Protokoll der Sitzung vom 28.01.2011

Es antwortet Staatsekretär Dr. Schubert.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Augsten beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Anträge wurden von der Zahlstelle beim Thüringer Landesverwaltungsamt gemäß der Richtlinie über die Gewährung aus Mitteln des Europäischen Schulobstprogramms und des Freistaats Thüringen zur Förderung des Verzehrs von Obst und Gemüse an Thüringer Grundschulen und Förderschulen vom 1. September 2010 bewertet. Die Kriterien zu einer Beteiligung am EU-Schulobstprogramm richten sich nach verschiedenen Verordnungen der Europäischen Union, dem Schulobstgesetz vom 24. September 2009, § 10 Marktordnungsgesetz und schließlich in der Umsetzung dessen der genannten Thüringer Schulobstrichtlinie. Die territoriale Verteilung der berücksichtigten und nicht berücksichtigten Anträge stellt sich sehr differenziert dar. Grundsätzlich gibt es Rückmeldungen aus allen Landkreisen, kreisfreien Städten, wobei

(Abg. Kuschel)

einige Anträge nicht vollständig oder nach Fristablauf vorgelegt wurden. Die detaillierte Aufstellung ist jetzt hier in dem Rahmen sicherlich nicht sinnvoll, das alles vorzulesen, aber - ich hatte es gestern schon gesagt - ich kann es Ihnen zukommen lassen, vor allem diejenigen, die entweder keine vollständigen Antragsunterlagen hatten oder nicht fristgemäß eingereicht haben.

Zu Frage 2: Die ablehnenden Bescheide durch das Landesverwaltungsamt als Bewilligungsbehörde sind bisher zum Teil erfolgt. Lediglich zu den verfristet gestellten Anträgen wurden ablehnende Bescheide erteilt. Die Ablehnungen wurden und werden entsprechend der Sachverhalte begründet. Wir haben jetzt die, die nicht vollständig waren, noch nicht abgelehnt, weil wir schauen müssen, ob das vorhandene Geld reicht, dann könnte man denen noch die Möglichkeit geben, noch einmal die Anträge aufzubessern. Jetzt müssen wir erst einmal die verbescheiden, die auch wirklich vollständig eingereicht haben.

Zu Frage 3: Die regionale Berücksichtigung saisonaler Produkte und Produkte aus biologischem Anbau obliegt zunächst einmal dem Antragsteller. Entsprechende Berichte und Kontrollen werden gemäß den Bestimmungen des Europäischen Schulobstprogramms durchgeführt.

Zu Frage 4: Flankierende Maßnahmen werden von den Schulen durchgeführt und wenn gewünscht, unterstützt. Das bieten wir an durch die Deutsche Gesellschaft für Ernährung, Sektion Thüringen. Wir haben mit ihnen darüber gesprochen und sie sind bereit, das zu tun. Flankierende Maßnahmen sind von der EU geforderte freiwillige Maßnahmen, die nicht über das EU-Schulobstprogramm finanziert werden dürfen. Was die Schulen freiwillig darüber hinaus machen, obliegt ihnen dann selbst.

Es gibt dazu eine Nachfrage. Herr Abgeordneter Dr. Augsten, bitte.

Darf ich aus der Beantwortung der Frage 4 schließen, dass das die Deutsche Gesellschaft für Ernährung, Sektion Thüringen, ohne Entgelt macht?

Zu diesem Teil haben wir eine Vereinbarung getroffen, dass die Gesellschaft an der Evaluierung beteiligt ist. Ich kann das jetzt nicht genau sagen, aber, ich glaube, das ist nicht möglich, dass sie für die Beratung Geld bekommen. Entweder machen sie es unentgeltlich oder es müsste dann von den Schulen finanziert werden. Da müsste ich noch einmal nachfragen, wie das genau ist. Ich weiß nur,

dass sie die Auswertung evaluieren sollen. Das ist mit den Mitteln der EU möglich, aber nicht für diese Teile, die Sie eben erfragt haben.

Dazu gibt es jetzt eine weitere Nachfrage. Herr Abgeordneter Blechschmidt.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, da ich jetzt mal unterstelle, dass Sie sich nicht 100prozentig sicher sind, könnten Sie uns das nach den entsprechenden Recherchen zukommen lassen?

Ja, das machen wir.

Es gibt keine weiteren Nachfragen. Ich rufe nun die Anfrage der Frau Abgeordneten Siegesmund, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, in Gemeinschaft mit Frau Abgeordneten Schubert in der Drucksache 5/2187 auf. Frau Abgeordnete Siegesmund trägt vor.

