Protokoll der Sitzung vom 19.05.2011

2. Mit welchen Bundesstraßenprojekten des vordringlichen und des weiteren Bedarfs kann in den Jahren 2011 bis 2014 in Thüringen begonnen werden?

3. Für welche Thüringer Bundesstraßenprojekte des vordringlichen und des weiteren Bedarfs sind die Finanzierungen in den Jahren 2011 bis 2014 noch nicht abgesichert und können aus diesem Grund nicht mit dem Bau beginnen?

Für die Landesregierung antwortet der Minister für Bau, Landesentwicklung und Verkehr, Herr Carius.

Herr Präsident, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Untermann beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Für das Jahr 2011 stehen dem Freistaat zur Realisierung laufender Bedarfsplanmaßnahmen bisher Mittel in Höhe von 156,3 Mio. € zur Verfügung, davon 81,2 Mio. € für die Verkehrsprojekte Deutsche Einheit. Für die Folgejahre können derzeit noch keine Aussagen getroffen werden.

Zu Frage 2: In 2011 und 2012 können nach derzeitigem Kenntnisstand keine neuen Vorhaben begonnen werden. Weitergehende Aussagen sind gegenwärtig nicht möglich.

Zu Frage 3: Für die nachfolgend aufgeführten Bundesstraßenprojekte liegen bislang nur die baurechtlichen Voraussetzungen für einen Baubeginn vor: bei der B 88 Ortsumgehung Rothenstein, B 88 Ortsumgehung Zeutsch, die B 90 neu von der A 71 bis nach Nahwinden, bei der B 243 Ortsumgehung Mackenrode und an der B 247 die Ortsumgehung Kallmerode.

(Abg. Siegesmund)

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Herr Minister, gibt es hinsichtlich der A 71 zwischen Sömmerda und Heldrungen und den Umgehungsstraßen, die geplant waren für Gebesee und Straußfurt, neue Erkenntnisse? Wenn ja, wäre es schön, wenn wir das erfahren würden.

Worauf sollen sich die neuen Erkenntnisse denn beziehen? Das sind ja keine Neubaumaßnahmen bei der A 71, sondern das ist die bereits begonnene Maßnahme, die wir versuchen abzufinanzieren.

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Minister. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Blechschmidt von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/2717.

Danke, Herr Präsident.

Gremienkontrolle in Gemeinschaftsprogrammen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Die Veruntreuung von über 8 Mio. € beim Kinderkanal von ARD und ZDF war laut dem vom ZDF und dem MDR erarbeiteten Revisionsbericht Folge völlig mangelhafter Kontrollmechanismen einschließlich der notwendigen Kontrollgremien.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Kontrollgremien existieren bei den verschiedenen Gemeinschaftsprogrammen von ARD und ZDF und wie wird die entsprechende Rechtsaufsicht durch wen wahrgenommen?

2. Wie werden gegebenenfalls ohne Kontrollgremien die Finanz- und Programmaufsicht durch wen in diesen Gemeinschaftsprogrammen durchgeführt?

3. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit gesetzgeberischer Initiativen, um eine Stärkung der Kontrollinstrumente im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, insbesondere im Bereich der Gemeinschaftsprogramme von ARD und ZDF zu erreichen und wenn nein, wie begründet die Landesregierung diese Position?

Für die Landesregierung antwortet Herr Staatsekretär Zimmermann.

Herr Präsident, Herr Abgeordneter, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Blechschmidt für die Landesregierung wie folgt:

Alle gemeinsamen Aktivitäten der ARD, die strukturell gefasst bzw. abgebildet sind, nennt man Gemeinschaftssendungen, -einrichtungen und -aufgaben, GSEA. In diesem Begriff sind diese Gemeinschaftseinrichtungen gebündelt. Zu den Gemeinschaftseinrichtungen gehören beispielsweise die zusammen mit dem ZDF veranstalteten Programme Kinderkanal, 3Sat, Arte oder Phönix. Sie unterliegen unter anderem einer durchgängigen Gremienkontrolle nach folgenden Maßgaben:

Jede Gemeinschaftseinrichtung hat in aller Regel eine verantwortliche Rundfunkanstalt, bei der die Federführung und damit die Verantwortung für den laufenden Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung liegt. Die Rundfunkanstalten regeln ihre Zusammenarbeit in einer Gemeinschaftseinrichtung GSEA üblicherweise in Verwaltungsvereinbarungen. So obliegt dem MDR gemäß § 3 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung die Federführung für die laufenden Geschäfte des Kinderkanals. Die Federführung beinhaltet gemäß § 3 Abs. 2 Verwaltungsvereinbarung auch die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Wirtschaftsplanes sowie die Mittelfristige Finanzplanung gemäß § 6 Verwaltungsvereinbarung.

