Protokoll der Sitzung vom 27.01.2011

Ich kann Ihnen hier auf Zuruf keine Antwort geben. Da ich hierzu alle erforderlichen Antragsformulare brauche, kann ich Ihnen dazu jetzt keine Auskunft erteilen. Es tut mir leid.

Eine zweite Frage, Herr Abgeordneter Adams.

Ich will gern verstehen, dass Sie das auf Zuruf nicht machen. Könnten Sie mir aber die Frage beantworten: Inwiefern ist es relevant, ob es eine Ortsverbindungsstraße wird oder ob es eine Straße ist, die im Wesentlichen einen oder zwei Unternehmen für die wirtschaftliche Nutzung dienen wird?

Grundsätzlich, glaube ich, sollten wir uns nicht gegen wirtschaftliche Aktivitäten in unseren Regionen wehren, wenn sie denn Arbeitsplätze sichern - das als grundsätzliche Aussage. Ich bin gern bereit, Ihnen das schriftlich im Nachgang zu beantworten, wenn Sie das gern haben möchten.

(Abg. Adams)

Vielen Dank, Frau Staatssekretärin Dr. Eich-Born. Wir haben jetzt die Frage der Abgeordneten Hitzing für die FDP-Fraktion in der Drucksache 5/2197.

Windkraftanlagen in Limlingerode

In Limlingerode sollen trotz massiven Anwohnerprotestes, trotz sehr schutzwürdiger Landschaft, trotz einer begründeten Änderung der Vorranggebiete für Windkraftanlagen im Landesentwicklungsplan bis zu fünf große Windkraftanlagen errichtet werden.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Sieht die Landesregierung die Gefahr, dass das Naturschutzgebiet und das Vogelschutzgebiet, die an den Ort Limlingerode und das geplante Baugebiet der Windkraftanlage grenzen, durch den Bau massiv entwertet werden? Wenn ja, was unternimmt die Landesregierung, um den Erhalt dieser besonders schutzbedürftigen Gebiete zu sichern? Wenn nein, wie begründen Sie dies vor dem Hintergrund der massiven Eingriffe durch die besonders großen Windkraftanlagen?

2. Wie bewertet die Landesregierung die Einschränkungen der Lebensqualität für Mensch und Natur durch den Bau dieser besonders massiven Windkraftanlagen in dieser eher windarmen Region (Beeinträchtigungen durch Schlagschatten [Nach- mittag und Abend], Lärm und Infraschall, Strahlung sowie die deutliche optische Beeinträchtigung der malerischen Landschaft) ?

3. Wie bewertet die Landesregierung den drohenden Verlust dieses touristischen Kleinods im Nordwesten Thüringens, jetzt, da sich eine touristische Nutzung, die wesentlich zum Einkommen in dieser Region beiträgt, dauerhaft etabliert hat?

Für die Landesregierung antwortet Frau Staatssekretärin Dr. Eich-Born.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Landesregierung ist sich der Auswirkungen von Windenergieanlagen auf Natur und Landschaft bewusst. Aus diesem Grund hat sie dem Schutz der Landschaft sowie von Arten und Biotopen in den 2005 veröffentlichten Empfehlungen zur Ausweisung von Windenergieanlagen in den Regionalplänen eine besondere Bedeutung beigemessen. Dies schlägt sich dort in einer Viel

