Protokoll der Sitzung vom 02.03.2006

Zu Frage 2: Sobald die Träger der Musikschulen ihre Finanzplanung eingereicht haben.

Zu Frage 3: Für die Musikschule Gotha ist im Haushaltsjahr eine zweckgebundene Zuweisung in Höhe von 92.000 € vorgesehen. Hiervon unterliegen jedoch derzeit 5 Prozent einer Bewirtschaftungsreserve; kassenwirksam sind somit vorerst 87.400 €. Die Musikschule Gotha erhielt Zuweisungen in Höhe von 106.400 € im Jahr 2003, 112.000 € im Jahre 2004, 83.200 € im Jahre 2005 und, wie schon erwähnt, kassenwirksam in diesem Jahr 87.400 €.

Gibt es Nachfragen? Herr Abgeordneter Dr. Pidde, bitte.

Herr Minister, wann rechnen Sie mit der endgültigen Erstellung der Bescheide, damit dann Klarheit bei den Landkreisen herrscht?

Sobald die Finanzplanungen der Musikschulen vorliegen, geprüft sind, wird unverzüglich der entsprechende Bewilligungsbescheid ausgestellt, so wie ich das bereits in der Antwort festgestellt habe.

Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann folgt die nächste Mündliche Anfrage, eine der Abgeordneten Dr. Fuchs, Fraktion der Linkspartei.PDS, in Drucksache 4/1680.

Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinie zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung in Thüringen

Die Sicherung einer flächendeckenden ambulanten hausärztlichen Versorgung ist eine gesundheitspolitisch bedeutungsvolle Aufgabe. Zwar weist Thüringen noch keinen Planungsbereich auf, der unter der Versorgungsgrenze der Bedarfsplanungsrichtlinie von 75 Prozent liegt, jedoch gibt es problematische Versorgungssituationen, z.B. wenn ein aus Altersgründen frei werdender Arztsitz nicht wiederbesetzt wird und ein anderer Arzt in zumutbarer Entfernung nicht zur Verfügung steht. Hier zeigt sich, dass die Verhältniszahlen der Bedarfsplanungsrichtlinie nicht in jedem Fall die individuelle Situation vor Ort abbilden.

Mit der Drucksache 15/3581 des Deutschen Bundestages sollte eine Änderung erzielt werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Was wurde in den letzten Jahren seitens der Landesregierung unternommen, um die Bedarfsplanungsrichtlinie im oben genannten Sinn zu verändern?

2. Welchen fachärztlichen Bedarf in der ambulanten medizinischen Versorgung in Thüringen sieht die Landesregierung gegenwärtig?

3. An welchen Krankenhausstandorten in Thüringen gibt es durch die Kassenärztliche Vereinigung Ermächtigungen zur ambulanten onkologischen Versorgung?

4. Wie ist die gynäkologisch-onkologische Versorgung bei Mammakarzinom im ambulanten Versorgungsbereich in der Stadt Weimar sichergestellt?

Es antwortet Staatssekretär Illert.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Die so genannte Bedarfsplanungsrichtlinie des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen - seit 01.01.2004 ist es der so genannte Gemeinsame Bundesausschuss - ist Ausdruck der Selbstverwaltung in unserem Gesundheitswesen. Ein unmittelbarer Einfluss auf den Richtlinieninhalt ist weder der Bundesregierung noch der Landesregierung möglich. In der jüngsten Zeit hat sich auch in Thüringen gezeigt, dass manche Vorgaben dieser Richtlinie der Versorgungswirklichkeit in einzelnen Regionen des Landes nicht mehr gerecht werden. Die Landesregierung wird die von der Bundesregierung angekündigten Änderungen im Vertragsarztrecht, mit denen auch eine flexiblere Bedarfsplanung möglich werden wird, unterstützen.

