Sondervotum der Ausschussminderheit und - weiteres Beispiel - einen leichteren Zugang zu den Unterlagen von Untersuchungsausschüssen für die Öffentlichkeit, zum Beispiel für Universitäten und Journalistinnen vor.
Die erste Beratung zum Gesetzentwurf fand am 26. Januar 2012 hier im Thüringer Landtag statt und der Gesetzentwurf wurde an den Justiz- und Verfassungsausschuss überwiesen. Dort wurde er in insgesamt fünf Sitzungen beraten. In der ersten Beratung im Ausschuss wurde auf Antrag der FDPFraktion eine schriftliche Anhörung beschlossen. Insgesamt sieben Anzuhörende wurden um eine Stellungnahme gebeten. In der Sitzung des Ausschusses am 25. April 2012 brachten die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf ein, in dem unter anderem vorgeschlagen wurde, eine Vorschrift zu gemeinsamen Sitzungen mit anderen Ausschüssen, insbesondere mit Ausschüssen anderer Parlamente, die Möglichkeit einer Verfahrensordnung, die sich der Ausschuss selbst geben können soll, Regelungen zur Erstellung von Wortprotokollen und eine Erweiterung des Verteilerkreises für die Protokolle und noch ergänzende Regelungen zur Aktenvorlage und Aussagegenehmigungen sowie zur Akteneinsicht und Aktenauskunft vorgeschlagen wurden.
Im Rahmen der schriftlichen Anhörung erreichten den Landtag beziehungsweise den Ausschuss insgesamt vier Zuschriften, einmal die von Prof. Brenner von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FSU Jena, eine Stellungnahme vom Bundesministerium des Inneren, das anstelle des Bundesministeriums der Justiz geantwortet hat, das eigentlich angefragt war, eine Stellungnahme von Prof. Morlock von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und eine Stellungnahme aus dem Landtag von Rheinland-Pfalz, wo Herr Dr. Glauben stellvertretend für den Direktor des rheinland-pfälzischen Landtags Stellung genommen hatte. Obwohl die Stellungnahmen der Experten in einigen Teilen den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE unterstützt hatten, z.B. hatte Prof. Morlok ebenso wie Dr. Glauben das Zustimmungserfordernis der ursprünglichen Antragstellerinnen bei der Veränderung des Untersuchungsgegenstandes durch die Ausschussmehrheit unter dem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes begrüßt, obwohl die Experten weitere Fragen aufgeworfen hatten, z.B. die der Erfahrungswerte mit dem Ermittlungsbeauftragten im Deutschen Bundestag, und obwohl die Experten auch selbst weitergehende Vorschläge angedeutet und gemacht hatten, wurde in der Sitzung des Justiz- und Verfassungsausschusses am 12.09.2012 der von der Fraktion DIE LINKE gestellte Antrag, den Gesetzentwurf im Ausschuss weiterzuberaten, abgelehnt. Der Ausschuss beschloss am 12.09.2012 mehrheitlich, den Gesetzentwurf der
Fraktion DIE LINKE in Drucksache 5/3895 zur Ablehnung zu empfehlen und den Änderungsantrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE in Vorlage 5/2488 zu dem Gesetzentwurf abzulehnen. Die Beschlussempfehlung liegt Ihnen heute zur Beratung in Drucksache 5/4942 vor. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, das Untersuchungsausschussgesetz ist ein sehr wichtiges Gesetz. Es ist ein wichtiges Gesetz für unsere parlamentarische Demokratie und damit für unseren Freistaat Thüringen, denn dieses Gesetz ist das Kontrollinstrument, Aufklärungsinstrument der Legislative gegenüber der Regierung, wenn es um Sachverhalte geht, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, wobei solche Sachverhalte natürlich auch oft im Zusammenhang mit Regierungshandeln stehen werden. Denn ein Untersuchungsausschuss ist, so hat es Prof. Morlok in seiner Stellungnahme auch ausgedrückt, ein politisches Kampfinstrument, das auf die Wirkung in der Öffentlichkeit abzielt; damit hat er offensichtlich auch recht. Weil es ein Kampfinstrument ist, kommen natürlich bei einem Untersuchungsausschuss auch die politischen Machtverhältnisse ins Spiel. Das heißt, in der Regel werden sich die beteiligten Fraktionen als Regierungsparteien und als Opposition definieren, denn selten werden bei einem Untersuchungsausschuss alle Interessen in dieselbe Richtung gehen. Ob das für den jetzt laufenden Untersuchungsausschuss anders gilt, das lasse ich mal offen.