Danke, Frau Präsidentin.

Anordnung des Landesverwaltungsamtes zur Entfernung der Tempo-30-Schilder an den innerörtlichen Bundesstraßen in Jena und Erfurt

Das Landesverwaltungsamt hat ein Gutachten der Fachhochschule Jena zur Effizienz der Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen des vom Stadtrat beschlossenen Lärmaktionsplanes zum Anlass genommen, eine Anordnung an die Stadt Jena auszusprechen, die aus Lärmschutzgründen aufgestellten Tempo-30-Schilder zur Geschwindigkeitsbeschränkung zu entfernen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche genauen Gründe führt das Landesverwaltungsamt für die oben genannte Anordnung an?

2. Wie schätzt die Landesregierung die Tatsache ein, dass das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die in Jena eingerichteten Geschwindigkeitsbegrenzungen positive Effekte für den Lärmschutz haben?

3. Inwieweit schätzt die Landesregierung ein, dass die genannte Anordnung die Stadt Jena in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt?

(Staatssekretär Dr. Schubert)

4. Welche anderen Kommunen hat das Landesverwaltungsamt aus welchen Gründen aufgefordert, Verkehrsschilder an Bundesstraßen zu entfernen?

Für die Landesregierung antwortet Frau Staatsekretärin Dr. Eich-Born.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Siegesmund und Schubert beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Lassen Sie mich zunächst klarstellen, dass das Landesverwaltungsamt bisher keine Anordnung erlassen hat, mit der die Stadt Jena aufgefordert wird, die Tempo-30-Beschildung aufzuheben. Allerdings befindet sich momentan der Erlass einer fachlichen Weisung in der Prüfung. Das Ergebnis bleibt abzuwarten. Im Einzelnen: Im April 2009 nahm die Stadt Jena umfangreiche Geschwindigkeitsbeschränkungen nachts auf 30 Kilometer pro Stunde vor, um ihren Lärmaktionsplan umzusetzen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit wurde die Fachhochschule Jena mit einer vergleichenden messtechnischen Untersuchung beauftragt. Die Untersuchung wurde dem Landesverwaltungsamt mit Schreiben vom 18. November 2010 vorgelegt. In Auswertung des Gutachtens sind bei der oberen Straßenverkehrsbehörde erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgekommen. Die Feststellungen des Gutachtens sind nicht geeignet, die Voraussetzungen der hier maßgeblichen Richtlinie für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm für eine derartige weiträumige Tempo-30-Beschränkung auf Bundesstraßen zu erfüllen. Die notwendigen Voraussetzungen wurden auch nicht auf eine andere Weise nachgewiesen. Der Stadt Jena wurde mit Schreiben vom 07.12.2010 das Prüfungsergebnis mitgeteilt und die Prüfung einer fachlichen Weisung angekündigt. Gemäß § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrsordnung sind Verkehrsbeschränkungen nur dort zulässig, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Mit der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird dies dahin gehend konkretisiert, dass Hauptverkehrsstraßen den innerörtlichen und überörtlichen Verkehr weiträumig bündeln und dadurch gleichzeitig Wohngebiete entlastet werden sollen. Einer Geschwindigkeitsbegrenzung steht somit auf Bundesstraßen in der Regel deren besondere Verkehrsfunktion entgegen. Die vorgelegte Untersuchung der Fachhochschule Jena hat gezeigt, dass die in der Lärmschutzrichtlinie Straßenverkehr definierten Auslösewerte für Geschwindigkeitsreduzierungen nicht überschritten worden sind.

Weiter wurde eine Reduzierung des Lärms nach 22.00 Uhr bei Anordnung von Tempo 30 im Vergleich zu Tempo 50 vor 22.00 Uhr von 2,4 bis 3 Dezibel festgestellt. Allerdings wurde bei diesem Vergleich nicht berücksichtigt, dass der Verkehr vor 22.00 Uhr wesentlich dichter und damit lauter ist als zur Nachtzeit. Insoweit ist bei natürlicher Betrachtung davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der ohnehin geringen Lärmreduzierung auch ohne die Geschwindigkeitsbeschränkung eingetreten wäre. Hinzuweisen ist auch darauf, dass nach der einschlägigen Lärmschutzrichtlinie Straßenverkehr eine Berechnung für den Beurteilungspegel vorgeschrieben ist. Örtliche Schallmessungen sind nicht geeignet, das sagte ich gestern schon, da sie sich nur auf den Zeitpunkt der Messung beziehen. Letztlich stellt die Fachhochschule fest, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nur von ca. 10 Prozent der Verkehrsteilnehmer akzeptiert worden ist. Da sich aus dem Gutachten keine zwingenden Gründe für die Beschränkung auf Tempo 30 erkennen lassen, legte das Landesverwaltungsamt der Stadt Jena mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 nahe, die Beschilderung „Tempo 30“ zwischen 22.00 und 6.00 Uhr an den Bundesstraßen im Stadtgebiet Jena zu entfernen. Die Stadt wurde um Mitteilung ihrer Entscheidung bis zum 15. Januar 2011 gebeten. Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 legt die Stadt Jena dar, dass sie sich aus Rechtsgründen gehindert sehe, die Geschwindigkeitsbeschränkungen zurückzunehmen. Das Landesverwaltungsamt nimmt dies zum Anlass, den Vorgang unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Stadt erneut zu prüfen.