Zu Frage 2: Nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen besteht derzeit in allen 20 Planungsbereichen Thüringens zusammengerechnet eine Niederlassungsmöglichkeit für 55 Fachärzte. Würden entsprechend viele Fachärzte sich niederlassen, wäre in allen Planungsbereichen ein Versorgungsgrad von 110 Prozent erreicht. Nach der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in Verbindung mit der Bedarfsplanungsrichtlinie beginnt bei diesem Versorgungsgrad eine Überversorgung. Die Niederlassungsmöglichkeiten in den einzelnen Facharztgruppen sind aber bekanntermaßen zwischen den Thüringer Planungsbereichen sehr unterschiedlich. So gibt es Planungsbereiche, die für weitere Zulassungen von Fachärzten gesperrt sind, und andere, in denen in den nächsten Jahren eine Unterversorgung droht. Nach der Bedarfsplanungsrichtlinie ist Unterversorgung bei einem Versorgungsgrad in der fachärztlichen Versorgung von weniger als 50 Prozent zu vermuten. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Thüringen hat festgestellt, dass für den Zeitraum bis 1. Juli 2009 in folgenden Planungsbereichen bei den Fachärzten unmittelbar mit Unterversorgung zu rechnen ist: in Greiz in der Arztgruppe Nervenheilkunde, in Hildburghausen in der Orthopädie, im Ilm-Kreis in der Nervenheilkunde, im Kyffhäuserkreis in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, in Nordhausen in der Dermatologie, im Saale-Orla-Kreis in der Nervenheilkunde und in Sömmerda in der Radiologie.

Zu Frage 3: Entsprechende Ermächtigungen gibt es an nahezu allen Krankenhausstandorten in Thüringen, so zum Beispiel in Altenburg, Arnstadt, Bleicherode, Erfurt, Jena, Ilmenau und Sonneberg.

Zu Frage 4: Die gynäkologisch-onkologische Versorgung bei Mammakarzinomen in der Stadt Weimar wird von den dort niedergelassenen Gynäkologen wahrgenommen. Von diesen Ärztinnen und Ärzten, die alle eine spezielle Fortbildung absolviert haben, nehmen sieben am so genannten DeseaseManagement-Programm „Brustkrebs“ teil. Sieben weitere kommen im übrigen Planungsbereich Weimar und Weimarer Land hinzu. Für die spezialisierte onkologische Versorgung bedarf es einer zusätzlichen Anerkennung als onkologisch verantwortlicher Arzt durch die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen. Über eine solche auf Grundlage von bundeseinheitlichen Kriterien erteilte Anerkennung verfügen in dem genannten Planungsbereich zwei Ärzte, einer in Apolda und einer in Bad Berka.

Gibt es Nachfragen? Abgeordnete Thierbach, bitte.

Herr Staatssekretär, Sie sagten jetzt gerade in Bezug auf Frage 4, dass in Weimar sieben niedergelassene Ärzte nach Desease-Management-Programm arbeiten, und sagten dann, dass die zusätzliche Anerkennung nach bundeseinheitlichen Richtlinien für die ambulante onkologische Versorgung gegenwärtig nur in Apolda und Bad Berka realisiert werden kann. Welche Kriterien müssen denn noch erfüllt werden, damit die Versuche, die es in Weimar ja zu einer Zulassung gab, erfüllt werden können?

Bei den beiden genannten, Frau Abgeordnete, habe ich ausgeführt, dass es sich hier um die spezialisierte onkologische Versorgung handelt, die einer zusätzlichen Anerkennung durch die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen bedarf. Im Desease-Management-Programm waren sieben in Weimar, sieben weitere im übrigen Planungsbereich von Weimar und Weimarer Land hinzugekommen. Also insgesamt, wenn man es zahlenmäßig zusammenzieht, zweimal sieben und einmal zwei macht 16.

Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, eine des Abgeordneten Kuschel, Die Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/1681.

Straßensammlung von Unterstützungsunterschriften möglich?

Die Sammlung der notwendigen Unterschriften zur Unterstützung von Einzelbewerbern für das Amt eines hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten nach § 14 Abs. 5 Thüringer Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Thüringer Kommunalwahlordnung hat in den Amtsstuben zu erfolgen. Die hierzu notwendigen Verfahrensentscheidungen treffen die Gemeinde- bzw. Kreiswahlleiter. Nach mir vorliegenden Informationen hat das Thüringer Landesverwaltungsamt in einem Rundschreiben auch die Möglichkeit eröffnet, von der so genannten Amtsstubensammlung abzusehen und die so genannte Straßensammlung zu ermöglichen, wonach die erforderlichen zusätzlichen Unterstützungsunterschriften für Einzelbewerber mit den Antragsunterlagen eingereicht werden dürfen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Vorraussetzungen und mit welcher Begründung ist nach Auffassung der Landesregierung die Möglichkeit unter Beachtung von § 20 Abs. 1 Thüringer Kommunalwahlordnung gegeben, die so genannte Straßensammlung für die Unterstützungsunterschriften durchzuführen?

