, den Sachverhalt anders als vom Thüringer Minister angestrebt zu entscheiden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welcher konkrete Sachverhalt liegt diesen Presseberichten zugrunde?

2. Hat der Thüringer Finanzminister in besagtem Fall persönlich oder über Dritte Einfluss auf die Entscheidung der ihm unterstehenden Verwaltung genommen oder versucht zu nehmen?

3. Für den Fall der versuchten oder erfolgten Einflussnahme: Auf welcher rechtlichen Grundlage und auf welche Art und Weise erfolgte sie?

Bitte, Herr Finanzminister.

Frau Präsidentin, sehr geehrter Abgeordneter Höhn, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Es handelt sich um eine Entschädigungsangelegenheit, die ein Bürger an mich herangetragen hat. Bitte haben Sie Verständnis, dass ich im Hinblick auf die Geheimhaltungsvorschrift des § 30 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz nicht näher auf den Sachverhalt eingehen kann.

Zu den Fragen 2 und 3: Wie Sie aus § 3 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes entnehmen können, kommt es für die Berechnung der Entschädigung entscheidend darauf an, um welche Art von Grundstücken es sich handelt. Ein landwirtschaftliches Grundstück wird anders entschädigt als Bauland oder ein Mietshaus und die entsprechende Beurteilung wird dann schwierig, wenn die Nutzungsart zum Zeitpunkt der Enteignung nicht eindeutig geklärt werden kann bzw. wenn sie sich im Laufe der Zeit verändert oder das Grundstück eine Wertsteigerung erfahren hat. In einem derart gelagerten Fall haben der Bundesfinanzminister und der Thüringer Finanzminister unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das kommt vor und ist nichts Ungewöhnliches. Das Entschädigungsgesetz führt der Freistaat Thüringen im Auftrag des Bundes aus. Diesem steht nach Artikel 85 Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes ein Weisungs- und Aufsichtsrecht zu, das der Bundesminister der Finanzen ausgeübt hat. Wenn ich auch nach wie vor in der Sache anderer Meinung bin, habe ich selbstverständlich im Hinblick auf die im Grundgesetz geregelten Weisungsrechte des Bundesministers der Finanzen seine Auffassung respektiert.

Gibt es Nachfragen? Herr Abgeordneter Höhn.

Herr Minister, gab es in dem mit dem Sachverhalt betrauten Referat des Finanzministeriums seit der Befassung mit dieser Problematik personelle Veränderungen, und wenn ja, interessiert mich, welche?

Es gab keine personellen Veränderungen, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Angelegenheit stehen.

Gibt es weitere Nachfragen? Noch einmal Herr Abgeordneter Höhn.

Worin lagen die von dem zuständigen Referat Ihres Hauses vertretenen rechtlichen Bewertungen und die Unterschiede in der Bewertung durch das Referat Ihres Hauses und die von Ihnen selbst vertretene Rechtsauffassung zu diesem Fall?

Die Beantwortung dieser Frage berührt den § 30 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes, da es inhaltlich um die Bewertungsangelegenheiten dieses Grundstückes geht und demzufolge muss ich den Anspruchsberechtigten zugestehen, dass ich mich darüber nicht in der Öffentlichkeit äußere.

Gibt es weitere Nachfragen? Bitte, Frau Abgeordnete Heß.

Herr Minister, gehört in diesem Fall der Betroffene zu Ihrem Bekannten- oder Freundeskreis oder besteht da ein Verwandtschaftsverhältnis?

Ein ganz klares Nein zu allen Ihren Bezugsbetrachtungen.

Weitere Nachfragen kann ich nicht erkennen. Damit ist diese Frage beantwortet. Wir kommen zur nächsten Mündlichen Anfrage in der Drucksache 3/417. Frau Abgeordnete Dr. Wildauer, bitte.

Pflicht zur Weiterführung des Amtes

Nach § 5 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (ThürKWBG) muss sich ein hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter der Wiederwahl stellen, wenn seine Amtszeit abgelaufen ist.

Ausnahmen sind nur möglich, wenn der Wiederkandidatur ein wichtiger Grund entgegensteht. Als wichtiger Grund gilt dabei insbesondere, wenn der Betroffene unter ungünstigeren Bedingungen für die gesetzlich zulässige Zeit das Amt weiterführen soll, von dem früheren Träger seines Wahlvorschlags nicht zur Wiederwahl aufgestellt wird oder wenn er das 62. Lebensjahr vollendet hat.

Diese Regelung findet auch auf die Kommunalwahlen am 14. Mai 2000 Anwendung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist die Änderung der Hauptsatzung, dass ein bisheriger hauptamtlicher Bürgermeister nunmehr mit der Kommunalwahl am 14. Mai 2000 nur noch ehrenamtlich tätig ist, ein wichtiger Grund im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürKWBG, und wie begründet die Landesregierung diese Auffassung?