Das Untersuchungsausschussgesetz soll durch das Aufstellen bestimmter Verfahrensregeln für die Tätigkeit des Ausschusses, das Funktionieren einer solchen Kontrolle gewährleisten. Ganz zu Recht gibt dieses Gesetz den Minderheiten im Landtag deshalb bestimmte Rechte, die sonst nur mit Mehrheit durchsetzbar wären. Das fängt damit an, dass für die Initiierung eines Ausschusses lediglich ein Fünftel der Mitgliederstimmen des Landtags notwendig sind, und setzt sich zum Beispiel darin fort, dass nach § 4 des Untersuchungsausschussgesetzes jede Fraktion in einem solchen Ausschuss vertreten sein muss. § 4 ist aber auch gleichzeitig ein Beispiel dafür, dass dennoch die Mehrheitsverhältnisse des Landtags gewahrt werden müssen. Insgesamt enthält das geltende Untersuchungsausschussgesetz ein fein ausgewogenes Verfahrensinstrument, das die Minderheitenrechte wirksam ausgestaltet, aber zugleich die Mehrheitsverhältnisse
im Auge behält und letztlich die Zweckerfüllung dieses parlamentarischen Kontrollinstruments gewährleistet.
Dieses Thüringer Untersuchungsausschussgesetz hat sich in vielen Jahren durch die Zurverfügungstellung fairer Spielregeln bewährt. Es ist ja auch nicht neu erfunden, es lehnt sich eng an die Regelungen in anderen Ländern, die seit Langem erprobt sind, an. Ich will natürlich nicht in Abrede stellen, dass an der einen oder anderen Stelle Änderungen oder Verbesserungen möglich sind. Allerdings enthält der von der Linkspartei vorgelegte Änderungsentwurf zahlreiche Regelungen, die entweder keine Verbesserung bringen oder sogar parlamentarischen oder verfassungsrechtlichen Grundsätzen widersprechen. Hierzu habe ich bereits in der ersten Lesung des Änderungsentwurfs mehrere Beispiele angeführt, angefangen von der Einführung eines Ermittlungsbeauftragten, der seine Arbeit auch noch an Hilfskräfte delegieren kann, was letztlich zu einer Beweisaufnahme vom Hörensagen führt, über den Ausschluss der Landesregierung von nicht öffentlichen Sitzungen, die Zulassung zum Beispiel von Beweiserhebungen, die gegen verfassungsrechtliche oder andere zwingende Regelungen verstoßen, wenn nur Vorkehrungen für die Geheimhaltung entsprechend getroffen sind so steht es auch in § 13 Abs. 4 Satz 3 des Entwurfs -, bis dahin, dass in § 14 Abs. 2 nicht nur die Verwaltungshierarchie in unzulässiger Weise umgangen wird, sondern eine unsinnige Vollständigkeitserklärungspflicht eingeführt werden soll, die auch noch - dabei kann man sich fragen, wie - vom Verfassungsgericht überprüft werden soll.
Es bleibt damit bei dem schon in erster Lesung festgestellten Ergebnis, das sich auch in abgegebenen Stellungnahmen findet. Es ist ein unausgegorener und zum Teil verfassungswidriger Änderungsvorschlag.
Dies gilt auch für den Änderungsantrag, der im Übrigen wieder einmal ein bestimmtes Selbstverständnis deutlich macht - wir regeln letztlich auch das, was uns nichts angeht, bis dahin, dass wir anderen Landtagen und dem Bundestag Vorschriften machen wollen, wie die Anhörungen zu gestalten sind.
Noch ein Letztes: Natürlich kann sich gerade anlässlich des jetzigen Untersuchungsausschusses ergeben, dass einzelne Verfahrensregeln in der konkreten Handhabung unpraktikabel sind und die Aufklärungsarbeit erschweren. Ich halte es aber trotzdem für falsch, während des noch laufenden Verfahrens die Regeln zu ändern. Möglicherweise wäre dies verfassungsrechtlich sogar möglich, da
streiten sich die Gelehrten. Geht man davon aus das ist meine Auffassung -, dass neue Regeln auf das laufende Verfahren nicht angewendet werden können, zum Beispiel wenn man die Regeln über den subjektiven Betroffenenstatus während eines Verfahrens ändert, das dürfte absolut unzulässig sein, und sich somit Verfahrensänderungen sowieso erst auf spätere Untersuchungsausschüsse auswirken, sollte das Ende des jetzigen Untersuchungsausschusses abgewartet werden und verfahrensrechtliche Erfahrungen daraus auch erst dann bewertet werden, wenn er zu Ende ist, und nicht jetzt während des aus mehreren Gründen diffizilen Untersuchungsausschusses nur wegen eines billigen politischen Effekts eine Änderung vorgenommen werden. Deshalb lehnt die CDU-Fraktion diesen Gesetzentwurf ab. Danke schön.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir beraten heute das Gesetz zur Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes der Fraktion DIE LINKE. Im Justiz- und Verfassungsausschuss wurde eine weitere Debatte leider durch die Mehrheit der schwarz-roten Koalition abgelehnt.