zahl von Kriterien, wie etwa Naturschutzgebieten oder dem Vorkommen gefährdeter Arten, nieder, die die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie ausschließen oder jedenfalls von einer Prüfung der Unbedenklichkeit abhängig machen. Der vorgesehene Standort für Windenergieanlagen in Limlingerode liegt weder selbst in einem Naturschutzgebiet noch in einem europäischen Vogelschutzgebiet nach der EU-Vogelschutzrichtlinie. Im Regionalen Raumordnungsplan Nordthüringen von 1999 ist für diesen Standort ein Vorranggebiet für Windenergie dargestellt, das auch heute noch rechtsverbindlich gilt. Allerdings befindet sich nördlich des Vorranggebiets das mit Verordnung vom 13. September 2000 - man beachte die zeitliche Abfolge - ausgewiesene Naturschutzgebiet „Sülzensee - Mackenröder Wald. Teilweise zum Naturschutzgebiet gehört das sich auch westlich des Vorranggebiets erstreckende EU-Vogelschutzgebiet „Ellersystem - Weilröder Wald - Sülzensee“ und das gleichnamige FFH-Gebiet - also Schutzgebiete des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000. Diese europäischen Schutzgebiete wurden in den Jahren 2007 bzw. 2004 wirksam. Die Fläche der Schutzgebiete selbst ist durch die geplanten Windenergieanlagen nicht betroffen. Der Rechtsstatus des Naturschutzgebiets an sich bietet keine Rechtsgrundlage; eine mehrere hundert Meter entfernte Windenergieanlage, die das Gebiet nicht unmittelbar zerstörerisch beeinträchtigt, zu untersagen. Lediglich bei erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele, hier z.B. Vogel- und Fledermausarten, von FFH- und Vogelschutzgebieten, sind Anlagen auch außerhalb der Gebiete grundsätzlich nicht zulässig. Ob die geplanten Windenergieanlagen erhebliche Beeinträchtigungen verursachen, wird im Rahmen des emissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft. Zuständig für dieses Verfahren ist die untere Emissionsschutzbehörde - hier also der Landkreis Nordhausen. Dieser muss auch die Tatsache, dass geschützte Vögel und Fledermausarten insbesondere auch in der Nähe von Schutzgebieten zu erwarten und ggf. durch Windenergieanlagen gefährdet sind, erheben und artenschutzrechtlich bewerten. Die Regionale Planungsgemeinschaft Nordthüringen hat am 16. Juni 2010 einen neuen Regionalplan Nordthüringen beschlossen, der westlich von Limlingerode kein Vorranggebiet für Windenergie mehr vorsieht. Dies trägt der gegenüber dem Jahr 1999 veränderten Situation Rechnung.

Zu Frage 2: Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 Meter bedürfen einer emissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die für das entsprechende Genehmigungsverfahren sachlich und örtlich zuständige Behörde ist das Landratsamt Nordhausen. Nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen wurde im Landratsamt Nordhausen bisher kein neuer Antrag auf emissionsschutzrechtli

che Genehmigung gestellt. Insofern kann derzeit weder das Landratsamt noch die Landesregierung die Auswirkungen von bisher nicht näher definierten Windenergieanlagen beurteilen, da diese Beurteilung nur auf der Grundlage entsprechend qualifizierter Antragsunterlagen möglich ist.

Zu Frage 3: Die Auswirkungen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden. Der Landesregierung liegen allerdings Erkenntnisse aus anderen Tourismusregionen vor, wonach die Präsenz von Windenergieanlagen nicht zwingend zu einer empfindlichen Beeinträchtigung der Tourismuswirtschaft führt.

Danke, Frau Staatssekretärin Eich-Born. Ich komme jetzt zur Frage der Abgeordneten Rothe-Beinlich in der Drucksache 5/2198. Bitte, Frau Abgeordnete Siegesmund.

Ich trage die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Rothe-Beinlich vor. Der Text lautet wie folgt:

Auswirkungen der Neufassung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

Mit der Neufassung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft und den neu geregelten Rahmenbedingungen für die staatliche Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft werden zum 1. August 2011 mit Beginn des neuen Schuljahres die Fördersätze für die Schulen in freier Trägerschaft erheblich gesenkt. Einzelne Schulträger haben bereits angekündigt, zur Kompensation der gekürzten staatlichen Finanzhilfe die Elternbeiträge zum Schulgeld erhöhen zu müssen. Bildungsminister Christoph Matschie teilte öffentlich mit, dass die Schulträger durchaus andere Möglichkeiten für Einsparungen hätten, um die durch das Land reduzierten Finanzhilfesätze auszugleichen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche konkreten Einsparpotenziale sieht die Landesregierung bei den Schulträgern, damit diese auf Schulgelderhöhungen verzichten können?