Zu Frage 2: Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung zu einer Lärmminderung führt. Dies allein ist aber keine hinreichende Rechtfertigung für eine Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen. Für eine Geschwindigkeitsbeschränkung sind die Einhaltung bestimmter Grenzwerte und die Berücksichtigung der besonderen Verkehrsfunktion der konkret zu bewertenden Straße maßgeblich. Bei der Entscheidung sind die einschlägigen Straßenverkehrsrichtlinien des Bundes zu beachten. Das Gutachten ist nicht dazu geeignet, ein zwingendes Erfordernis nachzuweisen.

Zu Frage 3: Bei der Umsetzung der Straßenverkehrsordnung handelt die Stadt Jena nicht im eigenen Wirkungsbereich, sondern als Straßenverkehrsbehörde im übertragenen Wirkungsbereich. Die Verwaltungsvorschrift zu § 45 der Straßenverkehrsordnung legt fest, dass die Straßenverkehrsbehörde der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zur Anordnung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm bedarf. Insoweit benötigt die Stadt Jena die Zustimmung des Landesverwaltungsamts.

(Abg. Siegesmund)

Zu Frage 4: Über entsprechende Vorgänge wird keine Statistik im Landesverwaltungsamt geführt. Hinweisen möchte ich diesbezüglich auf einen weiteren aktuellen Vorgang. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 wurde eine verkehrsrechtliche Anordnung der Stadt Weimar zu einer Tempo-30Zone im Bereich B 7, Fuldaer Straße, beanstandet. Ursprünglich wollte die Stadt Weimar im Jahr 2008 damit dem schlechten Straßenzustand Rechnung tragen. Nachdem die Straße aber zwischenzeitlich saniert ist, war die Tempobeschränkung zu prüfen. Der Vorgang ist noch nicht abgeschlossen, da die Stadt Weimar noch ein Gutachten der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie vorlegen möchte.

Es gibt dazu offensichtlich eine Nachfrage. Bitte.

Ich hätte noch zwei Nachfragen. Vielen Dank bis hierhin. Die erste Frage ist: Wer hat das Gutachten veranlasst bzw. sieht sich das Landesverwaltungsamt erneut dazu veranlasst, Gutachten in anderen Städten in Auftrag zu geben, die vielleicht ein ähnliches Ergebnis haben, mit anderen Worten, wird das Landesverwaltungsamt jetzt im erhöhten numerischen Bereich Schilder in Thüringen abschrauben lassen?

Die zweite Frage: Sie erwähnten, dass dieses Gutachten auch festgestellt hat, dass es darum ging, dass nur 10 Prozent tatsächlich akzeptieren, dass diese Beschilderung vorgenommen wurde. Wo ist denn Ihrer Einschätzung nach die Messlatte zu setzen, um tatsächlich Lärmschutz umzusetzen, um der Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger jeweils in der Stadt gerecht zu werden?

Zu Frage 1: Nach gestriger telefonischer Rücksprache von unserem Haus mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt soll das Gutachten nicht vom Thüringer Landesverwaltungsamt in Auftrag gegeben worden sein; da bleibt faktisch eigentlich nur die Stadt Jena selbst übrig. Das ist meine Auskunft aus dem Thüringer Landesverwaltungsamt. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat nicht vor, reihenweise Straßenschilder zu entfernen, das möchte ich an dieser Stelle festhalten. Meine persönliche subjektive Einschätzung ist, es hat an dieser Stelle eigentlich nichts zu suchen, denn hier gibt es ganz klare Vorschriften, wie eine Beschilderung an den Straßen zu erfolgen hat, und das ist die Grundlage für diese Beschilderung.

Es gibt noch eine Frage durch den Herrn Abgeordneten Kuschel.