2. Wie beurteilt die Landesregierung die Sach- und Rechtslage, wenn es ein hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter für persönlich unzumutbar hält, für den bisherigen Träger des Wahlvorschlags erneut zu kandidieren, dieser Träger das aber vom Betroffenen fordert?

3. Welche Auswirkungen hat ein Verstoß gegen § 5 ThürKWBG auf das Ruhegehalt (Pension) eines hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten?

Es antwortet für die Landesregierung Herr Innenminister Köckert.

Frau Präsidentin! Frau Abgeordnete Wildauer, für die Landesregierung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Zu Frage 1: § 5 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte enthält die Verpflichtung des hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten, sich beim Ablauf der Amtszeit zur Wiederwahl für sein Amt zu stellen. Wird er gewählt, so muss er sein Amt weiterführen. Die danach bestehende Verpflichtung des hauptamtlichen Bürgermeisters, sich zur Wiederwahl zu stellen, geht allerdings dann ins Leere, wenn aufgrund veränderter Voraussetzungen in der Gemeinde kein hauptamtlicher, sondern ein ehrenamtlicher Bürgermeister zu wählen ist. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über kommunale Wahlbeamte, das eine Verpflichtung des hauptamtlichen Bürgermeisters nur in Bezug auf sein Amt vorschreibt. Voraussetzung für die Verpflichtung zur Wiederwahl ist danach, dass das Hauptamt fortbesteht.

Zu Frage 2: § 5 Abs. 1 des besagten Gesetzes schreibt lediglich vor, dass sich der hauptamtlich kommunale Wahlbeamte zur Wiederwahl für sein Amt zu stellen hat. Nicht vorgeschrieben ist, dass er für den bisherigen Träger des Wahlvorschlags kandidieren muss. Der kommunale Wahlbeamte erfüllt seine Verpflichtung, sich zur Wiederwahl zu stellen, also auch dann, wenn er für eine andere Partei oder Wählergruppe oder als Einzelbewerber kandidiert.

Zu Frage 3: Wenn ein kommunaler Wahlbeamter seiner Verpflichtung zur Wiederwahl und Weiterführung des

Amtes ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, ist er nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 des besagten Gesetzes entlassen mit der Folge, dass ihm nach § 39 Thüringer Beamtengesetz kein Ruhegehalt als Beamter gewährt werden kann.

Gibt es Nachfragen dazu? Bitte, Frau Abgeordnete Dr. Wildauer.

Herr Minister, danke. Ich habe aber noch eine Nachfrage zur Beantwortung der ersten Frage. Im Gesetz sind drei wichtige Gründe aufgeführt. Dort heißt es: "... gilt dabei insbesondere, wenn..." und dann sind die drei Gründe aufgeführt. Gibt es denn weitere wichtige Gründe, die einer Wiederkandidatur entgegenstehen?

Diese genannten Fälle im Gesetz sind nicht abschließend, wie das Wort "insbesondere" zeigt. Es ist daher möglich, dass auch ein anderer Grund der grundsätzlichen Verpflichtung zur Wiederwahl entgegenstehen kann.

Ist die Frage damit beantwortet? Wollen Sie noch etwas fragen, Frau Dr. Wildauer?

Mir ging es eigentlich darum, einen direkten weiteren Grund zu benennen, aber das ist im Moment nicht möglich?

Das war jetzt allenfalls eine Wiederholung, aber keine neue Frage.

Ich könnte noch ergänzen, z.B. Dienstunfähigkeit wäre ein solcher Grund. Wann diese eingetreten ist, ist ein weites Feld.

Damit haben wir gerade noch Zeit für eine kleine letzte Frage im zur Verfügung stehenden Zeitbudget, und zwar die Frage in Drucksache 3/418 des Abgeordneten Dr. Pidde.

Abfallsortieranlage auf der Deponie Wipperoda

Die Firma TUE Entsorgung GmbH betreibt auf der Deponie Wipperoda eine Abfallsortieranlage.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Abfälle werden in dieser Anlage sortiert?

2. Wie oft erfolgten Kontrollen durch das Staatliche Umweltamt?

3. Wurden Verstöße gegen den Genehmigungsbescheid festgestellt, und wenn ja, welche Maßnahmen seitens des Betreibers und der Behörde wurden eingeleitet?

Für die Landesregierung antwortet Minister Dr. Sklenar.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, werter Herr Dr. Pidde, die Mündliche Anfrage beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Entsprechend der erteilten emissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 18.03.1999 werden in der Anlage vorrangig folgende Abfälle, die im Europäischen Abfallkatalog normiert sind, sortiert: Kunststoffteile, Verbundverpackungen, gemischte Materialien, Teer und teerhaltige Produkte, Baustoffe auf Gipsbasis, gemischte Bauund Abbruchabfälle, Erden und Steine, andere, nicht kompostierbare Abfälle, gemischte Siedlungsabfälle.