2. Wie bewertet die Landesregierung die Ankündigung von einzelnen Schulträgern, das Schulgeld um 30 bis 50 Prozent erhöhen zu müssen, um die gekürzten staatlichen Finanzhilfesätze für Schulen in freier Trägerschaft zu kompensieren?

3. Wie beurteilt die Landesregierung die Auswirkungen der Reduzierung der staatlichen Finanzhilfe, insbesondere für kleinere Schulen in freier Trägerschaft, die alleinig von Elterninitiativen getragen werden?

4. Was wird die Landesregierung tun, um zum einen die Existenz der Schulen in freier Trägerschaft nicht zu gefährden und zum anderen der eigenen Verantwortung für die Einhaltung des Sonderungsverbotes gerecht zu werden?

Danke. Für die Landesregierung antwortet Herr Staatssekretär Prof. Dr. Merten.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Rothe-Beinlich, vorgetragen durch die Abgeordnete Siegesmund, beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Frage, ob ein konkretes Einsparpotenzial und, wenn ja, welches besteht oder der freie Träger seine Eigenleistung steigert, obliegt allein seiner Entscheidung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 4. März 1997 u.a. ausgeführt, dass der Staat hinsichtlich des Umfangs der Förderung nicht zur vollen Übernahme der Kosten verpflichtet ist. Der Staat ist demnach nur verpflichtet, einen Beitrag bis zur Höhe des Existenzminimums der Institutionen zu leisten, wobei selbstverständlich ist, dass jeder Ersatzschulträger eine angemessene Eigenleistung erbringen muss. Mit Ihrer Erlaubnis, Frau Präsidentin, zitierte ich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, da heißt es: „Der Schulträger kann seine Eigenleistung außer durch Schulgeldeinnahmen beispielsweise durch Spenden, Zuschüsse hinter ihm Stehender und die Schule in weiterem Sinne tragender finanzstarker Kräfte oder durch Aufnahme von Krediten erbringen. Um die Erschließung solcher Finanzmittel muss er sich bemühen; er kann nicht erwarten, dass der Staat sämtliche Kosten übernimmt, die jenseits grundgesetzkonformer Schulgeldeinnahmen zu decken sind.“ Im Weiteren heißt es dann: „Der Staat darf erwarten, dass der Schulträger seinem Interesse an der Verwirklichung eigener Ziele und Vorstellungen im schulischen Bereich eigenes finanzielles Engagement folgen lässt. Er beteiligt sich nur an diesem zuvörderst privaten Engagement.“

Zu Frage 2: Der Thüringer Landtag hat auf Vorschlag der Landesregierung zum 1. August 2011 ausschließlich eine moderate Reduzierung der staatlichen Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft beschlossen. Die Vomhundertanteile sind hierbei im Bereich der allgemeinbildenden Schulen von 85 auf 80 gesenkt worden. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass die Finanzhilfebeträge für alle Schüler gleichermaßen sinken, da dies auch von anderen Einflussfaktoren im Bereich der staatlichen Schulen abhängt, nämlich von der Schüler-Lehrer-Relation, von den Kosten für eine

(Staatssekretärin Dr. Eich-Born)

staatliche Lehrkraft usw. Beispielsweise sinkt die Finanzhilfe je Schüler an einer Grundschule in freier Trägerschaft im Jahr 2011 nur um 0,1 Prozent, an Regelschulen hingegen um 7,6 Prozent. Für Förderschüler steigt der Finanzhilfebetrag 2011 trotz der Senkung des Vomhundertanteils im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung beispielsweise um 1,2 Prozent. Inwieweit sich Entscheidungen der Träger über eine eventuelle Erhöhung ihrer Eigenleistung auf die Höhe des Schulgeldes auswirken, kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Ankündigung zu Schulgelderhöhungen im Umfang von 30 bis 50 Prozent ist vor dem genannten Hintergrund nicht nachvollziehbar.