Gängige Praxis der Gremienkontrolle bei Programminhalten von Gemeinschaftseinrichtungen wie 3Sat, Phönix, Arte oder eben beim Kinderkanal ist das Zulieferungsprinzip. In der Praxis betrifft dies in erster Linie vor allem presserechtliche Ansprüche Dritter wegen eines in einem Gemeinschaftsprogramm ausgestrahlten Beitrags. Sobald sich die Kontrolle nicht aus dem Zulieferprinzip ergibt, folgt aus dem föderalen Prinzip der Grundsatz, dass die Gremien der federführenden Rundfunkanstalt für die Kontrolle der Gemeinschaftseinrichtung zuständig sind. Für den Kinderkanal bedeutet dies, dass der federführende Mitteldeutsche Rundfunk durch seine Gremien, das heißt also durch den Rundfunkund Verwaltungsrat, kontrolliert wird. Das heißt allerdings nicht, dass es den Gremien der anderen beteiligten Rundfunkanstalten verwehrt wäre, sich ebenfalls mit den von den Gremien des Federführers befassten Fragen auch zu befassen.

Allerdings hat sich mit der zunehmenden Bedeutung der Gemeinschaftseinrichtung in den letzten Jahren gezeigt, dass das Federführungsprinzip allein nicht mehr ausreichend war. Auf Initiative der Konferenz der Gremienvorsitzenden GVK ist im Jahr 2005 die ARD-Satzung um eine Regelung zur Gremienkontrolle auf ARD-Ebene ergänzt worden. In der GVK sind die Vorsitzenden der Rundfunkräte sowie der Verwaltungsräte der Landesrundfunkan

stalten zusammengeschlossen. Gemäß § 5 a Abs. 1 ARD-Satzung koordiniert die GVK die Gremienkontrolle der ARD durch die Rundfunkräte und Verwaltungsräte der Landesrundfunkanstalten und berät die entsprechenden Gegenstände auch der ARD-Hauptversammlung.

Zu den Koordinierungsaufgaben der GVK zählt gemäß § 5 a Abs. 2 ARD-Satzung neben anderen namentlich genannten Aufgaben insbesondere die Beratung der Haushalts- und Finanzplanung der Gemeinschaftseinrichtungen einschließlich der gemeinschaftlichen Beteiligungen. Danach wird die GVK an der Aufstellung und Beschlussfassung über die Gemeinschaftseinrichtung, das heißt ARDHaushalt, beispielsweise in einem zweistufigen Verfahren beteiligt. Die GVK berät die von den Landesrundfunkanstalten eingebrachten Vorlagen mit den Intendanten und spricht eine Empfehlung an die Gremien der Landesrundfunkanstalten bezüglich der ARD-Unterlagen aus.

In der GVK informiert der Verwaltungsratsvorsitzende der federführenden Anstalt über die entsprechenden Vorbereitungen des Verwaltungsrats. Gemäß § 6 Abs. 2 Verwaltungsvereinbarung stellt der MRD auf der Grundlage der Empfehlung der Programmkommission des KiKa einen jährlichen Wirtschaftsplan auf, der gemäß § 6 Abs. 4 Verwaltungsvereinbarung jährlich abzurechnen ist. Die Jahresabrechnung ist gemäß § 6 Abs. 4 Verwaltungsvereinbarung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Wirtschaftsplan und Wirtschaftsplanabrechnung des Kinderkanals werden der ARD/ZDF-Finanzkommission vorgelegt, die diese in einer Arbeitsgruppe der AG Kosten ARD/ZDF prüfen lässt. Der MDR-Intendant bringt sodann den KiKa-Wirtschaftsplan zur Behandlung in den MDRVerwaltungsrat ein. Dieser stellt den Wirtschaftsplan fest und informiert die GVK. Auch die Wirtschaftsplanabrechnung des Kinderkanals wird vom MDR-Verwaltungsrat entsprechend behandelt.

Neben der Kontrolle durch die Gremien findet bei wichtigen Gemeinschaftsaufgaben oder gemeinschaftlichen Sendern auch noch eine Kontrolle durch Kommissionen statt, in die fachkundige Mitarbeiter aus den jeweiligen Rundfunkanstalten entsandt werden. So besteht beim Kinderkanal gemäß § 5 Verwaltungsvereinbarung eine Programmkommission, der die Entscheidung über grundsätzliche Programmfragen und die Programmplanung obliegt. Dieser Programmkommission gehören aktuell Vertreter des WDR, des Bayerischen Rundfunks, des Mitteldeutschen Rundfunks und des Rundfunks Berlin-Brandenburg, vier Vertreter des ZDF an sowie der Programmgeschäftsführer des Kinderkanals selbst.

Die Rechtsaufsicht der Länder richtet sich gleichfalls nach dem föderalen Prinzip. Das heißt, § 37 des MDR-Staatsvertrags bestimmt, dass die Regie

rungen der Länder die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des Staatsvertrags und der allgemeinen Rechtsvorschriften gemeinsam führen. Sie nehmen diese Aufgaben durch die Regierung eines der Länder in zweijährigem Wechsel wahr. Die jeweils aufsichtführende Regierung beteiligt die beiden anderen Regierungen vor der Einleitung von Maßnahmen und bemüht sich um entsprechendes Einvernehmen. Derzeit liegt die Rechtsaufsicht für den Mitteldeutschen Rundfunk beim Freistaat Sachsen. Sie geht am 1. Juli 2011, also in Kürze, auf das Land Sachsen-Anhalt und ab 1. Juli 2013 auf den Freistaat Thüringen über.