2. Welches Ermessen haben die Gemeinde- und Kreiswahlleiter bei der Entscheidung, von der so genannten Amtsstubensammlung abzusehen und die Möglichkeit der so genannten Straßensammlung zu eröffnen, und wie begründet die Landesregierung diese Auffassung des differenzierten Rechtsvollzugs?

3. Welche Inhalte enthielten in der Vergangenheit die Hinweise an die zuständigen Gemeinde- und Kreiswahlleiter zur Durchführung von Amtsstuben- bzw. Straßensammlungen im Zusammenhang mit Kandidaturen mit Einzelbewerbern und wie wurden diese Hinweise begründet?

Es antwortet Minister Dr. Gasser.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Zur Leistung von Unterstützungsunterschriften bei den Thüringer Kommunalwahlen sind zwei Fälle zu unterscheiden. Die stets erforderlichen

Unterschriften auf dem Wahlvorschlag sind bereits Bestandteil des Wahlvorschlags bei seiner Einreichung. Das Thüringer Kommunalwahlrecht enthält keine zwingende Vorgabe zum Ort dieser Unterschriftsleistung vor der Einreichung des Wahlvorschlags. Dies gilt für die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten nach § 14 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalwahlgesetz bei Wahlvorschlägen der Parteien und Wählergruppen. Dies gilt ebenso für die auf dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers nach § 24 Abs. 5 Satz 3 Thüringer Kommunalwahlgesetz aufzuführenden Unterschriften von mindestens fünfmal so vielen Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Deshalb können diese Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach freier Entscheidung der Partei oder Wählergruppe oder des Einzelbewerbers gesammelt werden. Nach § 20 Abs. 1 Satz 4 Thüringer Kommunalwahlordnung ist der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers nach der Einreichung zur Unterschriftsleistung bei der Gemeindeverwaltung auszulegen, soweit der Wahlvorschlag bei der Einreichung noch nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften trägt. Zusätzliche Unterstützungsunterschriften nach § 14 Abs. 5 Thüringer Kommunalwahlgesetz für die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Landtag, im Kreistag oder im Gemeinderat vertreten sind, müssen hingegen stets bei der Gemeindeverwaltung geleistet werden. Das Nähere hierzu enthält § 20 Thüringer Kommunalwahlordnung.

Zu Frage 2: Die soeben dargestellten unterschiedlichen Vorgaben zur Leistung von Unterschriften sind von den Gemeinden und Kreiswahlleitern zwingend einzuhalten.

Zu Frage 3: In einem Rundschreiben zu den Wahlen der Landräte und Bürgermeister im Jahre 2000 wies das Thüringer Innenministerium auf die zur Frage 1 dargestellte Rechtslage hin.

Gibt es Nachfragen? Abgeordneter Kuschel, bitte.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Minister, Sie haben jetzt sehr ausführlich dargelegt und ich fasse das noch einmal zusammen und dann kommt die Frage, weil dann sich das Hinterfragte erschließt, dass bei Einzelbewerbungen die zusätzlichen Unterstützerunterschriften bereits mit dem Wahlvorschlag eingereicht werden könnten. Nur wenn diese fehlen, müssen sie dann beim Gemeindewahlleiter noch entsprechend der Auslegungsfrist nachgereicht werden, während bei den Wahlen zu den Vertretungen

grundsätzlich diese Unterstützerunterschriften für neue Wahlvorschläge ausschließlich beim Wahlleiter abgegeben werden können. Wie begründen Sie denn diese unterschiedliche Verfahrensweise, verweist doch § 24, wo die Wahl des Bürgermeisters geregelt ist, ausdrücklich auf die Rechtsnorm des § 14 Abs. 5 und die schließt eine Einreichung von zusätzlichen Unterstützerunterschriften mit dem Wahlvorschlag aus, sondern nur durch die Untersetzung in § 20 Abs. 1 Kommunalwahlordnung wird erst dieser von Ihnen beschriebene Weg eröffnet. Das ist aber nur eine Verordnung. Das Gesetz sagt etwas anderes und das ist der Widerspruch. Wie begründen Sie diese unterschiedliche Herangehensweise?