Der Untersuchungsausschuss ist das schärfste parlamentarische Kontrollmittel, das dem Landtag unabhängig von der Regierung ermöglicht, Sachverhalte aufzuklären. Für ein gutes Untersuchungsausschussgesetz ist es maßgeblich, dass zwischen den Erfordernissen des Mehrheitsprinzips und den Minderheitenrechten ein akzeptabler und ausgewogener Mittelweg gefunden wird.
Die Ausgestaltung der Minderheitenrechte darf trotz ihrer hohen Relevanz nicht dazu führen, dass es zu einer böswilligen Lähmung der Arbeit innerhalb des Untersuchungsausschusses kommen kann.
Also ist bei aller Sympathie für die Stärkung der Minderheitenrechte auch eine gewisse Sorgfalt geboten. Der Untersuchungsausschuss 5/1 arbeitet jetzt rund ein Dreivierteljahr. Die Startschwierigkeiten, meine Damen und Herren, haben uns eine Menge Zeit gekostet. Deswegen ist es aus unserer Sicht zweckmäßig, jetzt an dem Gesetz zu feilen. Genau solche Verzögerungen oder Schwierigkeiten sollten für die Zukunft verhindert werden.
Aus den vorliegenden Problemen müssen wir jetzt Schlüsse ziehen, meine Damen und Herren. In zwei Jahren erinnert sich niemand mehr so genau daran, wo es wirklich geklemmt hat. Wir können uns unnötige Verzögerungen wegen verfahrensrechtlicher Probleme durch antiquierte Regelungen einfach nicht erlauben.
Dass die Zeit für die tatsächliche Untersuchungsarbeit mehr als benötigt wird, ist wohl kaum in Abrede zu stellen und zeigt auch die Anhebung der Sitzungen des Untersuchungsausschusses. Um das Gesetz aus seiner angestammten Fassung zu befreien, haben wir uns auch für eine weitere Debatte ausgesprochen. Natürlich haben einige Stellungnahmen zum Gesetzentwurf meines Erachtens auch zu Recht auf rechtliche Probleme hingewiesen. Diese Hinweise aus den Stellungnahmen, meine Damen und Herren, wären für die weitere Debatte aber gerade zielführend gewesen, so dass am Ende ein effektiveres Untersuchungsausschussgesetz auf den Weg hätte gebracht werden können.
Dass die schwarz-rote Koalition bis zum Ende der Legislaturperiode keinen Bedarf für eine Verbesserung sieht, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Meine Damen und Herren, es ist schade, dass es derzeit nicht gewollt ist, ein zeitgemäßes Untersuchungsausschussgesetz gemeinsam auf den Weg zu bringen. Dem vorliegenden Gesetzentwurf können wir aber aufgrund der rechtlichen Bedenken, die aus den Stellungnahmen hervorgehen, nicht zustimmen. Wir werden uns, da wir der Diskussion über Änderungen zum Untersuchungsausschussgesetz offen gegenüberstehen, bei der Abstimmung enthalten. Ich danke Ihnen.
Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen, es ist richtig, dass man durchaus am Untersuchungsausschussgesetz das eine oder andere ändern könnte. Aber, Herr Kollege Bergner, ich habe in Ihren Ausführungen vermisst, dass Sie konkret darauf hinweisen, welche derzeit geltende Vor
schrift derzeit die Arbeit des Untersuchungsausschusses behindert. Unser Untersuchungsausschuss arbeitet nicht nach dem klassischen Muster Opposition - Regierung, wir arbeiten, denke ich, in großer Einigkeit unseren Auftrag ab. Deswegen gibt es im Moment jedenfalls keinen akuten Bedarf aus meiner Sicht für den derzeitigen Untersuchungsausschuss, viele Regelungen zu ändern und viele Regelungsvorschläge haben ja auch das Minderheitenrecht hier betroffen. Es gibt nicht, wie das im Bericht irgendwie dann doch anheimgestellt wurde, eine mehrheitliche Zustimmung der Gutachter zu den vorgeschlagenen Änderungen, im Gegenteil, die meisten Änderungen wurden
(Zwischenruf Abg. Berninger, DIE LINKE: Das habe ich so nicht gesagt. Unterstellen Sie mir nichts, Frau Marx.)