Das föderale Prinzip gilt entsprechend für die Kontrollen der GSEA durch die Landesrechnungshöfe. So haben der Thüringer Landesrechnungshof und der Rechnungshof von Rheinland-Pfalz ab dem Jahr 2000 Folgendes geprüft:

1. die Entwicklung der dem Kinderkanal zur Verfügung stehenden Gebührenmittel,

2. die Mittelverwendung am Standort Erfurt,

3. die Leistungen des MDR als Federführer,

4. die Vorausleistungen des MDR für den Kinderkanal entsprechend der Zusage in der Standortbewerbung und

5. die Mittelverwendungsnachweise für die Programmzulieferungen von ARD und ZDF.

Geprüft wurden die Haushaltsjahre 1997 bis 2004 und die Prüfung wurde mit einem Schreiben des Thüringer Rechnungshofs vom 5. Mai 2008 abgeschlossen, wobei auf eine Prüfungsmitteilung von den Rechnungshöfen mangels Beanstandung verzichtet wurde.

Auf Frage 3 antworte ich wie folgt: Die Landesregierung sieht derzeit keine Notwendigkeit für gesetzgeberische Initiativen zur Stärkung der Kontrollinstrumente im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zunächst gilt es nämlich, die weitere Umsetzung der vom MDR bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Verbesserung der Abläufe und Kontrollen beim Kinderkanal aufmerksam zu beobachten und auch abschließend zu bewerten. Die Landesregierung ist allerdings der Auffassung, dass künftig interne und externe Kontrollen im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sich nicht ausschließlich auf die vorhandene Aktenlage beschränken sollte. Viel mehr sollte zusätzlich eine stichprobenweise Prüfung erfolgen, gegebenenfalls auch vertieft, ob abgerechnete Leistungen tatsächlich erbracht wurden, das heißt, ob das Ergebnis dieser Leistungen auffindbar ist. Nach Auffassung der Landesregierung würde durch einen solchen ergänzenden, wenn Sie so wollen, Realitätscheck das beim Kinderkanal in Rede stehende systematische betrügerische Vorgehen nicht über Jahre unentdeckt bleiben. Vielen Dank.

(Staatssekretär Zimmermann)

Danke, Herr Staatssekretär. Es gibt den Wunsch auf Nachfrage durch den Fragesteller.

Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Staatssekretär, für die ausführliche Übersicht, was den Kinderkanal und den MDR in diesem Fall betrifft. Ich hätte aber gern im Zusammenhang mit der Frage 1 vielleicht punktuell auch die anderen Gremien der Gemeinschaftsanstalten wie Phönix, ARTE etc. einen entsprechenden Überblick von Ihnen, wo Sie sagen, dort existieren Kontrollgremien oder dort sind die entsprechenden, die die Rechtsaufsicht führen. Das beinhaltet zumindest die Frage, so sehe ich das.

Das System der Kontrollgremien und -einrichtungen - deswegen habe ich das summarisch beantwortet ist bei allen Gemeinschaftseinrichtungen von ARD und ZDF das gleiche. Das heißt also, es gibt für jede Gemeinschaftseinrichtung entsprechende Kontrollgremien und -einrichtungen, Programmkommissionen, gegebenenfalls auch Finanzkommissionen. Ich habe für die in unserem Zuständigkeitsgebiet und für das kann ich als Landesregierung antworten - existierenden Gremien namentlich, also qua Anstalt, die entsprechenden Kommissionen aufgeführt.

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hauboldt von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/2718.

Danke, Herr Präsident.

Zeitnahe Anpassung der Besoldung der Richter und Staatsanwälte in Thüringen im Interesse der Betroffenen?

Die Landesregierung hat in der Plenarsitzung des Landtags am 14. April 2011 im Rahmen der Beantwortung der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Hauboldt (DIE LINKE) mit dem Titel „Zeitnahe Novellierung des Personalvertretungs- und des Besoldungsrechts im Interesse der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in Thüringen?“ Drucksache 5/2531 - informiert, dass ein Gesetzentwurf zur Novellierung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Kabinettsabstimmung sei, dass aber die Überlegungen zum Umgang mit der Frage Übertragung des aktuellen Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst in das Beamtenrecht noch nicht abgeschlossen seien. Mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zugunsten aller Beschäftigten

im öffentlichen Dienst des Landes Thüringen stellt sich diese Frage der zeit- und inhaltsgleichen Übernahme auch für die Beschäftigtengruppe der Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welcher Weise und in welchem zeitlichen Horizont will die Landesregierung die - gegebenenfalls inhalts- und zeitgleiche - Übernahme des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst zugunsten der Personengruppe der Richterinnen und Richter bzw. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Thüringer Landesdienst vornehmen?

2. Inwiefern gab bzw. gibt es Positionierungen zur unter Frage 1 angesprochenen Fragestellung vonseiten der betroffenen Personengruppe bzw. deren Personal- bzw. Interessenvertretungen sowie Berufsverbänden und wie geht die Landesregierung damit um?