Herr Kuschel, was das Gesetz, der Gesetzgeber und der Verordnungsgeber in der Vergangenheit festgelegt hat, das ist für mich bindend und da habe ich Ihnen eine Auskunft erteilt. Im Übrigen ist es aus meiner Sicht erklärbar, wenn man nach dem Sinn dieser Regelung fragt - ich hatte es gesagt; Sie haben es, glaube ich, nicht ganz richtig verstanden -, diese zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, die bei der Gemeindeverwaltung geleistet werden müssen, beziehen sich auf Wahlvorschläge für Bewerber, die nicht aufgrund eines Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen in den jeweiligen Gesetzgebungsgremien oder Gemeinderäten waren. Das heißt, dass die erstmals angetreten sind, und daraus ist dies vermutlich zu begründen, dass man sagt, man muss vor Ort dann auch entsprechend sich vergewissern, dass dies in Ordnung ist.

Es gibt eine weitere Nachfrage.

Herr Minister, Sie hatten verwiesen, dass in einem Rundschreiben des Landesverwaltungsamtes vom Jahr 2000 die Gemeinde- und Kreiswahlleiter auf diese etwas schwer verständliche Rechtslage hingewiesen wurden. Weshalb hat das Landesverwaltungsamt es nicht im Zusammenhang mit der Kommunalwahl 2006 für notwendig erachtet, analoge Hinweise zu geben? Denn die Informationen, die Sie heute gegeben haben, sind offensichtlich nicht bei allen Gemeinde- und Kreiswahlleitern angekommen, denn es wird völlig unterschiedlich Auskunft gegeben, wie mit diesen zusätzlichen Unterstützerunterschriften umzugehen ist. Da die Frist bis 24. März 2006 läuft, könnte das ja gegebenenfalls noch nachgeholt werden.

Herr Kuschel, ich weiß jetzt nicht, woher Sie Ihre Informationen haben.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, Die Links- partei.PDS: Aus dem Leben.)

Das zuständige Referat schreibt hierzu: „Die Bezugnahme in der Vorbemerkung auf ein Rundschreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes ist nicht nachvollziehbar.“ Ich kann ja nichts daran ändern, wenn das irgendwo falsch verstanden wird und Sie das dann so aufgreifen und letztlich ja dies nicht so ganz richtig ist. Ich will es einmal vorsichtig ausdrücken. Hier steht „nicht nachvollziehbar“. Deswegen hat hier das Referat auch gleichzeitig darauf hingewiesen, weil sie das nicht nachvollziehen konnten. Sie konnten das nicht aufspüren, worauf das beruht, dass eben in dem Rundschreiben Nr. 2 vom 28.02.2000 zu den Wahlen der Landräte und Bürgermeister genau auf die Rechtslage hingewiesen worden ist, die ich Ihnen eben dargestellt habe. Das konnte dann jeder zur Kenntnis nehmen, konnte es lesen. Aber lesen reicht ja allein oft nicht aus. Man muss es zweitens verstehen und drittens umsetzen.

Weitere Nachfragen gibt es nicht. Danke schön. Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage auf, Abgeordneter Nothnagel, Die Linkspartei.PDS, in Drucksache 4/1682.

Lärm- und Wildschutz entlang des thüringischen Teils der Autobahn A 71

Wie ich von Mitbürgern, die sich an mich wandten, erfahren konnte, empören sich die Einwohner entlang der Autobahn A 71 im Grabfeld über die Unzulänglichkeiten der Bundesautobahn. Sie empören sich vor allem deshalb, weil offensichtlich die Abrundungsmaßnahmen wie Lärm- und Wildschutz auf der bayerischen Seite der Autobahn durch die Errichtung von entsprechenden Wällen und Zäunen durchgeführt wurden, in Thüringen aber nicht. Auch an der Fahrbahnmarkierung wurde auf der Thüringer Seite gespart. Diese ist inzwischen eine echte Gefahr, weil sie zum Teil nicht mehr vorhanden ist. Ganz davon abgesehen, dass das Oberflächenwasser der Autobahn bei Berkach direkt in die Quelle der Grüne geleitet wird, was nach meinem Dafürhalten eine Umweltsünde darstellt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum weisen z.B. Lärm- und Wildschutz, teilweise das Ableiten von Oberflächenwasser und Fahrbahnmarkierungen auf der bayerischen Seite der A 71 höhere Qualitätsstandards auf als auf der thüringischen Seite?

2. Werden so Gemeinschaftsprojekte des Aufbaus Ost umgesetzt, indem beim Bau der A 71, die der Bund bezahlt, an einer Landesgrenze völlig andere Qualitätsstandards gelten?