Zu Frage 3: Die im Land geltenden Regelungen zur staatlichen Finanzhilfe gelten einheitlich für alle Schulen in freier Trägerschaft, unabhängig von der Trägerstruktur oder der Schulgröße. Fest steht, dass in der Regel der erforderliche Aufwand bezogen auf den einzelnen Schüler mit steigender Größe einer Schule abnimmt. Die Gestaltung der Schule, wie auch der Schulgröße und damit die Möglichkeit des Betriebes auch unter wirtschaftlichen Aspekten, obliegt der Gestaltungsfreiheit des Schulträgers.

Zu Frage 4: Die derzeitigen Finanzhilfesätze sichern eine auskömmliche Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft. Die Auswirkungen der zum 1. August 2011 greifenden moderaten Reduzierung der Finanzhilfesätze werden gleichwohl beobachtet, um unzulässige Sonderungen der Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Eltern auszuschließen. Danke sehr.

Vielen Dank. Es gibt keine Nachfrage. Dann ist die Frage an dieser Stelle beantwortet. Herzlichen Dank.

Die letzte Frage für heute rufe ich jetzt auf; das ist die Frage des Abgeordneten Untermann in der Drucksache 5/2200. Auch diese Frage wird Frau Staatssekretärin Dr. Eich-Born beantworten.

Danke, Frau Vorsitzende.

Fortschreibung der Regionalen Raumordnungspläne

Laut dem Thüringer Landesplanungsgesetz vom 15. Mai 2007 § 14 soll der Regionalplan spätestens sieben Jahre nach seiner Genehmigung überprüft und erforderlichenfalls geändert werden. Nach unserem Kenntnisstand erfolgte bereits eine Überprüfung und Fortschreibung dieser Regionalpläne, eine Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde blieb jedoch aus.

In der Diskussion um den Bau von Windkraftanlagen in Thüringen wird sich verstärkt auf die Ausweisung der Vorranggebiete für Windenergie aus den Regionalen Raumordnungsplänen - Stand 1999 bezogen. Die regionalen Rahmenbedingungen haben sich jedoch seit der Erstellung der noch geltenden Raumordnungspläne maßgeblich geändert, darum ist eine sofortige Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde erforderlich.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann ist mit dem Inkrafttreten der Regionalen Raumordungspläne für die vier Planungsregionen zu rechnen und welche expliziten Gründe führten zu der zeitlichen Verzögerung bei der Genehmigung durch die oberste Landesplanungsbehörde?

2. Inwieweit ist das Anhörungsverfahren der beteiligten Institutionen abgeschlossen (Eine Aussage zu den vier Planungsregionen ist bitte zu treffen.)?

3. Wurden in den vier Planungsregionen Standortgutachten für Windenergieparks erstellt? Wenn ja, welche Ergebnisse weisen die Gutachten auf und inwiefern wurden diese Ergebnisse eingearbeitet (Wenn nein, bitte auch die Gründe benennen.) ?

4. Wie sind in den neuen Raumordnungsplänen die Ausschlussgebiete und die Mindestabstände zu den Vorranggebieten der Windenergie zur Vermeidung von Nutzungs- und Interessenkonflikten definiert (bitte Ausschlussgebiete und Mindestabstände je Planungsregion einzeln auflisten)?

Frau Staatssekretärin, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Untermann beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Dem TMBLV liegen die Regionalplanentwürfe Südwestthüringen, Mittelthüringen und Nordthüringen zur Genehmigungsprüfung vor. Nach Information des Thüringer Landesverwaltungsamts kann Ende Januar 2011 mit der Übermittlung der Verfahrensunterlagen zum Regionalplanentwurf Ostthüringen gerechnet werden. Eine zeitliche Verzögerung bei der Genehmigung liegt nicht vor. Allerdings geht der Genehmigung eine ausgesprochen komplexe Prüfung umfangreicher Verfahrensunterlagen voraus. Die Prüfung des Regionalplanentwurfs Südwestthüringen befindet sich in der Endphase. Die Regionalplanentwürfe Mittelthüringen sowie Nordthüringen befinden sich in der Phase der Ressortabstimmung.