- ja, dann habe ich Sie missverstanden, dann nehme ich das zurück - als unzweckmäßig, aber auch teilweise ungesetzlich angesehen. Eine Sache, wo ich mir noch keine abschließende Meinung bilden konnte, da würde ich auch gerne noch das Ende des Untersuchungsausschusses abwarten, unseres Untersuchungsausschusses, ist die Einführung von Ermittlungsbeauftragten. Natürlich haben wir hier eine Fülle von Akten gerade im jetzigen Untersuchungsausschuss und wenn man dann gegen die Aktenflut kämpft, dann denkt man manchmal auch, ach, könnte man das nicht jemanden anderes für sich machen lassen. Aber der Kollege Scherer hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Beweis vom Hörensagen schwierig ist. Ich weise auch darauf hin, dass das bei uns eigentlich auf Kritik gestoßen ist im Ausschuss, dass im Bundestag derzeit versucht wird, die vollständige Aktenvorlage von Thüringen quasi abzubremsen und nicht nur Schwärzungen nachträglich einzuziehen, sondern auch die Abgeordnetenkollegen des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages möglichst von diesen Akten fernzuhalten, indem man sagt, ihr schaltet jetzt erst einmal einen Ermittlungsbeauftragten dazwischen und der prüft dann, was ihr überhaupt sehen müsst. Das ist wieder der Bereich vom Hörensagen und der Ermittlungsbeauftragte hat in der Tat die Gefahr, dass er anstelle der Entscheidung und des Vielen-Augen-Prinzips eines kompletten Ausschusses dann eben nur mit zwei Augen, unter Umständen noch mit irgendwelchen Berufshelfern, Entscheidungen anstelle des Ausschusses trifft. Das wäre jetzt bei uns, glaube ich, auch schwierig. Wir hatten so eine Art Ermittlungsbeauftragten, wenn Sie so wollen, im Vorfeld in Form des Schäfer-Berichts. Da haben wir ja mittlerweile sehr viele Auslassungen zu beklagen und auch Dinge, die er in der Kürze der Zeit allein, trotz Helfern, die er hatte, nicht komplett abarbeiten konnte. Rechtliche Bedenken gab es zum Beispiel auch bei mehreren Sachverständigen bei dem Vorschlag der gemeinsamen Sitzung mit anderen Aus
schüssen oder auch - das ist für mich auch ein ziemlich maßgeblicher Punkt - das bei Ihnen vorgesehene Äußerungsrecht der Landesregierung zum Abschlussbericht. Also das Parlament stellt sein eigenes Ergebnis fest, das muss natürlich hinterher politisch debattiert werden, aber dass man der Landesregierung dann wieder noch ein eigenes Stellungnahmerecht gibt, das ist zum Beispiel überflüssig.
Wir haben andere Regelungen, die wir vielleicht machen könnten oder auch jetzt schon hätten machen können, das gebe ich zu, vielleicht im technischen Bereich. Die Frage, ob heutzutage noch alle Akten in Papierform angeliefert werden müssen oder ob es nicht noch andere Speichermedien mittlerweile gibt, mit denen Unterlagen weniger aufwendig bei uns hätten verarbeitet werden können, all diese Sachen sind hier aber nicht drin. Wir kommen deswegen auch zu dem Schluss, dass wir meinen, dass eine jetzige Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes verzichtbar ist und dass wir doch auch das Ende unserer Arbeit abwarten wollen, um dann ein wirklich modernes Untersuchungsausschussgesetz in Lauf zu bringen. Wenn das in dieser Legislaturperiode nicht mehr klappen sollte, dann sind wir in der nächsten auch gern dabei. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich danke dem Kollegen Bergner, der noch mal den Anlass durchaus benannt hat. Natürlich haben wir zur Kenntnis genommen, dass der Untersuchungsausschuss 5/1 im Thüringer Landtag installiert worden ist. Aber mitnichten wollten wir hier einen Lex NSU-Untersuchungsausschussgesetz installieren, das war nicht unsere Absicht und es ist auch nicht gewollt.
Was lange währt, währt eben nicht immer gut. Sie, meine Damen und Herren der CDU- und SPD-Koalition, hatten die Chance und haben Sie de facto immer noch, das dringend modernisierungsbedürftige Thüringer Untersuchungsausschussgesetz ausgehend von dem Gesetzentwurf, den wir auf den Tisch gelegt haben, zu ändern. Sie haben, lassen Sie mich das so formulieren, die Chance schnöde vertan.