Danke, Frau Präsidentin. Frau Staatssekretärin, die Stadt Jena ist aufgrund der Tatsache, dass sie mehr als 30.000 Einwohner hat, auch Straßenbaulastträger für die Landes- und Bundesstraßen innerhalb der Ortslage. Können Sie noch mal erklären, wieso die Stadt Jena als Straßenbaulastträger für die Landes- und Bundesstraßen nicht selbst im Rahmen ihrer Funktion als Verkehrsbehörde fungieren kann, sondern dort auch noch der Fachaufsicht des Landes unterliegt?

Hier muss ich korrigieren: Sie wissen, dass eine Bundesstraße - das habe ich eigentlich auch erwähnt in meiner Antwort - natürlich eine spezifische Funktion hat, und diese Funktion heißt, dass hier Hauptverkehrsstraßen den innerörtlichen und überörtlichen Verkehr weiträumig bündeln und dadurch vor allen Dingen Wohngebiete entlasten sollen. Das ist die Grundlage für diese Entscheidung.

Die halbe Stunde Fragezeit ist damit erschöpft. Wir hatten ja letzten Endes nur nachzuarbeiten, was gestern übriggeblieben ist. Damit sind noch zwei Fragen übrig, sie sind beide von Herrn Abgeordneten Kuschel und werden nach unserer Geschäftsordnung schriftlich innerhalb von drei Wochen beantwortet.

Ich schließe die Fragestunde und damit den Tagesordnungspunkt 22. Wir kehren zurück in die laufende Tagesordnung, und zwar zum Tagesordnungspunkt 16

Verbraucherpolitik in Thüringen stärken Antrag der Fraktionen der CDU und der SPD - Drucksache 5/2073 dazu: Alternativantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 5/2177

Keine der Fraktionen hat beantragt, dass sie das Wort zur Begründung nehmen möchte. Es ist aber angekündigt worden, dass die Landesregierung den Sofortbericht zu den Nummern 1 und 3 des Antrags der Fraktionen der CDU und der SPD und zu Nummer 1 des Alternativantrags der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erstattet. Das Wort erhält dafür Frau Ministerin Taubert.

(Staatssekretärin Dr. Eich-Born)

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, es freut mich ganz besonders, dass die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärt hat, dass sie mir gern zuhört auch zu diesem Tagesordnungspunkt.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Auch wenn wir möglicherweise hin und wieder anderer Meinung sind, finde ich das sehr lobenswert.

Meine Damen und Herren, in Zeiten der Globalisierung gewinnt der Verbraucherschutz eine immer stärker werdende Bedeutung. Deshalb, meine Damen und Herren, gebe ich zu dem Antrag der Fraktionen der CDU und der SPD gern einen Sofortbericht ab. Der Antrag ist ein weiterer Schritt hin zur Stärkung der Rechte der Verbraucher. Lassen Sie mich zu Ihrer Frage nach den Zielen der Landesregierung in diesem Bereich zunächst einmal generell sagen: Leitbild der Thüringer Landesregierung in der Verbraucherpolitik ist der mündige Verbraucher. Ihn zu unterstützen, eigenverantwortlich hier Entscheidungen zu treffen, stellt das wesentliche Ziel der Verbraucherpolitik dar. Verbraucherinnen und Verbraucher können eigenverantwortliche Entscheidungen aber nur dann treffen, wenn sie sich darauf verlassen können, dass alle Produkte, die angeboten werden, sicher sind. Außerdem müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher anbieterunabhängig informieren können, wenn sie ihre Wahlfreiheit zwischen verschiedenartigen Produkten nutzen wollen. Die Voraussetzungen für ein eigenverantwortliches Verbraucherhandeln sind als Grundrechte in der Verbrauchercharta der Vereinten Nationen verankert. Wie Sie wissen, hat die Thüringer Landesregierung nur in sehr beschränktem Umfang Einflussmöglichkeiten auf die europäische und die Bundesgesetzgebung, die den größten Teil der Rechtsetzung vornehmen.

Ein wesentliches Gremium zur Definition gemeinsamer verbraucherpolitischer Ziele ist die Verbraucherschutzministerkonferenz. Mit einer einstimmigen Beschlusslage im Bundesrat, die vor dem Hintergrund eines Verbraucherschutzministerkonferenzbeschlusses keinesfalls selten ist, kann es gelingen, die Bundesregierung zu veranlassen, auf eine zeitnahe Änderung von Bundes- und Europarecht hinzuwirken. Die Anzahl und die Verschiedenartigkeit der Tagesordnungspunkte der vergangenen Verbraucherschutzministerkonferenzen machen deutlich, dass über Parteigrenzen hinweg Einigkeit besteht, die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher noch besser zu schützen.

(Beifall CDU)